Seit 01.01.1999 ist es möglich, den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Dieser hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist in der gesamten EU gültig. Der Bundesrat hat am 15.02.2019 den Pflichtumtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen rosa und grauen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.01.2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
1999 – 2001 | 19.01.2026 |
2002 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Umtauschverpflichtung besteht für Führerscheininhaber, die im Rahmen des Führerscheines der Klasse 2 Lastkraftwagen führen und das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Führerscheinklasse 2 erlischt mit dem 50. Lebensjahr und muss in den neuen Führerschein umgetauscht werden (vgl. Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis).
Antragstellung
Die Antragstellung kann per Post oder persönlich erfolgen. Bitte beachten Sie, dass bei einer Antragstellung per Post alle Antragsunterlagen vollständig beizufügen sind. Unvollständige Anträge werden unbearbeitet zurückgesandt. Hierzu zählt auch der Vordruck für die Digitale Unterschrift. Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine entsprechende Kostenrechnung auf dem Postweg.
Bei persönlicher Antragstellung bitten wir um vorherige Terminvereinbarung online oder telefonisch.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Antragsformular (wenn möglich, vollständig ausgefüllt)
- Vordruck digitale Unterschrift
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Lichtbild
- alten (rosa oder grauen) Führerschein
Zur schnelleren Bearbeitung bitten wir bei Führerscheinen, die von einer anderen Behörde ausgestellt wurden, bereits vorab um eigenständige Anforderung einer Karteikartenabschrift bei zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Die Abholung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage des bisherigen Führerscheindokumentes zu erfolgen. Im Falle einer persönlichen Antragstellung besteht die Möglichkeit einer direkten Übersendung des Dokumentes an Ihre Wohnadresse. Bitte bringen Sie hierzu die Erklärung über den Direktversand ausgefüllt und unterschrieben zu Ihrem Termin mit. Die Gebühr für den Direktversand beträgt 5,00 €.
Eine Antragstellung für den Pflichtumtausch ist im Regelfall erst zum vorgeschriebenen Zeitpunkt notwendig.
Umtauschverpflichtung besteht für Führerscheininhaber, die im Rahmen des Führerscheines der Klasse 2 Lastkraftwagen führen und das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Führerscheinklasse 2 erlischt mit dem 50. Lebensjahr und muss in den neuen Führerschein umgetauscht werden (vgl. Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis).
Dazu werden folgende Unterlagen zusätzlich benötigt:
- augenfachärztliches Gutachten, nicht älter als 2 Jahre (Augenarzt)
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, nicht älter als 1 Jahr (Hausarzt)
Um eine einzelfallbezogene Beratung für Ihren Umtausch gewährleisten zu können, bitten wir Sie sich telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen. Gerne können wir Sie auch darüber informieren welche Klassen Sie in Ihrem EU-Kartenführerschein erhalten.
Zusatzantrag Klasse T
Sofern die Klasse T beim Umtausch mit erteilt werden soll, ist gemäß § 6 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Bescheinigung der Gemeinde, der Berufsgenossenschaft, des Bauernverbandes oder des Arbeitgebers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie Land- oder Forstwirtschaft besitzen oder in diesen Bereichen beruflich tätig sind.
Gebühren
Umtausch in den EU-Kartenführerschein: 25,30 Euro
Bei Bedarf:
Direktversand durch die Bundesdruckerei in Berlin: 5,00 €
Expressversand: 25,00 €
Zeitpunkt / Fristen
Die Bearbeitungszeit für einen Umtausch beträgt derzeit ca. 4-5 Wochen.
Rechtsgrundlagen
§ 25 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie)