Vor allem für Verheiratete lohnt sich häufig ein Wechsel der Steuerklasse. Denn die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse entscheidet über die steuerliche Belastung durch das Finanzamt. Die Änderung der Lohnsteuerklasse kann sich auszahlen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn verheiratete Paare durch ein unterschiedliches Gehalt verschiedenen Klassen zugeordnet werden.
Welche Steuerklasse ist für Sie vorteilhaft?
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In welchem Fall ergibt ein Steuerklassenwechsel am meisten Sinn? Bei welcher Kombination sollten Sie darüber nachdenken, die Lohnsteuerklasse zu wechseln?
Kurz & knapp: Steuerklassenwechsel
Aus welchen Gründen kann ein Steuerklassenwechsel stattfinden?
Eine Heirat, eine Scheidung oder die Geburt eines Kindes können beispielsweise zu einem Steuerklassenwechsel führen.
Wo muss ich einen Steuerklassenwechsel beantragen?
Es ist nicht möglich, die Steuerklasse online zu ändern. Vielmehr müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen.
Wann muss ich keinen Antrag stellen?
Die Steuerklassenänderung bei einer Trennung mit anschließender Scheidung erfolgt automatisch. Der Wechsel vollzieht sich von Klasse vier in Lohnsteuerklasse eins.
Viele fragen sich: „Wie ändere ich meine Steuerklasse richtig?“ Wie Sie dabei vorgehen und vieles mehr zum Steuerklassenwechsel erfahren Sie im nachstehenden
Ratgeber.
- Welche Steuerklasse ist für Sie vorteilhaft?
- Kurz & knapp: Steuerklassenwechsel
- Wann ist ein Steuerklassenwechsel möglich?
- Sonderfall: Steuerklassenänderung beim Bezug von Arbeitslosengeld
- Wie erfolgt die Änderung? – Antrag auf Steuerklassenwechsel
- Weiterführende Literatur zu den Themen Steuer und Steuerklassenwechsel
- Weiterführende Suchanfragen
Literatur zu den Themen Steuer und Steuerklassenwechsel
Wann ist ein Steuerklassenwechsel möglich?
Bisher durfte eine Änderung der Steuerklasse grundsätzlich nur einmal im Jahr erfolgen. Seit dem Jahr 2020 ist ein Steuerklassenwechsel jedoch mehrmals im Jahr ohne Einschränkungen möglich. Sie sollten allerdings weiterhin darauf achten, dass der Änderungsantrag spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres erfolgt sein muss, um im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt zu werden.
Die Gründe für einen Steuerklassenwechsel sind vielfältig und reichen von:
- einer Trennung mit anschließender Scheidung und sofortiger räumlicher Trennung über
- die Geburt eines Kindes von einer künftig alleinerziehenden Person sowie
- einer Eheschließung bis hin zu
- einem Gehaltssprung bei einem der Ehepartner.
Dabei erfolgt der Steuerklassenwechsel bei einer Trennung von Lohnsteuerklasse vier zu eins. Während des Trennungsjahres ist es jedoch möglich, weiterhin in der Lohnsteuerklasse aus der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft zu bleiben. Mit Ablauf des Kalenderjahres kommt es spätestens dann zum Wechsel.
Sind Sie künftig alleinerziehend, wechseln Sie in die Steuerklasse zwei. Der Wechsel in diese Lohnsteuerklasse muss beantragt werden. Dazu finden Sie bei Ihrem Finanzamt die entsprechenden Formulare. Die Voraussetzung für die Klasse ist gegeben, wenn Sie Kindergeld beziehen, unverheiratet sind und mit dem Kind zusammenleben. Außerdem sollte keine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person bestehen.
Wird eine Ehe geschlossen, erfolgt der Steuerklassenwechsel in die vier automatisch. Sie müssen hierfür kein Formular ausfüllen oder einen Antrag stellen. Im letzten Fall, wenn einer der Partner plötzlich mehr verdient, ist in die Lohnsteuerklassen drei oder fünf zu wechseln. Fließen die Gehälter zusammen, dreht sich der Spieß um. Hierbei ist es ratsam, wenn sich der Mehrverdiener in der Klasse drei veranlagen lässt und der schlechter verdienende Ehepartner in der Lohnsteuerklasse fünf.
Bedenken Sie, dass Sie bei einem Steuerklassenwechsel die Zustimmung des Ehepartners benötigen. Der Antrag auf Änderung der Steuerklasse muss von beiden unterschrieben werden.
Doch nicht immer können Sie die Einordnung selbst wählen und manchmal ist ein Lohnsteuerklassenwechsel ausgeschlossen. Das ist zum Beispiel der Fall bei ledigen Erwerbstätigen, verwitweten oder geschiedenen Personen, die automatisch in die Lohnsteuerklasse eins eingeordnet werden. Damit sind nur die Klassen drei, vier und fünf frei wählbar. Diese stehen nur Verheirateten und Personen zu, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben.
Sonderfall: Steuerklassenänderung beim Bezug von Arbeitslosengeld
Häufig wird empfohlen, bei Arbeitslosigkeitin eine günstigere Steuerklasse zu wechseln. Denn das Arbeitslosengeld wird basierend auf dem letzten Nettoeinkommen berechnet. Erfolgt der Steuerklassenwechsel rechtzeitig, gibt es weniger Abzüge und Sie bekommen mehr Geld.
Dabei sollten Sie jedoch bedenken, dass bei der Berechnung von der am 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Steuerklassenkombination ausgegangen wird.
Ist die Arbeitslosigkeit frühzeitig abzusehen, sollten Sie sich bei der Arbeitsagentur oder dem zuständigen Finanzamt umfassend beraten lassen, bevor Sie Ihre Steuerklasse ändern.
Wie erfolgt die Änderung? – Antrag auf Steuerklassenwechsel
Auf die folgenden Punkte sollten Sie in jedem Fall bei einem Antrag auf einen Steuerklassenwechsel achten:
- seit 2020 kann er mehrmals im Jahr stattfinden
- er sollte bis zum 30. November des betreffenden Jahres gestellt werden
- Abgabe des Antrags beim Finanzamt (Anschrift: siehe letzter Steuerbescheid)
- persönliches Erscheinen mit Ihrem Partner (andernfalls nur mit Vollmacht)
- Formular gemeinsam ausfüllen/unterschreiben
- Personalausweis mitbringen
- notwendige Daten: Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Wohnort, Familienstand, Steueridentifikationsnummer
Wichtig! In der Regel bekommen Sie wenige Wochen nach der Antragstellung auf einen Steuerklassenwechsel postalisch Bescheid über die erfolgreiche Änderung.
Weiterführende Literatur zu den Themen Steuer und Steuerklassenwechsel
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