Welche Fahrzeuge darf man mit dem Führerschein Klasse B eigentlich fahren? Und ist die Nutzung von Anhängern erlaubt? AUTO BILD schafft Klarheit.
Wer den Führerschein Klasse B, also den Autoführerschein, gemacht hat, darf neben dem Pkw noch eine ganze Menge anderer Fahrzeuge fahren. Voraussetzung: Das Fahrzeug darf die Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschreiten, und es dürfen nicht mehr als acht Personen befördert werden.Führerschein Klasse B: Diese Fahrzeuge dürfen Sie fahren
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Wer den Führerschein der Klasse B gemacht hat, darf auch einen Roller fahren.
Darf ich mit Klasse B einen Anhänger ziehen?
Wer den Führerschein Klasse B besitzt, darf mit seinem Fahrzeug auch einen Anhänger ziehen. Der Anhänger darf aber maximal für eine Gesamtmasse von 750 Kilo zugelassen sein. Wer einen größeren Anhänger ziehen möchte, muss darauf achten, dass die zulässige Gesamtmasse des Gespanns nicht über 3,5 Tonnen liegt. So ist es zum Beispiel mit Klasse B erlaubt, bei einem Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1990 Kilo, einen Anhänger mit 1500 Kilo zulässiger Gesamtmasse anzuhängen. Wer größere Anhänger ziehen möchte, benötigt die Erweiterung des Klasse-B-Führerscheins um die Schlüsselzahl 96 (Pkw mit einem Anhänger über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht und einer Kombination von Fahrzeug und Anhänger zwischen 3500 kg und 4250 kg) oder die Führerscheinklasse BE (Pkw mit Anhänger zwischen 750 kg und 3500 kg zulässiger Gesamtmasse).
Alter Führerschein: Klasse 3 statt Klasse B
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Wer seinen Führerschein vor dem 1. April 1980 gemacht hat, hat noch weitere Rechte. So darf der Führerscheinbesitzer außerdem Kleinkrafträder bis zu einer Hubraumgröße von 125 Kubikzentimetern fahren. Das entspricht der heutigen Klasse A1. Und dazu zählen:
Neuregelung zur bundesweiten Absenkung des Mindestalters bei Klasse AM auf 15 Jahre seit 28.7.2021 in Kraft.© Shutterstock/goodluzJugendliche in ganz Deutschland können seit Mitte 2021 den Roller-Führerschein der Klasse AM mit 15 machen.
• Klasse AM für 15-Jährige in allen Bundesländern möglich
• Bis zum 16. Geburtstag gilt AM nur in Deutschland
• Keine Fahrten ins Ausland vor dem 16.Geburtstag erlaubt
Gerade auf dem Land haben Jugendliche den Wunsch nach unabhängiger Mobilität. Es ist deshalb wichtig, dass das Mindestalter für den Roller-Führerschein (Klasse AM) gesenkt wurde.
Führerscheinklasse AM mit Schlüsselziffer 195
Wer die Fahrerlaubnis der Klasse AM bereits mit 15 erwirbt, dem wird zusätzlich zur Klasse AM die Schlüsselziffer 195 in den Führerschein eingetragen. Die Schlüsselziffer 195 bedeutet, dass die Fahrerlaubnis der Klasse AM mit der Auflage erteilt wurde, dass diese bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Deutschland gilt. Fahrten ins Ausland sind damit verboten.
Mehr Mobilität für junge Menschen
Mit der beschlossenen bundeseinheitlichen Regelung wird der "unübersichtliche Flickenteppich" unterschiedlicher Regelungen beendet und Jugendliche können jetzt in allen Bundesländern bereits mit 15 die Klasse AM erwerben und (bis zu ihrem 16. Geburtstag) im Inland überall damit fahren. Auch der ADAC hat sich für die bundeseinheitliche Regelung eingesetzt. Dem gerade im ländlichen Bereich bestehenden erheblichen Mobilitätsbedürfnis für den Weg zur Schule oder Ausbildungsstelle, das durch öffentliche Verkehrsmittel allein nicht zufriedenstellend gelöst werden kann, wurde nun nachgekommen.
Alle Fahrerlaubnisklassen für Pkw, Lkw oder Zweirad im Überblick. Welche Klasse Sie für welches Kraftfahrzeug brauchen.
B-Klassen: für Pkw und kleine Anhänger
C-Klassen: für Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen
A-Klassen: für Zweiräder aller Art
Inhaltsverzeichnis
Broschüre: Informationen zu Klassen, Befristungen, Umtauschtabelle und Schlüsselzahlen
Pkw-Führerscheinklassen und Pkw mit Anhänger
Kraftrad-Führerschein, Trike und Quad
Lkw-Führerschein und Lkw mit Anhänger
Bus-Führerschein
Traktor-Führerschein
Das gilt für Mofas und E-Scooter
Personenbeförderungsschein und Berufskraftfahrer
Broschüre: Informationen zu Klassen, Befristungen, Umtauschtabelle und Schlüsselzahlen
Broschüre: Der EU-Führerschein
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PDF ansehenPkw-Führerscheinklassen und Pkw mit Anhänger
Die Fahrerlaubnisklassen B und BE sind die klassischen Auto-Führerscheinklassen.
Fahrerlaubnisklasse
Kraftfahrzeugtyp
B¹/ B17²
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt). Außerdem – nur in Deutschland – dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist).
B96²
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4250 kg nicht übersteigt.
B196²
Kraftfahrzeuge der Klasse A1 nur in Deutschland und Kraftfahrzeuge der Klasse B.
BE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.
¹ Anmerkung: Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt in Deutschland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Strom, Wasserstoff, Flüssig- bzw. Erdgas oder mechanischer Energie alternativ angetrieben werden, wenn diese eine Gesamtmasse von 3500 kg jedoch nicht mehr als 4250 kg aufweisen und für die Güterbeförderung und ohne Anhänger geführt werden. Die überschreitende Masse muss hierbei ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems geschuldet sein.
² Anmerkung: Bei den Klassen B17, B96 und B196 handelt es sich nicht um eigene Führerscheinklassen. Sie sind der Klasse B untergeordnet.
Kraftrad-Führerschein, Trike und Quad
Wer mit einem Motorrad, Roller, Trike oder Quad unterwegs sein will, der benötigt eine der folgenden vier Klassen: A, A1, A2 und AM. Eine Ausnahme gibt es jedoch: mit B196 dürfen Motorräder der Klasse A1 auch mit dem Auto-Führerschein gefahren werden.
Fahrerlaubnisklasse
Kraftfahrzeugtyp
A1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.
A2
Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
A
Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
AM
- Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
- Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
- Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
¹ Anmerkung: Allein entscheidend ist die Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Für Hybridfahrzeuge und reine Elektrofahrzeuge wird die Leermasse ohne Antriebsbatterie eingetragen.
Lkw-Führerschein und Lkw mit Anhänger
Die Lkw-Fahrerlaubnisklassen tragen den Buchstaben C. In Kombination mit der Ziffer 1 oder dem Buchstaben E werden Fahrerlaubnisklassen für kleine (mit mehr als 3500 kg zulässiger Gesamtmasse) oder große Lkw mit und ohne Anhänger beschrieben.
Fahrerlaubnisklasse
Kraftfahrzeugtyp
C1¹
- Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
- Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
C1E¹
- Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt.
- Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1E – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
C¹
- Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg).
- Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
CE¹
- Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
- Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse CE – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
¹ Anmerkungen:
- gilt für ab dem 28.12.2016 neu erteilte Fahrerlaubnis.
- Es gilt Besitzstandsschutz in Deutschland für alle Fahrerlaubnisse, die vor dem 28.12.2016 erteilt wurden. Da diese Regelung nicht dem Europäischen Recht entspricht, können bei Fahrten im Ausland mit ab dem 19.1.2013 bis zum 27.12.2016 erteilten Fahrerlaubnissen Beanstandungen durch ausländische Behörden nicht ausgeschlossen werden.
- Zusätzlich wurden insbesondere folgende Fahrzeuge privilegiert, d.h. sie dürfen weiterhin geführt werden, auch wenn die Klasse ab dem 19.1.2013 erteilt wurde: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks, Katastrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, rollstuhlgerechte Fahrzeuge und Wohnmobile. Das gilt auch bei einem Gespann der Klasse C1E oder CE.
Bus-Führerschein
Wer einen Bus führen will benötigt einen Führerschein der folgenden D-Fahrerlaubnisklassen.
Fahrerlaubnisklasse
Kraftfahrzeugtyp
D1
- Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
- Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, bedarf es – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – mindestens die Klasse D1.
D1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
D
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
DE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Traktor-Führerschein
Die Klassen L und T sind forst- und landwirtschaftliche Klassen. Diese werden zum Beispiel benötigt, wenn der Pkw-Führerschein nicht ausreicht und die passende Lkw-Fahrberechtigung nicht zur Verfügung steht.
Fahrerlaubnisklasse
Kraftfahrzeugtyp
L
Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhänger).
T
Zugmaschinen bis 60 km/h¹ bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
¹ Anmerkung: unter 18 Jahre max. 40 km/h
Das gilt für Mofas und E-Scooter
Zum Führen eines Mofas (einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h) wird keine Fahrerlaubnis benötigt. Es muss jedoch eine sog. Prüfbescheinigung mitgeführt werden. Wer bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, bedarf keiner Prüfbescheinigung. Auch wer vor dem 1.4.1965 geboren ist, benötigt keine Prüfbescheinigung für Mofas bis 25 km/h. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.
Für E-Scooter benötigt man weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Elektro-Tretroller liegt bei 14 Jahren.
Personenbeförderungsschein und Berufskraftfahrer
Bei allen Fahrerlaubnisklassen geht es um die Berechtigung, das konkrete Fahrzeug oder Gespann fahren zu dürfen. Wer entgeltlich oder geschäftlich fährt – zum Beispiel als Berufskraft-, Bus- oder Taxifahrer – muss zusätzliche Regeln beachten. Es ist dann die Frage nach der Notwendigkeit eines Personenbeförderungsscheins sowie der Berufskraftfahrerqualifikation zu klären.