Parken schilder bedeutung

Ein Bestandteil der Fahrerunterweisung nach UVV sind Regeln der Straßenverkehrsordnung. Dazu zählen unter anderem die Vorgaben zu Park- und Halteverboten, deren Missachtung sowohl für den Dienstwagenfahrer als auch für das Fuhrparkmanagement Konsequenzen haben kann. Wir erläutern, wo die Unterschiede zwischen Park- und Halteverboten liegen, gehen auf die entsprechenden Konsequenzen  und geben Tipps zum richtigen Halten und Parken.

Parken und Halten

Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung bestimmt die Begriffe „Parken und Halten“. Parken wird in Paragraf 12 Abs. 2 StVO geregelt: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Das „Halten“ hingegen wird durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO definiert und besagt, dass Halten eine gewollte Fahrunterbrechung ist, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung, wie beispielsweise eine Verkehrsampel veranlasst, worden ist. 

Parken und Halten ist nach Abs. 4 ausschließlich auf dem rechten Seitenstreifen oder dem angelegten Parkstreifen neben der Fahrbahn zulässig. Abs. 4a regelt das Parken auf Gehwegen, welches - ausgenommen in Einbahnstraßen - ebenfalls ausschließlich auf dem rechten Gehweg zulässig ist. Nicht zulässig ist das Parken und Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen.

Im öffentlichen Straßenverkehr sind Parkplätze durch Parkflächenmarkierungen oder Verkehrszeichen ausgewiesen. Ein Beispiel dafür ist das Verkehrszeichen 314-50, welches ein weißes P auf blauem Grund zeigt. Auch schraffierte Sperrflächen weisen  Parkplätze aus. In jedem Fall ist zu beachten, dass
  • Sie Ihr Fahrzeug nicht entgegen der Fahrtrichtung abstellen,
  • Sie im eingeschränkten Halteverbot maximal drei Minuten halten dürfen, jedoch nicht parken,
  • Sie im absoluten Halteverbot weder halten noch Ihr Fahrzeug abstellen dürfen.
Ansonsten riskieren Sie ein Bußgeld.

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Verbote nach Straßenverkehrsordnung

In Paragraf 12 StVO wird ebenfalls geregelt, wann Parken und Halten nicht zulässig sind:

Paragraf 12 Abs. 3 StVO

"Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen."
Das Parkverbot an Kreuzungen wurde zum 28. April 2020 erweitert: Ab sofort gilt ein ausgeweitetes Parkverbot von 8 m Länge vor Kreuzungen und Einmündungen. Ziel der Novelle ist es, die Sichtbarkeit von Fahrradfahrern auf straßenbegleitenden Radwegen zu erhöhen. Die Anpassung in der StVO erfolgt noch.

Parkverbote sind gekennzeichnet durch das Zeichen 286. In der Grundform kennzeichnet es ein eingeschränktes Halteverbot. Halten ist nicht länger als drei Minuten erlaubt, Parken grundsätzlich verboten. Das eingeschränkte Halteverbot erlaubt allerdings Vorgänge wie das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

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Abbildung: Verkehrszeichen 286, Eingeschränktes Halteverbot

Wird das Schild um einen Pfeil in eine oder beide Richtungen ergänzt, kennzeichnet es den Bereich des eingeschränkten Halteverbotes. Ein Pfeil nach links markiert den Beginn, der Pfeil nach rechts das Ende. Mittig stehen in der Regel Schilder mit Pfeilen in beide Richtungen.

"Früher" erlaubt, jetzt verboten: Halten auf Fahrradschutzstreifen

Ebenfalls seit dem 28. April 2020 gilt ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen. Bislang war das kurzzeitige Halten gestattet, Parken hingegen nicht. Bei schweren Verstößen, d. h. bei Behinderung und/ oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, gibt es mindestens einen Punkt im Fahreignungsregister.

Paragraf 12 Abs. 1 StVO

"Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten."

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Abbildung: Verkehrszeichen 283, Absolutes Halteverbot

Halteverbote sind gekennzeichnet durch das Zeichen 283. Dieses ähnelt dem Verkehrszeichen 286, kennzeichnet allerdings das absolute Halteverbot. In diesen Bereichen ist weder das Halten noch das Parken zulässig. Die Pfeile auf den Zeichen haben hier die gleiche Bedeutung wie beim Parkverbot. Grundsätzlich gilt, dass an Stellen, an denen das Halten verboten ist, auch das Parken nicht zulässig ist. Umgekehrt kann es hier Ausnahmen geben.

Beispielhaft sehen Sie unter diesem Absatz eine Sammlung weiterer Verkehrszeichen, die ein Parkverbot anzeigen:

Parken schilder bedeutung

Abbildung: Verkehrszeichen Parkverbot, eigene Darstellung

Hinweis:
Fahren Sie mit einem Anhänger oder bewegen ein schweres Fahrzeug, gelten weitere Parkverbote. Fahren Sie einen Personenkraftwagen ohne Anhänger, sollten Sie sich mindestens die oben stehenden Verkehrsschilder gut einprägen. Doch Achtung: Auch ohne eine entsprechende Beschilderung kann es sich um Falschparken handeln.

Ausnahmen & Besonderheiten

Ausnahmen und Besonderheiten regeln Paragraf12 Abs. 3a, 3b sowie 4a StVO:

  • Nicht betroffen von den Beschränkungen des Park- und Halteverbotes sind beispielsweise Linienomnibusse, die an der Endhaltestelle abgestellt werden.
  • Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t oder Kraftfahrzeuganhänger über 2,0 t gilt innerhalb geschlossener Ortschaften ein Parkverbot in der Woche von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie ein Parkverbot an Sonn- und Feiertagen, es sei denn, diese sind auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt. Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden, ausgenommen diese stehen auf gekennzeichneten Parkplätzen. Weitere Ausnahmen gelten für Taxis. Diese dürfen auch, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen halten, um den Fahrgastwechsel durchzuführen.
  • Wird die Fahrbahn rechts durch Schienen begrenzt oder es handelt sich um eine Einbahnstraßen, darf auch auf der linken Seite gehalten und geparkt werden.
  • "Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen." (§ 12 Abs. 4a) Eine Beschilderung oder Markierung weist ausdrücklich auf diese Ausnahmen hin (Verkehrszeichen 315-50 bis 315-88).

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Grafik: Das Parken auf dem Gehweg erlaubt das Zeichen 315

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Der Bußgeldkatalog sieht für Parken im Parkverbot verschiedene Bußgelder vor. Diese liegen zwischen 10 Euro und 70 Euro. In einigen besonderen Fällen kann zusätzlich ein Punkt im Verkehrszentralregister folgen. Hierzu zählen:

  • Parken mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen,
  • Parken an einer Engstelle und Behinderung von Rettungsfahrzeugen sowie
  • Parken auf einer Kraftfahrstraße oder Autobahn.

Weitere Konsequenzen des Falschparkens oder Falschhaltens kann die Übertragung der Haftung an den Falschparker sein. Die Beteiligung der Haftung ist allerdings von vielen verschiedenen Umständen anhängig.

Halten und Parken auf dem Seitenstreifen

Ist der rechte Seitenstreifen ausreichend befestigt, darf dort geparkt werden (§ 12 Abs. 4 StVO). Andernfalls fahren Sie an den rechten Fahrbahnrand heran. Mit Fahrbahnrand ist jedoch nicht der Gehweg gemeint, wie das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss 1994 festgestellt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.1994 – 3 Ss OWi 1215/93):

„Unter einem "Seitenstreifen" ist - entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO - der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst (vgl. Hauser DAR 1984, 271/273; OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39). Bei einem "Gehweg" handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (vgl. BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71).“

Abbildung: Fahrbahn / Fahrbahnrand, Bildquelle Fahrzeuge: freepik

Tipps fürs Fuhrparkmanagement

Im Rahmen des Strafzettelmanagements ist der Fuhrparkleiter bereits frühzeitig über Strafzettel oder Anhörungsbögen zu Verkehrsverstößen, die auch Park- und Halteverstöße beinhalten können, informiert. Verweigert der Fuhrparkmanager Auskünfte über den Fahrer des Dienstfahrzeugs, kann dies zur Fahrtenbuchauflage für den Fuhrpark führen, um nachvollziehen zu können, welcher Fahrer zu welchem Zeitpunkt mit welchem Fahrzeug unterwegs war.

Um sicherzustellen, dass Dienstwagenfahrer über die Regelungen der Straßenverkehrsordnung informiert sind und um somit vermehrte Strafzettel zu vermeiden, ist die Durchführung einer Fahrerunterweisung nach UVV ratsam. Diese Unterweisung beinhaltet neben den Regelungen der Straßenverkehrsordnung weitere Informationen, die zur Vermeidung von Verkehrsverstößen beitragen. Bei Dienstwagenfahrern, die bereits durch mehrere Parkverstöße - auch mit Punkten im Fahreignungsregister als Folge - auffällig geworden sind, bietet sich zusätzlich eine Verkürzung des Kontrollintervalls zur Führerscheinkontrolle an. So kann sichergestellt werden, dass der Dienstwagenfahrer weiterhin im Besitz eines gültigen Führerscheins ist.

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Wie liest man Parkschilder?

Parkschilder werden von oben nach unten gelesen. Die Bedeutung eines Parkschildes, wie das Verkehrszeichen “Parken” oder “Parken auf Gehwegen” wird durch Zusatzzeichen zeitlich, auf bestimmte Fahrzeugarten, mit Parkscheibe oder auf Bewohner mit Parkausweis beschränkt.

Was bedeutet das Verkehrszeichen Parken?

Die Bedeutung: Zwischen den beiden Halteverbot-Zeichen mit den Pfeilen gilt die Maßnahme. Ein Halteverbotsschild mit einem Pfeil, der zur Fahrbahn weist, also nach links (weil das Schild immer am rechten Fahrbahnrand steht), kündigt an, dass das Halteverbot hier seinen Anfang macht.

Wie sind parkverbotsschilder zu lesen?

Parkverbot: Was ein Schild mit Pfeil bedeutet Ein weißer Pfeil, der zur Fahrbahn zeigt, kennzeichnet den Beginn der Verbotsstrecke. Zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg, endet das Parkverbot. Ein Parkverbotsschild mit zwei Pfeilen, die in verschiedene Richtungen zeigen, weist auf ein Fortbestehen des Verbots hin.

Ist vor oder hinter dem Schild Parkverbot?

Halte- und Parkverbote durch andere Vorschriftzeichen Innerorts darf fünf Meter vor und nach dem Schild nicht geparkt werden. Außerorts sind es sogar 50 Meter. Vor einem Stoppschild, einem Vorfahrt-gewähren-Schild oder einer Ampel darf nicht gehalten werden, falls diese dadurch verdeckt wären.