Kann jeder mit 63 Jahren in Rente gehen?

Wollen Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen, dann müssen sie insgesamt 45 Beitragsjahre vorweisen. Beitragsjahre sind dabei die Zeiten, in denen Sie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie zwingend 45 Jahre in einem Arbeitsverhältnis verbracht haben müssen, um die Rente mit 63 in Anspruch zu nehmen. Denn für die notwendigen Beitragsjahre rechnet der Gesetzgeber auch andere Zeiten an. Die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr zum Beispiel. Und ebenso ein freiwilliges soziale Jahr, Zeiten mit einem Minijob, in dem Beiträge gezahlt wurden, und Zeiten, in denen Sie Angehörige nicht erwerbsmäßig gepflegt haben.

Auch Lebensabschnitte, in denen Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- oder Insolvenzgeld floss, zählen dazu. Besonders wichtig ist hier, dass zudem Zeiten dazuzählen, in denen Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben. Wer sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert hat, kann ebenfalls von der Rente mit 63 profitieren, wenn er mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Ein Beispiel:
Hannelore S. ist am 3.6.1958 geboren, für sie gilt also ein regulärer Rentenbeginn von 66 Jahren. Sie arbeitete 35 Jahre im selben Betrieb. Zudem kümmerte sie sich vier Jahre lang um die Erziehung ihres Sohnes. Sie bezog als junge Frau ein Jahr lang Arbeitslosengeld I und pflegte fünf Jahre lang ihre kranken Eltern. Diese Zeiten rechnet der Gesetzgeber an. Somit kommt Hannelore S. trotz 35 Jahren Beschäftigung auf die notwendigen 45 Beitragsjahre und kann im Juni 2022 mit 64 Jahren die Rente für besonders langjährig Versicherte (Rente mit 63) beanspruchen.

Kann ich für eine Frührente mit 63 freiwillige Beiträge nachzahlen?

Ja, Beitragslücken können Sie prinzipiell durch freiwillige Nachzahlungen schließen und so letztlich eine höhere Rente erzielen. Für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gilt jedoch eine Frist: Sie kann für das abgelaufene Kalenderjahr immer nur bis zum 31. März des Folgejahres geleistet werden. Wer die Rente mit 63 für „besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen möchte, muss außerdem mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vorweisen können, um mit freiwilligen Beiträge die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen zu können. Sonderfall ergibt sich hier für diejenigen, die die Rente mit 63 als besonders langjährige Versicherte – also mit 45 Beitragsjahren – abschlagsfrei in Anspruch nehmen und Beitragslücken durch Nachzahlungen schließen wollen.

Zählen freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsjahre?

Freiwillige Beiträge steigern in der Regel nicht nur den Rentenanspruch, sondern können auch zur Erfüllung von Wartezeiten und zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften führen. Haben Sie beispielsweise trotz Kindererziehung keine fünf Jahre mit Beiträgen belegt, dann können Sie durch die Zahlung freiwilliger Beiträge einen Anspruch auf die Regelaltersrente erwerben. Zudem kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen im Fall einer Erwerbsminderung auch Ihren Versicherungsschutz sichern.

In jedem Fall steigern freiwillige Beiträge Ihren Rentenanspruch. Laut der Deutschen Rentenversicherung ergibt sich für 2022 aus der Zahlung des freiwilligen Mindestbeitrags von 83,70 Euro für die Dauer eines Jahres zurzeit eine monatliche Rentensteigerung von rund 4,75 Euro; beim Höchstbeitrag von 1.311,30 Euro sind es 74,36 Euro.

Zählen Kindererziehungszeiten als Beitragsjahre?

Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet einem Elternteil (im Regelfall der Mutter, aber unter den richtigen Voraussetzungen auch dem Vater) derzeit für jedes neugeborene Kind drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten an. Diese Regelung gilt für alle Kinder, die ab 1992 auf die Welt gekommen sind. Für Neugeborene vor 1992 werden derweil bis zu zwei Jahre und sechs Monate Kindererziehungszeit angerechnet.

Laut Sozialgesetzbuch (SGB) VI gilt diese Anrechnung der Kindererziehungszeit ebenfalls für Pflegeeltern und Stiefeltern und ist auch dann wirksam, wenn die Kinder in kurzem Abstand nacheinander zur Welt kommen oder es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt.

Wichtig ist hier, selbst aktiv zu werden, denn die Zeiten werden nicht automatisch zur Berechnung hinzugefügt. Nutzen Sie hierzu das Formular V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten der Deutschen Rentenversicherung. Für die Kindererziehungszeiten bei der Rente ist die Elternzeit übrigens keine Voraussetzung. Die rentenrechtlich relevanten Zeiten zählen auch, wenn Sie nach der Geburt weiter gearbeitet haben.

Wird die Ausbildung oder das Studium angerechnet?

Über die letzten Jahrzehnte sind die Anrechnungszeiten für Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung in Deutschland schrittweise reduziert worden. So konnten Ausbildungszeiten ab dem 16. Geburtstag bis zum erfolgreichen Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule bei einem Rentenbeginn bis 1991 noch bis zu insgesamt 13 Jahren angerechnet werden. Bei Rentenbeginn ab 2009 gelten Ausbildungszeiten mittlerweile in der Regel nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit.

Eine Ausnahme ergibt sich hier jedoch bei der Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Versicherungszeit) und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen: In diesen Fällen werden Zeiten der Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung ab dem 17. Geburtstag als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt.

Zählt Arbeitslosigkeit zu den Beitragsjahren?

Hat ein zukünftiger Rentner vorübergehend Arbeitslosengeld I erhalten, fließt diese Zeit in die Berechnung seiner Beitragsjahre mit ein. Der Gesetzgeber rechnet diese Zeiträume zeitlich unbegrenzt an. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein 63-Jähriger insgesamt zwei Jahre, fünf Jahre oder sieben Jahre Arbeitslosengeld I bezogen hat. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn der Bezug dieser Leistungen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn lag. In diesem Fall zählt die Bezugszeit nicht zu den notwendigen Pflichtjahren; es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Wichtig zu wissen: Für die Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren zählen ausschließlich Zeiten von Arbeitslosengeld I zu den Pflichtzeiten. Zeiten von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II finden derweil keine Berücksichtigung.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen um mit 63 in Rente zu gehen?

Voraussetzungen für die Rente mit 63 Wer mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann seit dem 1. Juli 2014 mit 63 Jahren in Rente gehen. Abschläge werden in diesen Fällen nicht vorgenommen. Diese Regelung betrifft alle, die 1952 oder früher geboren wurden.

Wer kann mit 63 in Rente gehen Tabelle?

Wie die Tabelle zeigt, konnten abschlagsfrei mit 63 Jahren nur Versicherte nach 45 Beitragsjahren in Rente gehen, die vor 1953 geboren sind. Für alle anderen steigt das Renteneintrittsalter schrittweise, in Zwei-Monatsintervallen, auf 65 Jahre an.

Wann kann man frühestens in Rente gehen Tabelle?

Tabelle Renteneintrittsalter für Regelaltersrente.

Kann Jahrgang 1960 mit 63 in Rente gehen?

Jahrgang 1960: Mit 63 in die Rente? Ja, das geht. Auch wenn Sie erst 1960 geboren wurden, dürfen Sie noch zum 63. Geburtstag eine Altersrente beziehen.