Der Berufsschulunterricht findet während der Ausbildung meist an ein bis zwei Tagen pro Woche statt. Aber muss man nach einem sechsstündigen Berufsschultag noch in den Betrieb fahren, um dort zu arbeiten? Show
Grundsätzlich gilt: Du wirst für die Teilnahme am Berufsschulunterricht vom Ausbildungsbetrieb freigestellt (§ 15 Berufsbildungsgesetz), die Ausbildungsvergütung wird auch für diese Zeit gezahlt. Dies gilt auch für Prüfungen und Schulveranstaltungen. Beginnt dein Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so ist eine Beschäftigung im Unternehmen an diesem Morgen nicht erlaubt. Darüber hinaus gelten folgende Regeln:
Achtung: Bis Ende 2019 galten unterschiedliche Regelungen für Auszubildende unter 18 Jahren und volljährige Auszubildende. Seit Januar 2020 gilt die oben genannte Regel auch für volljährige Azubis. Festgelegt wird sie im Berufsbildungsgesetz. Auch wenn du älter als 18 Jahre bist, musst du einmal pro Woche für den Rest des Tages freigestellt werden, wenn dein Berufsschultag länger als 5 Unterrichtsstunden dauert. Außerdem gilt: Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen - weniger als 30 Minuten -, kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen. Und wie ist es bei Blockunterricht? In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden. Kommentare zu diesem Artikel (3) 3 Kommentare zum Artikel "Muss ich nach der Berufsschule noch in den Betrieb?" luis das alien 09.01.2019 11:10 ok danke für die Informationen mohamad darahm 08.10.2020 15:38 danke für die gute Informationen Der Große Mann 08.12.2020 10:53 Super Toll und bombastisch Schreiben Sie einen KommentarName: Bitte geben Sie einen Namen ein.E-Mail: Bitte geben Sie eine e-Mail-Adresse ein. Bitte geben Sie eine gültige e-Mail-Adresse ein. Kommentar: Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein.Ich stimme zuDieses Formular erfasst Ihren Namen, E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Inhalt, damit wir die auf der Website platzierten Kommentare verfolgen können. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.Auf dieser Seite finden Sie umfassende Informationen für Berufsanfänger in alphabetischer Reihenfolge: Arbeitszeiten/PausenFolgende Ruhepausen, die nicht zur Arbeitszeit zählen, sind einzuhalten: Arbeitszeitregelungen Jugendliche Erwachsene Arbeitszeit 4,5-6 Stunden 30 Minuten – Arbeitszeit 6-9 Stunden 60 Minuten 30 Minuten Arbeitszeit über 9 Stunden nicht zulässig 45 Minuten Ruhepausen Unterbrechung von mindestens 15 Minuten Unterbrechung von mindestens 15 Minuten Ruhepause nach 4,5 Stunden 6 Stunden Beschäftigungsverbote samstags* (§ 16 JArbSchG) sonntags (§§ 9, 10 ArbZG) *außer Bäcker, Konditoren, Friseure und Kfz-Werkstätten ArztbesucheArztbesuche sollten Sie grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Ist Ihnen dies aus zwingenden Gründen einmal nicht möglich, so sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Ausbilder unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und eine Bescheinigung des Arztes über den Termin vorzulegen. Ärztliche Untersuchungen für JugendlicheJeder Jugendliche unter 18 Jahren muss sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor Beginn einer Berufsausbildung ärztlich untersuchen lassen und sich über die gesundheitliche Eignung für den jeweiligen gewählten Beruf eine Bescheinigung ausstellen lassen. Ohne diese Bescheinigung ist eine Beschäftigungsaufnahme verboten. Abgeschlossene und unterschriebene Ausbildungsverträge können von uns nur registriert werden, wenn die Bescheinigung vorliegt. Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung muss bis spätestens vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres wiederholt werden, wenn Sie bis dahin noch keine 18 Jahre alt sind. Damit soll gewährleistet werden, dass Jugendliche durch eine Beschäftigung gesundheitlich nicht geschädigt werden. Sollten Bedenken von Seiten des untersuchenden Arztes vorliegen oder liegt keine Bescheinigung vor, so ist Ihrem Betrieb eine Weiterbeschäftigung bis auf Weiteres oder bis zur Vorlage des Ergebnisses der Nachuntersuchung grundsätzlich verboten. Es ist daher dringend erforderlich, dass alle Jugendlichen rechtzeitig vor Ablauf des 1. Ausbildungsjahres die Bescheinigung der 2. Untersuchung vorlegen. AusbildungsberatungSollten Sie Fragen haben oder sollten während Ihrer Ausbildung einmal Probleme auftreten, können Sie sich jederzeit an unsere Ausbildungsberater melden: AusbildungsendeMit einer gründlichen Ausbildung und einem guten Abschluss legen Sie den Grundstein für Ihre weitere berufliche Laufbahn. Wenn Sie IhreGesellenprüfung/Abschlussprüfung besonders gut abschließen, können Sie amLeistungswettbewerb des Deutschen Handwerks „Profis leisten was“ (PLW) teilnehmen, der jedes Jahr von uns durchgeführt wird. Wer hierbei erfolgreich ist, kann ein Stipendium der Begabtenförderung beantragen. Im Rahmen der Begabtenförderung erhält jeder Teilnehmer drei Jahre lang einen bestimmten Geldbetrag für berufliche Weiterbildung. Zurzeit stehen jedem Stipendiaten pro Jahr bis zu 2.000 Euro zur Verfügung. Grundsätzlich sollte sich jeder Auszubildende vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens mit dem ThemaWeiterbildung beschäftigen. Die Kenntnisse, die Sie sich während der Ausbildung angeeignet haben, sollten Sie unbedingt im Laufe Ihrer zukünftigen Berufstätigkeit vertiefen, erweitern und aktualisieren. Die Möglichkeiten der Qualifizierung und Weiterbildung sind groß. Egal ob Sie dieMeisterprüfung machen, insAusland gehen oder sich auf andere Weiseberuflich weiterbilden wollen: Neben uns beraten Sie auch die Arbeitsagenturen und Ihre Ausbilder gern über mögliche Qualifizierungsmaßnahmen und nennen Ihnen Adressen und Ansprechpartner. Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)Als Auszubildender sind Sie verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen (Berufsausbildungsvertrag, § 3, Abs. 7). Das Berichtsheft stellt Ihnen der Ausbilder in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung. Die Art der Führung (schriftlich oder elektronisch) muss im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Die Berichte sind als Tätigkeitsnachweis innerhalb der Ausbildungszeit zu schreiben und müssen mit dem ausgefüllten Deckblatt in einem Ordner abgeheftet werden. In den Ausbildungsnachweisen wird in Stichworten eingetragen, welche wesentlichen Tätigkeiten verrichtet bzw. welche Fächer und Unterrichtsthemen in der Berufsschule und in der überbetrieblichen Ausbildung behandelt worden sind. Urlaubs- und Krankheitstage werden ebenfalls vermerkt. Weitere Informationen finden Sie hier: Berichtsheft: Wichtige Infos rund um den Ausbildungsnachweis Ausbildungsordnung (AO)Ihr Ausbilder bildet Sie zur Gesellin oder zum Gesellen aus. Damit Ihnen auch alles Wichtige beigebracht wird, richtet sich Ihr Ausbilder nach den Inhalten, die in der Ausbildungsordnung festgelegt sind. Die Ausbildungsordnung legt die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung im Rahmen der dualen Berufsausbildung fest. In der Ausbildungsordnung ist die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung geregelt. Mit Beginn der Ausbildung händigt Ihr Betrieb Ihnen eine aktuelle Fassung der Ausbildungsordnung Ihres Berufes aus. In dieser können Sie sowohl Ihre Ausbildungsinhalte als auch sämtliche Informationen zu Ihren kommenden Prüfungen einsehen. Sollten Sie keine Ausbildungsordnung erhalten haben, fragen Sie bitte beim zuständigen Ausbilder nach. Sie können sich auch selbst die aktuelle Fassung ausdrucken: www.bibb.de Ausbildungsvergütung/ÜberstundenIhre Ausbildungsvergütung erhalten Sie jeweils am letzten Arbeitstag eines Monats auf Ihr Girokonto überwiesen. Überstunden müssen entweder als Freizeit oder als Vergütung ausgeglichen werden. Bitte fragen Sie Ihren Ausbilder, wie Ihre eventuell aufkommenden Überstunden ausgeglichen werden. Beachten Sie, dass Sie als jugendlicher Auszubildender nicht länger als 8 Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Die tägliche Höchstarbeitszeit für erwachsene Arbeitnehmer und Auszubildende beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz 10 Stunden. BerufsschuleIn Deutschland wird im Dualen System ausgebildet: Ein Teil der Ausbildung findet im Betrieb, ein anderer Teil in der Berufsschule statt. Zum Besuch des Unterrichts werden Sie vom Betrieb freigestellt – Ihre Zeit in der Berufsschule ist Arbeitszeit. Der Berufsschulunterricht kann sowohl in Teilzeitform an ein bis zwei Tagen pro Woche erteilt werden, oder in Blockform, so dass Sie mehrmals im Jahr mehrere Wochen zusammenhängenden Unterricht haben. Den Stundenplan bekommen Sie in der Berufsschule an Ihrem ersten Schultag. Bitte teilen Sie Ihre Termine Ihrem Ausbilder mit. Auszubildende, die in der Schule Probleme haben, können an ausbildungsbegleitenden Hilfen teilnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie von unseren Ausbildungsberatern (Kontaktdaten am Ende der Seite). Wenn etwas nicht klappt, wenn Sie Probleme oder Sorgen haben, zögern Sie bitte nicht, die Unterstützung Ihres Ausbilders in Anspruch zu nehmen. Er unterstützt Sie gern dabei, Schwierigkeiten zu meistern. In der Berufsschule bekommen Sie ein halbjährliches Zeugnis – so wie in der allgemeinbildenden Schule. Damit Ihr Betrieb auch über Ihre schulischen Leistungen ein Bild erhält, legen Sie die Zeugnisse nach Erhalt bitte im Hauptbetrieb vor. KrankmeldungenSind Sie krank und ist diese Krankheit mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden, müssen Sie Ihren zuständigen Ausbilder unverzüglich, das heißt bis zum jeweils vereinbarten Arbeitsbeginn in Ihrer eingesetzten Abteilung, davon unterrichten. Das trifft auch zu, wenn an diesem TagBerufsschulunterricht oderÜberbetriebliche Ausbildung (ÜBA) stattfindet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen ist unbedingt eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Sie muss dem Betrieb spätestens am 4. Tag vorliegen. Bitte beachten Sie, dass viele Betriebe bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Die für Sie geltenden Regeln erfahren Sie von Ihrem Ausbilder. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, sind Sie verpflichtet, Ihrem Betrieb ebenfalls bis zum vereinbarten Arbeitsbeginn Bescheid zu geben und eine ärztliche Folgebescheinigung vorzulegen. Bitte informieren Sie sich zu Beginn Ihrer Ausbildung über die telefonische Erreichbarkeit des für Sie zuständigen Ausbilders. NebenbeschäftigungIhre Ausbildung erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag. DerBerufsschulunterricht erfordert es, dass Sie nach Feierabend noch Hausaufgaben erledigen und sich auf Klassenarbeiten oderPrüfungen vorbereiten müssen. Ihre übrige Freizeit dient zum Ausgleich und zur Erholung. Es kommt jedoch oft vor, dass sich Auszubildende während ihrer freien Zeit ein paar Euro dazu verdienen möchten. Vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung müssen Sie Ihren Betrieb über dieses Vorhaben informieren. Ihr Betrieb wird dann im Einzelfall abklären, ob diese Nebenbeschäftigung Ihr Ausbildungsziel gefährdet. Prüfungen/ZwischenprüfungenZum Ende des 2. Ausbildungsjahres findet Ihre Zwischenprüfung oder Teil 1 der gestreckten Prüfung statt. Die Einladung zu den Zwischenprüfungen und/oder Gesellenprüfungen erfolgt automatisch. Die Einladungen hierfür werden zu Ihren Händen in Ihren Betrieb gesendet. Ihr Ausbilder muss Ihnen die Einladung zur Prüfung rechtzeitig überreichen. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Vertragsende des Ausbildungsvertrages oder am Tag der schriftlichen Bekanntgabe über die bestandene Prüfung. Sollten Sie trotz aller Bemühungen die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nicht bestehen, so haben Sie die Möglichkeit, die Prüfung noch zwei Mal zu wiederholen. Bei entsprechend guten Leistungen oder bei entsprechendem Schulabschluss, zum Beispiel Realschule oder Abitur, kann Ihre Ausbildungszeit unter Einverständnis Ihres Ausbilders verkürzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Berufskollegiaten. Smartphone, Internet und TelefonnutzungIn vielen Betrieben ist das Telefonieren oder Versenden von Kurznachrichten nicht erlaubt. Bitte klären Sie mit Ihrem zuständigen Ausbilder, wie Ihr Betrieb diese Regelungen handhabt. Die Nutzung betrieblicher Internet- und Telefonanschlüsse sowie der Versand von E-Mails dürfen ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgen. Eine private Nutzung ist nur mit Zustimmung des Ausbilders gestattet. Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA)Ergänzend zur Ausbildung im Betrieb werden in manchen Berufen wichtige Ausbildungsinhalte in einem Überbetrieblichen Ausbildungszentrum (ÜBA) vermittelt. Diese Ausbildung unterstützt und vertieft die vom Betrieb vermittelten Fertigkeiten und berücksichtigt neue technische Entwicklungen. Die Einladung hierfür erfolgt automatisch. Die Teilnahme an den vorgeschriebenen ÜBA-Kursen ist für Sie verpflichtend. Ihr Betrieb stellt Sie zum Besuch der ÜBA frei. Darum gilt auch hier: Die Zeit der überbetrieblichen Ausbildung ist Arbeitszeit. Die Gebühren für die ÜBA-Lehrgänge werden von Ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen. Die Fahrtkosten sowie die eventuell benötigte Unterbringung während der ÜBA werden ebenfalls vom Betrieb bezahlt. Rahmenlehrpläne zur überbetrieblichen Ausbildung finden Sie unter: www.hpi-hannover.de Umgangsformen im BetriebEin Sprichwort sagt: „Es gibt keine zweite Chance, um einen ersten Eindruck zu hinterlassen.“ Daher legen Betriebe großen Wert auf den Umgang untereinander und ganz besonders mit ihren Kunden. Bitte halten Sie sich immer vor Augen, dass letztendlich der Kunde Ihre Ausbildungsvergütung zahlt. Daher ist es eine Selbstverständlichkeit, jede Person, die Ihnen auf dem Betriebsgelände begegnet, vernünftig zu grüßen. UrlaubDer Urlaub dient in erster Linie der Erholung und Regeneration und soll möglichst zusammenhängend während der berufsschulfreien Zeit genommen werden. Hierbei müssen mindestens einmal im Jahr zwei zusammenhängende Wochen gewährt werden. Keinen Urlaub gibt es...
Der Urlaub kann nur in Abstimmung mit dem Vorgesetzten gewährt werden. Um eine funktionierende Urlaubsplanung zu ermöglichen, ist der Urlaubsantrag spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubsbeginn zu stellen. Das Urlaubsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Der Jahresurlaub muss bis zum 31. Dezember eines Jahres aufgebraucht sein, anderenfalls kann dieser ersatzlos entfallen – es sei denn, der Urlaub konnte z.B. aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden. ZeugnisseAm Ende Ihrer Ausbildung und nach der bestandenen Prüfung erhalten sowohl die gewerblichen Auszubildenden als auch die die kaufmännischen Auszubildenden ein Schulabschlusszeugnis und einen Gesellenbrief. Außerdem stellt Ihnen Ihr Betrieb ein Ausbildungszeugnis über die von Ihnen erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aus. Unabhängig davon, ob Sie nach Ihrer Ausbildung weiterhin in Ihrem Betrieb tätig sind, den Betrieb oder gar den Beruf wechseln: Denken Sie immer daran, dass das Ausbildungszeugnis Ihre Eintrittskarte in die Arbeitswelt ist. Ein gutes Ausbildungszeugnis eröffnet Ihnen viele weitere berufliche Möglichkeiten! Wann muss ein Azubi nach der Berufsschule noch in den Betrieb?Prinzipiell können volljährige Azubis nach jedem Schulbesuch noch im Betrieb eingesetzt werden, solange die Schulzeit mit Pausen und Weg plus die anschließende Arbeitszeit nicht länger als acht Stunden dauern.
Wann endet die berufsschulpflicht in BW?Dauer der Berufsschulpflicht. (1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet; auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das zweite Schulhalbjahr beurlaubt werden.
Wie oft müssen Azubis nach der Schule arbeiten?Du musst einmal pro Woche für den Rest des Tages freigestellt werden, wenn dein Berufsschultag länger als 5 Unterrichtsstunden (mind. je 45 Minuten) dauert. Dieser Berufsschultag wird dann pauschal mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit (z.B. acht Stunden) angerechnet.
Sind Jugendliche an Berufsschultagen ganz freizustellen oder müssen sie noch in den Betrieb?Hat der Auszubildende an einem Berufsschultag mehr als fünf Stunden à 45 Minuten Unterricht, ist er einmal in der Woche für den Tag freizustellen, d.h. der Auszubildende darf an diesem Tag auch nicht mehr im Betrieb tätig werden.
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