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Erstellt: 29.08.2017Aktualisiert: 06.01.2019, 15:43 Uhr
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Viele junge Menschen können es kaum erwarten, endlich den Autoführerschein zu machen. Um mit dem Fahrunterricht zu beginnen, muss man nicht einmal 17 Jahre alt sein. Doch wann dürfen Fahranfänger schließlich auch allein hinters Steuer?
Jugendliche können den Führerschein der Klassen B und BE im Rahmen der Sonderregelung „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ (BF 17) schon im Alter von 17 Jahren machen.
Anmelden kann man sich bei einer Fahrschule frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres, erklärt der Tüv Nord. Voraussetzung: Die Eltern oder die Erziehungsberechtigten müssen dem Vorhaben zustimmen, also den Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde unterstützen.
Die theoretische Führerscheinprüfung können die künftigen Autofahrer frühestens drei Monate, die praktische Fahrprüfung frühestens einen Monat vor der Vollendung des 17. Lebensjahres ablegen. Nach erfolgreich bestandenen Prüfungen und frühestens zum 17. Geburtstag gibt es dann die Prüfungsbescheinigung, die das Fahren unter gewissen Auflagen genehmigt.
Das heißt konkret: Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mit im Auto sitzen, die auch namentlich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist. Diese Begleitperson muss seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen den Auto-Führerschein besitzen und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als einen Punkt in Flensburg haben.
Das Dokument gilt als Nachweis der Fahrerlaubnis nur in Deutschland und wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres ohne zusätzliche Fahrstunden und ohne eine erneute Prüfung auf Antrag in einen regulären Führerschein umgetauscht. Die Probezeit beim Begleiteten Fahren beträgt wie beim normalen Erwerb des Führerscheins zwei Jahre und startet mit dem Beginn des begleitenden Fahrens.
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Seit dem Jahr 2008 ist es in Baden-Württemberg möglich, den Führerschein der Klassen B und BE mit 17 Jahren zu erwerben. Da damit im ersten Jahr nicht allein gefahren werden darf, spricht man auch vom „Begleiteten Fahren". Nachfolgend erhaltet Ihr Antworten auf Fragen, die zu diesem Thema aufkommen können. Wann kann der Bewerber den Antrag auf "Begleitetes Fahren" stellen? Ab
welchem Alter darf für das "Begleitete Fahren" ausgebildet werden? Wann darf man mit der Ausbildung beginnen? Kann ein Fahrschüler mit 17,5 Jahren schon vor dem Einführungstermin mit der Ausbildung anfangen? Kann jemand mit 17 Jahren und 9 Monaten mit dem "Begleiteten Fahren" beginnen? Wie lange muss er dann in Begleitung fahren?Antragstellung
Ab sofort.Ausbildung
Ab 16,5 Jahren.
Mit 16,5 Jahren.
Ja.
Ja.
Bis zum 18.
Geburtstag.
Kann ein Bewerber mit 16,5 Jahren eine Ausbildung für die Doppelklasse B und A machen?
Nein. Mit der Ausbildung der Klasse A kann erst mit 17,5 Jahren begonnen werden.
Wieviel Theorieunterricht muss ein Fahrschüler besuchen, der die Berechtigung zum "Begleiteten Fahren" hat und mit 17,5 Jahren die Klasse A nachmachen möchte?
6 Doppelstunden Grundstoff (Erweiterung) und 4 Doppelstunden klassenspezifischen Unterricht.
Welche
besonderen Vorschriften gibt es für die Ausbildung von Bewerbern für das "Begleitete Fahren"?
Keine. Die Fahrschüler sind auszubilden wie jeder Bewerber der Klasse B bzw. Klasse BE.
Prüfung
Gibt es besondere Vorschriften für die Prüfung?
Nein.
Ab wann darf die theoretische Prüfung abgelegt werden?
3 Monate vor dem 17. Geburtstag.
Ab wann darf die praktische Prüfung abgelegt werden?
Einen Monat
vor dem 17. Geburtstag.
Bekommt der Bewerber nach der bestandenen Prüfung den Kartenführerschein?
Nein, er bekommt eine "Prüfungsbescheinigung", in der alle Begleitpersonen eingetragen sein müssen. Kosten pro Begleitperson: 11,00 Euro.
Enthält die "Prüfungsbescheinigung" ein Foto des Fahrerlaubnisinhabers?
Nein, deshalb ist beim Fahren immer der Personalausweis oder der Reisepass mitzuführen.
Wird der "Kartenführerschein" von der
Behörde automatisch zugesandt?
Nein, er muss beantragt werden.
Was ist, wenn jemand seinen "Kartenführerschein" bis zum 18. Geburtstag noch nicht erhalten hat?
Er darf maximal noch 3 Monate fahren. Dann aber nur in Begleitung.
Probezeit
Wann beginnt beim "Begleiteten Fahren" die Probezeit?
Sofort nach bestandener Prüfung bzw. nach Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Die Probezeit dauert wie immer bei Ersterteilungen
2 Jahre.
Begleiter
Wer darf den Prüfbescheinigungsinhaber begleiten?
Die Anforderungen an den Begleiter sind:
- Mindestalter 30 Jahre
- Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B mindestens 5 Jahre (ununterbrochen)
- Eintragung im Verkehrszentralregister: maximal 3 Punkte
- Er darf die 0,5-Promille-Grenze nicht erreichen.
- Er darf nicht unter Einfluss anderer berauschender Mittel stehen.
Welche Folgen hat es, wenn der
Begleiter eine dieser Auflagen nicht erfüllt?
Die Folgen trägt der junge Fahrerlaubnisinhaber. Seine Fahrerlaubnis bzw. Prüfungsbescheinigung wird widerrufen. Der Begleiter begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG.
Weitere Fragen
Welche Konsequenzen hat es, wenn ohne Begleiter gefahren wird?
Die Fahrerlaubnis (Prüfungsbescheinigung) wird widerrufen.
Wann darf nach einer Entziehung eine neue Fahrerlaubnis erteilt
werden?
Nach frühestens sechs Monaten, wenn der Bewerber unbeschadet der übrigen Voraussetzungen für eine Neuerteilung an einem Aufbauseminar § 2a Abs. 2 StVG ( AFS ) teilgenommen hat.
Welche Fahrerlaubnisklassen sind eingeschlossen?
Die Klassen AM und L. Diese Fahrzeuge dürfen ohne Begleiter gefahren werden, weil das erforderliche Mindestalter bereits erreicht ist.