Ist ein Joint in Deutschland erlaubt?

Die Legalisierung von Cannabis steht bereits seit längerem auf der Agenda der Bundesregierung. Jetzt hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach dem Kabinett erste Eckpunkte vorgelegt, wie diese aussehen könnte. Und die sind prompt durchgewunken worden.

Demnach sollen künftig Kauf und Besitz von 20 bis 30 Gramm Cannabis ab einem Alter von 18 Jahren grundsätzlich straffrei sein. Auch der Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen soll erlaubt werden. Die Menge des berauschenden Wirkstoffs THC im legalisierten Cannabis darf maximal 15 Prozent betragen.

Verkauf von Cannabis auch an Jugendliche?

Grundsätzlich soll Cannabis rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden. Werden Jugendliche unter 18 Jahren mit Cannabis erwischt, gilt auch für sie die Straffreiheit. Allerdings könnten die Jugendämter die Jugendlichen in diesen Fällen zur Teilnahme an Präventionskursen verpflichten. Zudem soll das mitgeführte Cannabis beschlagnahmt werden.

Um "cannabisbedingte Gehirnschädigungen" zu verhindern, sollen Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren nur Produkte mit einem reduzierten THC-Gehalt (angedacht sind höchstens 10 Prozent) kaufen dürfen. Für ältere Konsumenten gilt diese Einschränkung nicht.

  • Kiffen: Cannabis - wie gefährlich ist die noch illegale Droge für die Gesundheit?

Wo soll Cannabis künftig verkauft werden?

Die Standorte von Cannabis-Geschäften sollen reguliert werden: Zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sollen Mindestabstände eingehalten werden. Erwogen wird den Eckpunkten zufolge, den Verkauf nicht nur in lizenzierten Geschäften zu erlauben, sondern auch in Apotheken. Dadurch soll der Schwarzmarkt - insbesondere im ländlichen Raum - besser bekämpft werden.

Und: Trotz der Legalisierung soll auch künftig ein generelles Werbeverbot für Cannabisprodukte gelten.

Ab wann soll Cannabis legal sein?

Geplant ist eine vollständige Entkriminalisierung von Cannabis. Wenn die neue Regelung in Kraft tritt, sollen auch laufende Ermittlungs- und Strafverfahren eingestellt werden. Wann das der Fall sein wird, steht bislang nicht fest. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach schätzt, dass das frühestens 2024 der Fall sein wird. Die Materie sei komplex.

Zudem hat die Bundesregierung entschieden, ihre Pläne bereits vor einem konkreten Gesetzentwurf der EU-Kommission zur Prüfung vorzulegen. Der Grund: Sie ist unsicher, ob die Legalisierungspläne mit EU-Regelungen vereinbar sind. Erst wenn Brüssel grünes Licht gibt, will Lauterbach sich an den konkreten Entwurf machen. Das letzte Wort hat dann der Bundestag.

BRISANT/dpa/epd

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Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 26. Oktober 2022 | 17:15 Uhr

Cannabis ist mit über 4 Millionen Konsument*innen die am häufigsten genommene Droge in Deutschland. Bereits 1994 stufte das Bundesverfassungsgericht das Suchtpotenzial von Cannabisprodukten als sehr gering ein. Gesetzlich verboten ist es dennoch bis heute. Lesen Sie hier alles Wissenswerte über die Rechtsfolgen von Anbau, Handel, Besitz und Konsum sowie Ihre Rechte in Strafverfahren.

Cannabis: Das Wichtigste im Überblick

  • Cannabis zählt in Deutschland zu den nicht verkehrsfähigen Substanzen. Damit ist nahezu jeder Umgang damit verboten: Anbau, Besitz, Handel und Erwerb werden mit Geld- oder Haftstrafe geahndet.
  • Ausnahmen gibt es in engen Grenzen für medizinische Zwecke.
  • Der bloße Konsum ist als selbstschädigende Handlung straffrei, weshalb Verfahren häufig eingestellt werden, wenn es nur um geringe Mengen geht.
  • Neben strafrechtlichen Problemen drohen Besitzerinnen und Besitzern von Haschisch oder Marihuana auch andere Konsequenzen: Führerscheinentzug, Hausdurchsuchungen und sogar arbeitsrechtliche Folgen sind möglich.

Was gibt es über Cannabis zu wissen?

Cannabis ist die lateinische Bezeichnung für die Hanfpflanze, die umgangssprachlich auch für alle aus Hanf gewonnenen Rauschmittel verwendet wird. Ihr Wirkstoff ist THC (Tetrahydrocannabinol), der fast ausschließlich im weiblichen Hanf enthalten ist. Die Blüten weisen die größte Konzentration auf. Aus der männlichen Pflanze wird kaum Rauschmittel gewonnen. Sie wird hauptsächlich als Nutz- oder Industriehanf für Stoffe und andere Hanfprodukte verwendet.

Als Marihuana werden die getrockneten Hanfblüten bezeichnet. Haschisch hingegen ist das getrocknete Harz, das aus der weiblichen Pflanze gewonnen wird und meist eine höhere THC-Konzentration hat. Beides, Marihuana und auch Haschisch, kann geraucht oder als Getränk und Speise konsumiert werden.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Rohstoff (Pflanze) und Endprodukt (getrocknete Blüte oder Harz). In der Anlage des Betäubungsmittelgesetzes ist lediglich von „Cannabis“ die Rede, womit alles, also Pflanzen, Pflanzenteile, Marihuana oder Haschisch, gemeint ist. Sogar den nahezu THC-freien Industriehanf dürfen legal nur Landwirte anbauen. Das müssen sie dann aber auch offiziell melden.

Besitzt eine Privatperson Industriehanf oder männliche Pflanzen oder baut diese an, ist das genauso strafbar, als handele es sich um den THC-haltigen weiblichen Hanf.

Strafe Cannabisgesetz 2022: Was ist der gesetzliche Stand?

Laut § 31a Betäubungsmittelgesetz sind in Deutschland Anbau, Besitz und Handel von Cannabis und Cannabisprodukten strafbar. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Strafe rechnen, die von einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren Haft reichen kann. Bei (beabsichtigtem) Handel, der Abgabe an Minderjährige oder der Einfuhr aus dem Ausland drohen grundsätzlich härtete Sanktionen als beim Besitz für den Eigenbedarf. 

Der Anbau von Hanf ist ebenso strafbewehrt wie der Besitz, allerdings kommt es auch hier in der Rechtspraxis auf die Details an. So hob der Bundesgerichtshof 2021 ein Urteil gegen einen Mann wieder auf, der vom Landgericht Bremen zu einer Haftstrafe verurteilt worden war. Er hatte zusammen mit seiner Frau Hanfpflanzen für den Anbau erworben, aber noch nicht eingepflanzt. Der BGH urteilte nun, dass erst das Anpflanzen der Setzlinge den Tatbestand des Handeltreibens erfülle, nicht der bloße Erwerb. Das Landgericht muss nun das Strafmaß erneut überprüfen.

Der bloße Konsum von Cannabis ist als „straffreie Selbstschädigung“ übrigens nicht verboten – man bekommt also im Regelfall keine strafrechtlichen Probleme, wenn man „nur mal am Joint zieht“. Davon unberührt sind ordnungsrechtliche Konsequenzen, sodass auch der einmalige Zug durchaus den Führerschein kosten kann (s.a. den Abschnitt „Was sollte ich bei einer Polizeikontrolle beachten?“). 

Generell gilt: Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zählen zu den häufigsten Gründen für Strafverfahren in Deutschland, sodass es jedes Jahr eine Unzahl neuer Urteile gibt und sich die rechtliche Einordnung laufend neu justiert. Bei strafrechtlichen Problemen ist daher stets anwaltlicher Rat geboten.

Ausnahmen nach dem Betäubungsmittelgesetz

Die Staatsanwaltschaft kann auf eine Strafverfolgung verzichten oder ein Verfahren einstellen, wenn

  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht,
  • der Täter die Drogen lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs anbaut, herstellt oder erwirbt und
  • es sich lediglich um eine geringe Menge handelt

Öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht immer dann, wenn jemand so konsumiert, dass Kinder und Jugendliche zum Nachahmen verführt werden könnten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Lehrer, Erzieher oder Mitarbeiter einer Drogenhilfeeinrichtung Cannabis zu sich nehmen. Das öffentliche Interesse ist ebenfalls betroffen, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet ist.

Haschisch, Marihuana und Co.: Was gilt als „geringe Menge“ im Sinne des BtMG?

Es ist gesetzlich nicht ausdrücklich verboten, Cannabisprodukte zu konsumieren. Denn damit schädigt man nur sich selbst, und das ist rechtlich gesehen eine straffreie Tat. Theoretisch könnte man ja auch an einem Joint ziehen, also konsumieren, während ihn ein anderer in der Hand hält, also besitzt. Wegen dieser Grauzone drückt die Rechtsprechung in Deutschland ein Auge zu, wenn jemand nur eine kleine Ration zum Eigenbedarf – also eine geringe Menge – dabei hat. Auch für den Anbau von Hanf ist diese Grenze ausschlaggebend.

Für die „nicht geringe Menge“ gibt es bundesweit einen einheitlichen Grenzwert, der auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beruht. Wer diesen Wert überschreitet, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen.

Der Grenzwert liegt bei 7,5 Gramm THC. Da der Wirkstoffgehalt der verschiedenen Cannabisprodukte stark schwankt, können keine Angaben zum eigentlichen Gewicht des Produktes getroffen werden. Bei Haschisch mit einem hohen Wirkstoffgehalt von rund 15Prozent wäre bereits mit 50 Gramm die „nicht geringe Menge“ erreicht.

Die „geringe Menge“ dagegen ist nicht gesetzlich verankert und auch nicht bundeseinheitlich definiert. Die tatsächliche Dosis dürfen die einzelnen Landesregierungen deshalb nach eigenem Ermessen festlegen. In der unten stehenden Tabelle ist dabei immer das Gewicht des Produktes angegeben, nicht der THC-Wert. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können im Einzelfall aber jederzeit von den Toleranzwerten abweichen und anders entscheiden. Besonders bei wiederholtem Drogenbesitz ist die „geringe Menge“ kein Garant für Straffreiheit.

Bundesländer im Vergleich

In Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern herrschen die strengsten Vorschriften, da dort kein Richtwert für die „geringe Menge“ festgelegt ist und die Gerichte von Fall zu Fall entscheidender Vorreiter in Sachen Cannabistoleranz ist Berlin. Während lediglich 6 Gramm in den meisten anderen Bundesländern „gering“ sind, sieht der Berliner Senat sogar von einer strafrechtlichen Verfolgung ab, wenn der Besitzer bis zu 15 Gramm dabei hat.

In den Bundesländern haben sich die folgenden Toleranzwerte durchgesetzt:

Thüringen bis zu 10 Gramm
Mecklenburg-Vorpommern bis zu 6 Gramm
Baden-Württemberg bis zu 6 Gramm
Bayern bis zu 6 Gramm
Niedersachsen bis zu 6 Gramm
Sachsen-Anhalt bis zu 6 Gramm
Saarland bis zu 6 Gramm
Hamburg bis zu 6 Gramm
Brandenburg bis zu 6 Gramm
Hessen bis zu 6 Gramm
Schleswig-Holstein bis zu 6 Gramm
Bremen bis zu 15 Gramm
Rheinland-Pfalz bis zu 10 Gramm
Nordrhein Westfahlen bis zu 10 Gramm
Berlin bis zu 15 Gramm

Cannabis als Medizin: Was gibt es zu beachten?

Ärzte können schwerkranken Patienten, die beispielsweise unter Multipler Sklerose, Rheuma, Krebs, AIDS, Alzheimer, Tourettesyndrom oder den Nebenwirkungen einer Chemotherapie leiden, Cannabis verschreiben.

Seit 2017 benötigen Patientinnen und Patienten mit entsprechender Diagnose keine Ausnahmeerlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehr. Grundsätzlich darf jeder Arzt Cannabis verschreiben, der auch am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, ausgenommen Tier- und Zahnärzte. Krankenkassen haben drei Tage Zeit, um zu entscheiden, ob sie die Kosten einer Cannabis-Therapie übernehmen oder nicht, was sie nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen dürfen. Diese Entscheidung muss dann im Detail begründet werden.

Der Selbstanbau auch zu medizinischen Zwecken ist in Deutschland nach wie vor verboten.

Ist der Eigenanbau zu medizinischen Zwecken erlaubt?

Um die Genehmigung zu bekommen, muss ein Patient bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wichtig ist der Bericht eines Arztes, der die Therapie dokumentiert und außerdem bescheinigt, dass bei aktuellen Symptomen die herkömmlichen Methoden nicht anschlagen. Dann erst darf er ein Cannabis-Präparat verschreiben. Der Patient kann daraufhin legal Cannabis-Medizinkaufen. Sofern sie Wirkung zeigt, muss der Patient seine Krankenkasse mit einer ärztlichen Empfehlung auffordern, die Kosten zu übernehmen. Lehnt die Kasse das ab, kann der Patient auf Cannabisblüten aus der Apotheke umsteigen.

Im nächsten Schritt kann der Patient theoretisch selbst anbauen, wenn er eine Ausnahmegenehmigung beantragt und diese bewilligt wird. Er muss dabei zusätzlich eine ausführliche Erklärung abgeben, wie er die Pflanzen vor Diebstahlschützen wird. Ein Arzt muss die Therapie von Anfang bis Ende begleiten und betreuen.

Noch einmal zusammengefasst: Für einen Antrag, Hanf als Medikament anbauen zu dürfen, muss der Patient Folgendes vorweisen können:

  • Arztbericht über Diagnose und Symptome
  • Dokumentation über bisher gescheiterte Therapieversuche
  • Ablehnung der Kostenübernahme durch Krankenkasse
  • Antragsformular des BfArM zum Eigenanbau
  • Erklärung zum Schutz vor Diebstahl
  • Begleitender Arzt während der gesamten Therapie

Bisher gibt es allerdings noch keinen Antrag, bei dem das BfArM dem Antragssteller genehmigt hat, Medizinalhanf selbst anzubauen.

Cannabis im Verkehr: Was sollte ich bei einer Polizeikontrolle beachten?

Wer unter Cannabis-Einfluss fährt und in eine Polizeikontrolle kommt, hat eine Ordnungswidrigkeit begangen. Beim ersten Vergehen wird das meist mit einem Monat Fahrverbot und 500 Euro Geldbuße bestraft. Setzt man sich zum wiederholten Mal zugedröhnt ans Steuer, gibt es schon bis zu drei 3 Monate Fahrverbot und 1500 Euro Geldbuße. Wer in berauschtem Zustand einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, verletzt oder einen Unfall verursacht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf 5 Jahren rechnen.

In jedem Fall wird die zuständige Führerscheinstelle eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) fordern. Dabei ist nicht mal ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nötig. Schon, wenn der Verdacht besteht, dass jemand Cannabis konsumiert hat und deswegen fahruntauglich ist, kann die Verwaltungsbehörde ein Überprüfungsverfahren einleiten. Allein der Besitz von Cannabis reicht allerdings noch nicht, einen solchen Verdacht zu begründen.

Beachten Sie zu diesem Thema auch unseren Ratgeber zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Verdacht auf Drogenkonsum: Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?

Einen Fahrer gegen seinen Willen mit auf die Wache nehmen, darf die Polizei nur dann, wenn dieser sich weigert, sich auszuweisen und seine Papiere vorzuzeigen. Das muss der Betroffene also auf jeden Fall tun. Auch Warndreieck, Erste-Hilfe-Kasten und Warnweste muss dieser den Beamten zeigen, wenn er dazu aufgefordert wird. Das Auto durchsuchen darf die Polizei nur, wenn der Betroffene zustimmt. Gegen dessen Willen darf das Fahrzeug nur mit einem Durchsuchungsbefehl durchsucht werden.

Auch die meisten Tests dürfen die Beamten vom Fahrer nicht einfach verlangen. Urin-, Schweiß- und Atemalkoholtests erfolgen grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Eine Ausnahme gibt es nur für Bluttests: Liegt ein konkreter Hinweis vor, dass der Betroffene fahruntauglich ist, kann der Test angeordnet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er eine Fahne hat, es im Auto nach Cannabis riecht oder ein Drogenspürhund anschlägt. Für einen Bluttest brauchen die Beamten aber einen richterlichen Beschluss. Außerdem muss er dann von einem Arzt durchgeführt werden.

Freiwillig sind auch die Antworten auf die Fragen nach dem letzten Alkohol- oder Drogenkonsum. Sogar in die Augen leuchten, den Fahrer auf einer Linie laufen oder die Nase berühren lassen, dürfen die Beamten nur, wenn der Betroffene einwilligt. 

Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle?

Es ist natürlich nicht empfehlenswert, Widerstand gegen die Polizei zu leisten. Die eigenen Rechte sollte man trotzdem höflich, aber bestimmt einfordern.

Angaben zur eigenen Person müssen auf jeden Fall gemacht werden. Denn wer sich weigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1.000 Euro bestraft wird. Nur wer sich ganz sicher ist, dass geforderte Tests negativ ausfallen, sollte sich auf diese einlassen. In diesem Fall kann der Schnelltest nämlich wirklich die schnellste Methode sein, die Polizeikontrolle zu beenden. 

Denn andernfalls droht ein Bluttest: Hierfür genügt bereits der Anfangsverdacht der Beamten. Sie können dann einen Richter kontaktieren und einen Beschluss zum Bluttest anfordern. Dann muss der Fahrer die Polizisten zum zuständigen Arzt begleiten und die Testergebnisse abwarten. Da ein Bluttest teuer ist, werden die wenigsten Beamten einen solchen ohne begründeten Verdacht durchführen lassen. 

Fällt der Schnelltest andererseits positiv aus, folgt daraus eine zumindest kurzfristige Entziehung der Fahrerlaubnis. Ist sich der Fahrer also nicht sicher, ob er in jeder Hinsicht nüchtern ist, sollte er von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Auch die Schnelltests sollte er dann verweigern. So besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Beamten wieder abziehen, ohne einen Bluttest durchzusetzen. 
 

Wie läuft eine Hausdurchsuchung ab und wie verhalte ich mich dabei?

Eine Hausdurchsuchung darf vorgenommen werden, wenn sie von einem Richter angeordnet wurde. Eine Ausnahme gibt es nur bei Gefahr im Verzug. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft darf zum Beispiel eigenmächtig eine Durchsuchung durchführen, wenn ein Menschenleben in Gefahr ist. Auch wenn Richterin oder Richter nicht erreichbar sind und die Durchsuchung erfolglos sein würde, wenn länger gewartet wird, darf ohne Beschluss durchsucht werden.

Der reine Besitz von Cannabis erlaubt aber noch keine Hausdurchsuchung. Nur wenn ein objektiv begründeter Verdacht besteht, dass sich in den Räumlichkeiten weitere Beweismittel oder Drogen befinden, wird ein Durchsuchungsbefehl ausgestellt.
Generell gilt, dass die Polizei nachts keine Wohnungs- und Hausdurchsuchungen durchführen darf. Von April bis September ist das zwischen 21 Uhr und 4 Uhr, von Oktober bis März zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Auch hier ist die Ausnahme „Gefahr im Verzug“ oder ein „Nacht-und-Nebel-Beschluss“ des zuständigen Amtsgerichtes.

Kommt es allerdings zu einer Durchsuchung, hat es keinen Sinn, die Tür nicht zu öffnen. Denn die Beamten dürfen Gewalt anwenden, also die Tür eintreten, um den Beschluss durchzusetzen. Die Kosten dafür trägt der Betroffene in der Regel selbst. Schäden ab 25 Euro werden immer dann erstattet, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt oder er freigesprochen wird.

Als Betroffener sollte man sich zuerst den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, bevor man die Beamten ins Haus oder in die Wohnung lässt. Im Beschluss muss genau beschrieben sein, was Zweck und Ziel der Razzia ist und welche Räumlichkeiten durchsucht werden sollen.

Folgende Angaben sollte der Betroffene unbedingt überprüfen:

  • Ist er oder sie selbst richtig benannt?
  • Ist die Wohnung/das Haus richtig benannt?
  • Ist ein genauer Grund für die Beschuldigung aufgeführt?
  • Ist explizit erwähnt, wonach gesucht wird?

Ist einer dieser Punkte nicht, oder unvollständig aufgeführt, kann er die Durchsuchung verweigern, bis die Daten auf dem Durchsuchungsbeschluss berichtigt wurden.

Während der Durchsuchung muss der Betroffene die Möglichkeit haben, anwesend zu sein. Das heißt, die Polizisten dürfen nicht zwei Räume gleichzeitig durchsuchen. Auch ein unabhängiger Zeuge kann dabei sein, wenn der Verdächtigte das möchte. Der sollte die Beamten allerdings in keiner Weise stören, sonst darf der Zeuge weggeschickt oder sogar festgenommen werden. Der Betroffene darf auch verlangen, dass sein Anwalt anwesend ist. Die Polizei muss dann solange warten, bis er eingetroffen ist. Diese Wartezeit muss allerdings verhältnismäßig sein. Bei einer Durchsuchung in Bayern etwa muss kein Beamter auf einen Anwalt aus Berlin warten.

Auch wenn man die Durchsuchung dulden muss, braucht man nicht dabei mitzuhelfen. Das sollte man auch auf keinen Fall tun. Gespräche sollten auf das Allernötigste beschränkt werden. Denn wie man es auch aus dem Fernsehen kennt, kann alles, was der Verdächtigte sagt oder tut, vor Gericht gegen ihn verwendet werden.
Dokumente dürfen die Beamten lediglich sichten, also kurz anlesen. Falls die Unterlagen ihnen als wichtiges Beweismittel erscheinen, können sie diese beschlagnahmen. Komplett lesen darf sie allerdings nur die Staatsanwaltschaft.

Nach der Durchsuchung muss die Polizei ein Durchsuchungsprotokoll aushändigen. Der Betroffene sollte auch darauf bestehen, ein detailliertes Verzeichnis über die beschlagnahmten Gegenstände zu bekommen oder, falls nichts mitgenommen wurde, sich auch dies bestätigen lassen. Aufräumen müssen die Beamten das hinterlassene Chaos nicht.

Wird Cannabis legalisiert?

Die Legalisierung von nach dem BtMG verbotenen Substanzen ist seit Jahrzehnten ein großes Politikum. Während in einigen Ländern – allen voran Portugal und Tschechien, aber auch einige mexikanische und US-amerikanische Bundesstaaten – Besitz oder teils gar Handel mit Cannabis legalisiert wurden, bleibt die deutsche Gesetzgebung sehr prohibitiv.

Obwohl sogar die Strafverfolgungsbehörden teilweise davon ausgehen, dass sich durch eine Legalisierung und Kontrolle von Cannabis-Produkten die Sicherheit der Konsumierenden erhöhen und gleichzeitig die Gerichte entlasten ließen, findet sich hier bislang kein politischer Konsens.

Legal Highs: Was ist mit künstlichen Cannabinoiden und CBD?

Sogenannte „Cannabinoidmimetika“ (wie sie in Legal Highs wie z.B. „Spice“ nachgewiesen wurden) stellen das deutsche Betäubungsmittelgesetz auf die Probe: Verboten sind grundsätzlich nur Stoffe, die in einer der Anlagen des BtMG aufgeführt werden. Da Drogen-Designer allerdings schneller neue Verbindungen erzeugen können, als die Mühlen des Gesetzgebers mahlen, bleiben diese oft über eine längere Zeit legal. 

Um diese Lücke zu schließen, wurde 2016 das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) erlassen. Dieses regelt den Umgang mit ganzen Stoffgruppen – etwa den synthetischen Cannabinoiden. Allerdings weicht das NpSG vom BtMG insofern ab, als nur der Handel, das Inverkehrbringen und das Verabreichen, nicht aber Besitz, Erwerb oder Konsum von neuen psychoaktiven Substanzen verboten sind. In der Praxis existieren daher weiterhin Regelungslücken. 

Bei Cannabidiol (CBD), einem weiteren Wirkstoff der Hanfpflanze neben THC, ist die Lage derzeit noch komplizierter. CBD wird seit einigen Jahren als alternatives Arznei- und Genussmittel diskutiert, da es (auch nach medizinischer Studienlage) beruhigende, angstlösende und entkrampfende Wirkungen habe. Beliebt sind bei Konsumentinnen und Konsumenten vor allem Öle, vorgeblich kosmetisch Zubereitungen und Blüten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stuft verschiedene Produkte und Zubereitungsformen allerdings je nach Rauschpotenzial unterschiedlich ein. Zudem gibt es regelmäßig unterschiedliche Rechtsauffassungen und Urteile verschiedener Gerichte und auch die Strafverfolgung in den einzelnen Bundesländern unterscheidet sich teils erheblich.

Generell gilt: Bei strafrechtlichen Problemen wegen Produktion, Handel, Erwerb oder Besitz von CBD oder Cannabinoidmimetika sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.
 

Anwaltshotline

0900-1 875 004 705*

*1,99€/Min aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.


Ist es in Deutschland erlaubt einen Joint zu rauchen?

Der Umgang mit Cannabis ist in Deutschland im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) festgelegt. In diesem ist Cannabis in Anlage I als „nicht verkehrsfähig“ eingestuft. Somit ist jeglicher Besitz von Cannabis und Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana) illegal und somit strafbar.

Ist es illegal einen Joint dabei zu haben?

Man macht sich schon strafbar, wenn man nur 1 Gramm Cannabis dabei hat. Im Betäubungsmittelstrafrecht gilt der Grundsatz: Die Menge begründet die Strafbarkeit des Betroffenen, ob es zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn kommt, ob es zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kommt.

Welche Strafe bei einem Joint?

Der Besitz von Cannabis ist nach strafbar, sofern keine schriftliche Erlaubnis zum Erwerb vorliegt. Das Strafmaß erstreckt sich im Falle des bloßen Besitzes von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren.

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