Wann darf man Cover Songs veröffentlichen?

Frage:

Ist es rechtlich zulässig, Coverversionen bzw. Karaokeversionen von bekannten Songs auf der eigenen Homepage bzw. auf einer Internetplattform zu veröffentlichen?

Antwort der Experten:

Im deutschen Urheberrecht ist es ausschließlich dem Urheber eines Werkes gestattet, dieses öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a Urheberrechtsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob eine unbestimmte Anzahl von Personen, die sich untereinander nicht kennen, Zugriff auf das Werk erhalten. Stellt man die Coverversion eines Musikwerkes ins Internet, so kann es sich in der Regel ein unüberschaubarer Personenkreis ansehen, sodass man von einer öffentlichen Zugänglichmachung ausgehen muss und kein rein privater Gebrauch vorliegt, welcher unter Umständen nach § 53 Urheberrechtsgesetz zulässig sein kann.

Daraus folgt, dass in jedem Fall eine Vereinbarung mit dem Urheber des Musikwerkes oder, falls dieser seine Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft (zum Beispiel die GEMA) verwalten lässt, eine Gebührenzahlung an die entsprechende Gesellschaft erfolgen muss. Es kommt nicht darauf an, ob man selbst mit kommerzieller Absicht handelt oder nicht. Nach § 23 Urheberrechtsgesetz ist die Veröffentlichung sowohl von „Bearbeitungen“ als auch von sogenannten „sonstigen Umgestaltungen“ eines Werkes von der Zustimmung des Urhebers abhängig.

Der Unterschied zwischen Bearbeitung und sonstiger Umgestaltung besteht darin, dass eine Bearbeitung die nötige Individualität aufweist, um selbst urheberrechtlich geschützt zu werden, während einer Umgestaltung die dafür
notwendige Originalität fehlt. Handelt es sich bei einem Cover um eine Karaokeversion, bei der sich lediglich der Gesang vom Originalwerk unterscheidet, ist demnach eher von einer Umgestaltung auszugehen. Letztlich ist diese Differenzierung in diesem Fall jedoch zweitrangig, da auch kreativere und aufwendiger arrangierte Coverversionen, welche bei ausreichender Individualität als Bearbeitungen anzusehen sind, bei ihrer Veröffentlichung der Zustimmung des Urhebers bedürfen.

Damit eine Coverversion als eigenständiges Werk gilt, muss sie strengen Anforderungen genügen. Es ist demnach erforderlich, dass die „Wesenszüge“ des Originals verblassen und deutlich in den Hintergrund treten, was in der Regel nicht anzunehmen ist, zumal bei einer Coverversion das ursprüngliche Werk gerade erkennbar bleiben soll.

Soweit es um eine eigene Website geht, ist die Rechtslage somit eindeutig und die Veröffentlichung von Coverversionen ist ohne den Erwerb der entsprechenden Nutzungsrechte keinesfalls zulässig. Ob die Coverversion selbst erstellt wurde oder ob es sich um eine fremde Version handelt, spielt dabei keine Rolle, da in jedem Fall eine unautorisierte öffentliche Zugänglichmachung vorliegt. Gleiches gilt auch für die Veröffentlichung von Videos auf Internetportalen wie z.B. YouTube. Zwar findet man dort viele Coverversionen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken. Dies liegt jedoch einerseits an der schwierigen Überprüfbarkeit durch den Portalbetreiber aufgrund der enormen Vielzahl an Videos und andererseits daran, dass zahlreiche Urheber und Musikverlage die kostenfreie und publikumswirksame Werbung tolerieren. Rein rechtlich betrachtet, findet mit jeder hochgeladenen Coverversion eine Urheberrechtsverletzung statt, sofern keine Vereinbarung mit dem Rechteinhaber (z.B. dem Urheber oder der entsprechenden Verwertungsgesellschaft) getroffen wurde.

In Deutschland hat aktueller Rechtsprechung zufolge ein Internetportalbetreiber die Pflicht, Videos auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, da er ansonsten ebenfalls haftet. Das Vorgehen gegen den betreffenden Nutzer, der das Video hochgeladen hat, ist hingegen bei anonymer Nutzung schwierig. Bei Verstößen gegen das Urheberrecht kann der Rechteinhaber Schadensersatz fordern. Dabei muss ihm nicht einmal ein konkreter Schaden entstehen, da er den Schadensersatz auch in Form einer Lizenzgebühr, die im Falle der ordnungsgemäßen Einräumung der Rechte angefallen wäre, einfordern kann.

  • #21

Wenn man ein Stück covern will, egal ob für einen Auftritt oder um es neu zu produzieren und auf die eigene CD aufzunehmen, muss man vorher die notwendigen Rechte von der Verwertungsgesellschaft für Musik, der GEMA, erwerben. Die GEMA verwaltet diese Rechte für die Komponisten und Textdichter. An sie zahlt man auch die Lizenzgebühren, die die GEMA dann an den Original-Autor und andere Berechtigte (wie zum Beispiel einen Musikverlag) weiter leitet.

//irights.info/artikel/aus-alt-mach-neu/5280

„Coverversionen sind unbedenklich, wenn der Urheber Mitglied der GEMA ist. Ansonsten benötigt man auch hier eine Genehmigung“, so der Musikexperte. „Werke, die bei der GEMA gelistet sind, werden durch den Kontrahierungszwang der GEMA für Coverversionen freigegeben. Es reicht daher eine Anmeldung des Covers bei der GEMA.“

//www.alle-noten.de/magazin/urheberrecht-und-musik/

  • #22

Fakt ist aber auch, dass durch die Komerzialisierung der Videos auf Youtube zu Gunsten der Rechteinhaber i.d.R. die Veröffentlichung von Cover-Versionen geduldet wird. Am juristischen Grundsatz hat sich aber durch die Einigung der Gema mit Youtube eigentlich nichts geändert.

Gruß
Thilo

  • #23

Was DU meinst ist, ein Video mit einer BESTEHENDEN Aufnahme unterlegen.

Nein, es macht rechtlich keinen Unterschied. Geschütze Werke sind geschützt, egal ob Cover oder bestehende Aufnahme.

  • #24

Darf ich mich da mal mit reinhängen. Ich habe vor ein Gedicht zu vertonen. Die Rechte dafür liegen allerdings bei einem Verlag. Wie muss ich da vorgehen?

Zuletzt bearbeitet: 28.03.21

  • #25

@Hz-Brecher

Alles völlig korrekt. Aber wie gesagt, ein Cover veröffentlichen und ein Cover auf Youtube veröffentlichen sind juristisch unterschiedliche Dinge.

  • #26

Darf ich mich da mal mit reinhängen. Ich habe vor eine Gedicht zu vertonen. Die Rechte dafür liegen bei einem Verlag. Wie muss ich da vorgehen?

Das wäre dann eine Bearbeitung. Du brauchst dafür eine Genehmigung des Dichters für diese konkrete Vertonung.

...was etwas blöde ist, da du sie produzieren musst, damit der Dichter das hören und entscheiden kann und du nicht weißt, ob die Arbeit am Ende für die Tonne ist.

  • #27

Darf ich mich da mal mit reinhängen. Ich habe vor eine Gedicht zu vertonen. Die Rechte dafür liegen bei einem Verlag. Wie muss ich da vorgehen?

Meines Wissens beim Verlag die Rechte dafür einholen, da die Verwertungsrechte für reine Texte nicht mit der Gema abgerechnet werden.

  • #28

Darf ich mich da mal mit reinhängen. Ich habe vor eine Gedicht zu vertonen. Die Rechte dafür liegen bei einem Verlag. Wie muss ich da vorgehen?

Das wäre dann eine Bearbeitung. Du brauchst dafür eine Genehmigung des Dichters für diese konkrete Vertonung.

...was etwas blöde ist, da du sie produzieren musst, damit der Dichter das hören und entscheiden kann und du nicht weißt, ob die Arbeit am Ende für die Tonne ist.

Der Dichter ist in den 70ern verstorben. Wie gesagt, die Rechte an seinen Gedichten liegen beim Verlag.

  • #29

Manchmal scheiden sich die Geister, ob es sich bei dem Cover tatsächlich um ein Cover oder um eine Bearbeitung handelt ...
Wenn es ganz dumm läuft, kann es sich auch um eine Werksentstellung handeln - dann könnte der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch geltend machen , - davon wollen wir aber erstmal nicht ausgehen.
Hier ist das alles sehr schön zusammengefasst (click)

Ich bin meiner Meinung nach sehr nah am Original. Also ist denke ich auf jeden Fall als Cover anzusehen.

  • #30

Ich werd mich die Tage nochmal bei der Gema erkundigen und euch auf dem Laufenden halten. Danke euch für die Beteiligung.

  • #31

Nein, es macht rechtlich keinen Unterschied. Geschütze Werke sind geschützt, egal ob Cover oder bestehende Aufnahme.

Bin mir jetzt nicht ganz sicher, aber ich meine bei bestehenden Aufnahmen spielt auch noch das Leistungsschutzrecht eine Rolle.

Ich kann nur sagen, wie ich das machen würde; Wollte ich ein Cover in irgend einer Form veröffentlichen, würde ich vorher einen Fachanwalt um Rat fragen, bezogen auf den konkreten eigenen Fall. Der kann am ehesten einschätzen, ab welchen Kleinigkeiten ein Cover evtl. schon zu einer Bearbeitung wird usw.

Zudem dieses Jahr die deutsche Umsetzung des neuen EU-Urheberrechts in Kraft tritt (Juni oder Juli ist das glaube ich) und da dürfte sich auch wieder einiges ändern, insbesondere in Bezug auf Plattformen.
Ggf. muss man sich hier wieder neue Gedanken machen, ob das alles noch rechtlich OK ist, wie es zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung mit den alten Regelungen war.

  • #32

Bin mir jetzt nicht ganz sicher, aber ich meine bei bestehenden Aufnahmen spielt auch noch das Leistungsschutzrecht eine Rolle.

Ach ja, kommt auch noch dazu, aber ist ja hier egal. Aber jemanden fragen, der sich wirklich damit auskennt und auf dem aktuellsten Stand ist, ist bestimmt eine gute Idee!

Gruß
Thilo

  • #33

Geschütze Werke sind geschützt, egal ob Cover oder bestehende Aufnahme.

Tut mir leid, aber informiere Dich richtig und wirklich, bevor Du da etwas postest und irgendwie mitredest.
Den dieser Satz von Dir,der ist dermaßen unsinnig und am Thema vorbei das es schon schmerzt.
Geschützte Werke??? Wtf.
Shut up

Underground Sounds

Gruftie

  • #34

Erwartest Du dass Dein Cover 200/300k + Plays haben wird (also bei 1 Mio Plays werden die Rechteinhaber sicher hellhörig und wollen ihren Teil!), falls ja, dann um Rechte etc. kümmern. Aber wenn zb. unter 10000 plays, interessiert das kaum einen - das schlimmste was passieren kann ist Dein Video wird gelöscht. Ist bei mir aber noch nicht passiert (alles unter 1000 Plays bisher). YT ist voll von Covern aller Art, als ob da jeder gefragt hätte

Das ist aus der Praxis, KEINE Rechtsberatung!

Edit, man sollte aber auf jedem Fall kenntlich machen, dass es ein Cover ist und zwar in Titel UND Beschreibung. Es gibt nämlich so Spezies die machen das nicht und geben somit fremdes Material als ihr eigenes aus, LAME!

Zuletzt bearbeitet: 28.03.21

  • #35

Geschütze Werke sind geschützt, egal ob Cover oder bestehende Aufnahme.

Tut mir leid, aber informiere Dich richtig und wirklich, bevor Du da etwas postest und irgendwie mitredest.
Den dieser Satz von Dir,der ist dermaßen unsinnig und am Thema vorbei das es schon schmerzt.
Geschützte Werke??? Wtf.
Shut up

Lieber Soul Frontier,
Sollte ich dich beleidigt haben, weil ich meine Meinung zum Thema mitgeteilt habe und diese nicht mit deiner konform ist, tut es mir leid. Kommt nicht mehr vor! Für eine Welt im langweiligen Gleichklang! Es lebe C-Dur!

Gruß
Thilo

  • #36

Schau mal hier, da spricht RA Solmecke u.A. auch das Thema ReMix und Cover-Versionen auf YT an (ab 2:43).

YouTube und GEMA einigen sich - was bedeutet das für die Nutzer ? RA Solmecke klärt auf

Jupp, damit ist asked gesagt und ich bin bestätigt!
Cover sind ohne irgendwelche Genehmigungen der Rechteinhaber gestattet!
@Astronautenkost das solltest Du Dir mal anschauen, Dich vernünftig informieren bevor Du anderen Usern unterstellst "Bullshit" zu erzählen.
Wie gesagt, ich spreche aus eigener Erfahrung.
Also @Jabir, Du benötigst von Niemandem eine Genehmigung für eine Veröffentlichung auf YouTube als reines Cover! Einfach machen und Spaß dran haben.

Cover können bei YouTube unter bestimmten Bedingungen unter den GEMA Pauschalbetrag fallen. Auch das ist eine Genehmigung.

  • #37

Solmecke behauptet auch, dass bereits eine andere Gitarre oder Tonart eine Bearbeitung darstellt. Auch er ist nur ein Anwalt, der SEHR VIEL so auslegt, dass es für die aktuelle Argumentation passt. Er ist kein Musikexperte.

In den AGB von YT steht, dass man keine Rechte Dritter verletzen darf. Das bedeutet, dass man Genehmigung durch Gema UND Rechteinhaber haben muss (das ist je nach GEMA-Mitarbeiter etwas anders; die wissen teilweise selber nicht, wie sie bestimmte Dinge regeln; Anfangs hieß es z.B., dass die Veröffentlichungsrechte im Vertrag mit geregelt seien). Wie sieht das in der Praxis aus? So:

Durch das Einpflegen eines Titels im Content-ID-System legt der (angebliche) Rechteinhaber fest, was er bei seinem Song erlaubt. Die Meisten stimmen einer Verwendung zu, kassieren dafür aber die Werbeeinnahmen des entsprechenden Videos zu 100% (zumindest ist es in meinen YT-Videos so). Das entspricht der weiter oben benannten "Erlaubnis zur Veröffentlichung", die damit vom Rechteinhaber vorliegt. Dafür, und für (unbeabsichtigte!) Hintergrundmusik zahlt YT die Gemagebühren. Da gab es 2015 mal ein recht ausführliches Interview mit einem Gema-Mitarbeiter, dass ich leider nicht mehr finde


Mit den kommenden Uploadfiltern (Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform) wird sich da in wenigen Monaten einiges ändern.

Der Rechteinhaber kann aber auch eine Nutzung (also auch das Covern in einem Video) verbieten. Ist mir auch schon mehrmals passiert. Auf Facebook bekam ich neulich bei "Let it be" (Beatles), sowie bei "Hotel California" (Eagles) eine Löschung mit Drohung, dass mir die Facebookseite gesperrt wird. Auf YT nur bei letzterem Song (dort allerdings inklusive Strike). Das passiert, wenn keine Erlaubnis vorliegt und der Rechteinhaber gegen eine Veröffentlichung ist. Hier kann man Einspruch erheben und der Rechteinhaber wird anschließend nach der Erlaubnis fragen. Hier ist es dann praktisch, wenn man ebendiese hat. Ansonsten wird Schadenersatz fällig.

Das alles, wenn KEIN Geld mit dem Video/Stream verdient wird. Ansonsten gilt:
Wird mit einem YouTube-Stream (Video wird nicht gespeichert) Geld verdient (durch Werbung, Links zum Onlineshop, Spendenaufforderungen, ect...), gilt der GEMA Tarif VR-OD 10. Wird das Video gespeichert für späteres Anschauen ("on demand") und wird Geld damit verdient (Werbung, Spendenlink, Onlineshops, ect.), gilt Tarif VR-OD 4.

Mit Facebook gilt nochmal gesondert, dass Livestreams (nicht on demand!) mit Covermusik zwar erlaubt sind, aber ebenfalls keine Spenden, Werbung oder sonstige geldwerte Vorteile entstehen dürfen. Möchte man damit Geld verdienen soll man sich per eMail an die Gema wenden. Auch hier gilt: wird das Video gespeichert (was einer Vervielfältigung entspricht), benötigt man ZUSÄTZLICH die Einwilligung des Rechteinhabers.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und gibt nur meine momentane Meinung nach bestem Wissen und Gewissen wieder.

Zuletzt bearbeitet: 29.03.21

  • #38

Der Rechteinhaber kann aber auch eine Nutzung (also auch das Covern in einem Video) verbieten.

No. Stell Dir das einfach mal praktisch vor.
Wenn Dir Facebook oder Youtube Videos sperren oder irgendwas abdrohen, dann wird das seine Berechtigung woanders haben!

In den meisten Fällen reicht dann schon der eigene Widerspruch mit einer Erklärung dazu.

Ich hab das selber durch. Bei Facebook sogar mehrfach. Die haben mir sogar bei eigenen Songs schon den Beitrag gesperrt

Zuletzt bearbeitet: 29.03.21

  • #39

Geschütze Werke sind geschützt,

Ja freilich sind sie das
Und? Wo steht geschrieben dass man nur mit Genehmigung einen Song covern darf?

Das wird hier die ganze Zeit von Einigen behauptet, das ist doch aber Schmarrn!

  • #40

Geschütze Werke sind geschützt,

Ja freilich sind sie das
Und? Wo steht geschrieben dass man nur mit Genehmigung einen Song covern darf?

Das wird hier die ganze Zeit von Einigen behauptet, das ist doch aber Schmarrn!

Ich behaupte das ausdrücklich nicht! Du darfst jederzeit von allen Songs Cover anfertigen. Nur die Veröffentlichung auf Youtube ist nicht immer möglich.

Weiß jemand, ob man den Inhalt der Content ID-Datenbank irgendwo einsehen kann? Ich habe so auf die Schnelle nichts gefunden. Wäre natürlich sehr praktisch vor der VÖ zu wissen, ob es der Rechteinhaber erlaubt einen Song zu covern.

Gruß
Thilo

Ist es legal einen Song zu covern?

„Coverversionen sind unbedenklich, wenn der Urheber Mitglied der GEMA ist. Ansonsten benötigt man auch hier eine Genehmigung“, so der Musikexperte. „Werke, die bei der GEMA gelistet sind, werden durch den Kontrahierungszwang der GEMA für Coverversionen freigegeben.

Wann werden Songs veröffentlicht?

Sommer. Wenn du im Sommer Musikfestivals bespielst, dann ist Anfang Sommer der perfekte Zeitpunkt für eine Veröffentlichung, da du die Gelegenheit hast, bei den Shows deine neuen Songs vorzustellen, zu promoten und zu verkaufen.

Sind Cover auf Youtube erlaubt?

Trotzdem: Das Cover hochzuladen ist illegal. Ohne Genehmigung des Autors und Komponisten dürfen Covervideos nicht hergestellt werden, denn ein Video macht, stellt den Song in einen neuen Zusammenhang. Dafür braucht man das OK des Künstlers.

Welche Lieder darf man auf Youtube covern?

Es kommt darauf an: Auch wer nur aus Begeisterung ein Stück covert (also nachspielt) und damit kein Geld verdienen will, muss zunächst die Erlaubnis haben, wenn er davon ein Video hochlädt und es damit veröffentlicht. Erst wenn der Komponist schon siebzig Jahre tot ist, kann jeder die Komposition verwenden.

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