Muss ich beim arzt eine ffp2 maske tragen

am 25. Januar dieses Jahres ist eine neue “Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2” in Kraft getreten. Darin heißt es unter anderem:

“In bestimmten Situationen ist das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich. Dabei handelt es sich um Situationen wie im Einzelhandel oder in Verkehrsmitteln, in denen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht jederzeit möglich ist.”

Das gilt natürlich auch für unsere Arztpraxis.

Welche Masken gelten als “qualifiziert”?

Auch hierzu gibt die neue Ersatzverkündung Auskunft:

“Bei qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich um OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards N95, KN95 oder FFP2. Masken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Vorgaben des Absatzes 1 und damit auch die Ausnahmen für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Zulässigen Masken sind:

  • medizinische Gesichtsmasken aus der europäischen Norm DIN EN 14683:2019+AC:2019 oder
  • OP-Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung, auch wenn diese nicht als Medizinprodukt zulässig sind,
  • partikelfiltrierende Halbmasken der Klasse FFP 2 aus der europäischen Norm DIN EN 149:2001+A1:2009,
  • partikelfiltrierende Halbmasken der Effizienzstufe N95 nach dem US-amerikanischen Standard NIOSH-42CFR84 und
  • partikelfiltrierende Halbmasken der Klasse KN95 nach dem chinesischen Standard GB 2626-2006.”

Woher bekomme ich diese qualifizierten Masken?

Aktuell lohnt es sich, sich in Super- und/oder Drogeriemärkten umzuschauen. In einigen werden FFP2-Masken günstig angeboten. Einige Lebensmittelhändler kündigten am vergangenen Wochenende an, die Masken vorerst sogar kostenlos an ihre Kunden zu verteilen. Ansonsten empfiehlt sich der Gang in die Apotheke. FFP2-Masken online via Wish, Ebay oder Amazon zu bestellen, ist derzeit nicht empfehlenswert. Zwar bekommt man mit etwas Glück auch dort hochwertige Produkte, allerdings kann dann mit Lieferzeiten von mehreren Wochen gerechnet werden.

Brauche ich jeden Tag eine neue Maske?

Zu dieser Frage gibt es eine brandneue Studie der Fachhochschulke Münster. Diese besagt, dass die Masken unter bestimmten Voraussetzungen durchaus wiederverwendet werden können. Empfohlen wird als Desinfektionsverfahren “7 Tage Trocknen bei Raumluft”.

So geht’s:

Jede Person im Haushalt bekommt 7 Haken (oder Klammern an einer Leine). An jedem Haken wird für je einen Wochentag (Mo bis So) eine Maske aufgehängt. Im Bericht der Fachhochschule wird das Verfahren sehr gut beschrieben:

“Nehmen Sie Ihre FFP2-Maske (z.B. die “Montags-Maske”) nach dem Tragen vorsichtig ab – ohne die Vorderseite zu berühren. Hängen Sie diese zum Trocknen an den ersten Haken (z. B. an den “Montags-Haken”). Die Maske muss nun bis zum nächsten Montag dort hängen bleiben und trocknen, bis sie von Ihnen wieder getragen wird. Am nächsten Tag verwenden Sie eine neue Maske, welche Sie im Anschluss an den zweiten Haken – den “Dienstags-Haken” zur 7-Tages-Trocknung hängen. So verfahren Sie eine ganze Woche – also sieben Tage – bis Sie am darauffolgenden “achten” Tag (hier der Montag) wieder die “Montags-Maske” tragen können. Danach verfahren Sie wie in der Woche zuvor weiter. Diesen “Trockenzyklus” sollten Sie nur fünf Mal wiederholen. Entsorgen Sie die jeweils zum fünften Mal getragene Maske im Hausmüll. Auch wenn Sie merken, dass eine Maske defekt ist, Sie direkt angehustet wurden oder eine Maske besonders beansprucht ist, raten wir zur direkten Entsorgung auch vor Ablauf der fünf Trockenzyklen.”

Corona-Regeln der Bundesregierung für Herbst und Winter

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bundesweit die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) sowohl in Arztpraxen als auch in Psychotherapiepraxen. Das Tragen einer medizinischen Maske ist dann nicht mehr ausreichend. Diese Pflicht bezieht sich auf Patienten und Besucher der Praxen. 

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt für:

  1. Kinder bis zu ihrem 6. Geburtstag,
  2.  Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine  Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Diese Personen müssen auch keine medizinischen Masken tragen.

Außerdem gilt während einer medizinischen Behandlung keine Maskenpflicht, wenn die Behandlung sonst nicht erfolgen könnte.

Für die Beschäftigten der Praxen gilt nach wie vor, dass die Praxisinhaber aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept für jeden Arbeitsplatz in der Praxis erstellen müssen, das unter anderem auch Aussagen zum Tragen von medizinischen bzw. FFP2-Masken unter Berücksichtigung der Vorgaben des Arbeitsschutzes macht. Mindestens aber ergibt sich für das Praxispersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.