Rente für langjährig versicherte mit 63 jahren und urlaubsanspruch

Es gibt die Altersrente für langjährig Versicherte und die für besonders langjährig Versicherte. Für die Altersrente für langjährig Versicherte benötigen Sie 35 Versicherungsjahre, für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Versicherungsjahre. Mit welchem Alter Sie in Rente gehen können, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Das Renteneintrittsalter wird seit 2012 stufenweise angepasst.

Die beiden Rentenarten haben unterschiedliche Voraussetzungen. Lesen Sie hier, welche Beiträge und Zeiten anerkannt werden und welche nicht.

Altersrente nach 35 Versicherungsjahren

Wenn Sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung haben, profitieren Sie von der Altersrente für langjährig Versicherte. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren. 

Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Ein solcher Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

Nutzen Sie unseren „Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner“ und erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Sie in Rente gehen können:

Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner

Altersrente nach 35 Versicherungsjahren: Was wird berücksichtigt?

Für die Berechnung der 35 Jahre werden alle Monate zusammengerechnet, in denen Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Dies sind beispielsweise:

  • Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Monate, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben.
  • Freiwillige Beiträge, die Sie allein gezahlt haben.
  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise 3 Lebensjahre.
  • Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung.
  • Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt.
  • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
  • Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.
  • Berücksichtigungszeiten: beispielsweise Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist.

Ob Sie diese Voraussetzungen schon erfüllen oder noch erfüllen können, sehen Sie in Ihrer ausführlichen Rentenauskunft, die wir Ihnen ab Ihrem 55. Geburtstag automatisch zusenden.

Meine Post von der Rente

Altersrente nach 45 Jahren

Nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren können Sie grundsätzlich früher in Rente gehen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird oft noch „Rente mit 63“ genannt, weil alle vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten. Das gilt nicht mehr für alle, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind. Da das Rentenalter schrittweise angehoben wird, verschiebt sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben. Ist Ihr Geburtsjahrgang 1964 oder später, können Sie mit 65 Jahren in Rente gehen.

Wichtig!
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nicht vorzeitig erhalten – auch nicht mit Abschlägen.

Nutzen Sie unseren „Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner“ und erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Sie in Rente gehen können:

Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner

Rente nach 45 Jahren: Was wird berücksichtigt?

Für die Berechnung der 45 Jahre werden folgende Zeiten zusammengerechnet:

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.
  • Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt.
  • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht.
  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld). Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nur berücksichtigt, wenn die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde.
  • Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
  • Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.

Nicht berücksichtigt werden:

  • Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden.
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung.
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld bekommen haben, zählen diese Zeiten nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht.

Ob Sie diese Voraussetzungen schon erfüllen oder noch erfüllen können, sehen Sie in Ihrer ausführlichen Rentenauskunft, die wir Ihnen ab Ihrem 55. Geburtstag automatisch zusenden.

Meine Post von der Rente

Wie viel dürfen Sie hinzuverdienen?

Für die Jahre 2020 und 2021 wurde die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze aufgrund von Personalengpässen durch die COVID-19-Pandemie bereits deutlich erhöht. Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird auch im Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung der Rente. Überschreiten Sie diesen Betrag, wird Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe oder eventuell gar nicht mehr gezahlt. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Weitere Infos zum Hinzuverdienst

Beantragen Sie Ihre Rente rechtzeitig

Wenn Sie eine Rente beziehen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Damit Sie Ihre Rentenleistung pünktlich zum Rentenbeginn erhalten, stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig. Wir empfehlen den Antrag rund drei Monate vor Rentenbeginn zu stellen.

Weitere Informationen zu den Fristen

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Wie viel Urlaub steht mir zu wenn ich in Rente gehe?

Urlaubsanspruch bei Renteneintritt in der ersten Jahreshälfte. Fällt der letzte Arbeitstag auf den 30. Juni oder ein früheres Datum, haben Arbeitnehmer einen anteiligen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr (§ 5 Abs.

Was muss ich beachten wenn ich mit 63 in Rente gehen will?

Voraussetzungen für die Rente mit 63 Wer mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann seit dem 1. Juli 2014 mit 63 Jahren in Rente gehen. Abschläge werden in diesen Fällen nicht vorgenommen. Diese Regelung betrifft alle, die 1952 oder früher geboren wurden.

Bin 1959 geboren Kann ich mit 63 in Rente gehen?

Langfristig wird aus der Rente mit 63 so die Rente mit 65. Diese gilt für alle Jahrgänge ab 1964. ... Schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf 65 Jahre..

Was passiert mit nicht genommenen Urlaub bei Renteneintritt?

Nicht genommener Urlaub wird abgegolten Wer bei Renteneintritt den ihm zustehenden Urlaub nicht genommen hat, hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Wer keine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub erhalten hat, kann diesen auch noch nachträglich einfordern.

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