Was ist der unterschied schriftform und textform

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Wir können festhalten: „Schriftform“ (so die Überschrift) und „schriftliche Form“ (so der Normtext) sind gleichbedeutend.

Doch was ist nun der Unterschied zu „schriftlich“?

Schriftlichkeit setzt grundsätzlich nur voraus – und erschöpft sich gleichzeitig darin –, dass Schriftzeichen fortdauernd und lesbar in einer Urkunde wiedergegeben werden und damit einer dauerhaften Überprüfung zugänglich sind. Die „schriftliche“ Abfassung ist also eine Voraussetzung der Schriftform.

(Lützen, NJW 2012, 1627, 1628)

Soweit, so gut.

Leider meint der Gesetzgeber aber teilweise „Schriftform“, auch wenn er von „schriftlich“ spricht, so beispielsweise in § 4 S. 1 KSchG:

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Mit einer „schriftlichen Kündigung“ nach § 4 S. 1 KSchG muss eine Kündigung gemeint sein, die dem Schriftform-Erfordernis genügt, denn § 623 BGB legt fest:

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Es ist also jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob der Gesetzgeber „Schriftform“ meint, wenn er „schriftlich“ sagt. Jedenfalls dann aber, wenn der Gesetzgeber „Schriftform“ sagt, dann meint er auch „Schriftform“ und nicht bloß „schriftlich“.

Textform bedeutet in der Legaldefinition „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden“ (§ 126b BGB).

Textform - Allgemeines

Im Rahmen der Privatautonomie - also der Vertragsfreiheit - kann man in Deutschland grundsätzlich Verträge fromfrei per Handschlag oder durch mündliche Vereinbarung schließen.

Es gibt jedoch Fälle, in denen das Gesetz etwas anderes regelt, also eine gesetzliche Form fordert (vgl. § 125 Satz 1 BGB). Darüber hinaus können die Vertragsparteien ebenso eine Form vereinbaren (sog. vereinbarte Form gem. § 127 in Verbindung mit § 125 Satz 2 BGB). § 127 Absatz 1 BGB bestimmt außerdem, dass für „vereinbarte Formen“ im Zweifel die gleichen Anforderungen gelten, wie bei der entsprechenden gesetzlichen Form.

Formvorschriften im BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt insgesamt fünf verschiedene Arten von gesetzlichen Formen:

  • Schriftform, § 126 BGB
  • elektronische Form, § 126a BGB
  • Textform, § 126b BGB
  • notarielle Beurkundung, § 128 BGB
  • öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB

Textform, § 126b BGB

Nach § 126b BGB sind drei Voraussetzungen an die Textform zu stellen:

  1. lesbare Erklärung;
  2. in der die Person des Erklärenden genannt ist;
  3. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise (dauerhafter Datenträger).

Nicht erforderlich für die Textform sind demnach:

  • handschriftliche eigenstände Unterschrift => eine Nachbildung der Unterschrift genügt.

Beispiele: Nachrichten per Telefax oder Briefe ohne Unterschrift, Kopien vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co.

Dauerhafter Datenträger

Nach § 126b BGB ist ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Ein Text ist also zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, wenn er immer wieder gelesen werden kann, zum Beispiel bei Verkörperung des Textes auf Papier oder einer Festplatte. Die Darstellung eines Textes auf einem Monitor wird hingegen nicht auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben.

Rechtsfolge

Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Textform ermangelt, nichtig.

Es besteht jedoch in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit, einen solchen Formfehler über den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu heilen.

Textform - Beispiele

Die Textform wird im Bürgerlichen Gesetzbuch beispielsweise in den folgenden Fällen verlangt:

  • Garantieerklärung nach § 477 Absatz 2 BGB;
  • Widerrufsbelehrung [so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.05.2014 (Az.: III ZR 368/13)].

Textform im neuen AGB-Recht 

Das AGB - Recht wurde zum 01. Okt. 2016 in § 309 S. 1 Nr. 13 BGB geändert. Danach darf gegenüber Verbrauchern - mit Ausnahme von notariellen Verträgen - für Anzeigen und Erklärungen keine strengere Form als die sog. "Textform" festgelegt werden.

In einen Vertrag einbezogene AGB oder bei Formularverträgen gegenüber Verbrauchern reicht daher beispielsweise eine Kündigung per E-Mail oder Whatsapp mit Namensnennung ohne Unterschrift aus.

Ist schriftlich gleich Schriftform?

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Wir können festhalten: „Schriftform“ (so die Überschrift) und „schriftliche Form“ (so der Normtext) sind gleichbedeutend.

Was versteht man unter Textform?

Der Begriff der Textform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und beschreibt „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben“ (§ 126b BGB).

Was gilt als Schriftform?

Schriftform ist ein gesetzliches Formerfordernis, wonach Sie bestimmte Schriftstücke, Verträge oder Urkunden schriftlich abfassen müssen sowie das Schriftstück von beiden Vertragspartnern eigenhändig mit voller Namensunterschrift zu unterzeichnen ist.

Was ist Schriftform Beispiel?

Bei der Schriftform müssen Sie eine Erklärung schriftlich festhalten und handschriftlich unterschreiben beziehungsweise notariell beglaubigen lassen. Beispiele für Willenserklärungen mit gesetzlich vorgeschriebener Schriftform (§126 BGB) sind unter anderem: Kündigung des Arbeitsvertrags.