Eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird grundsätzlich nur noch dann ausgestellt, um bei fehlerhaften, nicht sofort korrigierbaren Daten einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu ermöglichen. Show
Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern: 1. Arbeitnehmern, die aus dem Ausland zuziehen und im Inland ihren Wohnsitz begründen, wird automatisch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt.
2. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben und sich hier auch nur kurzfristig (höchstens 6 Monate) aufhalten, erhalten keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, sondern eine Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
3. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland zwar keinen Wohnsitz aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt (= Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) haben, erhalten von Ihrem Wohnsitz-Finanzamt (=Finanzamt, das für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist) auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Jörg Leine schreibt bei Finanztip über Steuern. Einfach, verständlich und nützlich für alle Steuersparer und die, die es noch werden wollen. Zuvor machte er das acht Jahre für den Blog unserer Steuersoftware-Empfehlung Smartsteuer. Seine journalistische Laufbahn begann Jörg bei BILD und arbeitete danach für Computerbild im News-Ressort. Und wenn es bei ihm mal nicht um Steuern geht, dann oft um seinen Fußballverein Union Berlin. Die Einführung der sog. elektronischen Lohnsteuerkarte erfolgte im Jahr 2013. Somit wurde die Lohnsteuerkarte aus Pappe nach über 85 Jahren endgültig in den Ruhestand geschickt. Das neue Verfahren sorgt für schnellere Wege und weniger bürokratischen Aufwand. Unter dem Namen "ELStAM (für "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale") werden alle Merkmale für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt. Informationen zum Thema sowie die aktuellen Vordrucke finden Sie hier: "ELStAM-Verfahren". Brauche ich noch eine „Papierbescheinigung“? Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber seit dem Jahr 2014 keine Papierbescheinigung mehr. Eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen erforderlich. Wie kann ich prüfen, ob für mich die richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert sind? Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die abgerufenen ELStAM in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben, so dass dies die Möglichkeit eröffnet, die ELStAM zu überprüfen. Sie haben auch die Möglichkeit, über das ElsterOnline-Portal die eigenen Daten abzurufen und auszudrucken. Für das ElsterOnline-Portal ist eine Registrierung mit Ihrer Identifikationsnummer erforderlich, um Ihre Daten vor Zugriffen von Fremden zu schützen. Näheres siehe dazu unter https://www.elster.de. Daneben können Sie in Ihrem Finanzamt einen Ausdruck der eigenen ELStAM erhalten. Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen im elektronischen Verfahren informiert? Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig berechnen. Im elektronischen Verfahren werden Ihrem Arbeitgeber die Änderungen Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich, nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats, zur Verfügung gestellt. Änderungen im Melderegister, die sich auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale auswirken, werden automatisch berücksichtigt (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes). Soweit Änderungen beantragt werden müssen (z.B. Freibeträge, Steuerklassenwechsel) ist dafür weiterhin Ihr Finanzamt zuständig. Was muss ich bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses beachten? Wenn Sie im Laufe des Jahres ein Dienstverhältnis aufnehmen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber folgende Angaben machen:
Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers abrufen und erhält bei Vorliegen des ersten Dienstverhältnisses je nach dessen persönlicher Verhältnisse die Steuerklasse I, II, III, IV oder V. Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass es sich um ein weiteres Dienstverhältnis handelt, wird die Steuerklasse VI zugeteilt. Hinweis: Haben Sie beim Finanzamt einen Freibetrag für das weitere Dienstverhältnis beantragt, weil im ersten Dienstverhältnis keine Steuer anfällt, melden Sie dies bitte dem (Neben-)Arbeitgeber. Nur dann wird der Freibetrag im weiteren Dienstverhältnis auch berücksichtigt.
Weitere InformationenSteuerliche IdentifikationsnummerHier geht's zur Internetseite Ihrer Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen: https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/weitere-themen/informationen-rund-um-ihre-steuererklaerung/steuerliche FAQ SteuerabzugsmerkmaleHier haben wir für Sie wichtige Fragen zu den Steuerabzugsmerkmalen wie Steuerklassen, Freibeträge etc. zusammen gestellt. Weiterführende Informationen finden Sie im Download- Bereich. Was heißt lohnsteuerabzug?Als Lohnsteuerabzug bezeichnet man das Verfahren, in dem die Lohnbuchhaltung eines Arbeitgebers die Lohnsteuer seiner Beschäftigten verpflichtend berechnet, diesen Betrag einbehält und dann direkt an das zuständige Finanzamt abführt. Lohnsteuer fällt nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an.
Wer bekommt lohnsteuerabzug?Der Lohnsteuerabzug wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vom Arbeitslohn vorgenommen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen.
Wo finde ich den lohnsteuerabzug?Wo finde ich meine Angaben? Wie viel Lohnsteuer du zahlst, findest du unter anderem auf deiner Lohnabrechnung. Außerdem sind dort Angaben zu deiner Steuerklasse und den geleisteten Sozialabgaben aufgelistet. Du siehst damit genau, welche Abzüge von deinem Brutto-Gehalt fließen und wie hoch dein Nettogehalt ist.
Wie hoch ist der lohnsteuerabzug?Grundsätzliches. |