Hausarzt Urlaub muss ich zur Vertretung

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Vertragsärzte müssen ihre Leistungen persönlich erbringen. Eine Ausnahme stellt die Vertretung dar. In diesem Artikel zeigen wir, welche rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten sind.

Eine „echte“ Vertretung findet in den Räumen des Vertretenen statt und erfolgt in dessen Namen. Das bedeutet, dass der Vertretene die Leistungen des Vertreters selbst abrechnet. Er ist auch für die getätigten Verordnungen des Vertreters verantwortlich. Die grundlegenden Regelungen zur echten Vertretung sind in der Zulassungsverordnung für Ärzte zu finden.

Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte kollegiale Vertretung. Diese bedeutet, dass die Praxis während der Vertretungszeit geschlossen bleibt und auf eine Vertretung durch einen Kollegen in der Nähe verwiesen wird. Dieser Kollege muss dazu allerdings auch bereit sein, was zu Ferienzeiten und Brückentagen durchaus Schwierigkeiten bereiten kann. Die Unterscheidung ist wichtig, da hierfür nicht nur bei der Abrechnung die unterschiedlichen rechtlichen Bedingungen zu beachten sind. Im Fall der kollegialen Vertretung erfolgt die Abrechnung auf dem Vertreterschein, dem Muster 19.

Die kurzzeitige Vertretung kann bis zu drei Monaten dauern - innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Die Gründe für die kurzzeitige Vertretung sind gesetzlich geregelt: Urlaub, Krankheit, Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehrübung. Eine Vertretungszeit von über einer Woche ist bei der Kreisstelle der KV Nordrhein anzuzeigen.

Vertragsärztinnen können sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu zwölf Monaten vertreten lassen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich für die Zeit der Kindererziehung bis zu einer Dauer von 36 Monaten mit Genehmigung der KV vertreten zu lassen. Die 36 Monate müssen nicht am Stück in Anspruch genommen werden. Mütter, die über die insgesamt 48 Monate hinaus eine Vertretung benötigen, müssen dies von der KV genehmigen lassen.

Für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung sieht die Verordnung eine Vertretungszeit von bis zu sechs Monaten vor. Auch diese Zeit kann auf Antrag verlängert werden.

Generell gilt jedoch, dass für die Dauer der Vertretungszeit enge, von dem Verordnungs- bzw. Gesetzgeber gesetzte Grenzen zu beachten sind. Denn die Vertretungszeiten bilden eine Ausnahme von der persönlichen Leistungserbringung und widersprechen der eigenen Tätigkeit in freier Praxis vom Grundsatz her. Eine genehmigungspflichtige Vertretung muss im Vorfeld beantragt und genehmigt werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. An eine Verlängerung der Genehmigung sind aus denselben Gründen hohe Anforderungen zu stellen. Gegebenenfalls können zur Auslegung und Beurteilung der Sachverhalte die Grundsätze zum Ruhen der Zulassung herangezogen werden. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit in angemessener Zeit zu erwarten sein muss.

Qualifikation des Vertreters

Besonderes Augenmerk ist auf die Qualifikation des Vertreters zu richten. Hierbei muss es sich um einen Vertragsarzt oder aber um einen approbierten Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung handeln. Dieser sollte auch über die gleiche Gebietsbezeichnung verfügen. Eine Ausnahme hiervon kann nur bei einer sogenannten kurzzeitigen und ungeplanten Vertretung gemacht werden.

Achten Sie auf die Abrechnungsbestimmungen. Gelten spezielle Qualifikationsanforderungen und Abrechnungsbestimmungen, hat auch der Vertreter diese zu erfüllen. Anderenfalls darf der Vertreter diese speziellen Leistungen (zum Beispiel Ultraschall) nicht erbringen und nicht abrechnen. Zu beachten haben Vertreter und Vertretene auch die Trennung der haus- und fachärztlichen Versorgung.

Der Vertretene muss sich der Qualifikation des Vertreters versichern. Die KV prüft, ob der Vertreter die gleichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die KV prüfen, ob der Vertreter geeignet ist. Bei der Eignungsfrage handelt es sich um eine sogenannte „Kann“-Regelung. Das bedeutet, dass der Verordnungsgeber der KV die Möglichkeit einer Prüfung einer eventuellen Ungeeignetheit des Vertreters zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eingeräumt hat.

Dem Vertretungsfall ist immanent, dass der Vertretene sich nicht zugleich mit dem Vertreter in der Praxis befindet oder gar daneben selbst tätig wird. Die Vertretung kann nicht stundenweise erfolgen (Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen, Urteil vom 8. Juni 2007). Hiervon kann nur im Einzelfall abgewichen werden.

Eine Vertretung ist grundsätzlich auch für den angestellten Arzt möglich. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig. Ist der Angestellte aus anderen Gründen freigestellt oder ist das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet, ist die Beschäftigung eines Vertreters  für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Ist der Angestellte bereits seit sechs Monaten ausgeschieden, kann eine Vertretung nicht mehr erfolgen.

Beachten Sie, dass die „Vertretung“ in einer Gemeinschaftspraxis keine Vertretung im Sinne der Ärzte-Zulassungsverordnung ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die in einer Berufsausübungsgemeinschaft praktizierte Handhabung einer zeitweisen „Vertretung“ der gemeinsamen Berufsausübung immanent und fällt nicht unter dem Begriff der Vertretung.

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Paragraf 32

(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des Paragraf 3 Absatz 2 erfüllt, vertreten lassen. (…)

(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß Paragraf 3 Absatz 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,

1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,

2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und

3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten. (…)

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine ärztliche Vertretung im Sinne des § 32 Zulassungsverordnung für Ärzte in einer Berufsausübungsgemeinschaft eine abhängige und somit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellen kann, wenn dem Vertreter bestimmte Patienten weisungsgebunden zugewiesen werden und er im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Praxispersonal bei kostenfreier Nutzung der Einrichtung und der Mittel der Berufsausübungsgemeinschaft in deren Arbeitsabläufe eingegliedert ist. Anders kann es sich nach Auffassung des Bundessozialgerichtes verhalten, wenn ein Arztvertreter für die Dauer seiner Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnimmt und zeitweilig selbst dessen Arbeitgeberfunktionen erfüllt (Urteil des BSG vom 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R -).

Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist das Gesamtbild der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall. Für die rechtliche Einordnung darüber, ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an. Bei etwaigen Anhörungs- oder Feststellungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund bezüglich der Sozialversicherungspflicht der Vertretertätigkeit kann es ratsam sein, sich vorsorglich bei einem Fachanwaltberaten zu lassen.

Praxisurlaub: Anrufbeantworter richtig besprechen

Egal, ob ein Arzt seine Praxis für einen langen Urlaub, eine kurze Mittagspause oder nach Praxisschluss schließt, er bzw. sein Vertreter muss in dringenden Fällen erreichbar sein. Bitte informieren Sie Ihre Patienten – neben einem Praxisaushang – auch mit einer Bandansage auf dem Anrufbeantworter konkret über Erreichbarkeit und Vertretung.

Wenn Sie Ihre Praxis schließen – sei es wegen eines „Brückentags“, eines längeren Urlaubs, bei Krankheit oder Fortbildung –, sollten Sie auf dem Anrufbeantworter zu Beginn das Datum nennen, an dem Sie wieder erreichbar sind. Nennen Sie bitte auch Namen, Adresse und Telefonnummer der Praxis, die Sie in Ihrer Abwesenheit vertritt. Dies sollte natürlich vorher mit der Praxis geklärt sein. Sprechen Sie alle Informationen langsam auf das Band und wiederholen Sie diese einmal, damit der Anrufer mitschreiben kann.

Ein Mustertext könnte zum Beispiel wie folgt lauten:

„Guten Tag, Sie sind verbunden mit der (Fachrichtung) Praxis (Name) in (Ort). Wir sind zurzeit in Urlaub und ab (Datum) wieder für Sie da. Bis dahin wenden Sie sich bitte an unsere Vertretung (Name, Adresse, Telefonnummer). In lebensbedrohlichen Fällen rufen Sie bitte den Rettungsdienst unter der Nummer 112 an. Vielen Dank für Ihren Anruf.“

Information auch bei kurzer Abwesenheit

Doch nicht nur bei längerer Abwesenheit wie Urlaub, Krankheit oder Fortbildung müssen Sie die Patienten darüber informieren, wohin sie sich zum Zeitpunkt des Anrufs wenden können. Auch bei kürzerer Abwesenheit – etwa in der Mittagspause oder nach Praxisschluss – sollten Sie entsprechend informieren. Anbei zwei Beispiele:

Mittagspause:

„Guten Tag, Sie sind verbunden mit der (Fachrichtung) Praxis (Name) in (Ort). Wir sind ab (Uhrzeit) wieder für Sie da. In dringenden Fällen ist Herr/Frau Dr. (Name) telefonisch unter der Rufnummer (Handynummer/Privatnummer) in (Ort) zu erreichen. In lebensbedrohlichen Notfällen wenden Sie sich bitte an den Rettungsdienst unter der Rufnummer 112. Auf Wiederhören.“

Nach Praxisschluss während der Zeiten des organisierten ärztlichen Notdienstes:

„Guten Tag, Sie sind verbunden mit der (Fachrichtung) Praxis (Name) in (Ort). Leider rufen Sie außerhalb unserer Praxisöffnungszeiten an. Wenn Sie ein akutes gesundheitliches Problem haben, wenden Sie sich bitte an den ärztlichen Notdienst unter der Rufnummer 116117. Die Notdienstpraxen können direkt und ohne Termin aufgesucht werden. Weitere Informationen zum Notdienst finden Sie auch im Internet unter www.kvno.de. In lebensbedrohlichen Notfällen wenden Sie sich bitte an den Rettungsdienst unter der Rufnummer 112. Vielen Dank für Ihren Anruf. Auf Wiederhören.“

Kann ich auch zu einem anderen Hausarzt gehen?

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV ) können in Deutschland grundsätzlich die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte frei wählen. Das ist nicht selbstverständlich, denn in vielen europäischen Ländern gilt das Prinzip der freien Arztwahl nicht oder nur sehr eingeschränkt.

Was tun wenn Hausarzt Urlaub?

Ist der eigene Arzt im Urlaub, wendet man sich an seine Vertretung, die jeder Kassenarzt für diese Zeit organisieren muss. Name und Adresse der Vertretung erfahren Patienten zum Beispiel über die Ansage auf dem Anrufbeantworter ihres Arztes oder einen Aushang an der Praxistür.

Wer ist der Vertretungsarzt?

Grundsätzlich ist das, was der Vertretungsarzt darf, eng an die Befugnisse des Arztes geknüpft, den er vertritt. Im Klartext: Er darf nur die Leistungen durchführen und diese auch abrechnen, für die auch der Kollege qualifiziert ist.

Wo Rezept bekommen wenn Arzt zu hat?

der ärztliche Notdienst die zuständige Anlaufstelle. Die Apotheke kann die entsprechenden Telefonnummern bereithalten und eventuell anbieten, den Anruf für den Patienten zu übernehmen, um ihm diese Hürde zu nehmen.

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