Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet. Show
UnterschriftsbeglaubigungDie
Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen. Einige Beispiele hierfür sind:
Unterschriftsbeglaubigungen auf anderen Vollmachten wie z.B. Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen können in der Auslandsvertretung nur dann vorgenommen werden, wenn diese widerruflich sind. Unterschriften in Bankangelegenheiten können nur in wenigen Fällen beglaubigt werden. Bitte beachten Sie dazu diese Hinweise. Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:
Unterschriftsbeglaubigung durch Notary Public oder HonorarkonsulEine Unterschriftsbeglaubigung kann in der Regel auch durch einen
US-amerikanischen „Notary Public“ vorgenommen werden, bedarf aber in vielen Fällen zusätzlich einer Apostille. Bitte klären Sie daher unbedingt vorab mit der Stelle in Deutschland, welcher das Dokument vorgelegt werden soll, ob zusätzlich eine Apostille benötigt wird. Unterschriftsbeglaubigungen können in
der Regel auch von den deutschen Honorarkonsuln vorgenommen werden, eine Apostille wird nicht benötigt. GebührenDie Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung orientiert sich an der Art des Rechtsgeschäfts und kann zwischen 56,43 und 79,57,- Euro betragen. Die Gebühr kann entweder in Euro mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) oder zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in US-Dollar in bar
beglichen werden. Erkundigen Sie sich bitte per Kontaktaufnahme mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung nach den konkreten Gebühren vor Ort. Terminvereinbarung für die UnterschriftsbeglaubigungOb Sie einen Termin für die Unterschriftsbeglaubigung
benötigen oder ohne Termin während der Öffnungszeiten vorsprechen können, hängt von der jeweiligen Auslandsvertretung ab. Bitte informieren Sie sich auf der Website der für Sie zuständigen Auslandsvertretung unter „Öffnungszeiten“, ob Sie einen Termin benötigen oder nicht. Sie wissen nicht, welche unserer neun Vertretungen für Sie zuständig ist? Bitte konsultieren Sie unseren
Konsulatsfinder Für die Botschaft sowie einige Generalkonsulate ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Notarielle BeurkundungBei einigen Rechtsgeschäften genügt die
Beglaubigung der Unterschrift nicht, vielmehr muss eine notarielle Beurkundung der Niederschrift durch den Konsularbeamten stattfinden. Eine notarielle Beurkundung kann daher nicht von einem deutschen Honorarkonsul oder von einem „Notary Public“ vorgenommen werden. Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind: Aber: Nicht überall in den USA gibt es Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Bitte klären Sie daher unbedingt vorab mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung, ob die
gewünschte Beurkundung durchgeführt werden kann. Insbesondere Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen können an den Auslandsvertretungen in den USA nicht beurkundet werden. GebührenDie Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung orientiert sich an der Art des Rechtsgeschäfts und kann zwischen 90,74 und 261,79 EUR betragen. Die Gebühr kann entweder in Euro
mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) oder zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in US-Dollar in bar beglichen werden. Erkundigen Sie sich bitte per Kontaktaufnahme mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung nach den
konkreten Gebühren vor Ort. Terminvereinbarung für die BeurkundungJede Beurkundung muss vorbereitet werden und kann nur nach vorheriger individueller Terminabsprache vorgenommen werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Vertretung, wie Sie einen Termin vereinbaren können. Sie wissen nicht, welche unserer neun Vertretungen für Sie zuständig ist? Bitte konsultieren Sie unseren
Konsulatsfinder Zur Beurkundung bringen Sie bitte mit:
Beglaubigung von FotokopienBeglaubigte Kopien können durch die Auslandsvertretungen in den USA, einen Honorarkonsul oder
durch einen Notary Public bei Vorlage des Originals gefertigt werden. Sollte die Kopiebeglaubigung durch einen Notary Public erfolgen, achten Sie bitte darauf, dass dieser die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt („This is a true copy of the original“ oder ähnlich). Mehr Infos zu den Anforderungen an beglaubigte Kopien, die durch einen Notary Public gefertigt werden, können Sie auch unserem
Merkblatt entnehmen. Ausnahme Kalifornien und New York: Fotokopiebeglaubigungen von Notary Public aus diesen Staaten werden insbesondere vom Bundesverwaltungsamt nicht anerkannt. Lassen Sie Fotokopien für das Bundesverwaltungsamt daher vorsorglich besser von der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung beglaubigen. Gebühren für eine Kopiebeglaubigung (Kopien müssen an der Auslandsvertretung gezogen werden) betragen zwischen 26,21 und 28,54 EUR. Die Gebühr kann entweder in Euro mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) oder zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in US-Dollar in bar beglichen werden. Erkundigen Sie sich bitte per
Kontaktaufnahme mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung nach den konkreten Gebühren vor Ort. Terminvereinbarung für die Beglaubigung von FotokopienSofern eine deutsche Behörde ausnahmsweise keine Beglaubigung durch einen Notary Public akzeptiert und auf Beglaubigung durch eine deutsche
Auslandsvertretung besteht, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständigen Auslandsvertretung zwecks Terminvereinbarung. Sie wissen nicht, welche unserer neun Vertretungen für Sie zuständig ist? Bitte konsultieren Sie unseren Konsulatsfinder Für die Botschaft sowie einige Generalkonsulate ist eine vorherige
Terminvereinbarung erforderlich. Was ist der Unterschied zwischen Geburtsurkunde und beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister?Die Geburtsurkunde ist eine Personenstandsurkunde, die aus dem Geburtenregister erstellt wird. Sie enthält aber im Gegensatz zur Abschrift aus dem Geburtsregister, nur den wesentlichen Inhalt des Geburtseintrages. Sie gibt nicht die leibliche Abstammung des Kindes wieder, es fehlen die Angaben zu den Eltern.
Was ist der Unterschied zwischen einer abstammungsurkunde und einer Geburtsurkunde?Geburtsurkunde und Abstammungsurkunde sind nicht das Gleiche. Der Unterschied liegt darin, dass die Geburtsurkunde die rechtlichen Eltern ausweist und aus der Abstammungsurkunde die biologischen Eltern hervorgingen. Abstammungsurkunden sind nicht mehr gültig.
Was ist ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister?Die beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder früheren Familienbuch ist eine exakte Abschrift der Eheurkunde. Sie enthält neben allen Angaben zu den Eheleuten zum Zeitpunkt der Eheschließung zusätzlich mögliche Veränderungen der Daten seit Eingehung der Ehe wie z.B. Tod, Scheidung, Kirchenaustritt.
Was steht alles auf der Geburtsurkunde?In der Geburtsurkunde werden im Regelfall die Namen des Kindes, die Namen der Eltern, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort Ihres Kindes festgehalten.
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