Ab wann gilt die ausgangssperre nicht mehr

Stand: 01.10.2022 00:01 Uhr

Zum 1. Oktober hat der Hamburger Senat eine neue Corona-Eindämmungsverordnung erlassen - zunächst bis zum 29. Oktober. Sollte es aber keine wesentlichen Änderungen im Infektionsgeschehen geben, behält sie bis April 2023 Gültigkeit. Im Vergleich zu den vorherigen Regeln gibt es nur wenige Änderungen. Was aktuell noch gilt, steht in dieser Übersicht.

Seit dem Auslaufen der Hotspot-Regelung zum 30. April ist in Hamburg die FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen aufgehoben. Damit muss in öffentlichen Gebäuden, beim Einkaufen und in öffentlichen Einrichtungen wie Theatern, Kinos, Museen und Konzerthäusern keine Maske mehr getragen werden. Auch in Schulen muss keine Maske mehr getragen werden, seit dem 16. Mai gibt es auch keine Testpflicht mehr für Schülerinnen und Schüler ohne Impfung.

Eine Maskenpflicht gibt es hingegen noch im öffentlichen Nahverkehr und in Arztpraxen sowie bei Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Besonders vulnerablen Personen - zum Beispiel chronisch kranken Menschen - wird empfohlen, weiterhin Masken zu tragen.

Das 2G-Plus-Modell für Diskotheken und Clubs ist aufgehoben. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot umfangreichere Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.

Die Isolierungspflicht nach einer Corona-Infektion ist auf fünf Tage verkürzt worden.

Was jetzt aktuell Hamburg gilt - die wichtigsten Punkte:

1. Maskenpflicht

Im öffentlichen Nahverkehr in Hamburg gilt auch jetzt noch eine Maskenpflicht, aber: Es muss keine FFP2-Maske mehr getragen werden. Alle Fahrgäste ab einem Alter von 6 Jahren müssen eine medizinische Maske tragen. Damit gilt jetzt im Hamburger Verkehrsverbund (HVV) das, was zuvor schon in den angrenzenden Bundesländern galt. Weil sie aber als sicherer gelten, empfiehlt die Sozialbehörde dringend, freiwillig eine FFP2-Maske zu tragen.

In den Haltestellenbereichen und auf Bahnsteigen muss schon länger keine Maske mehr getragen werden. Auch in den offenen Bereichen der Elb-Fähren besteht keine Maskenpflicht.

In Taxis, bei anderen kommerziellen Beförderungsangeboten sowie auf Fähren muss eine medizinische Maske tragen. Für Fahrpersonal gilt das, sobald mindestens ein Fahrgast im Fahrzeug sitzt.

Im Fernverkehr gilt - wegen des bundesweit gültigen Infektionsschutzgesetzes - für alle Fahrgäste ab 14 Jahren bundesweit die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren können eine medizinische Maske tragen.

Die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist jetzt bundeseinheitlich geregelt - für Hamburg gelten also keine gesonderten Regeln. Patientinnen und Patienten in Arztpraxen, sowie für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen eine FFP2-Maske tragen. Für den Besuch von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist zusätzlich ein negativer Corona-Test erforderlich.

Grundsätzlich gilt an Orten mit FFP2-Maskenpflicht diese für Erwachsene und Kinder ab 14 Jahren. Für jüngere Kinder von 6 bis 13 Jahren reicht eine medizinische Maske. Für Kinder unter sechs Jahren entfällt die Maskenpflicht.

2. Regelungen für Kitas

Hamburgs Kitas: Für einen besseren Infektionsschutz sind Trägerinnen und Träger der Kindertageseinrichtungen verpflichtet, den dort beschäftigten Personen wöchentlich drei kostenfreie Testungen zu ermöglichen. Auch Kinder können sich freiwillig vor dem Kita-Besuch testen: Für Kinder ab circa vier Jahren wird drei Mal wöchentlich ein kostenloser Schnelltest bereitgestellt.

Kinder, die einer Absonderungspflicht unterliegen, also in Quarantäne oder Isolation sind, dürfen nicht in Kindertagesstätten betreut werden.

Kita-Kinder, die sich nach ihrer Quarantäne freigetestet haben, dürfen vor diesem Tag in der Kindertagesstätte nur betreut werden, wenn sie jeweils vor Beginn der Betreuung einem Schnelltest in der Kindertagesstätte oder in einem Testzentrum oder bei einem Arzt oder einer Ärztin gemacht haben und dessen Ergebnis negativ ist.

3. Regelungen für Pflegeheime und Krankenhäuser

  • Besucherinnen und Besucher in Hamburger Kliniken müssen immer einen negativen Corona-Schnelltest vorzeigen - auch wenn sie geimpft oder genesen sind. Außerdem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-​Maske.
  • Beschäftigte der Kliniken müssen zwei Mal pro Woche einen negativen Test vorlegen. Bei der Arbeit ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Eine FFP2-Maskenpflicht bleibt jedoch bei Tätigkeiten in der Nähe von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern bestehen.
  • Kinder unter zwölf Jahren müssen von einer volljährigen Person begleitet werden.
  • ab 14 Jahren muss eine FFP2-​Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard getragen werden
  • Kinder zwischen 6 und 14 Jahren müssen eine medizinische Maske tragen
  • die allgemeinen Hygienevorgaben sind einzuhalten.
  • Zusätzlich können Krankenhäuser weitere Corona-Schutzmaßnahmen ergreifen, die vor Ort erfragt werden müssen.

Regelungen für Pflegeeinrichtungen:

  • Besuche in Alten- und Pflegeeinrichtungen sind nur erlaubt, wenn man einen negativen Corona-Test vorweist und es gilt die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Personen, die die Einrichtung zur Begleitung Sterbender aufsuchen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsdiensten, der Gesundheitsämter sowie des Medizinischen Dienstes.
  • Menschen mit Behinderung dürfen in ambulant betreuten Wohngruppen oder besonderen Wohnformen besucht werden. Besuchende brauchen einen negativen Test und müssen in Innenräumen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

4. Quarantäne und Isolierung: Wann und wie lange?

Die Isolierungspflicht für infizierte Kinder und Erwachsene gilt nur noch für fünf Tage.

  • Personen, bei denen ein Selbsttest positiv ausfällt, müssen sich umgehend isolieren. Seit dem 26. Mai müssen Corona-Infizierte nicht mehr zwingend einen PCR-Test machen. Wer einen positiven Schnelltest von einer Teststation hat, kann es dabei belassen. Infizierte müssen sich weiterhin mindestens fünf Tage isolieren - entsprechende Anweisungen verschicken die Behörden aber nicht mehr. Die Sozialbehörde empfiehlt, die Isolierung freiwillig so lange fortzusetzen, bis ein Schnelltest zu Hause negativ ausfällt.
  • Es werden keine Genesenennachweise mehr verschickt. Wer dringend einen braucht, muss die Infektion weiterhin mit einem PCR-Test bestätigen lassen und kann sich den Nachweis mit dem Befund später in einer Apotheke ausstellen lassen.
  • Haushaltsmitglieder von infizierten Personen sollen möglichst ihre Kontakte reduzieren und sich täglich mit einem Schnelltest testen. Eine Quarantänepflicht gibt es für sie nicht mehr.
  • Kinder unter 14 Jahren dürfen, unabhängig vom Anlass einer Testung, im Freien spielen, wenn keine Symptome vorliegen, sie keinen Kontakt zu anderen haben, sie eine medizinische Maske tragen und sie von einer sorgeberechtigten Person begleitet werden, die sich zu dem Zeitpunkt nicht in Isolation oder Quarantäne befindet.
  • Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen nach einer Corona-Infektion und der darauf folgenden fünftägigen Isolation einen negativen Schnelltest einer anerkannten Stelle oder PCR-Test vorweisen, um ihre Arbeit wieder aufnehmen zu können.

Weitere Informationen

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5. Regelungen für Urlauberinnen und Urlauber

  • Einige Urlaubsländer haben 3G-Regelungen für die Einreise. Das bedeutet, man muss bei der Einreise einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorlegen. Was wo gilt, kann man auf den Seiten des Auswärtigen Amtes mit den Einreisebestimmungen aller Länder erfahren.
  • Für die Rückkehr nach Deutschland gilt: Nach den bundesweit geltenden Corona-Einreiseregeln muss seit Juni kein Impfnachweis oder Corona-Test mehr vorgelegt werden. Nur bei Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet sind Impf-, Genesenden-Nachweis oder ein negativer Corona-Test nötig. Aktuell kein Land als Virusvariantengebiet definiert.

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Dieses Thema im Programm:

NDR 90,3 | NDR 90,3 Aktuell | 01.10.2022 | 00:01 Uhr

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