Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Strafrecht-Kurs als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium. Bild: “Joint Expeditionary Base Little Creek-Fort Story trains a military working dog” von Official U.S. Navy Page. Lizenz: CC BY 2.0 Inhaltsverzeichnis
Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung kann nicht strafrechtlich verboten sein, was zivilrechtlich erlaubt ist. Daher sind in Strafrechtsklausuren stets auch die zivilrechtlichen Notstände (§ 228 BGB und § 904 BGB) zu prüfen. Die zivilrechtlichen Notstände sind nach der Notwehr gem. § 32 StGB, aber vor dem allgemeinen Notstand i.S.v. § 34 StGB zu prüfen, da es sich um Spezialregelungen handelt („lex specialis derogat lex generalis“). I. Der Defensivnotstand nach § 228 BGB§ 228 BGB lautet:
Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema:
Es lässt sich leicht verstehen, dass der Defensivnotstand auch „Sachwehr“ genannt wird. Besonders deutlich ergibt sich dies unter Hinzuziehung eines
Beispiels: Bei dem Hund handelt es zwar um keine Sache i.S.v. § 90 BGB, gem. § 90a BGB werden Tiere allerdings entsprechend behandelt. Man wehrt sich somit gegen eine fremden Sache. Dies unterscheidet § 228 BGB auch gerade von § 34 StGB, welcher für Notstände gegen Menschen einschlägig ist. § 228 BGB rechtfertigt Sachbeschädigungen nach § 303 StGB. Der angerichtete Schaden darf allerdings nicht außer Verhältnis zum abgewendeten Schaden stehen. So ist etwa die Tötung eines Rassehundes zur Rettung einer Schokolade nicht verhältnismäßig. Dieser Unterschied von § 228 BGB zu § 34 StGB und § 904 BGB ergibt sich daraus, dass der Eigentümer einer Sache dafür einzustehen hat, wenn von dieser Gefahren ausgehen. II. Der Agressivnotstand nach § 904 BGBIn § 904 BGB heißt es:
Daraus ergibt sich wiederum folgendes Prüfungsschema:
Im Gegensatz zum Defensivnotstand findet hier eine Einwirkung auf die Sache eines Unbeteiligten statt. Im obigen Beispiel wäre dies der Spazierstock des F. Dieser könnte dem A nicht verbieten, seinen Stock zur Verteidigung zu nutzen. Hintergrund dieser Regelung ist die Solidaritätspflicht des Sacheigentümers. Grundsätzlich ist § 904 BGB wie § 34 StGB auszulegen. Daher muss beim Agressivnotstand der dem Täter drohende Schaden sehr viel größer sein, als der von ihm angerichtete Sachschaden. Kindhäuser, Urs: Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2013. Bewerten Sie diesen Artikel (Bewertungen: 18, durchschnittlich: 4,28) Loading... Unsere Artikel sind das Ergebnis harter Arbeit unseres Redaktionsteams und unserer Fachautoren. Strenge Redaktionsvorgaben und ein effektives Qualitätsmanagement-System helfen dabei, die hohe Relevanz und Validität aller Inhalte zu sichern. Erfahren sie mehr über das Redaktionsteam, unsere Autoren und unsere Arbeitsprozesse.
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Was ist der Unterschied zwischen rechtfertigender Notstand und entschuldigender Notstand?Was ist denn der Unterschied zwischen den beiden? Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) ist ein Rechtfertigungsgrund und gilt für alle Rechtsgüter. Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) ist ein Entschuldigungsgrund und gilt nur für Leben, Leib, Freiheit.
Was versteht man unter rechtfertigender Notstand?Der rechtfertigende Notstand regelt eine Konfliktsituation zweier rechtlich geschützter Interessen und erlaubt grundsätzlich die Verletzung des von der Rechtsordnung geringer bewerteten Interesses, wenn der Täter nicht anders handeln kann, um das höherwertige Interesse zu schützen.
Wann liegt ein rechtfertigender Notstand vor?Gemäß § 34 StGB ist rechtfertigender Notstand nur gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut. Gefahr kann nur durch die vorgenommene Handlung abgewehrt werden. Geschütztes Rechtsgut muss das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegen (Güterabwägung)
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