Ausländer/innenangelegenheitenDie in Paragraph 27 Ausländergesetz (AuslG) genannte Aufenthaltsberechtigung stellt den stärksten Aufenthaltstitel dar, den ein Ausländer, der nicht aus der Europäischen Union stammt, erhalten kann. Die Aufenthaltsberechtigung wird grundsätzlich unbefristet und ohne Auflagen erteilt, allerdings sind an die Erteilung auch besonders strenge Maßstäbe gebunden. Um eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, muss ein Ausländer im Regelfall seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, er muss in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und darf nicht wesentlich vorbestraft sein. Zu diesen Voraussetzungen kommen noch einige andere hinzu, die ebenfalls in § 27 AuslG genannt werden. Aufgrund des hohen Stellenwertes der Aufenthaltsberechtigung sind immer Prüfungen notwendig, die es unmöglich machen, eine Aufenthaltsberechtigung sofort zu erteilen. Show GebührenDie Gebühr beträgt
71,00 Euro, davon ist die Hälfte bei Antragstellung zu bezahlen, die zweite Hälfte bei Erteilung. Bitte bringen Sie mit:Ihre drei letzten Lohnabrechnungen Nachweise über sechzig gezahlte Monatsbeiträge zur Rentenversicherung ( zum Beispiel durch den Sozialversicherungsnachweis, den Sie jährlich von Ihrem Arbeitgeber erhalten.) Schulbescheinigungen, sofern Sie Kinder im schulpflichtigen Alter haben. Ihre Arbeitsberechtigung Sollten Sie selber nicht erwerbstätig sein, sondern Ihr Ehegatte, müssen die entsprechenden Nachweis von ihm vorgelegt werden Der weitere Ablauf ist:Sie beantragen die Erteilung bei Ihrem Sachbearbeiter. Aufgrund des hohen Stellenwertes der Aufenthaltsberechtigung ist es notwendig, das von diesem Anfragen an andere Behörden gehalten werden. Dies kann zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Danach werden Sie von Ihrem Sachbearbeiter eingeladen. AnschriftStadt Oberhausen Ansprechpartner/innen
Fax: 0208 825-5323 Öffnungszeiten
KontaktFür die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt fünf verschiedene Aufenthaltstitel vor: die: Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum. Die
Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU und das Visum werden jeweils befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind unbefristet. Der wesentliche Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein Recht auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat beinhaltet. Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern
dies im AufenthGbestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt. Was ist die Aufenthaltsberechtigung?Die in Paragraph 27 Ausländergesetz (AuslG) genannte Aufenthaltsberechtigung stellt den stärksten Aufenthaltstitel dar, den ein Ausländer, der nicht aus der Europäischen Union stammt, erhalten kann.
Wer bekommt eine Aufenthaltsgenehmigung?Unabhängig vom Alter ist eine Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn Antragsteller seit mindestens acht Jahren in Deutschland geduldet oder gestattet leben bzw. sich hier aufhalten – und das ununterbrochen.
Hat man als Deutscher eine Aufenthaltsgenehmigung?Die Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern erteilt, wenn sie einen bestimmten Grund für ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Bei der Beantragung eines solchen Aufenthaltstitels geben Sie an, warum Sie bleiben möchten, welches auch auf Ihrer Aufenthaltskarte steht.
Was zählt als Aufenthaltserlaubnis?Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a AufenthG handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Ausländer aus Drittstaaten nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten.
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