Ab wann gilt die 15 km regel in berlin

Sehr geehrte TU-Mitglieder,

bis zum 31. März 2021 gelten die Regelungen der Freistellung zur Kinderbetreuung fort. Diese hatten wir im Informationsbrief des Krisenstabs vom 4. November 2020 bekanntgegeben. Dies gilt auch für die Freistellungsmöglichkeit halber Tage. Das bedeutet, dass noch nicht verbrauchte Betreuungskontingente auf dem bekannten Antragsweg bis zum 31. März 2021 weitergenutzt werden können.

Alle weiteren Detailinformationen dazu, die Anwendungstabellen und Hinweise zur Antragsstellung finden Sie unter:

https://www.tu.berlin/themen/coronavirus/arbeiten-und-dienstleistungen/

und dort im Unterkapitel: Freistellungsmöglichkeiten zur Kinderbetreuung

Bleiben Sie gesund!

Der Krisenstab der TU Berlin

Weiterhin Stufe 2 an der TU Berlin: so viel Homeoffice wie möglich und starke Kontaktreduzierung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bund und Länder haben sich auf eine Verschärfung der Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie geeinigt. Nach erfolgter Rücksprache mit der Senatskanzlei möchten wir Sie im Folgenden darüber informieren, welche Auswirkungen dies für die TU Berlin hat.

Sehen Sie hier eine kurze Videobotschaft des Präsidenten der TU Berlin Prof. Dr. Christian Thomsen.

Fünf Punkte sind wichtig:

Erstens: Wir verbleiben in Phase 2 unseres Stufenplans für die Universität unter Pandemiebedingungen, jedoch mit etwas verschärften Maßnahmen, die wir hier kommunizieren. Es erfolgt damit keine generelle Schließung der TU Berlin.

Zweitens: So viel Homeoffice wie möglich, gilt auch weiterhin an der TU Berlin. Alle Vorgesetzten werden daher erneut gebeten, sicherzustellen, dass die Arbeit der Mitarbeiter*innen im Homeoffice fortgesetzt werden kann. Verwaltungsarbeit in den Dienstgebäuden der TU Berlin findet nur statt, wenn die jeweilige Tätigkeit nicht im Homeoffice umsetzbar ist. Hierüber entscheidet die*der jeweilige Vorgesetzte.

Drittens: Präsenzlehre, Präsenzpraxisformate und Präsenzprüfungen finden bis 18. Dezember 2020 nur noch teilweise statt oder wurden bereits abgesagt. Ab 19. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 findet keinerlei Präsenzformat statt. Die Universitätsbibliothek bietet ab 16. Dezember 2020 nur noch einen Ausleihbetrieb an.

Viertens: Im Bereich der Forschung bitten wir darum, ebenfalls so viel Homeoffice wie möglich umzusetzen. Nur unabweisbare Arbeiten vor Ort dürfen durchgeführt werden. Unbenommen davon ist die Corona-Forschung.

Fünftens: Wir möchten alle TU-Mitglieder eindringlich bitten, so viel wie möglich ihre physischen Kontakte zu anderen Personen zu verringern. Bitte reduzieren Sie Ihre Fahrten im ÖPNV, den Austausch mit Kolleg*innen vor Ort auf dem Campus und beachten immer die Hygieneregeln.

Die TU Berlin bietet mit der Ermöglichung von Homeoffice eine Unterstützung an, die Virusausbreitung einzudämmen. Dass wir uns schon seit Oktober 2020 sehr gut vorbereitet haben zeigen zwei Sachverhalte:

Wir müssen jetzt nicht viel ändern, sondern haben eine sehr gute Basis mit Stufe 2, und die TU Berlin verzeichnet nur sehr wenige Corona-Fälle.

Helfen Sie bitte alle auch weiterhin mit! Die Situation ist und bleibt sehr ernst. Wir müssen auch damit rechnen, dass der harte Lockdown nach dem 10. Januar 2021 anhält.  

Zusätzliche Regelungen für Stufe 2, die ab 15. Dezember 2020 in Kraft treten

  • Dienstleistungen der Zentralen Verwaltung
  • Zugang zu den Dienstgebäuden
  • Lehre – Präsenzformate und Bibliotheken
  • Notbetreuung von Kindern in Kita und Schule
  • Freistellung der Kinderbetreuung
  • Bibliotheken
  • Postbetrieb an der TU Berlin
  • Dienstreisen
  • Auszubildende
  • Institutsratswahlen – Anforderung von Briefwahlunterlagen

Dienstleistungen der Zentralen Verwaltung
Die meisten Beschäftigten der ZUV werden im Homeoffice arbeiten. Sie sind telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Sprechstunden vor Ort etc. gibt es nicht. Aufgrund der Situation wird es zu Einschränkungen kommen. Wir sind alle bemüht, so viel Service wie möglich aufrecht zu erhalten. Bitte denken Sie auch als Kund*in der ZUV daran, in der nächsten Zeit nur dringend benötigte Vorgänge bearbeiten zu lassen. Bitte beachten Sie, dass Post zwar verteilt, aber ggf. nicht bearbeitet wird.

Zugang zu den Dienstgebäuden
Beim Zugang zu den Dienstgebäuden gibt es keine Änderungen. Ein Teil der Gebäude bleibt geöffnet, ein anderer Teil ist bereits seit 19. Oktober 2020 geschlossen. Eine jeweils aktuelle Liste der geschlossenen Gebäude finden Sie online.

Müssen Externe (Mieter*innen, Lieferant*innen etc.) aus absolut zwingenden Gründen diese Gebäude betreten, sind von den Fachgebiets-Leitungen oder Verantwortlichen weiterhin Zugangsberechtigungen auszustellen. Ab 19. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 dürfen keine externen oder Student*innen die betreffenden Gebäude, die jetzt auch schon geschlossen sind, betreten.

Lehre – Präsenzformate und Bibliotheken
Im Zeitraum von 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 finden an den Berliner Hochschulen grundsätzlich keine Präsenzveranstaltungen für Student*innen statt.

Ausnahmen bis 18. Dezember 2020 bilden bereits geplante Präsenzprüfungen sowie Praxisformate, die zwingend erforderlich sind und nicht in digitaler Form durchgeführt werden können. Die Teilnehmerzahl ist dabei auf ein absolutes Minimum zu begrenzen. Student*innen werden nicht zu einer Teilnahme gezwungen.

Auch im Studienkolleg finden ab 16. Dezember 2020 keine Präsenzveranstaltungen mehr statt.

Präsenzprüfungen zwischen dem 19. Dezember 2020 und 10. Januar 2021 dürfen nicht stattfinden.

Eine Zusatzbitte: Wir bitten alle Dozent*innen, die aufgrund ihrer Onlinelehre ihr/ihre Kind/Kinder in die Kita bringen müssen, in den nächsten Tagen davon abzusehen. Bitte verlegen Sie Ihre Onlinelehre.

Notbetreuung von Kindern in Kita und Schule
Außerhalb der ohnehin bereits beschlossenen Ferien- und Schließzeiten in den Kitas und Grundschulen wird es im Land Berlin eine Notbetreuung für Kinder geben und muss auch durch Kita und Grundschule angeboten werden. Anders als im Frühjahr wird es jetzt keine Festlegung systemrelevanter Berufe geben. Die Eltern müssen der Kita gegenüber schlüssig äußern, weshalb die Notbetreuung notwendig ist und weshalb eine Betreuung daheim nicht möglich ist. Mehr Informationen unter: https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/kita/

Für die Notbetreuung an den Grundschulen gibt es eine Liste systemrelevanter Berufe sowie eine Eigenerklärung zur Notwendigkeit der Notbetreuung: https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/#hilfe

Die Brandenburger Regelungen können abweichen.

Freistellung für Kinderbetreuung
Bis zur Regelung der Freistellung zur Kinderbetreuung ab dem 1. Januar 2021 auf Landesebene gelten die aktuellen Regelungen zur Kinderbetreuung aus dem Infobrief des Krisenstabs vom 4. November bis zum 31. März 2021 fort. Dies bedeutet, dass noch nicht verbrauchte Betreuungskontingente auf dem bekannten Antragsweg bis zum 31. März 2021 weitergenutzt werden können.

Bibliotheken
Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 nur Online-Dienste und Leihbetrieb anbieten. Die Universitätsbibliothek der TU Berlin schließt daher die Arbeitsplätze vor Ort. Eine Ausleihe ist jedoch während der Öffnungszeiten der Bibliotheken weiter möglich. Vom 28. bis zum 30. Dezember 2020 sind die Bibliotheken an der TU Berlin für den Publikumsverkehr komplett geschlossen. Weitere Informationen: https://ub.tu-berlin.de/

Postbetrieb an der TU Berlin
Die Post wird normal verteilt. Pakete werden in die Poststelle des Gebäudes Z umgeleitet. In der Poststelle eingetroffene Pakete werden über den Kurierfahrer der TU Berlin an die Empfänger*innen in der Universität bis ins Büro zugestellt. Ist wiederholt niemand im betreffenden Bereich anzutreffen und auch telefonisch zur Übergabekoordinierung nicht zu erreichen, wird das Paket in der Poststelle eingelagert und die*der Empfänger*in muss es selbst abholen.  Dies betrifft alle Pakete mit Ausnahme von Chemikalien bis zu einem Maximalgewicht von 31,5 kg und einer Maximalgröße von 120 x 60 x 60 cm. Da die aushängenden Informationsschreiben an den Gebäuden nicht immer zu einer automatischen Einlieferung der Pakete in die Poststelle führen, verwenden Sie bitte für die Dauer der pandemiebedingten Einschränkungen die folgende Adressierung für Pakete:

Technische Universität Berlin
Straße des 17. Juni 135
Zentrale Poststelle Geb. Z
z.H. [Anrede][Nachname] [Sekretariatskennzeichen bzw. Stellenzeichen]
10623 Berlin

Zudem möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie größere bzw. schwerere Pakete und Großlieferungen (bspw. Großgeräte, Paletten, aber auch Gefahrengüter) und Pakete mit Chemikalien direkt entgegennehmen müssen. Hierzu vereinbaren Sie bitte individuell mit dem jeweiligen Lieferanten Einzelheiten und informieren Sie ggf. die jeweilige Pforte. Die Poststelle kann diese Lieferungen aus Kapazitätsgründen nicht annehmen oder weitertransportieren und muss sie daher ggf. abweisen.

Dienstreisen
Dienstreisen und Exkursionen
dürfen bis auf Weiteres nicht mehr genehmigt werden. Bereits genehmigte Dienstreisen dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Ausnahmen für besondere Einzelfälle, bei denen ein dringendes dienstliches Erfordernis an der Durchführung der Dienstreise besteht, bedürfen der Genehmigung durch den Krisenstab unter krisenstab(at)tu-berlin.de. Ausschließlich bereits vom Krisenstab genehmigte Dienstreisen dürfen noch stattfinden. Die bereits vom Krisenstab erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten fort. Alle übrigen genehmigten Dienstreisen sind abzusagen. Die Stornierungskosten sind aus den für die Dienstreise vorgesehenen Mitteln zu finanzieren bzw. von dem jeweiligen Bereich der TU Berlin, der die Dienstreise genehmigt hat, zu tragen. Bitte beachten Sie, dass Stornierungskosten möglicherweise nicht bei allen Drittmittelgebern abrechenbar sind.

Auszubildende
Auszubildende der TU Berlin werden ab sofort bis auf Weiteres von der Anwesenheitspflicht im Betrieb entbunden, es sei denn, die Auszubildenden sind in Praxisstellen eingesetzt, in denen die Arbeit in Präsenz fortgeführt wird, weil eine Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist. In diesen Fällen nehmen die Auszubildenden – unter Beachtung der Hygieneregelungen – ebenfalls am Präsenzbetrieb teil. Die Auszubildenden werden aufgefordert, per E-Mail oder Telefon Kontakt zu ihre*n Ausbilder*innen aufzunehmen, um Aufgaben abzustimmen, die im Homeoffice erledigt werden können.

Institutsratswahlen – Anforderung von Briefwahlunterlagen
Hinsichtlich der am 14. Januar 2021 stattfindenden Institutsratswahlen weisen wir nochmals auf die Möglichkeit der Briefwahl hin. Die Versendung der Briefwahlunterlagen erfolgt entsprechend den Vorgaben der Wahlordnung spätestens am 6. Januar 2021, dem achten Tag vor dem Beginn der Wahl. Bei Anforderung der Unterlagen berücksichtigen Sie bitte, dass die angegebene Versandadresse für Sie auch erreichbar ist.

Der Krisenstab der TU Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe TU-Mitglieder,

momentan werden schärfere Maßnahmen durch die Bundesländer oder die Landkreise zur Pandemieeinschränkung erlassen. In Anbetracht der nicht sinkenden Infektionszahlen bitte wir Sie, sich auf einen Lockdown ähnlich wie im März/April 2020 in Ihrem Arbeitsbereich vorzubereiten. Wir werden Konkretes dazu in der kommenden Woche kommunizieren, nachdem der Berliner Senat das weitere Vorgehen beschlossen hat. Wir bitten Sie, so viel Homeoffice wie möglich zu nutzen, und zu überlegen, ob und wenn ja, wie technische Anlagen ggf. heruntergefahren bzw. in einen sicheren Zustand versetzt werden können und wie mit Langzeitversuchen umgegangen werden kann. Wir bitten Sie schon jetzt, nur die nötigsten Bestellungen vorzunehmen. Gemeinsam mit der ZUV erstellen wir einen Katalog an Dienstleistungen, die der Situation angepasst sind. Bitte halten Sie alle Hygieneregeln auf dem Campus ein, schützen Sie Ihre Mitmenschen und sich selbst.

Bleiben Sie gesund!

Infektionskettenmanagement - Ergänzung
Der Berichterstattung in den Medien ist zu entnehmen, dass aufgrund nur begrenzt verfügbarer Testkapazitäten aktuell nicht mehr alle Corona-Verdachtsfälle getestet werden, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt davon ausgeht, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Corona-Infektion vorliegt. Dies könnte beispielsweise Personen betreffen, die engen direkten Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten und dann danach selbst Symptome entwickelt haben. Wir möchten Sie bitten, sich in diesen Fällen so zu verhalten, als seien Sie Corona-positiv getestet worden, d.h. bitte informieren Sie Ihre*n Vorgesetzte*n und bleiben Sie in Absprache mit Ihrer*Ihrem Vorgesetzten im Homeoffice.

Informationen zum Thema Selbstisolation
Aufgrund der Überlastung der Gesundheitsämter haben die Berliner Bezirke sog. Allgemeinverfügungen erlassen. Danach sind Bürger*innen verpflichtet, sich bei bestimmten Voraussetzungen in Selbstisolation zu begeben. Die Voraussetzungen und den Zeitraum der erforderlichen Selbstisolation definieren ebenfalls die Allgemeinverfügungen. Die Selbstisolation ähnelt der behördlich angeordneten Quarantäne. Betreffende erhalten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig Bescheid von den Gesundheitsämtern.

Wir möchten Sie bitten, sich mit den Regelungen, die für Ihren Wohnort gelten, vertraut zu machen.

Bitte beachten Sie, dass Sie die TU Berlin nicht dazu beraten kann, ob Sie sich in Selbstisolation gem. Allgemeinverfügung zu begeben haben.

Hiervon zu unterscheiden sind die fünf Tage Homeoffice, um die die TU Berlin Beschäftigte bittet, die auch eine kürzere Kontaktspanne zu Personen hatten, die Corona-positiv getestet worden.

Die Selbstisolation dagegen ist in Dauer und Intensität der Quarantäne ähnlich und Sie sind als Bürger*in verpflichtet, nach diesen zu handeln.

Zur Definition von Kontaktpersonen der verschiedenen Kategorien finden Sie Informationen beim RKI unter  https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Sollten Sie sich in Selbstisolation begeben müssen, so informieren Sie bitte Ihre*n Vorgesetzte*n und setzen Ihre Arbeit im Homeoffice fort. Sollten sich Ihre Arbeitsaufgaben nicht dafür eignen, Ihre Arbeitsleistungen im Homeoffice zu erbringen, so erklären Sie bitte schriftlich per E-Mail gegenüber dem für Sie zuständigen Personalteam in der Personalabteilung und Ihrer*Ihrem Vorgesetzte*n, dass und bis wann Sie sich gem. Allgemeinverfügung Ihres Bezirkes in Selbstisolation begeben.

Freistellungsregelung wegen Corona-bedingter Kita- und Schulschließen
Im Infobrief vom 4. November 2020 wurden die Freistellungsregelungen wegen Corona-bedingter Kita- und Schulschließen, die bis Ende des Jahres gelten, veröffentlicht. Die befristet für den November 2020 gewährte Teilfreistellungsmöglichkeit für halbe Tage für Beschäftigte, denen neben der Betreuung der Kinder die Arbeit im Homeoffice nur eingeschränkt möglich ist, wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Lieferung von Paketen
Da viele von Ihnen derzeit im Homeoffice arbeiten, sollten Pakete aktuell an die Poststelle umgeleitet werden. Von dort können sie direkt abgeholt werden oder werden Ihnen durch den Kurierfahrer der TU Berlin an den Arbeitsplatz zugestellt. Dies betrifft alle Pakete bis zu einem Maximalgewicht von 31,5 kg und einer Maximalgröße von 120 x 60 x 60 cm. Da die aushängenden Informationsschreiben an den Gebäuden nicht immer zu einer automatischen Einlieferung der Pakete in die Poststelle führen, verwenden Sie bitte für die Dauer der pandemiebedingten Einschränkungen die folgende Adressierung für Pakete:

Technische Universität Berlin
Straße des 17. Juni 135
Zentrale Poststelle Geb. Z
z.H. [Anrede][Nachname] [Sekretariatskennzeichen bzw. Stellenzeichen]
10623 Berlin

Zudem möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie größere bzw. schwerere Pakete und Großlieferungen (bspw. Großgeräte, Paletten, aber auch Gefahrengüter) direkt entgegennehmen müssen. Hierzu vereinbaren Sie bitte individuell mit dem jeweiligen Lieferanten Einzelheiten und informieren Sie ggf. die jeweilige Pforte. Die Poststelle kann diese Lieferungen aus Kapazitätsgründen nicht annehmen oder weitertransportieren und muss sie daher ggf. abweisen.

Reiseverkehr um die Weihnachtszeit
Die Weihnachtsfeiertage stehen vor der Tür. Sicher überlegt die*der ein oder andere von Ihnen, zu Ihrer Familie oder zu Verwandten zu reisen. Dies ist Ihre private Entscheidung. Wir möchten Sie jedoch bitten, sich mit den Regelungen vor Ort und mit den Regelungen Ihrer Rückreise vertraut zu machen. Sollte absehbar sein, dass Sie sich bei Ihrer Rückkehr nach Berlin oder Brandenburg in Quarantäne begeben müssen, so klären Sie bitte unbedingt vorab mit Ihrer*Ihrem Vorgesetzten, ob Sie Ihre Arbeit in den ersten Januartagen aus dem Homeoffice erbringen können.

Krisenstab der TU Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder der Universität,

über folgende Regelungen möchten wir Sie informieren:

Arbeits- und dienstrechtliche Aspekte beim Umgang mit den Auswirkungen der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie: Freistellungsmöglichkeit für Sorgeberechtigte betreuungsbedürftiger Kinder

Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde mit Wirkung zum 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 unter anderem § 56 des Infektionsschutzgesetzes geändert.

Ab dem 1. September 2020 (befristet bis zum 31. Dezember 2020) wurden, in Anlehnung an die Regelungen des § 56 Absatz 1a und Absatz 2 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die bisherigen Regelungen für Sorgeberechtigte betreuungsbedürftiger Kinder wie folgt neu gefasst:

Danach haben erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern,

  • die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, 
  • in dem Zeitraum, in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen geschlossen sind, 
  • wenn sie die Kinder selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können,
  • kein positives Arbeitszeitsaldo besteht und
  • das Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist,

die Möglichkeit, sich auf Antrag unter Fortzahlung der Bezüge freistellen zu lassen. Gleiches gilt für Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen haben.

Die Freistellung kann für bis zu 34 ganze Tage, bei Alleinerziehenden für bis zu 67 ganze Tage beantragt werden (jeweils bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche). Es können auch bis zu 68 halbe Tage, bei Alleinerziehenden 134 halbe Tage beantragt werden (50 Prozent der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit).

Die Sorgeberechtigten bzw. Pflegeeltern, die den Freistellungsanspruch geltend machen, müssen dem Arbeitgeber/Dienstherrn (hier: der TU Berlin) gegenüber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit (bspw. Anspruch auf Notbetreuung, Betreuung durch andere Personen, die nicht einer sog. Risikogruppe angehören, Möglichkeit des zumutbaren Homeoffice) sicherstellen können.

Davon ausgehend, dass neben der Betreuung der Kinder zu Hause das Arbeiten im Homeoffice nur eingeschränkt möglich ist, wird den Sorgeberechtigten bzw. Pflegeeltern im November 2020 bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Freistellung im Umfang der Hälfte der Arbeitszeit gewährt.

Der Freistellungsanspruch besteht nicht, soweit eine Schließung der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Schule ohnehin z. B. wegen Schulferien oder Feiertagen erfolgen würde. Gleiches gilt, wenn ihnen noch Zeitguthaben zusteht.

Die aus den bisherigen Regelungen zur Corona-bedingten Freistellung von Sorgeberechtigten eventuell bereits genutzten Tage, werden nicht auf die neue Regelung angerechnet.

Bei einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergibt sich die Anzahl der möglichen Freistellungstage aus der folgenden Tabelle:

Anwendungstabelle:
6 Arbeitstage je Woche: 41 Freistellungstage
5 Arbeitstage je Woche: 34 Freistellungstage
4 Arbeitstage je Woche: 27 Freistellungstage
3 Arbeitstage je Woche: 21 Freistellungstage
2 Arbeitstage je Woche: 14 Freistellungstage
1 Arbeitstag je Woche: 7 Freistellungstage

Für alleinerziehende Sorgeberechtigte gilt entsprechend:

Anwendungstabelle Alleinerziehende:
6 Arbeitstage je Woche: 81 Freistellungstage
5 Arbeitstage je Woche: 67 Freistellungstage
4 Arbeitstage je Woche: 54 Freistellungstage
3 Arbeitstage je Woche: 41 Freistellungstage
2 Arbeitstage je Woche: 27 Freistellungstage
1 Arbeitstag je Woche: 14 Freistellungstage

Bei darüber hinaus bestehendem Betreuungsbedarf besteht die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung für Tarifbeschäftigte in folgendem Umfang:

Anwendungstabelle für Arbeitsbefreiung ohne Entgeltzahlung:
6 Arbeitstage je Woche: 19 Freistellungstage
5 Arbeitstage je Woche: 16 Freistellungstage
4 Arbeitstage je Woche: 13 Freistellungstage
3 Arbeitstage je Woche: 9 Freistellungstage
2 Arbeitstage je Woche: 6 Freistellungstage
1 Arbeitstag je Woche: 3 Freistellungstage

Für Beamt*innen gilt: Die Regelung des § 56a IfSG findet auf Beamt*innen keine unmittelbare Anwendung. Die Wertungen werden aber entsprechend übertragen. Bei Beamt*innen dürfen der Gewährung von Dienstbefreiung nach § 59 LBG im Zusammenhang mit der hier beschriebenen Regelung keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Nach einer Dienstbefreiung nach § 59 LBG unter Fortzahlung der Bezüge in Höhe von 34 bzw. 67 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) besteht die Möglichkeit einer familienbedingten Teilzeit gemäß § 54a LBG bzw. Beurlaubung (ohne Dienstbezüge) gemäß § 55 Absatz 1 LBG.

Antragsstellung: 

Beschäftigte, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, senden bitte unverzüglich das Antragsformular ausgefüllt an die Personalabteilung. Dem Antrag ist ein Nachweisdokument beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Kita/Schule des zu betreuenden Kindes/der zu betreuenden Kinder in diesem Zeitraum geschlossen ist bzw. dass Kinder der entsprechenden Altersklasse/Jahrgangsstufe nicht betreut oder unterrichtet werden.

Sollte bisher nicht bekannt sein, ab wann die Schule/Schulklasse/Kita wieder geöffnet ist, vermerken Sie dies bitte in Ihrem Antrag und reichen diese Information entsprechend nach, sobald sie Ihnen vorliegt.

Bitte nutzen Sie für die Antragsstellung bevorzugt den elektronischen Weg!

Ab dem Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung kann die*der Beschäftigte zur Kinderbetreuung der Arbeit fernbleiben. Die Prüfung und Genehmigung seitens der Personalabteilung erfolgt anschließend.

Hinsichtlich möglicher Klärungsbedarfe im Verlauf der weiteren Antragsbearbeitung bitten wir Sie, der Personalabteilung über die von Ihnen genutzte E-Mail-Adresse für Fragen etc. zur Verfügung zu stehen.

Die Beschäftigten unterrichten zudem bitte unverzüglich ihre*ihren Vorgesetzte*n über ihr Fernbleiben vom Dienst und halten regelmäßigen Kontakt zu ihr*ihm.

Für Vorgesetzte gilt: Das Formular „Erkrankungsanzeige“ wird auch in diesen Abwesenheitsfällen weiterhin ausgefüllt und den Personalteams von II T zugeschickt. Der Abwesenheitsgrund unter „wegen“ wird handschriftlich aufgeführt - „notwendige Kinderbetreuung aufgrund der Kita-/Schulschließung wegen COVID 19“ - und die sonst anzukreuzenden Kästchen werden frei gelassen. Auch in diesen Fällen wird das Formular zur Gesundmeldung/Dienstantrittsmeldung verwendet.

Für Beamt*innen gilt die Regelung entsprechend.

Mit freundlichen Grüßen
Der Krisenstab der TU Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg*innen,

ab 2. November 2020 gelten im Land Berlin neue Regelungen zur Eindämmung der Virusausbreitung. Die TU Berlin hat mit ihrem Stufenplan ein Instrument im Krisenstab entwickelt, der uns relative Planungssicherheit gibt. Um uns den neuen Eindämmungsregelungen anzupassen, müssen wir deshalb nur wenige Parameter ändern. Diese wollen wir Ihnen heute mitteilen.

Nach wie vor befindet sich die TU Berlin in Stufe 2: https://www.tu.berlin/themen/coronavirus/stufe-zwei/

Einschränkungen in der Dienstleistung

Aufgrund der gestiegenen Infektionszahlen und der neuen Corona-Regelungen im Land Berlin treten zwei Aspekte ein, die die Leistungsfähigkeit von Teilen der TU Berlin einschränken:

A)           Unter den Mitgliedern der TU Berlin gibt es zunehmend ganz unmittelbar von der Pandemie Betroffene, weil sie selbst erkranken oder in Quarantäne gehen müssen. Viele von Ihnen stehen dann nur noch teilweise oder gar nicht mehr für die Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

B)           Auch für das Wintersemester 2020/2021 gibt es die Empfehlung, so viel Homeoffice wie möglich von den TU-Beschäftigten umzusetzen. Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen ist dies explizit von der TU Berlin gewünscht. Das heißt konkret: Allen Beschäftigten, die im Homeoffice arbeiten und ihre Aufgaben von dort erfüllen können, wird dringend empfohlen, dies bis auf Weiteres fortzusetzen. Grundsätzlich entscheidet die*der Vorgesetzte.

Beides führt insgesamt dazu, dass einzelne Bereiche der Universität, insbesondere auch die wissenschaftsunterstützenden Bereiche, nicht 100-prozentig leistungsfähig sein können. Das heißt konkret, dass

  • eine Prioritätensetzung bei Vorgängen vorgenommen wird,
  • es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Vorgängen kommt,
  • alle TU-Beschäftigten gebeten werden, Vorgänge an die ZUV zu bündeln und Vorgänge, die nicht unmittelbar erledigt werden müssen, zeitlich zu verschieben.

Alle Beschäftigten bemühen sich mit großer Kraft, trotz der widrigen Umstände, ihre Arbeitsaufgaben gut zu erledigen. Dafür gebührt Ihnen allen großer Dank!

Wir bitten alle darum, konstruktiv, kollegial und solidarisch mit dieser für uns alle außergewöhnlichen Situation umzugehen. Der Universitätsleitung und dem Krisenstab ist bewusst, dass Einschränkungen durch die Corona-Regeln zu Einschränkungen in der Dienstleistung führen. Die Universitätsleitung ist mit unterschiedlichen Personengruppen aus der TU Berlin im Gespräch, wie Prozesse und Abläufe digital und effizient gestaltet werden können. Neben der Bewältigung der Corona-Pandemie und dem Schutz der Gesundheit aller ist das eine der wichtigsten Aufgaben der nächsten Monate.

Wir bitten alle um Verständnis und um die Einhaltung der Corona-Regeln, die die Virusausbreitung hemmen sollen.

Zentraler Hochschulsport
Ab dem 2. November 2020 wird der Zentrale Hochschulsport der TU Berlin sein Präsenzangebot einstellen und auf ein Onlineangebot umstellen.

Kantinen und Cafés auf dem Campus
Ob und in welcher Form (z.B. für ein To-Go-Angebot) das Studierendenwerk und die privaten Betreiber*innen der Kantinen und Cafés an den verschiedenen Standorten der TU Berlin geöffnet haben, entnehmen Sie bitte der Website des jeweiligen Gastronomen:

  • Studierendenwerk: https://www.stw.berlin/mensen/themen/corona-oeffnung.html
  • Mathe Café: http://singh-catering.de/cafe/
  • Café Nero: https://cafenero.net/
  • Mathe Kantine und Cafeteria EN: https://personalkantine.personalabteilung.tu-berlin.de/
  • Cafeteria im PTZ: http://www.cafeteria-im-ptz.de/

Studentische Cafés bleiben geschlossen.

Dienstreisen
Auf Dienstreisen sollte bis Ende des Jahres komplett verzichtet werden. Sind Dienstreisen zwingend notwendig, so können diese stattfinden, nicht jedoch in Gebiete, für welche vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen wurde oder die vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wurden oder für innerdeutsche Destinationen, in welchen die Inzidenz in den vergangenen 7 Tagen bei über 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner liegt. Bitte erkundigen Sie sich eigenständig, welche Regelungen zu negativen Coronatests, Quarantänevorschriften o.ä. ihre Reiseziele vorschreiben.

Dienstgänge innerhalb Berlins sind hiervon ausgenommen. Auch hier bitten wir aber, so viel wie möglich durch digitale Meetings zu ersetzen.

Bereits genehmigte Dienstreisen in Risikogebiete sind abzusagen. In absoluten Ausnahmefällen genehmigt der Krisenstab einzelne Dienstreisen in die genannten Gebiete; ausformulierte Anträge sind zu stellen unter krisenstab(at)tu-berlin.de. Die Stornierungskosten sind aus den für die Dienstreise vorgesehenen Mitteln zu finanzieren bzw. von dem jeweiligen Bereich der TU Berlin, der die Dienstreise genehmigt hat, zu tragen. Bitte beachten Sie, dass Stornierungskosten möglicherweise nicht bei allen Drittmittelgebern abrechenbar sind.

Exkursionen
Gemäß aktueller Coronaverordnung des Landes Berlin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur für eine begrenzte Zahl an Personen aus einer begrenzten Zahl an Haushalten gestattet. Obwohl Exkursionen nicht grundsätzlich verboten sind, kollidieren sie in der praktischen Umsetzung mit den Regelungen der Coronaverordnung des Landes und können ab dem 2. November 2020 bis auf Weiteres nicht mehr stattfinden. Geplante Exkursionen sind abzusagen. Sollten Sie planen, die Exkursionen nachzuholen, so bitten wir Sie, diese mit Blick auf das weitere Infektionsgeschehen nicht mehr für dieses Jahr, sondern eher für das Semesterende einzuplanen.

Events
Bis auf Weiteres werden keine Events oder öffentliche/teilöffentliche wissenschaftliche Veranstaltungen auf dem Campus der TU Berlin genehmigt. Wir bitten darum, bereits genehmigte Veranstaltungen/Events in ein digitales Format umzuwandeln und die Präsenzveranstaltungen abzusagen. Ausnahmen können im Einzelfall vom Krisenstab genehmigt werden. Anträge sind unter krisenstab(at)tu-berlin.de zu stellen.

Infektionsketten
Mit Infobrief vom 22. Oktober 2020 haben wir Vorgesetzte gebeten, Beschäftigte, die direkten Kontakt zu einer COVID-19-positiv getesteten Person hatten, zu bitten, die nächsten fünf Tage im Homeoffice zu arbeiten. Auf Nachfrage möchten wir an dieser Stelle betonen, dass dies nicht nur für Kontakte im dienstlichen Umfeld gilt, sondern selbstverständlich auch für den Fall, dass Beschäftigte im privaten Umfeld direkten Kontakt zu einer COVID-19-positiv getesteten Person hatten.

Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass mindestens ein Teil der Berliner Bezirke Allgemeinverfügungen erlassen hat, die regeln, dass sich Kontaktpersonen ggf. selbst in Isolation zu begeben haben, da die Gesundheitsämter mit der Nachverfolgung überlastet sind. Wir bitten alle Beschäftigten, sich mit den Regelungen, die je nach Wohnort gelten, auseinanderzusetzen.

Corona-Warn-App
Die von der Bundesregierung kostenfrei zur Verfügung gestellte Corona-Warn-App ist bei privaten Mobiltelefonen freiwillig. Die TU Berlin empfiehlt die aktive Verwendung dieser App. Alle Nutzer*innen eines TU-Diensthandys werden gebeten, diese Warn-App, sofern es technisch möglich ist, auf dem Diensthandy zu installieren und aktiv zu stellen.

Informationen zur Corona-Warn-App

Der Krisenstab der TU Berlin

Betreff: Meldeketten bei COVID-19

Sehr geehrte Damen und Herren,

da einige Gesundheitsämter nicht mehr zeitnah den Infektionsketten nachgehen können, müssen wir handeln. Daher bitten wir Sie, beim Vorliegen eines positiven COVID-19-Tests bei einer Person in Ihrer Präsenzvorlesung, in Ihrer Prüfung, in Ihrem Praxisprojekt oder in Ihrer Organisationseinheit die betreffenden Kontaktpersonen schnellstens zu informieren.

Bei Student*innen bitten wir dringend darum, die sozialen Kontakte zu minimieren, und bei Beschäftigten bitten wir die Vorgesetzten darum, dass die betroffenen Mitarbeiter*innen ihre Arbeit für fünf Tage im Homeoffice erbringen.  

Grundlage für das Handeln ist der Einsatzplan pro Organisationseinheit, den jede*r Vorgesetzte*r führen muss, bzw. die Teilnehmer*innenlisten für Lehrveranstaltungen und Prüfungen.

An dieser Stelle bitten wir Sie alle dringend darum, die TU-Hygieneregeln strikt und überall auf dem Campus einzuhalten! Nur so können wir versuchen, einen neuerlichen Lockdown zu verhindern.

Die nachfolgenden Hinweise ergänzen das Infektionskettenmanagement der TU Berlin:

Dozent*innen informieren die Student*innen

Sehr geehrte Dozent*innen,

leider sind momentan einige Gesundheitsämter stark überlastet und reagieren nicht zeitnah. Daher und aus Fürsorgepflicht möchten wir Sie um Folgendes bitten: Sollten Sie von einer*einem Studentin*en ihres Präsenzkurses erfahren, dass sie*er positiv auf COVID-19 getestet wurde, dann

  • melden Sie sich unter coronafall(at)tu-berlin.de; wir koordinieren mit Ihnen zusammen, damit die Teilnehmer*innenliste (mit den Angaben Name, Vorname, postalischer oder E-Mailadresse, ggf. Telefonnummer sowie Platznummer) dem Gesundheitsamt übersandt wird, und
  • bitten wir Sie, die anderen Teilnehmer*innen umgehend zu informieren.

Folgenden Formulierungsvorschlag unterbreiten wir Ihnen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Student*innen,

hiermit möchte ich Sie darüber in Kenntnis setzen, dass es in der [Veranstaltung XY]  am Tag Z leider eine Person gab, die auf COVID-19 positiv getestet wurde. Die Liste der Teilnehmer*innen an dieser Lehrveranstaltung wurde bereits an das Gesundheitsamt übersandt. Bitte beachten Sie: Die Risikobewertung – und eine mögliche damit einhergehende Verordnung einer Quarantäne – erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt. Sollte diesesin seiner Bewertung zum Schluss kommen, dass Sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren, wird es sich mit Ihnen direkt in Verbindung setzen.

Dennoch möchten wir Ihnen nahelegen, sich verantwortungsbewusst zu verhalten und Ihre sozialen Kontakte in den kommenden Tagen einzuschränken.

Sollten bei Ihnen Symptome auftreten, wenden Sie sich bitte umgehend an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117.

Wir wünschen Ihnen alles Gute und – bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Name]

Vorgesetzte informieren die betroffenen Mitglieder ihrer Organisationseinheit

Sehr geehrte Damen und Herren,

da momentan einige Gesundheitsämter stark überlastet sind und nicht immer zeitnah einer Infektionskette nachgehen können, haben wir eine dringende zusätzliche Bitte an alle Vorgesetzten:

Sollte es einen positiven COVID-19-Test bei einem Ihrer Teammitglieder geben, dann

  • melden Sie die Kontaktdaten (Name, Vorname, E-Mailadresse und Telefonnummer) der Personen, die direkten Kontakt mit der*dem Beschäftigten mit einem positiven COVID-19-Test hatten, umgehend an das zuständige Gesundheitsamt am Wohnort der positiv getesteten Person. Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter finden Sie über eine PLZ-Suche beim RKI
  • melden das Vorliegen eines positiven Tests an: coronafall(at)tu-berlin.de
  • und informieren umgehend auch Ihre Teammitglieder, die direkten Kontakt zu der*dem Beschäftigten mit einem positiven COVID-19-Test über mindestens 20 Minuten oder ohne Mund-Nasen-Schutz hatten oder sich unabhängig von der Dauer zusammen in einem geschlossenen Raum aufgehalten haben. Bitte sorgen Sie dafür, dass die Kontaktpersonen vorsorglich für fünf Tage ihre Arbeit im Homeoffice fortsetzen. Zugrunde liegt hier die Fürsorgepflicht.

Folgenden Formulierungsvorschlag unterbreiten wir Ihnen:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg*innen,

hiermit möchte ich Sie darüber in Kenntnis setzen, dass es in unserer Organisationseinheit XYZ leider eine Person gibt, die auf COVID-19 positiv getestet wurde. Laut Einsatzplan hatten Sie direkten Kontakt miteinander. Die Liste der Kontakte wurde bereits an das Gesundheitsamt übersandt. Bitte beachten Sie: Die Risikobewertung – und eine mögliche damit einhergehende Verordnung einer Quarantäne – erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt. Sollte diesesin seiner Bewertung zum Schluss kommen, dass Sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren, wird es sich mit Ihnen direkt in Verbindung setzen.

Dennoch möchte ich Ihnen nahelegen, sich verantwortungsbewusst zu verhalten und Ihre sozialen Kontakte in den kommenden Tagen einzuschränken. Auch möchte ich Sie bitten, während der kommenden fünf Kalendertage, sofern es sich um Arbeitstage handelt, im Homeoffice zu arbeiten.

Sollten bei Ihnen Symptome auftreten, wenden Sie sich bitte umgehend an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117.

Wir wünschen Ihnen alles Gute und – bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Name]

Der Krisenstab der TU Berlin

  • Stufenplan der TU Berlin für den Universitätsbetrieb unter Pandemiebedingungen
  • Informationen zum Thema Homeoffice
  • Informationen zum Thema Risikogruppen
  • Hygieneregeln der TU Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder der TU Berlin,

wir geben Ihnen hiermit mehrere neue Regelungen bekannt, die ab 19. Oktober 2020 an der TU Berlin gelten werden. Neu ist ein Stufenplan, der drei Stufen beinhaltet. Wir kommunizieren auf der Startseite der TU Berlin im Internet über die jeweils geltende Stufe. Im Corona-Portal, das es bereits im Sommersemester gab, werden weiterhin alle Informationen in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

Ab 19. Oktober 2020 bis auf Weiteres befinden wir uns in Stufe 2.

Wir senden alle Informationsbriefe an den im Brief benannten Verteiler. Sollte Ihre E-Mailadresse nicht im Verteiler sein, dann wenden Sie sich bitte an die ZECM-Hotline:030 314-28000, E-Mail: , Mo. bis Fr. 10 bis 16 Uhr.

Auch Beschäftigte im Homeoffice sind verpflichtet, sich aktuell zu informieren.

Bitte tragen Sie alle dazu bei, dass wir die Pandemieentwicklung eindämmen, dass wir Lehre, Arbeit und Forschung vor Ort ermöglichen und den Schutz unserer Gesundheit gewährleisten können.

Bleiben Sie gesund!
Krisenstab der TU Berlin

Stufenplan der TU Berlin für den „Universitätsbetrieb unter Pandemiebedingungen“

gültig ab 19. Oktober 2020

Damit der Hochschulstandort Berlin auf ein sich veränderndes Infektionsgeschehen in der Stadt zügig und angemessen reagieren kann, hat die Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Berliner Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten (LKRP) den Berliner Stufenplan für den Hochschulbetrieb unter Pandemiebedingungen entwickelt.

Auf dessen Basis hat der Krisenstab der TU Berlin universitätsspezifische Details zur Umsetzung und konkrete Maßnahmen definiert, welche im Folgenden dargestellt werden.

Der Stufenplan der TU Berlin tritt ab dem 19. Oktober 2020 mit Dienstbeginn in Kraft. Der Plan sieht drei Stufen innerhalb des Universitätsbetriebs unter Pandemiebedingungen vor.

Stufe 1 regelt die grundlegenden Rahmenbedingungen des Universitätsbetriebs unter Pandemiebedingungen auf Grundlage der Vorgaben des Landes. Stufe 2 tritt ein, wenn zwei der drei Indikatoren der Berliner Ampel auf Rot umschalten und geht mit definierten Einschränkungen des Universitätsbetriebs einher. Alternativ kann sich die TU Berlin in Stufe 2 versetzen, sofern ein erhöhtes, über dem Niveau des Landes liegendes Infektionsgeschehen an der TU Berlin vorzufinden ist. Stufe 3 tritt dann ein, wenn das Land die Hochschulen in einen erneuten Präsenznotbetrieb versetzt. Das Land wird hierfür eine gesetzliche Grundlage schaffen, Voraussetzungen für den Eintritt von Stufe 3 sind der TU Berlin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt.

Wichtig: Für alle Stufen gelten die Hygieneregeln der TU Berlin. Auf Weisung des Landes gilt bis auf Weiteres, dass in allen geschlossenen Räumlichkeiten, in denen sich mehrere Personen gleichzeitig aufhalten, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt. Dies gilt bspw. für Lehrveranstaltungen, Prüfungen, mehrfach belegte Büros, Bibliotheken auch am Platz ebenso wie für alle dienstlichen Meetings, Gremiensitzungen usw.

Stufe 1

Stufe 1 des Universitätsbetriebs unter Pandemiebedingungen zeichnet sich durch Maßnahmen aus, die die weitere Ausbreitung des Coronavirus eindämmen sollen. Unter vergleichsweise niedrigen Infektionszahlen fallen die Einschränkungen geringer aus als in den Stufen 2 und 3.

In Stufe 1 sind die meisten Gebäude der TU Berlin, in denen Lehrbetrieb stattfindet, geöffnet. Studierende haben zu diesen, Beschäftigte zu allen Gebäuden Zutritt. Die Gebäude, die für den Lehrbetrieb geöffnet sind, sind auch für Externe wie den Warenverkehr, Veranstaltungsteilnehmer*innen, Mieter*innen, Vertragsunterzeichnende usw. geöffnet. Für Gebäude, in denen kein Lehrbetrieb stattfindet, sind für Student*innen und Externe von den Fachgebiets-Leitungen weiterhin Zugangsberechtigungen auszustellen. Eine jeweils aktuelle Liste der nichtgeöffneten Gebäude finden Sie online.

Ein Teil der Lehre findet im Präsenzformat mit max. 40 Teilnehmer*innen pro Raum statt. Praxisformate können mit max. 20 Teilnehmer*innen stattfinden. Prüfungen können in Präsenz stattfinden, die maximale Teilnehmer*innen-Zahl ergibt sich aus der Größe des Raumes.

Präsenzforschung kann stattfinden. Die Empfehlungen zum Homeoffice sind zu beachten.

Verwaltungstätigkeiten können in Präsenz und im Homeoffice stattfinden.

Zur Mehrfachbelegung von Büros wird in den Hygieneregeln der TU Berlin ausgeführt.

Dienstliche Meetings, Gremiensitzungen (außer Berufungskommissionen), Workshops, Fortbildungen usw. können mit max. 20 Teilnehmer*innen in Präsenz stattfinden. Über Ausnahmen kann der Krisenstab entscheiden. Grundsätzlich werden virtuelle Sitzungen empfohlen.

Berufungskommissionen sollen künftig ausschließlich virtuell tagen; eine entsprechende Rechtsgrundlage befindet sich derzeit in Erarbeitung. Wir informieren Sie.

Die Nutzung der Bibliotheken ist unter Nutzung einer begrenzten Anzahl von Arbeitsplätzen in den Lesesälen und nach vorheriger Onlinebuchung möglich. Die Ausleihe von Freihandbestand (Selbstbedienung) und Magazinbeständen (Onlinebestellung und Bereitstellung) sind möglich.

PC-Pools und Lernräume können unter der Nutzung eines elektronischen Anmeldesystems und nach Vorlage eines entsprechenden Hygienekonzepts an den Krisenstab öffnen.

Der Hochschulsport kann unter Einschränkungen und mit max. 24 Teilnehmer*innen (Außensportarten) bzw. 11 Teilnehmer*innen pro Gruppe (kontaktarme Innensportarten) stattfinden. Er bietet ausschließlich Außensportarten und kontaktarme Innensportarten an.

Dienstreisen können stattfinden, nicht jedoch in Gebiete, für welche vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen wurde oder die vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wurden. Über Ausnahmen entscheidet der Krisenstab. Bereits genehmigte Dienstreisen in Risikogebiete bzw. Gebiete mit Reisewarnung sind abzusagen. Die Stornierungskosten trägt die TU Berlin.

Exkursionen können mit einer max. Teilnehmer*innen-Zahl von 20 in Eigenverantwortung des jeweiligen Fachgebiets stattfinden, jedoch nicht in Risikogebiete bzw. Gebiete mit Reisewarnung. Exkursionen mit mehr als 20 Teilnehmer*innen sind unter Vorlage eines Hygienekonzepts durch den Vizepräsidenten für Lehre, Digitalisierung und Nachhaltigkeit (vp-sl(at)tu-berlin.de) zu genehmigen.

Im Studienkolleg findet Lehre im Präsenzformat statt.

Geförderte Studienaufenthalte sind abhängig vom Reiseziel möglich, sofern die jeweiligen Student*innen hierfür das Risiko tragen. Die Abteilung Internationales berät hierzu gern.

Wissenschaftliche Veranstaltungen und Events können mit einer maximalen Teilnehmer*innen-Zahl von 40 stattfinden. Catering ist grundsätzlich nicht gestattet.

Das Studierendenwerk entscheidet zur Öffnung von Mensen und Cafés in eigener Zuständigkeit.

Private Betreiber*innen gastronomischer Einrichtungen an der TU Berlin dürfen öffnen. Die studentischen Cafés Wiwi EB, Sheila und Architektur dürfen bis 19 Uhr öffnen. Die Kontaktdaten der Gäste sind von den Betreiber*innen gem. der Coronaverordnung des Landes Berlin in der jeweils gültigen Fassung zu erfassen und unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Standards bspw. in verschlossenen Umschlägen vier Wochen aufzubewahren.

Die Post wird normal verteilt. Pakete werden in die Poststelle des Gebäudes Z umgeleitet. In der Poststelle eingetroffene Pakete werden über den Kurierfahrer der TU Berlin an die Empfänger*innen in der Universität bis ins Büro zugestellt. Ist wiederholt niemand im betreffenden Bereich anzutreffen und auch telefonisch zur Übergabekoordinierung nicht zu erreichen, wird das Paket in der Poststelle eingelagert und die*der Empfänger*in muss es selbst abholen. Lieferungen von Chemikalien oder bspw. schweren Geräten können nicht umgeleitet werden. Hierzu sind die jeweiligen Pforten zu informieren.

Internationale Student*innen und Gastwissenschaftler*innen sind an der TU Berlin herzlich willkommen. Die TU Berlin übernimmt jedoch keine Kosten für eine eventuelle Quarantäneunterbringung. Wir bitten die Fakultäten, Gastwissenschaftler*innen und Free Mover entsprechend zu sensibilisieren und ggf. individuelle Lösungen in Absprache mit der Abteilung Internationales zu finden.

Stufe 2

Stufe 2 des Universitätsbetriebs unter Pandemiebedingungen zeichnet sich durch zum Teil deutlich einschränkende Maßnahmen aus, die die weitere Ausbreitung des Coronavirus bei steigendem oder hohem Infektionsgeschehen eindämmen sollen.

In Stufe 2 sind die meisten Gebäude der TU Berlin, in denen Lehrbetrieb stattfindet, geöffnet. Studierende haben zu diesen, Beschäftigte zu allen Gebäuden Zutritt. Die Gebäude, die für den Lehrbetrieb geöffnet sind, sind auch für Externe wie den Warenverkehr, Veranstaltungsteilnehmer*innen, Mieter*innen, Vertragsunterzeichnende usw. geöffnet. Für Gebäude, in denen kein Lehrbetrieb stattfindet, sind für Student*innen und Externe von den Fachgebiets-Leitungen weiterhin Zugangsberechtigungen auszustellen. Eine jeweils aktuelle Liste der nicht geöffneten Gebäude finden Sie online.

Für Lehre und Prüfungen ergeben sich Einschränkungen für wissenschaftliche Aussprachen, die mit einer Teilnehmer*innen-Zahl von max. 10 und damit ggf. in Teilpräsenz stattfinden können.

Der Forschungsbetrieb kann weiter in Präsenz stattfinden. Die Fachgebiete werden gebeten, eigenständig zu prüfen, ob eine Kohortenbildung (das Aufteilen der Beschäftigten in mind. zwei Gruppen, die sich aufgrund verschiedener Präsenzzeiten oder -tage nicht begegnen) zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebs sinnvoll ist. Die Vorgesetzten müssen Einsatzpläne erstellen. Die Fachgebiete werden bei Stufe 2 gebeten, sich gleichzeitig auf Stufe 3 vorzubereiten, in welcher sie ihre Forschungsanlagen möglicherweise in den sicheren Zustand herunterfahren müssen.

Verwaltungstätigkeiten können in Präsenz und im Homeoffice stattfinden. Die jeweiligen Bereiche werden gebeten, eigenständig zu prüfen, ob eine Kohortenbildung (das Aufteilen der Beschäftigten in mind. zwei Gruppen, die sich aufgrund verschiedener Präsenzzeiten oder -tage nicht begegnen) zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebs sinnvoll ist. Die Vorgesetzten müssen Einsatzpläne erstellen. Es kann zu Einschränkungen des Service der Verwaltung kommen. Details finden Sie online.

Zur Mehrfachbelegung von Büros wird in den Hygieneregeln der TU Berlin ausgeführt. Diese Regeln sind bei der Umsetzung bindend.

Dienstliche Meetings, Gremiensitzungen (außer Berufungskommissionen), Workshops, Fortbildungen usw. können mit max. 10 Teilnehmer*innen in Präsenz stattfinden. Über Ausnahmen kann der Krisenstab entscheiden. Grundsätzlich werden virtuelle Sitzungen dringend empfohlen.

Berufungskommissionen sollen künftig ausschließlich virtuell tagen; eine entsprechende Rechtsgrundlage befindet sich derzeit in Erarbeitung. Wir informieren Sie.

Die Nutzung der Bibliotheken ist unter Nutzung einer ggf. stärker begrenzten Anzahl von Arbeitsplätzen in den Lesesälen und nach vorheriger Onlinebuchung möglich. In Abhängigkeit der Personalsituation werden die Öffnungszeiten eingeschränkt. Die Ausleihe von Freihandbestand (Selbstbedienung) und Magazinbeständen (Onlinebestellung und Bereitstellung) sind möglich.

PC-Pools und Lernräume sind geschlossen.

Der Hochschulsport kann unter Einschränkungen und mit max. 24 Teilnehmer*innen (Außensportarten) bzw. 11 Teilnehmer*innen pro Gruppe (kontaktarme Innensportarten) stattfinden. Er bietet ausschließlich Außensportarten und kontaktarme Innensportarten an.

Dienstreisen können stattfinden, nicht jedoch in Gebiete, für welche vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen wurde oder die vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wurden (inkl. Deutschland). Über Ausnahmen entscheidet der Krisenstab. Bereits genehmigte Dienstreisen in Risikogebiete bzw. Gebiete mit Reisewarnung sind abzusagen. Die Stornierungskosten trägt die TU Berlin.

Exkursionen können mit einer max. Teilnehmer*innen-Zahl von 10 stattfinden und sind grundsätzlich vorab vom Vizepräsidenten für Lehre, Digitalisierung und Nachhaltigkeit (vp-sl(at)tu-berlin.de) zu genehmigen.

Im Studienkolleg findet Lehre im Hybridformat statt.

Geförderte Studienaufenthalte sind abhängig vom Reiseziel möglich, sofern die jeweiligen Studierenden hierfür das Risiko tragen. Die Abteilung Internationales berät hierzu gern.

Wissenschaftliche Veranstaltungen und Events können mit einer maximalen Teilnehmer*innen-Zahl von 10 stattfinden. Catering ist grundsätzlich nicht gestattet.

Für die gastronomischen Angebote des Studierendenwerks und der privaten Betreiber*innen ergeben sich keine Unterschiede zu Stufe 1. Bei den studentischen Cafés entschiedet der Krisenstab anhand der Pandemieentwicklung über die Öffnung oder Schließung. Die Kontaktdaten der Gäste sind von den Betreiber*innen gem. der Coronaverordnung des Landes Berlin in der jeweils gültigen Fassung zu erfassen und unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Standards bspw. in verschlossenen Umschlägen vier Wochen aufzubewahren.

Die Post wird normal verteilt. Pakete werden in die Poststelle des Gebäudes Z umgeleitet. In der Poststelle eingetroffene Pakete werden über den Kurierfahrer der TU Berlin an die Empfänger*innen in der Universität bis ins Büro zugestellt. Ist wiederholt niemand im betreffenden Bereich anzutreffen und auch telefonisch zur Übergabekoordinierung nicht zu erreichen, wird das Paket in der Poststelle eingelagert und die*der Empfänger*in muss es selbst abholen. Lieferungen von Chemikalien oder bspw. schweren Geräten können nicht umgeleitet werden. Hierzu sind die jeweiligen Pforten zu informieren.

Internationale Student*innen und Gastwissenschaftler*innen sind an der TU Berlin herzlich willkommen. Die TU Berlin übernimmt jedoch keine Kosten für eine eventuelle Quarantäneunterbringung. Wir bitten die Fakultäten, Gastwissenschaftler*innen und Free Mover entsprechend zu sensibilisieren und ggf. individuelle Lösungen in Absprache mit der Abteilung Internationales zu finden.

Stufe 3

Stufe 3 des Universitätsbetriebs unter Pandemiebedingungen zeichnet sich durch erhebliche Einschränkungen des Präsenzbetriebes aus.

Der Zugang zu Gebäuden der TU Berlin ist nur noch mit individueller Zugangsberechtigung für systemrelevantes Personal sowie für Sonderfälle und zu definierende Einzelfälle möglich. Hierüber entscheidet der Leiter des Krisenstabs.

Es findet keine Präsenzlehre statt. Zu Präsenzprüfungen wird zu gegebener Zeit entschieden.

Forschungsbetrieb in Präsenz ist nur für Covid-19-bezogene Forschung auf der Grundlage eines Hygieneplans möglich. Forschungsanlagen sind in den sicheren Zustand herunterzufahren und ggf. remote zu betreuen.

Die Verwaltung arbeitet überwiegend im Homeoffice. Verwaltungsarbeit in den Dienstgebäuden der TU Berlin findet nur statt, wenn die jeweilige Tätigkeit systemrelevant ist und nicht im Homeoffice umsetzbar ist. Es wird zu Einschränkungen des Service der Verwaltung kommen, über welche zu gegebener Zeit informiert wird.

Zur Mehrfachbelegung von Büros wird in den Hygieneregeln der TU Berlin ausgeführt. Diese Regeln sind bindend.

Dienstliche Meetings, Gremiensitzungen (außer Berufungskommissionen), Workshops, Fortbildungen usw. finden ausschließlich virtuell statt. Über Ausnahmen kann der Krisenstab entscheiden.

Berufungskommissionen sollen künftig ausschließlich virtuell tagen; eine entsprechende Rechtsgrundlage befindet sich derzeit in Erarbeitung. Wir informieren Sie.

In den Bibliotheken ist keine Nutzung der Arbeitsplätze mehr möglich. Die Ausleihe von Freihandbestand und Magazinbeständen sind nur nach vorheriger Onlinebestellung möglich.

PC-Pools und Lernräume sind geschlossen.

Der Hochschulsport bietet keine Präsenzangebote an und stellt ggf. auf Onlinenangebote um.

Dienstreisen und Exkursionen finden nicht mehr statt. Bereits genehmigte Dienstreisen sind abzusagen. Die Stornierungskosten übernimmt die TU Berlin.

Im Studienkolleg findet keine Präsenzlehre statt.

Für geförderte Studienaufenthalte erfolgen keine neuen Bewilligungen.

Wissenschaftliche Veranstaltungen und Events finden nicht statt.

Das Studierendenwerk entscheidet zur Öffnung bzw. Schließung von Mensen und Cafés in eigener Zuständigkeit. Die übrigen gastronomischen Angebote in den Gebäuden der TU Berlin sind geschlossen.

Die Post wird normal verteilt. Pakete werden in die Poststelle des Gebäudes Z umgeleitet. In der Poststelle eingetroffene Pakete werden über den Kurierfahrer der TU Berlin an die Empfänger*innen in der Universität bis ins Büro zugestellt. Ist wiederholt niemand im betreffenden Bereich anzutreffen und auch telefonisch zur Übergabekoordinierung nicht zu erreichen, wird das Paket in der Poststelle eingelagert und die*der Empfänger*in muss es selbst abholen. Lieferungen von Chemikalien oder bspw. schweren Geräten können nicht umgeleitet werden. Hierzu sind die jeweiligen Pforten zu informieren.

Gastwissenschaftler*innen und incoming-Austauschstudierenden wird mit Nachdruck empfohlen, ihren Aufenthalt in Berlin nicht anzutreten. Bereits in Berlin befindliche Gastwissenschaftler*innen und incoming-Austauschstudierende bleiben nach eigenem Ermessen in Berlin.

Informationen zum Thema Homeoffice

Die TU Berlin empfiehlt dringend, Arbeitsaufgaben, die im Homeoffice verrichtet werden können, auch künftig dort umzusetzen. Über Art und Umfang der Tätigkeit im Homeoffice entscheidet die*der Vorgesetzte.

Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice.

Informationen zum Thema Risikogruppen

Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, können grundsätzlich im Universitätspräsenzbetrieb unter Pandemiebedingungen eingesetzt werden, sollen jedoch bevorzugt, auch unter Berücksichtigung des individuellen Arbeitsweges, im Homeoffice arbeiten. Um ihrer Fürsorgepflicht als Vorgesetzte nachzukommen, sind die verantwortlichen Vorgesetzten dafür verantwortlich, ggf. individuelle Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen in ihren Einsatzplänen vorzusehen. Der Betriebsärztliche Dienst und SDU beraten hier gern.

Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe gehören, dürfen nicht in Büros mit gleichzeitiger Mehrfachbelegung untergebracht werden.

Zu Risikogruppen zählen insbesondere Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen wie

  • Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) 
  • chronische Erkrankungen der Lunge
  • chronische Erkrankungen der Nieren
  • chronischen Lebererkrankungen 
  • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
  • Krebserkrankungen
  • ein geschwächtes Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Kortison)

Mehr Informationen finden Sie beim Robert-Koch-Institut unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html

Beschäftigte, die an einer der genannten risikoerhöhenden Erkrankungen leiden, legen bitte ihrer*ihrem Vorgesetzten eine entsprechende haus-, fachärztliche oder betriebsärztliche Bescheinigung vor. Die Vorgesetzten leiten die ärztliche Bescheinigung an das zuständige Personalteam weiter. Eine konkrete Benennung der Erkrankung ist ausdrücklich nicht erforderlich. 

Für den Fall, dass nicht der*die Beschäftigte selbst, sondern eine im gleichen Haushalt lebende Person an einer solchen Erkrankung leidet, ist ebenfalls die Vorlage einer haus- oder fachärztlichen Bescheinigung erforderlich. Mit der ärztlichen Bescheinigung ist die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu bestätigen; eine konkrete Benennung der Erkrankung der im gleichen Haushalt lebenden Person ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Laut dem Robert-Koch-Institut ist eine Schwangerschaft ausweislich der genannten Aufstellung nicht mit einem erhöhten Risiko verbunden. Mitarbeiterinnen, die gleichwohl aus Sorge um die eigene oder die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht im Universitätspräsenzbetrieb unter Pandemiebedingungen eingesetzt werden wollen, stimmen dies bitte mit ihrer*ihrem Vorgesetzten ab.

Eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht im Universitätspräsenzbetrieb eingesetzt werden können.

Es kann vorkommen, dass Beschäftigte einer Risikogruppe angehören, ihre Arbeitsleistung aber dennoch auf eigenen Wunsch im Präsenzbetrieb erbringen möchten. Denkbar ist aber auch, dass Ihnen als Vorgesetzte*r bekannt ist, dass Beschäftigte einer Risikogruppe angehören, ohne dass diese dies im Corona-Zusammenhang explizit äußern oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Um Ihrer Fürsorgepflicht als Führungskraft nachzukommen, bitten wir Sie, in diesen Fällen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen in Ihren Einsatzplänen vorzusehen und auf die Möglichkeit, sich beim Betriebsärztlichen Dienst der TU Berlin beraten zu lassen, hinzuweisen. Die Beratung durch den Betriebsärztlichen Dienst ist ein Angebot, welches Beschäftigte ausschließlich freiwillig in Anspruch nehmen können. Auch unterliegen unsere Betriebsärzte der ärztlichen Schweigepflicht, so dass Sie als Führungskraft nicht über die Beratungsinhalte oder -ergebnisse informiert werden.

Hygieneregeln der TU Berlin

Die folgenden Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen der TU Berlin sind von allen Personen, die sich auf dem Gelände und in den Gebäuden der TU Berlin aufhalten, zu beachten und umzusetzen. Dies gilt auch für externe Personen und Unternehmen. Sie ersetzen nicht die Eindämmungsverordnung des Landes Berlin und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums, sondern konkretisieren diese für den Dienstbetrieb der TU Berlin unter Beachtung der SARS-COV 2Arbeitsschutzstandards des BMAS. Die Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen gelten grundsätzlich in allen Stufen des Universitätsbetriebs unter Pandemiebedingungen.

Die Regeln sind bindend.

  1. Mitwirkung
    Bitte tragen Sie durch Ihr eigenes Verhalten weiterhin dazu bei, das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus so gering wie möglich zu halten und beachten Sie bitte folgende Hygiene- und Schutzregelungen.
  2. Kontaktbeschränkung
    Reduzieren Sie weiterhin die physischen Kontakte zu Kolleg*innen auf ein Minimum.
  3. Mindestabstand
    Halten Sie gegenüber anderen Personen, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betätigung möglich ist, immer einen Mindestabstand von 2 Metern zueinander ein.
    Dies gilt auch für Prüfungssituationen, die Arbeit im Labor und in Werkstätten, in Büros, in Wartebereichen, auf Fluren und Wegen, in Aufzügen usw.
    Vorgesetzte sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, beispielsweise durch Aufteilung der Beschäftigten in den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (Ein-Person-Büro) und/oder Festlegung eines Wechselbetriebs in Arbeitsbereichen mit mehreren Personen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. In Bereichen mit erheblichem Publikumsverkehr, beispielsweise Bibliotheken, sind in Absprache mit der Bauabteilung ggf. bauliche Schutzmaßnahmen einzurichten (bspw. Installation von Plexiglasscheiben zum Schutz.)
  4. Mehrfachbelegung von Büros
    Sollte sich in Mehrpersonenbüros eine Mehrfachbelegung nicht vermeiden lassen, so haben Vorgesetzte sicherzustellen, dass eine Mehrfachbelegung mit zwei Beschäftigten gleichzeitig nur in Büros mit mindestens 25 qm Fläche realisiert wird. Für jeden weiteren besetzten Arbeitsplatz im Büro müssen Räume eine zusätzliche Fläche von mindestens 15 qm pro Person aufweisen. Überlappungszeiten sind - im Rahmen der DV Flex und unter Berücksichtigung der individuellen familiären Situation beispielsweise durch einen entsprechend frühen oder späten Arbeitsbeginn - möglichst kurz zu halten und in den Einsatzplänen festzuhalten. Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe gehören, dürfen nicht in Büros mit gleichzeitiger Mehrfachbelegung untergebracht werden. Es ist zwingend auf ausreichende, möglichst dauerhafte, mindestens regelmäßige (mehrfach in der Stunde) Belüftung zu achten. Zwischen den Arbeitsplätzen ist zwingend auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten; ggf. ist hierzu das Umstellen von Mobiliar erforderlich; ggf. ist auch die Installation von Plexiglasscheiben erforderlich. In Stufe 1 des Universitätsbetriebs unter Pandemiebedingungen ist das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auch dann, wenn der Mindestabstand erreicht wird, dringend empfohlen. Ab Stufe 2 des Universitätsbetriebs unter Pandemiebedingungen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in zeitgleich mit mehreren Personen belegten Büros Pflicht. Auf das wiederholte Durchmischen von Teams sollte verzichtet werden. Der Betriebsärztliche Dienst steht für Beratungen gern zur Verfügung. Die Personalräte und der Betriebsärztliche Dienst erhalten die Möglichkeit, die Räumlichkeiten bei Bedarf nach terminlicher Absprache zu begehen. Die Personalräte erhalten die Möglichkeit, die Einsatzpläne bei Bedarf einzusehen.
  5. Öffnen von Türen
    Fassen Sie beim Betreten von Gebäuden oder Räumen Türklinken, Türknäufe oder Türöffner nicht an, sondern versuchen Sie, wenn möglich, die Türen mit dem Ellenbogen oder Unterarm zu öffnen.
  6. Händepflege
    Waschen Sie sich regelmäßig, häufig und ausgiebig (mind. 30 Sekunden lang) die Hände mit Seife und cremen Sie sich danach die Hände ein, um den Schutz der Haut zu gewährleisten.
  7. Mund-Nasenschutz
    Auf Weisung des Landes ist bis auf Weiteres das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in allen geschlossenen Räumlichkeiten, in denen sich mehrere Personen gleichzeitig aufhalten, verpflichtend (z.B. Präsenzmeetings, bei Vorstellungsgesprächen, bei Beratungsgesprächen, in den Bibliotheken auch am Platz). Die Mund-Nasen-Bedeckung ersetzt nicht die Abstandsregelungen. Die Hände sollten den Mund-Nasenschutz möglichst wenig berühren, um sie nicht zu kontaminieren.
  8. Nies- und Hustetikette
    Beachten Sie die Nies- und Hustetikette. Niesen und husten Sie in Ihre Armbeuge, auch wenn Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  9. Lüften
    Lüften Sie Räume regelmäßig (mindestens alle 20 Minuten) und ausgiebig über Stoßlüften. Das gilt insbesondere für Räume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  10. Teilnehmer*innenliste
    Wenn Sie sich zu einem Treffen mit mehreren Personen zusammenfinden müssen, so ist zwingend eine Teilnehmer*innenliste zu führen und von der Organisatorin*dem Organisator 4 Wochen aufzubewahren. Bitte stellen Sie sicher, dass die Teilnehmer*innen im Falle der Notwendigkeit einer Nachverfolgung kontaktierbar sind, Sie also von jeder*m Teilnehmer*in eine (dienstliche) Telefonnummer oder (dienstliche) E-Mail-Adresse o.ä. haben. Die Listen dienen ausschließlich der einfacheren Nachverfolgung durch das Gesundheitsamt im Falle einer später festgestellten Infektion.
  11. Mehrfach genutzte Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel reinigen (Mischarbeitsplätze)
    1. Werkstatt: Werkzeug wird nach der Benutzung eigenständig durch die*den Beschäftigte*n desinfiziert.
    2. Bürosituation: Telefon, Tastatur, Maus und Tisch sind vor und nach der Arbeit zu desinfizieren. Auch die gemeinsam genutzte Benutzeroberfläche des Multifunktionsdruckgeräts wird regelmäßig zwischendurch gereinigt.
    3. Mündliche Prüfung: Der Tisch, an dem die*der zu Prüfende sitzt, wird nach jeder Prüfung desinfiziert. Selbiges gilt für eventuell zur Verfügung gestellte Gegenstände.
    4. PC-Pool: Nach jeder Benutzung sind Tastatur, Maus sowie Tisch zu desinfizieren.
    5. Arbeitsbereiche sollen, wenn möglich, nicht von mehreren Personen benutzt werden. Sollte dies nicht möglich sein (beispielsweise in Werkstätten mit gemeinsam genutztem Gerät, rotierend von mehreren Personen genutzten Büros, Prüfungssituationen usw.), sind die Bereiche (Oberflächen von Tischen z.B.) und Arbeitsmittel, die von mehreren Personen genutzt werden, entsprechend zu desinfizieren.
       
  12. Teeküchen
    Teeküchen sind jeweils nur von einer Person gleichzeitig zu nutzen, insbesondere dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auf Hygieneregelungen ist hier besonders zu achten. Flächen sind nach der Benutzung zu desinfizieren.
  13. Unterweisung
    Vorgesetzte sind verpflichtet, die Regelungen an die Gegebenheiten ihrer Bereiche anzupassen und ihre Beschäftigten über alle Punkte zu unterweisen (eine Dokumentation ist zudem gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz erforderlich). Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, einen aktuellen Einsatzplan für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Campus mit den Beschäftigten abzusprechen, zu erstellen und zu dokumentieren. Die Personalräte erhalten die Möglichkeit, die Einsatzpläne bei Bedarf einzusehen.
  14. Desinfektionsmittel
    Da eine Desinfektion je nach Arbeitsbereich oder Prüfungssituation mehrfach am Tag notwendig sein kann und entsprechend selbstständig durchzuführen ist, werden den Beschäftigten, Prüfungsausschüssen usw. Flächendesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt.
  15. Ausgabe von Hygienematerial
    Desinfektionsmittel sowie Tücher, die für das Auftragen des Desinfektionsmittels genutzt werden, sind selbstständig unter Vorlage des TU-Mitarbeiter*innen- oder TU-Studierendenausweises abzuholen beim Hygienelager. Leere Desinfektionsmittelflaschen sind zurückzubringen. Das Hygienelager ist in der Zeit von Mo. bis Fr. von 7:00 bis 15:00 Uhr besetzt. Sie finden das Hygienelager im Gebäude EW über den Haupteingang im Erdgeschoss, Raum 001b. Bitte beachten Sie die Ausschilderungen. Hinweise zum Gebrauch von Desinfektionsmittel sind online abrufbar. Mund-Nasen-Bedeckungen sind ebenfalls über das Hygienelager erhältlich. Bitte beachten Sie, dass die Anzahl der pro Person ausgegebenen Hygienematerialien beschränkt ist.
  16. Bei COVID-19-Symptomen
    Personen mit möglicherweise auf COVID-19 hinweisenden Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht durch eine*n Arzt*Ärztin aufgeklärt ist, und treten in Kontakt zu ihrer*ihrem Vorgesetzten, um im Homeoffice zu arbeiten. Hier ist auch jede*r Einzelne gefragt, die eigene gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um Kolleg*innen sowie andere Menschen auf dem Arbeitsweg nicht in Gefahr zu bringen.

Bitte beachten Sie zusätzlich die laufend vom Robert-Koch-Institut und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aktualisierten Empfehlungen www.infektionsschutz.de/coronavirus/ und beachten Sie, dass neue Erkenntnisse sowie Entscheidungen der Berliner Senatsbehörden zu einer Anpassung der Vorgaben und Empfehlungen führen können und den vorliegenden gegenüber dann vorrangig sind.

Sollten Sie Verstöße gegen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bemerken, dann wenden Sie sich bitte an ihre*n Vorgesetzte*n. Für eine Beratung stehen den Vorgesetzten der Betriebsärztliche Dienst der TU Berlin sowie die Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste & Umweltschutz (SDU) jederzeit zur Verfügung, ebenso die Personalräte.

Der Krisenstab der TU Berlin

Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes

  Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder der TU Berlin,

  das Land Berlin hat aufgrund steigender Infektionszahlen weitere Corona-Maßnahmen eingeleitet. Die Pflicht zum Tragen von Mund- und Nasenschutz betrifft auch uns.

Ab sofort gilt an der TU Berlin

  • auf allen Verkehrsflächen,
  • in Büros, besetzt mit mehr als einer Person,
  • sowie in allen geschlossenen Räumen, in denen sich gleichzeitig mehr als eine Person aufhält,

das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes als verpflichtend.

Der Mund- und Nasenschutz muss in Lehrveranstaltungen, Prüfungen und auch im Studienkolleg getragen werden.

Der Mund- und Nasenschutz ersetzt nicht die Abstandsregelungen und die restlichen Hygieneregeln. Sie müssen zusätzlich eingehalten werden. Die Hände sollten den Mund- und Nasenschutz möglichst wenig berühren, um ihn nicht zu kontaminieren.
Wir bitten Sie alle, diese Regeln strikt einzuhalten.

Wir bitten Sie auch, so wenig wie möglich physischen Kontakt mit anderen TU-Mitgliedern zu haben. Wir bitten Sie darum, auch auf den Freiflächen der TU Berlin und insbesondere vor den Ein- und Ausgängen keine Gruppen zu bilden.

Helfen Sie bitte alle mit, die Virusausbreitung einzudämmen. Das ist bei den steigenden Infektionszahlen sehr wichtig.

  Bleiben Sie gesund!

  Krisenstab der TU Berlin

Ankündigung Stufenplan der TU Berlin – Universitätsbetrieb unter Pandemiebedingungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Land Berlin hat am 24. September 2020 einen Stufenplan für die Berliner Hochschulen veröffentlicht. Hier finden Sie unsere Meldung auf der TU-Startseite mit den entsprechenden Links:

https://www.tu.berlin/nachrichtendetails/mit-stufenplan-durch-das-hybridsemester/

Der Krisenstab arbeitet momentan daran, diesen Stufenplan an die TU Berlin anzupassen. Außerdem erarbeiten wir ein Management für Infektionsketten und passen die Hygieneregeln an.

Wir werden Sie in Kürze über die neuen Regelungen an der TU Berlin informieren, die ab 19. Oktober 2020 gelten. Bis dahin behalten alle aktuellen Richtlinien ihre Gültigkeit.

Bleiben Sie gesund!

Mit besten Grüßen
Lars Oeverdieck
Leiter des Krisenstabs der TU Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte TU-Beschäftigte,

mit diesem Informationsschreiben wollen wir Ihnen neue Regelungen bekanntgeben:

  • Hygienekonzepte für Praxisformate in der Lehre: keine zentrale Genehmigung mehr notwendig
  • Durchführung von öffentlichen und wissenschaftlichen Veranstaltungen an der TU Berlin
  • Nehmen Sie teil: Zentrale Befragung der TU-Dozent*innen zum digitalen Sommersemester 2020 an der TU Berlin

Hygienekonzepte für Praxisformate in der Lehre: keine zentrale Genehmigung mehr notwendig

Am 18. Mai 2020 sind wir vom Präsenznotbetrieb in den eingeschränkten Präsenzbetrieb übergegangen. Damit wurde den Organisationseinheiten (z.B. Fachgebieten und den jeweiligen Vorgesetzten) stärker die Verantwortung für den Einsatz der jeweiligen Mitarbeiter*innen auf dem Campus oder im Homeoffice übertragen. Im Bereich der Lehre blieben jedoch alle Formen der Praxisformate, also z.B. Labor- und Werkstattkurse oder Exkursionen genehmigungspflichtig. Mittlerweile wurden mehr als 100 dieser Praxisformate auf der Grundlage der eingereichten Hygienekonzepte zentral genehmigt. Nachdem viel Erfahrung mit der Erstellung von angepassten Schutz- und Hygienekonzepten gewonnen werden konnte, soll nun die Verantwortung auch für die Durchführung von Praxisformaten an die Fachgebiete übertragen werden, zumal die Fachgebietsleiter*innen ohnehin die arbeits- und gesundheitsschutzrechtliche Verantwortung in ihrem Bereich wahrnehmen.

Grundlage für die Durchführung von Praxisformaten sind die „Regeln zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen“ der TU Berlin vom 5. Mai 2020. Darauf aufbauend ist für die jeweilige Veranstaltung ein Hygienekonzept zu erarbeiten, das auch das Führen einer Teilnehmer*innen-Liste vorsieht. Das jeweilige Hygienekonzept ist auf Verlangen vorzulegen. Als Muster kann das Hygienekonzept, das SDU zur Unterstützung ins Netz gestellt hat, verwendet werden.

Damit Studierende bzw. Beschäftigte die Regeln verstehen und angewiesen sind, sind diese Regeln der Hygienekonzepte nachweislich zu unterweisen. Zusammen mit dem Hygienekonzept als Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen dient die Unterweisung auch als Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz. 

Diese neuen Regelungen treffen auf folgende Veranstaltungsformate mit bis zu 20 Teilnehmer*innen zu, die auch außerhalb des TU-Campus stattfinden können und von TU-Mitgliedern organisiert werden:

  • Laborpraktika
  • Werkstattpraktika
  • Geländeübungen
  • Exkursionen
  • Blockveranstaltungen während der vorlesungsfreien Zeit
  • Klausurtagungen von Fachgebieten oder Instituten
  • Statusworkshops von Forschungsprojekten (z.B. Exzellenzcluster, SFBs, Transregios, ...)
  • Weiterbildungsveranstaltungen von Fachgebieten oder Instituten

Die Fachgebiete werden gebeten, solche Veranstaltungen bei ihrer jeweiligen Fakultätsverwaltung anzuzeigen. Bei der Nutzung zentral verwalteter TU-Räume ist eine entsprechende rechtzeitige Buchung über InnoCampus vorzunehmen. Veranstaltungen mit mehr als 20 Teilnehmer*innen sollen in digitaler Form stattfinden. Ausnahmen können auf Antrag vom Krisenstab genehmigt werden.

Bei Veranstaltungen außerhalb der TU Berlin sind auch Anreise und Unterbringung der Teilnehmer*innen in das Hygienekonzept einzubeziehen. Insbesondere sind die Regelungen für Dienstreisen zu beachten, nach denen Reisen in Gebiete, die vom RKI oder vom Auswärtigen Amt als Risikogebiete eingestuft sind bzw. für die eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, weiterhin nicht zugelassen sind.

Von dieser Regelung nicht betroffen sind sonstige Lehrveranstaltungen des kommenden Wintersemesters, die in Präsenz durchgeführt werden sollen. Dazu werden wir zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Übersicht über die verfügbaren Räume vorliegt, auf die Fachgebiete zugehen.

Die neuen Regelungen für Praxisformate in der Lehre zusammengefasst:

  • Erstellung Hygienekonzepte für Praxisformate in der Lehre in Absprache mit der*dem Vorgesetzten oder durch die*den Vorgesetzte*n
  • nachweisliche Unterweisung aller Beteiligten durch die*den Vorgesetzte*n
  • die Genehmigung durch den Vizepräsidenten entfällt
  • Information der jeweiligen Fakultätsverwaltung
  • Vorlage des Hygienekonzeptes auf Verlangen.

Diese Regelungen gelten ab dem 10. August 2020.

Durchführung von öffentlichen und wissenschaftlichen Veranstaltungen an der TU Berlin

Am 21. Juli 2020 hat der Senat von Berlin eine Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Auf Basis der aktuellen Verordnung möchte das Präsidium der TU Berlin für das Wintersemester im begrenzten Rahmen wieder wissenschaftliche Symposien, Workshops und kleinere Tagungen in ausgewählten Räumen der TU Berlin ermöglichen. Ein entsprechender Beschluss wurde am 4. August 2020 gefällt. 

Ab 1. Oktober 2020 und bis auf Weiteres ist die Durchführung von kleineren wissenschaftlichen Veranstaltungen in ausgewählten Hörsälen und Tagungsräumen mit entsprechender Lüftung wieder möglich. Sollten es die Räumlichkeiten und die Hygieneregeln erlauben, sind bis max. 100 Teilnehmer*innen erlaubt. Bei allen Veranstaltungen muss der wissenschaftliche Bezug und/oder der Bezug zu einem Forschungsvorhaben im Mittelpunkt stehen. Es sind auch externe Gäste erlaubt. Wünschenswert ist jedoch auch eine digitale Teilhabe zu ermöglichen, um Kontakt und Reisetätigkeiten zu minimieren bzw. zu vermeiden.   

Für die Veranstaltungen sind folgende Vorgaben zu beachten:

  1. die Einhaltung der allgemeinen Schutz- und Hygienevorschriften der TU Berlin,
  2. Veranstaltungen dürfen nicht länger als einen halben Tag (max. 4 Stunden inkl. Desinfektion vor und nach der Veranstaltung) dauern,
  3. es ist in den Gebäuden der TU Berlin und auch während der Veranstaltung ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der dauerhaft Mund und Nase bedeckt,
  4. es sind nur Vorträge oder Workshop-Formate gestattet,
  5. Garderobe, Informationsstände, Ausgabe von Materialien o.Ä. sind nicht gestattet,
  6. Catering ist nicht gestattet,
  7. Flächen (z.B. Foyers, Lichthof) dürfen nicht genutzt werden,
  8. eine Registrierung der Teilnehmer*innen ist nur zum Zwecke der zu führenden Anwesenheitsdokumentation gem. § 3, Abs. 1, Nr. 8 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung gestattet. Dies sollte, wenn möglich, digital erfolgen.
  9. Eine dauerhafte Ansammlung von größeren Gruppen ist strikt zu vermeiden.

Für die Anmeldung von Veranstaltungen, die ab dem 1. Oktober 2020 stattfinden sollen, wird das Team Eventmanagement kurzfristig online ein Formular zur Verfügung stellen. Dieses wird unter zum Download bereitstehen.

Der Anmeldung muss ein Hygienekonzept beigelegt sein, aus dem erkennbar ist, dass die Hygieneregeln der TU Berlin eingehalten werden. Gern beraten die Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz und der Betriebsärztlicher Dienst der TU Berlin.

Über die Platzkapazität pro Veranstaltungsraum informiert das Team Eventmanagement.

Interne Veranstaltungsbedarfe aus den Fachgebieten werden bei der Buchung der Eventräume bevorzugt.

Die Regelung steht unter Vorbehalt und wird an die Pandemieentwicklung angepasst. Grundsätzlich haben bei der Raumplanung für die TU Berlin Studium/Lehre sowie Prüfungen Vorrang.

Es erfolgt eine Absage aller öffentlichen und wissenschaftlichen Veranstaltungen bis einschl. 30. September 2020 (vgl. § 7, Abs. 5, SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung).

Nehmen Sie teil: Zentrale Befragung der Dozent*innen zum digitalen Sommersemester 2020 an der TU Berlin

Die TU Berlin möchte die Rahmenbedingungen für den digitalen Lehrbetrieb verbessern, der voraussichtlich im kommenden Semester teilweise weiterhin notwendig bleiben wird. Für eine fundierte Bewertung des digitalen Sommersemesters 2020 sowie für die Identifizierung dringender Handlungs- und Anpassungsbedarfe für das kommende Wintersemester sind die Erfahrungen der Lehrenden der TU Berlin von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund hat der Vizepräsident für Lehre, Digitalisierung und Nachhaltigkeit, Prof. Dr. Hans-Ulrich Heiß, eine zentrale Lehrenden-Befragung in Auftrag gegeben. 

Hochschullehrende, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und Tutor*innen waren und sind in besonderem Maße von den Pandemie-bedingten Einschränkungen des Präsenzbetriebs betroffen. Das Ziel der Befragung ist deshalb, die Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrenden zu den spezifischen Herausforderungen, Potenzialen und Bedarfen digitaler Lehre im eingeschränkten Präsenzbetrieb zu erfassen. Der Perspektive der Lehrenden der TU Berlin soll bei der Planung des Lehrbetriebs für das Wintersemesters 2020/21 Geltung verschafft werden und die Rahmenbedingungen des eingeschränkten Präsenzbetriebs sollen bedarfsorientiert und zielgerichtet verbessert werden. 

Alle Lehrenden der TU Berlin sind herzlich eingeladen sich bis zum 16. August 2020 an der Befragung zu beteiligen. Kontakt: Wenke Seemann, Strategisches Controlling/QPL, E-Mail: wenke.seemann(at)tu-berlin.de

Bleiben Sie gesund!

Der Krisenstab der TU Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit einem Infobrief des Krisenstabs der TU Berlin vom 19. März 2020 haben wir Sie darüber informiert, dass sich die TU Berlin ab dem 20. März 2020 im Präsenznotbetrieb befindet, um die Ausbreitung des Coronavirus möglichst wirksam zu verhindern. In der Zeit vom 20. März 2020 bis zum 18. Mai 2020 fand in den Universitätsgebäuden daher ausschließlich ein Notbetrieb statt. Die Erledigung der Arbeit durch die Beschäftigten durfte mit Ausnahme der Beschäftigten in systemrelevanten Bereichen für die Aufrechterhaltung des Notbetriebs lediglich im Homeoffice fortgesetzt werden.

Da die Arbeit im systemrelevanten Servicebereich Personal (II T) der Abteilung II – Personal und Recht – größtenteils aktenbasiert erfolgt und aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorgaben nur eingeschränkt im Homeoffice erledigt werden konnte, bestand der Notbetrieb im Servicebereich Personal aus Fürsorgegründen aus einer stark reduzierten Personalsachbearbeitung. Durch diese wurden prioritär Vorgänge bearbeitet, die für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der TU Berlin von Bedeutung waren bzw. deren Nichtbearbeitung zu existenziellen Notsituationen von Beschäftigten geführt hätte. Darüber hinaus sind weitere personelle Engpässe aufgrund von Stellenvakanzen und der von den Beschäftigten genutzten Möglichkeit der Arbeits- bzw. Dienstbefreiung von bis zu 20 Arbeitstagen zur Betreuung von Kindern entstanden.

Um die im Präsenznotbetrieb aufgelaufenen Rückstände in der Vorgangsbearbeitung aufzuarbeiten, ist es unerlässlich, dass der Servicebereich Personal in der Zeit vom 20. bis zum 31. Juli 2020 geschlossen wird.

Bitte reichen Sie in dieser Zeit keine Vorgänge, Dokumente, Anträge etc. ein. In der Zeit der Schließung werden weder telefonische noch E-Mail-Anfragen oder die (Haus-)Post beantwortet. Die Zeit der Schließung ist aus Fürsorge für die Beschäftigten des Bereiches II T erforderlich, um ein störungsfreies Abarbeiten der Arbeitsrückstände zu ermöglichen. Neue Post- und E-Mail-Eingänge werden vom Servicebereich Personal (II T) ab dem 3. August 2020 wieder angenommen.

Sollten in dieser Zeit Personalvorgänge zur Verhinderung von existenziellen Notsituationen oder besonderen Härtefällen bearbeitet werden müssen, steht Ihnen der Leiter des Servicebereichs Personal, Herr Pascal Koch, zur weiteren Abstimmung und zur Entscheidung über die prioritäre Bearbeitung zur Verfügung.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Informationen zu Dienstreisen

Einigen Dienstreisenden war es aufgrund des angeordneten Präsenznotbetriebes nicht möglich, die Anträge auf Erstattung ihrer Dienstreise innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise beim Servicebereich Reisekosten (II RK) einzureichen, weil sich die Unterlagen in der Dienststelle befanden und sie keinen Zugang zu den Unterlagen hatten. Dienstreisenden, denen es aus den genannten Gründen nicht möglich war, ihre Anträge auf Erstattung der Dienstreise fristgemäß in der Zeit vom 20. März 2020 bis zum 18. Mai 2020 einzureichen, haben die Möglichkeit, ihre Anträge bis 30. August 2020 dem Servicebereich Reisekosten zuzuleiten.

Im Infobrief des Krisenstabes vom 29. Mai 2020 haben wir Dienstreisende darum gebeten, keine Gutscheine für eine nicht erbrachte Reiseleistung in Empfang zu nehmen, sondern auf die Rückerstattung der Reisekosten zu bestehen. Wenn die Reiseleistung vom Anbieter nicht erbracht werden konnte, hat der Reisende einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten durch den Anbieter. Sollte der Anbieter der Reiseleistung auf Ihre Bemühungen zur Rückerstattung der Reisekosten nicht reagieren, haben Sie die Möglichkeit, die Erstattung der Reisekosten beim Servicebereich Reisekosten zu beantragen.

Bitte weisen Sie hierzu Ihre Bemühungen um Rückerstattung der Reisekosten beim Anbieter durch die Vorlage entsprechender Schreiben o.ä. nach und treten bitte die Forderung gegenüber dem Reiseanbieter an die TU Berlin ab. Das Formular zur Abtretung der Forderung erhalten Sie vom Servicebereich Reisekosten.

Gastronomisches Angebot des Studierendenwerks und privater Betreiber

Da die Mensen und Cafés des Studierendenwerks weiterhin geschlossen sind, möchten wir an dieser Stelle auf das „to-go-Angebot“ des Studierendenwerks in der Veggie N°2 Mensa am Standort Hardenbergstraße  aufmerksam machen.

Ob und in welchem Umfang die privaten Betreiber der Kantinen und Cafés an den verschiedenen Standorten der TU Berlin geöffnet haben, entnehmen Sie bitte der Website des jeweiligen Gastronomen:

  • Mathe Café
  • Café Nero
  • Mathe Kantine und Cafeteria EN
  • Cafeteria im PTZ

Bleiben Sie gesund!

Der Krisenstab der TU Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe TU-Mitglieder,

über folgende Regelungen möchten wir Sie informieren

Dienstreisen

Dienstreisen sind ab sofort auch wieder ins Ausland möglich, sofern sie zwingend erforderlich sind.

Ausgenommen hiervon sind Gebiete, die seitens des RKI und des Auswärtigen Amtes als Risikogebiete eingestuft werden bzw. für welche eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. In diese Gebiete sind Dienstreisen weiterhin nicht zugelassen.

Exkursionen können unter Beachtung der definierten Risikogebiete und Regionen, für welche eine Reisewarnung besteht, wieder über Berlin und Brandenburg hinaus durchgeführt werden. Bis auf Weiteres ist hierzu weiterhin ein Antrag beim Vizepräsidenten für Lehre vp-sl(at)tu-berlin.de mit entsprechendem Raum- und Ablaufkonzept zu stellen.

Quarantäne nach privaten Reisen

Mit Blick auf die Urlaubszeit möchten wir Sie bitten, sich vor Ihrer Abreise über die Bestimmungen zu erkundigen, die bei Ihrer Rückreise gelten werden, insbesondere dazu, ob Sie sich nach Reisen in Risikogebiete nach Rückkehr ggf. in Quarantäne zu begeben haben.

Aktuelle Informationen finden Sie auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes und des BMI.

Bitte beachten Sie auch die Ordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer.

Bitte beachten Sie, dass sich diese in Berlin und Brandenburg voneinander unterscheiden können.

Bitte beachten Sie: Sofern Sie zum Zeitpunkt der Abreise in eine Region, welche als Risikogebiet definiert wurde, wussten oder hätten wissen können, dass die Reise damit verbunden sein wird, bei Rückkehr in Quarantäne gehen zu müssen und Sie Ihre Arbeitsleistung dann nicht bzw. nicht vollständig im Homeoffice erbringen können, verlieren  Sie unter Umständen den Anspruch auf die Fortzahlung Ihres Entgelts für den Zeitraum, in welchem Sie quarantänebedingt Ihre Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig erbringen können.

Auslandsaufenthalte von Studierenden

Wir freuen uns, dass mit Wirkung zum 23. Juni 2020 Auslandsstudienaufenthalte nun wieder gefördert werden können, sofern für die betreffenden Länder keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes mehr besteht. Bei Rückfragen steht die Abteilung Internationales als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass aktuell niemand verlässlich über die Entwicklung in den kommenden Monaten Auskunft geben kann.

Mobilität an die TU Berlin

Internationale Studierende und Gastwissenschaftler*innen sind an der TU Berlin herzlich willkommen. Abhängig von den Regelungen zum Zeitpunkt der Einreise kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich Personen, die aus Regionen nach Berlin reisen, für die eine Reisewarnung gilt, in Quarantäne begeben müssen. Dies stellt für Menschen ohne persönliche Kontakte in Berlin eine besondere Herausforderung dar und kann auch mit Kosten verbunden sein. Internationalen Studierenden und Gastwissenschaftler*innen, die nach Berlin kommen, wird empfohlen, auf die für Berlin geltenden Quarantänereglungen zu achten und bereits vor der Anreise eine passende Unterkunft zu organisieren. Wir bitten die Fakultäten, Gastwissenschaftler*innen und Free Mover entsprechend zu sensibilisieren und ggf. individuelle Lösungen in Absprache mit der Abteilung Internationales zu finden.

Wir bitten zu beachten, dass die TU Berlin nach Ankunft in Berlin im Falle einer Quarantäne keine zusätzlichen Kosten übernimmt, die mit einer Quarantäne verbunden sind.

Selbiges gilt für Teilnehmer*innen an Konferenzen oder Meetings, die aus Regionen nach Berlin reisen, für die es eine Reisewarnung gibt bzw. die als Risikogebiet definiert wurden.

Betreuungstage

Die Freistellungstage zur Betreuung von Kindern können auch in den ferienbedingten Schließzeiten der Kitas und Schulen genutzt werden.

Im Übrigen gelten die im Infobrief vom 29. Mai 2020 genannten Regelungen fort.

Belegung von Büros

In den Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die die TU Berlin mit Infobrief vom 5. Mai 2020 veröffentlicht hat, wurde bereits darauf hingewiesen, dass Arbeitsbereiche, wenn möglich, nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden sollen. Dies gilt grundsätzlich auch für Büros. Nach Möglichkeit ist die Anwesenheit rollierend zu organisieren. Sollte sich in Mehrpersonenbüros eine Mehrfachbelegung nicht vermeiden lassen, so haben Vorgesetzte sicherzustellen, dass eine Mehrfachbelegung mit zwei Beschäftigten gleichzeitig nur in Büros mit mindestens 25 qm Fläche realisiert wird. Für jede*n weitere*n besetzten Arbeitsplatz im Büro müssen Räume eine zusätzliche Fläche von mindestens 15 qm pro Person aufweisen. Überlappungszeiten sind - im Rahmen der DV Flex beispielsweise durch einen entsprechend frühen oder späten Arbeitsbeginn - möglichst kurz zu halten. Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe gehören, dürfen nicht in Büros mit gleichzeitiger Mehrfachbelegung untergebracht werden. Es ist zwingend auf ausreichende, möglichst dauerhafte Belüftung zu achten. Zwischen den Arbeitsplätzen ist zwingend auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten; ggf. ist hierzu das Umstellen von Mobiliar erforderlich; ggf. ist auch die Installation von Plexiglasscheiben erforderlich. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen wird auch dann, wenn der Mindestabstand erreicht wird, dringend empfohlen. Auf das wiederholte Durchmischen von Teams sollte verzichtet werden. Der Betriebsärztliche Dienst steht für Beratungen gern zur Verfügung. Die Personalräte und der Betriebsärztliche Dienst erhalten die Möglichkeit, die Räumlichkeiten bei Bedarf nach terminlicher Absprache zu begehen.

Notwendige dienstliche Meetings oder Gremiensitzungen können unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen in möglichst großen Räumen stattfinden, sollten bevorzugt aber ebenfalls weiterhin als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

Die Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die mit dem Infobrief vom 5. Mai 2020 veröffentlicht wurden, gelten mit dieser Konkretisierung weiter fort.

Zum Umgang mit Risikogruppen

Im Corona-Infobrief vom 14. Mai 2020 wurde darauf hingewiesen, dass Beschäftigte, die an einer der vom RKI benannten corona-risikoerhöhenden Erkrankungen leiden und aus gesundheitlichen Gründen nicht am derzeit geltenden eingeschränkten Präsenzbetrieb teilnehmen können, unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ihre Arbeitsleitung nicht im Präsenzbetrieb erbringen müssen.

Es kann vorkommen, dass Beschäftigte einer Risikogruppe angehören, ihre Arbeitsleistung aber dennoch im Präsenzbetrieb erbringen möchten. Denkbar ist aber auch, dass Ihnen als Führungskraft bekannt ist, dass Beschäftigte einer Risikogruppe angehören, ohne dass diese dies im Coronazusammenhang explizit äußern oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Um Ihrer Fürsorgepflicht als Führungskraft nachzukommen, bitten wir Sie, in diesen Fällen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen in Ihren Einsatzplänen vorzusehen und die betroffenen Beschäftigten im geschützten Rahmen auch auf ihre Eigenverantwortlichkeit und die Möglichkeit, sich beim betriebsärztlichen Dienst der TU beraten zu lassen, hinzuweisen. Die Beratung durch den betriebsärztlichen Dienst ist ein Angebot, welches Beschäftigte ausschließlich freiwillig in Anspruch nehmen können. Auch unterliegen unsere Betriebsärzte der ärztlichen Schweigepflicht, so dass Sie als Führungskraft nicht über die Beratungsinhalte oder -ergebnisse informiert werden.

Dokumentation von in Anspruch genommenen Urlaubs- und Gleittagen

Die Beschäftigten werden gebeten, Urlaub- und Gleittage, die im Homeoffice per E-Mail beantragt und genehmigt wurden, auf dem Urlaubsnachweis für das Kalenderjahr 2020 und der Übersicht zu den Gleitzeittagen nachzutragen, damit die Ansprüche korrekt dokumentiert und nachgehalten werden können.

Corona-Warn-App

Wir empfehlen allen Universitätsmitgliedern, sich die Corona-Warn-App des Bundes herunterzuladen und zu nutzen. In unserer Wahrnehmung kann die App, wenn sie von möglichst vielen Menschen verwendet wird, maßgeblich dazu beitragen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Mehr Informationen und entsprechende Links finden Sie in den App-Stores.

Bleiben Sie gesund!

Der Krisenstab der TU Berlin, 8. Juli 2020 

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe TU-Mitglieder,

die TU Berlin befindet sich seit dem 18. Mai 2020 im eingeschränkten Präsenzbetrieb (Phase 3). Damit gibt es weiterhin Einschränkungen, die die gesamte Universität betreffen.

Während viele Bereiche sehr gut im Homeoffice arbeiten können, ist dies für andere nicht oder nur begrenzt möglich. Hierzu gehören Bereiche der Zentralen Universitätsverwaltung (ZUV), die mit ihren Dienstleistungen dazu beitragen, dass an unserer Universität gelehrt und geforscht werden kann. In Teilen der ZUV wird es – abhängig von der Entwicklung der Pandemie – weiter zu Einschränkungen kommen.

Die TU Berlin hat sich aus Fürsorgegründen zu verschiedenen Maßnahmen entschieden, die in früheren Informationsschreiben bereits ausführlicher dargestellt wurden. Dazu gehören die dringende Empfehlung, Büros wenn möglich nur einzeln zu besetzen und die Entscheidung, Beschäftigten, die zu einer der Risikogruppen gehören, die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Arbeitsleistung nicht im Präsenzbetrieb erbringen zu müssen. Nicht jede Tätigkeit ist jedoch gleichermaßen für das Homeoffice geeignet. Hinzu kommt, dass viele unserer Beschäftigten Kinder haben, die derzeit in Kitas und Schulen wenn überhaupt nur stundenweise betreut werden. Für eine große Zahl unserer Beschäftigten ist es derzeit also weder möglich, vor Ort zu arbeiten, noch die volle Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen.

Dies führt zu Einschränkungen in den Dienstleistungen, die die ZUV derzeit erbringen kann. Die Einschränkungen der einzelnen Abteilungen stellen sich wie folgt dar.

Abteilung I – Studierendenservice

Persönliche Sprechstunden vor Ort finden aktuell in keinem der Referate statt.

Die persönliche Annahme und Ausgabe von Unterlagen und Studierendenausweisen findet aktuell nicht statt.

Auskünfte, die Einsicht in die Prüfungsakten (Papier) erfordern, sind aktuell nur zeitverzögert möglich.

Beglaubigungen, Vorbeglaubigungen und Ersatzausfertigungen für TU-Dokumente können – sofern sie mit Archivakten verbunden sind – nur zeitverzögert erfolgen.

Anfragen an die einzelnen Referate sind möglichst per E-Mail vorzunehmen. Hierdurch kann die schnellstmögliche Beantwortung sichergestellt werden.

Abteilung II – Personal und Recht

Der Servicebereich Personal arbeitet in hohem Umfang aktenbasiert und kann seine Vorgänge nur sehr eingeschränkt im Homeoffice erledigen. Trotz der vergleichsweise hohen Quote an Mitarbeitenden vor Ort, kam es und kommt es derzeit zu zum Teil erheblichen Verzögerungen bei der Vorgangsbearbeitung.

Bis auf Weiteres wird eine Beschränkung auf die Bearbeitung derjenigen Arbeitsvorgänge vorgenommen, die für die Funktionsfähigkeit der TU Berlin von Bedeutung sind und/oder deren Nichtbearbeitung zu existentiellen Notsituationen führen wird. Beispielhaft seien an dieser Stelle Vorgänge zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit oder erhebliche finanzielle Härten für die Beschäftigten durch Ausfall von Gehaltszahlungen oder Besoldung genannt. Dies bedeutet, dass zur Bewältigung des Vorgangsaufkommens derzeit vorrangig Einstellungsangelegenheiten, Verlängerungen von Arbeitsverhältnissen, kurzfristig fällige Anträge auf Elterngeld sowie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeitet werden.

Der Servicebereich Personal kann bei der Abarbeitung der prioritären Vorgänge konkret dadurch unterstützt werden, indem vor Übersendung die Priorität und Eilbedürftigkeit durch die zuständigen Führungskräfte in den Abteilungen und Fakultäten geprüft und bei Einstellungsvorgängen ein Bearbeitungsvorlauf von vier Wochen sichergestellt wird.

Abteilung III – Finanzen

Für die Rechnungsbearbeitung gilt grundsätzlich der papierne Weg. Um den besonderen Bedingungen des Shut-Downs gerecht zu werden, wurde ein „digitaler“ Weg eröffnet, der nur für Notfälle galt. Für den eingeschränkten Präsenzbetrieb (Phase 3) seit 18. Mai 2020 wurde eine Mischform zwischen digital und Papier eingerichtet. Damit ist sichergestellt, dass die Buchhaltung einen papiernen Vorgang erhält. Die anordnenden Bereiche sind darüber informiert.

Sämtliche Rechnungen können von der Buchhaltung nur unter der Voraussetzung bearbeitet werden, dass die Vorgänge die Buchhaltung in Papierform erreichen. Ressourcen für die Bearbeitung von Dateien oder für die Anfertigung von Ausdrucken stehen nicht zur Verfügung.

Zur Erleichterung sollten Bestellungen nur bei vorhandenen Kreditoren erfolgen. Die Neuanlage von Kreditoren bindet in der Phase des derzeitigen eingeschränkten Präsenzbetriebs zu viel Ressource. Hinzu kommt, dass insbesondere vermeintlich günstige Internetanbieter oftmals eine Zahlungsfrist von 10 Tagen mit sofort anschließendem Mahnwesen haben. Da nicht sichergestellt werden kann, dass eine Rechnung die Buchhaltung innerhalb von 10 Tagen erreicht, sind Mahnkosten somit schon vorprogrammiert.

Größere Beschaffungen, die über die Vergabestelle organisiert werden müssen, können wieder erfolgen und sind nicht nur auf Beschaffungen zur Aufrechterhaltung des Notbetriebs beschränkt.

Der Barzahlungsverkehr bleibt weiterhin geschlossen.

Abteilung IV – Gebäude- und Dienstemanagement

Die Planung und die Durchführung von baulichen und technischen Maßnahmen sowie der Betrieb der Liegenschaften mit den zugehörigen Gebäuden erfolgt weiterhin mit einer verminderten Personalstärke.

Der erhebliche zeitliche Mehraufwand für die aktuellen Planungen und die Organisation der Durchführungen aus dem Homeoffice führen weiterhin zu einem wachsenden Instandhaltungsstau und zu Durchführungsverzögerungen.

Auch in der Bauabteilung soll die Zahl der sozialen Kontakte möglichst gering gehalten werden. Dies steht jedoch im Gegensatz zu Bauplanungen und Bauberatungen sowie zu erforderlichen Vor-Ort-Abstimmungen.

Es wird daher darum gebeten, nur essentiell erforderliche bauliche oder technische Maßnahmen anzumelden.

Abteilung V – Forschung

Es wird darum gebeten, gerade in der aktuellen Situation der Corona-Pandemie die bestehenden internen zeitlichen Maßgaben zu berücksichtigen, z.B. neue Forschungsantragsvorhaben mit mindestens zwei Wochen Vorlauf einzureichen. Andernfalls kann es leider insbesondere bei kurzfristig eingereichten Anträgen in Einzelfällen dazu kommen, dass eine vollständige Antragsprüfung nicht mehr fristgerecht durchgeführt werden kann. Dies hängt auch damit zusammen, dass Verwendungsnachweise etc. für die Fördermittelgeber Priorität bei der Bearbeitung durch die Forschungsabteilung haben müssen. Die fristgerechte Bearbeitung der Drittmittelnachweise ist letztendlich im Sinne aller Hochschulangehörigen, da Fristverletzungen und ähnliche Verstöße gegenüber den Fördermittelgebern die Reputation einer Universität unter den Förderern beeinträchtigen können. Vor diesem Hintergrund bittet die Forschungsabteilung um Verständnis für diese Prioritätensetzung.

INT – Internationales

Sprechstunden finden weiter nur telefonisch oder per E-Mail statt. Alle Referate sind per E-Mail oder telefonisch erreichbar, es kann jedoch bei der Bearbeitung der Anfragen zu Verzögerungen kommen.

Zugang zu den Gebäuden

Im jetzigen eingeschränkten Präsenzbetrieb gelten weiterhin Zugangsbeschränkungen zu den Gebäuden der TU Berlin. Beschäftigte haben Zutritt nach den Regeln des letzten Informationsschreibens des Krisenstabs: Erforderlich ist das Vorliegen von konkreten Einsatzplänen pro Organisationseinheit. Bei TU-Gebäuden mit Pförtnerloge erfolgt der Zugang über den Haupteingang und es wird eine Kontrolle des TU-Dienstausweises oder eines anderen Nachweises der Beschäftigung an der TU Berlin (ausgestellt von der*dem Vorgesetzten) geben. Informationen über Dienstausweise, Informationen zur Erstellung oder Neuausstellung eines Dienstausweises finden Sie im TUB-Portal unter „Mein Profil“ -> „Ersatzkarte beantragen.

Grundsätzlich geschlossen sind die Gebäude für Studierende und den Publikumsverkehr. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die wir zu beachten bitten.

Studierende wurden mit dem Infobrief https://www.tu.berlin/go6224/ bereits gesondert zu Ausnahmen informiert.

Bewerber*innen, Arbeitsvertragsunterzeichnende sowie Teilnehmende an wissenschaftlichen Aussprachen müssen an den Logen ihre Einladungen vorzeigen. Wir bitten die jeweils betroffenen Bereiche, dies explizit in den Einladungen zu erwähnen.

Gremienmitglieder und die zu einigen Gremien zugelassene Öffentlichkeit wenden sich bitte je nach Gremium an das jeweilige Fakultätsservicecenter bzw. das Referat für Angelegenheiten der Akademischen Selbstverwaltung.

Hier nicht genannte Personen wenden sich in begründeten Ausnahmefällen bitte zunächst an ihre bisherigen Ansprechpartner*innen.

Auch Lieferanten und Entsorgungsunternehmen haben nicht automatisch Zutritt zu den Gebäuden der TU Berlin. Bereiche, die eine Bestellung aufgeben oder ein Unternehmen für eine Entsorgung beauftragen, wenden sich bitte rechtzeitig an bauabteilung(at)tu-berlin.de, um eine entsprechende Zugangsberechtigung für das jeweilige Unternehmen zu erhalten.

Freistellung zur Betreuung von Kindern

Die mit Informationen des Krisenstabs der TU Berlin vom 11. März 2020, 30. März 2020 und 7. April 2020 eröffnete Möglichkeit, den Tarifbeschäftigten und Beamt*innen der Technischen Universität Berlin auf Antrag bis zu 10 Arbeitstage Arbeits- bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge zur Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu gewähren, wenn eine Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie geschlossen wird, wird um weitere 10 Arbeitstage auf insgesamt bis zu 20 Arbeitstage erhöht. Die Freistellungstage müssen nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden. Es kann zudem eine Freistellung für halbe Arbeitstage, d.h. für die Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag regelmäßig zu erbringenden Arbeitszeit gewährt werden. Im Übrigen wird auf die bisherigen genannten Informationen des Krisenstabs verwiesen.

Beschäftigte und Beamt*innen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, senden auf elektronischem Weg unverzüglich einen formlosen Antrag mit Nachweis der Schließung und deren voraussichtlicher Dauer an den Servicebereich Personal. Ab dem Zeitpunkt der Antragseinreichung kann die*der Beschäftigte bzw. Beamtin*Beamte zuhause bleiben, einer vorherigen Zustimmung bedarf es nicht.

Die Beschäftigten bzw. Beamt*innen unterrichten zudem bitte ihre*ihren Vorgesetzte*n und halten regelmäßigen Kontakt zu ihr*ihm.

Darüber hinaus besteht im Rahmen von Einzelfallentscheidungen die Möglichkeit, eine Freistellung zur Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, zu beantragen, sofern zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen ein besonderer Betreuungsbedarf nachgewiesen werden kann. Hier ist vor Inanspruchnahme der Freistellung eine explizite Genehmigung abzuwarten. Eine Antragstellung ist formlos auf elektronischem Weg beim Servicebereich Personal möglich. Es ist ein Nachweis der Schließung der Betreuungseinrichtung und deren voraussichtlicher Dauer sowie über den besonderen Betreuungsbedarf beizufügen.

Diese Regelungen zur Freistellung zur Betreuung von Kindern gelten bis zum 31. August 2020.

Haftung von Beschäftigten

In der derzeitigen Situation befinden wir uns in einer Ausnahmesituation, in der wir alle gehalten sind, schnelle und effiziente Lösungen zu finden. Entscheidungen müssen getroffen werden, dabei können übliche Prozesse, Verfahren und rechtliche Standards nicht immer eingehalten werden.

Eine Verunsicherung tritt dadurch auf, dass Beschäftigte Sorge haben, für Entscheidungen, die sie unter Berücksichtigung der besonderen Situation getroffen haben, ggf. später in die Haftung genommen zu werden.

Grundsätzlich haften Beschäftigte für Schäden, die im Rahmen der Erfüllung der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten verursacht werden, nur, wenn Grund für die Schäden vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist. Dieses Haftungsprivileg ergibt sich aus § 48 Beamtenstatusgesetz, welcher sowohl für Beamte als auch, aufgrund entsprechender Regelung im TV-L Berliner Hochschulen, für Tarifbeschäftigte gilt.

Nur wer also wissentlich und willentlich gegen seine Pflichten verstößt oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber den durch dieses Verhalten entstandenen Schaden zu ersetzen.

Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten grob fahrlässig ist, sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Umstände, die den Beschäftigten im Einzelfall ein sorgfältiges Handeln erschweren, etwa bei einer erheblichen Arbeitsüberlastung, Eilbedürftigkeit oder der Notwendigkeit, in einer bestimmten Gefahrensituation schnell zu handeln, können dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegenstehen.

Informationen zu Dienstreisen

Reisende werden gebeten, keine Gutscheine für eine nicht erbrachte Reiseleistung in Empfang zu nehmen, sondern auf der Rückerstattung der Reisekosten zu bestehen.

Kann die gebuchte Reiseleistung vom Anbieter nicht erbracht werden, hat der Reisende einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten durch den Anbieter. Dies gilt zumindest dann, wenn die Reiseleistung über ein deutschsprachiges Portal gebucht wurde und dementsprechend deutsches Recht anwendbar ist. Es handelt sich dann um einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit, mit der Folge, dass Leistung und Gegenleistung entfallen. Es gibt aktuell keine gesetzliche Regelung, die das Recht des Kunden auf Rückerstattung einschränkt.

Sogar wenn Gutscheine freiwillig entgegengenommen werden, soll der Kunde im Falle der Nichtnutzung ein Recht auf Erstattung des Reisepreises haben.

Es werden also alle Dienstreisende gebeten, auf der Rückerstattung der Reisekosten zu bestehen, wenn die Reiseleistung vom Anbieter nicht erbracht wurde (z.B. der Flug wurde gestrichen, das Hotel war geschlossen o.ä.).

Im Informationsschreiben des Krisenstabes vom 11. März 2020 hatten wir mitgeteilt, dass Stornogebühren für abgesagte Dienstreisen von der TU Berlin übernommen werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgekommen, wie die Stornokosten kontiert werden. Stornokosten sind mit demselben Sachkonto zu kontieren wie die Reise selbst.

Rückgabe von leeren Desinfektionsmittelflaschen

Wir möchten an dieser Stelle daran erinnern, leere Desinfektionsmittelflaschen bitte zeitnah zurück ins Hygienelager zu bringen.

Bleiben Sie gesund!

Der Krisenstab der TU Berlin

Informationsschreiben der Abteilung I Studierendenservice
Betreff: Handreichung für die Durchführung von Klausuren an der TU Berlin im Sommersemester 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Auftrag des Präsidiums sowie des Krisenstabs der TU Berlin wurde durch Abt. I, Abt. IV, InnoCampus sowie dem BÄD die folgende Handreichung für die Durchführung von Klausuren im Sommersemester 2020 an der TU Berlin erarbeitet.

Durchführung von Klausuren

Im Rahmen der Vorbereitung der Prüfung beurteilt der bzw. die Prüfungsverantwortliche die anstehende Prüfungssituation und ermittelt mögliche Gefahrenquellen und legt dazu geeignete Schutzmaßnahmen fest. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • In den Foyers und großen Eingangsbereichen vor H0104 und H0105 werden mittels Personenleitsystemen (Tensatoren) wartende Personen geleitet. (Abt. IV stellt dazu jeweils drei Personenleitpfosten vor H0104 und H0105, sodass diese zur jeweiligen Klausur vorgestellt werden können.)
  • Es ist sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand von mindestens 2 Metern zwischen den Wartenden eingehalten wird, z.B. durch Kennzeichnungen auf dem Boden. (Abt. IV nimmt diese Kennzeichnungen vor.)
  • Wo umsetzbar, werden die Zugänge zu den Prüfungsräumen entweder als Eingangs- oder als Ausgangstür genutzt. Das Aufsichtspersonal legt hierzu den jeweiligen Eingangs- und Ausgangsbereich fest und bringt entsprechende Hinweise an.
  • Zwischen einzelnen Prüfungsblöcken ist ausreichend Zeit (mindestens 90 Minuten, durch die Planung von innoCampus berücksichtigt) für den Personenwechsel und eine Oberflächenreinigung vorgesehen. In dieser Zeit erfolgt auch eine Lüftung der Räume. (Organisation der Reinigung und Lüftung durch Abt. IV.)
  • Zwischen den einzelnen Prüfungen werden die benutzten Reihen (Tische) desinfiziert. Die Reinigung erfolgt zentral über den Reinigungsdienst.
  • In Räumen mit fester Bestuhlung muss ebenfalls ein Personenabstand von 2 Metern eingehalten werden. Dazu werden nur jede 3. Reihe und in jeder dieser Reihen nur jeder 4. Platz besetzt.
  • Um den Mindestabstand in den Prüfungsräumen von 2 Metern sicherzustellen, darf der Prüfungsraum mit maximal einem Zehntel der Kapazität besetzt werden.
  • Die Plätze, die besetzt werden dürfen, werden durch Platznummern deutlich gekennzeichnet. (zentral durch Pressestelle/Eventmanagement)
  • Es ist festzuhalten, welche Person auf welchem Platz saß. Hierzu vermerken die zu Prüfenden auf ihrer jeweiligen Klausur Raum- & Platznummer.
  • Es ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit die zu Prüfenden, die in einer Reihe sitzen, nicht aneinander vorbeimüssen. Dies sollte durch eine geeignete Zugangs- und Abgangschoreographie gewährleistet werden (z.B. Zugang in festgelegter Reihenfolge von links, Abgang nach rechts.). Ist dies nicht möglich, muss die Person, an der vorbeigegangen werden muss, die Reihe vorab verlassen und der passierenden Person Platz machen.
  • Aufsichtsführende Personen in den Prüfungsräumen sind möglichst mit Schutzmasken (FFP2) oder Baumwoll-MNS-Masken auszustatten. Die Masken sind im Vorfeld im Hygienelager der TU Berlin abzuholen.
  • Die zu Prüfenden haben ihre Ausweisdokumente so hinzulegen, dass die Aufsichtspersonen sie nicht in die Hand nehmen müssen. Diese sind daher unter Berücksichtigung des Mindestabstandes auf einem der benachbarten Tische zu legen. Zu Prüfende tragen bei Zugang und Abgang sowie während der Prüfung Mund-Nasen-Schutz.
  • Zu Prüfende legen ihre Klausuren bei der Abgabe selbstständig in bereitstehende Kisten.
  • Klausurdokumente sollten 3 Tage ruhen und nicht angefasst werden, bevor die Korrektur beginnt.
  • PC-Pools können für Online-Klausuren genutzt werden. Die Organisation erfolgt über die dafür Zuständigen (Pool-Verwaltung, Fachgebiet etc.). Da hier eine zeitnahe, fachgerechte Desinfektion nicht möglich ist, ist sicherzustellen, dass Rechnerplätze frühestens 72 Stunden nach der letzten Nutzung erneut verwendet werden. Dazu sind die benutzten Plätze direkt nach der Klausur mit deutlichen Warnhinweisen (etwa mit dem Warnzeichen W009 nach DIN EN ISO 7010: Warnung vor Biogefährdung) sowie Datum und Ende-Zeit der letzten Nutzung zu versehen. Zwischen nebeneinander sitzenden Studierenden ist ein Mindestabstand von 2 Metern, zu (auch schräg) gegenüber sitzenden ein Mindestabstand von 3 Metern sicherzustellen.
  • Klausureinsichten sollten möglichst nur für Studierende stattfinden, die nicht bestanden haben oder andere dringende Gründe für eine Einsicht haben. Sie müssen sich hierfür vorab beim entsprechenden Fachgebiet anmelden und erhalten einen Termin. Die Lehrenden buchen dazu selbst geeignete Räume in LSF und stellen den Studierenden Tagesbescheinigungen für den Zutritt des zugehörigen Gebäudes aus. Bei der Platzbelegung sind die Abstandsregeln einzuhalten. Alle Anwesenden tragen während der Einsicht Mund-Nasen-Schutz, Studierende dürfen ihn nur zur Identifizierung abnehmen.
  • Die Klausuren werden auf einen Platz gelegt, den die Studierenden erst nachfolgend einnehmen, so dass der Mindestabstand eingehalten wird. Die Prüfenden nutzen für die Rücksprache mit den Studierenden eine analoge oder elektronische Kopie der Klausur, um den näheren persönlichen Kontakt bei Einsicht in ein und dasselbe Exemplar zu vermeiden.
  • Ein von den Studierenden benutzter Platz darf in demselben Einsichtstermin nicht erneut benutzt werden, außer er wird mit Flächendesinfektion gereinigt, die im Hygienelager der TU Berlin erhältlich ist.

Hygiene- und Schutzmaßnahmen der TU Berlin im Überblick

Wir dürfen Sie um entsprechende Beachtung bitten.

Bleiben Sie gesund!

Robert Nissen
Leiter der Abteilung I Studierendenservice

Donnerstag, 14. Mai 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

die TU Berlin wird ab 18. Mai 2020 in den eingeschränkten Präsenzbetrieb – ohne Präsenzlehre – mit Ausweitung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem Campus und unter Beibehaltung der digitalen Lehre starten. 

Grundlage dieser Phase 3 ist die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 7. Mai 2020 (https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_25).

Phase 1 galt ab 20. März 2020 mit dem Präsenznotbetrieb, Phase 2 startete ab 23. April 2020 mit Ausnahmen zum Präsenznotbetrieb. Das Präsidium gibt hiermit Rahmenbedingungen für das Arbeiten auf dem Campus und im Homeoffice sowie für die Ausnahmen für die Präsenzlehre vor. Dies geschieht in Absprache mit dem Krisenstab. Phase 3 bedeutet:

  • Beendigung des Präsenznotbetriebs an der TU Berlin am 17. Mai 2020
  • Start des eingeschränkten Präsenzbetriebs mit der Ausweitung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem Campus am 18. Mai 2020
  • Fortführung der digitalen Lehre ohne Präsenzlehre, jedoch mit begründeten Ausnahmen.

Hiermit geben wir Ihnen die neuen Regelungen an der TU Berlin bekannt, die Grundsätzliches für die Phase 3 bestimmen, sowie die Rahmenbedingungen für das Arbeiten auf dem Campus und im Homeoffice mit Detailinformationen für ihre Planungen. Bereits veröffentlicht sind die Hygiene- und Schutzmaßnahmen der TU Berlin, die für alle TU-Mitglieder bindend sind.

Regelungen an der TU Berlin zum Arbeiten auf dem Campus

Nach wie vor soll so viel Homeoffice wie möglich für alle TU-Beschäftigte ermöglicht werden. 

Beschäftigte in Forschung und Verwaltung und für Teile der Lehre können unter 

  • Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen der TU Berlin (www.tu-berlin.de/?214303) und des Robert-Koch-Instituts (RKI),
  • der hier veröffentlichten Rahmenbedingungen für das Arbeiten auf dem Campus und im Homeoffice 
  • und den zu erstellenden Einsatzplänen pro Organisationseinheit 

wieder auf dem Campus arbeiten. 

Die*der Vorgesetze erstellt auf der Grundlage 

  • der Hygiene- und Schutzmaßnahmen der TU Berlin und des RKI
  • sowie der Rahmenbedingungen für das Arbeiten auf dem Campus und im Homeoffice 
  • einen Einsatzplan für ihre*seine Organisationseinheit. 

Verantwortlich für das Aufstellen eines Einsatzplanes und das strikte Einhalten der Hygiene- und Schutzmaßnahmen der TU Berlin vor Ort ist die*der jeweilige Vorgesetzte.

Das Betreten von TU-Gebäuden ist grundsätzlich ab 18. Mai 2020 wieder möglich. Erforderlich ist das Vorliegen von konkreten Einsatzplänen pro Organisationseinheit. Bei TU-Gebäuden mit Pförtnerloge erfolgt der Zugang über den Haupteingang und es wird eine Kontrolle des TU-Dienstausweises oder eines anderen Nachweises der Beschäftigung an der TU Berlin (ausgestellt von der*dem Vorgesetzten) geben. Informationen über Dienstausweise, Informationen zur Erstellung oder Neuausstellung eines Dienstausweises finden Sie im TUB-Portal unter „Mein Profil“ -> „Ersatzkarte beantragen.

Die Lehre findet digital statt, die Gebäude sind für Studierende und das Lernen auf dem Campus grundsätzlich nicht geöffnet. Ausnahmen sind möglich und werden gesondert geregelt (siehe Regelungen an der TU Berlin für Lehre und Bibliotheken).

Passierscheine sind zum Betreten der Gebäude nicht mehr notwendig, und die zentrale Genehmigung für das Arbeiten auf dem TU-Campus fällt weg. Anstelle der Passierscheine tritt der Einsatzplan der jeweiligen Organisationseinheit, der durch die*den Vorgesetzte*n erstellt wird.

Öffentlicher Publikumsverkehr und öffentliche Events finden bis auf Weiteres nicht statt. Mensen, Cafés und ähnliche Angebote bleiben bis auf Weiteres geschlossen.

Gremiensitzungen sind im Regelfall weiterhin digital abzuhalten. Nur in begründeten Einzelfällen besteht die Möglichkeit der Durchführung als Präsenzsitzung unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Der Zugang zu Präsenzsitzungen für Mitglieder, Antragsberechtigte und die Öffentlichkeit (ggf. nach Anmeldung) ist durch die*den Vorsitzende*n zu regeln und zu gewährleisten. 

Wissenschaftliche Aussprachen im Rahmen von Promotionsverfahren können nach Maßgabe der jeweiligen Fakultät in Teilpräsenz in ausreichend großen Räumen stattfinden. Der Zugang zum jeweiligen Gebäude für externe Promovierende sowie für externe Gutachter*innen für den Termin der wissenschaftlichen Aussprache erfolgt durch Vorlage der Einladung. 

Eine Dienstreise kann wieder genehmigt werden, wenn der Anlass notwendig und unvermeidbar ist. Digitale Formate zum Austausch in der Wissenschaft sind zu bevorzugen. Gegenwärtig sind Dienstreisen ins Ausland nicht zugelassen. Grundsätzlich verweist die TU Berlin auf die Regelungen für Reisen auf das RKI und das Auswärtige Amt. Die*der Vorgesetzte entscheidet vor diesem Hintergrund, ob eine Dienstreise möglich ist und genehmigt wird.

Freiflächen können unter strikter Einhaltung der Hygieneregelungen der TU Berlin genutzt werden. Die TU Berlin appelliert an den verantwortungsvollen Umgang miteinander (Abstandsregelung). 

Bewerbungsgespräche dürfen mit bis zu max. 6 Personen (inkl. Interessensvertretung), die sich gleichzeitig im Raum aufhalten, in einem möglichst großen, sehr gut lüftbaren, bevorzugt querlüftbaren Raum und unter strikter Einhaltung des Mindestabstandes und der übrigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen der TU Berlin durchgeführt werden. Verantwortlich ist der*die Vorgesetzte. Das Einladungsschreiben gilt als Zugangsberechtigung ins TU-Gebäude.

Persönliche Kontakte innerhalb der Universität sollen minimiert werden. 

Anträge o.Ä. sollen elektronisch übersandt werden. Das Aufsuchen von anderen Bereichen der Universität als in den Einsatzplänen genehmigt, ist nur zugelassen, wenn es unumgänglich ist.

Detaillierte Informationen finden Sie in den Rahmenbedingungen für das Arbeiten auf dem Campus und im Homeoffice. Bitte beachten Sie diese bei Ihrer Planung.

Regelungen an der TU Berlin zu Lehre und Bibliotheken

Eine Präsenzlehre findet bis auf Weiteres nicht statt. Das Sommersemester wird digital in Lehre und Studium durchgeführt. Die Anwesenheit von Student*innen und das Lernen auf dem Campus sind leider nicht gestattet. Verantwortliche für Lehre sollen diese digital im Homeoffice erstellen und durchführen. 

Es sind folgende Ausnahmen möglich:

Die konkrete Durchführung der digitalen Lehrveranstaltungen kann die*der Lehrende nur vom Campus aus umsetzen. Hierfür muss die*der Vorgesetzte einen Einsatzplan (siehe oben) erstellen.

Praxisformate dürfen in Präsenzlehre auf dem Campus durchgeführt werden. Zu den Praxisformaten gehören Lehrveranstaltungen, an denen man nicht digital von Zuhause aus teilnehmen kann. Dazu zählen

  • Laborübungen, Laborpraktika
  • Werkstattübungen 
  • lokale Exkursionen mit kleiner Personenanzahl in Berlin und Brandenburg

In allen Fällen ist ein Antrag einzureichen (Vizepräsident für Lehre: ) mit einem entsprechenden Raum- und Ablaufkonzept, das plausibel erkennen lässt, wie die RKI-Regeln und die Hygiene- und Schutzmaßnahmen der TU Berlin eingehalten werden. Die Fachgebiete stellen den teilnehmenden Studierenden entsprechende Bescheinigungen zum Zugang zu den Gebäuden aus.

Präsenzprüfungen können durchgeführt werden, unter Beachtung der RKI-Regeln und der Hygiene- und Schutzmaßnahmen der TU Berlin.

Vom 2. Juni 2020 bis 15. Juli 2020 sollen die nachzuholenden Klausuren stattfinden. Ein Raum-/Zeitplan auf der Grundlage der Hygiene- und Abstandsregeln wird von InnoCampus erarbeitet und den Fachgebieten übermittelt. Eine Handreichung zur organisatorischen Durchführung wird noch zur Verfügung gestellt. Rückfragen bitte an . Zwischen zwei aufeinander folgenden Klausuren muss ein Reinigungsbetrieb organisiert werden. Sobald ein Reinigungskonzept steht, wird dieses an die verantwortlichen Personen für die Klausuren übermittelt. 

Für die am 20. Juli 2020 beginnende Klausurphase des Sommersemesters 2020 ist eine Neuplanung auf der Grundlage der Hygiene- und Abstandsregeln erforderlich. Dazu erhalten die Fachgebiete noch weitere Informationen.

Studierende, die an Klausuren teilnehmen, müssen neben ihrem Studierendenausweis eine Anmeldebescheinigung (detaillierte Informationen dazu: www.tu-berlin.de/?213475) mit sich führen, um Zutritt zum Gebäude zu erhalten.

Mündliche Prüfungen können online stattfinden. Eine Handreichung dafür existiert und findet sich unter https://www.pruefungen.tu-berlin.de/menue/sommersemester_2020_digital/lehrende/ bei „Mündliche Prüfungen“. Alternativ können nach Maßgabe der verfügbaren Räumlichkeiten mündliche Präsenzprüfungen in Seminarräumen des Mathematikgebäudes durchgeführt werden: Anträge sind einzureichen an  

Die Universitätsbibliothek der TU Berlin wird weiterhin die Ausleihe von Medien anbieten. Das Haus bleibt für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies betrifft auch die Lernräume in der UB.

PC-Pools, Lernräume und Foyers mit Sitzgelegenheiten bleiben vorerst geschlossen.

Hygienelager und Beratungsstellen

Ausgabe von Hygienematerial: Desinfektionsmittel sowie Tücher, die für das Auftragen des Desinfektionsmittels genutzt werden, sind selbstständig unter Vorlage des TU-Mitarbeiter*innen- oder TU-Studierendenausweises beim Hygienelager abzuholen. Leere Desinfektionsmittelflaschen sind zurückzubringen. 

Soll ein*e Beschäftigte*r Hygienematerial für mehrere Kolleg*innen, für ein gesamtes Fachgebiet o.ä. abholen, so ist dem Hygienelager bei Abholung eine Bescheinigung der Fachgebiets-, Fakultätsservicecenter-, Abteilungs- oder Stabsstellenleitung vorzulegen, auf der auszuweisen ist, welche*r Beschäftigte*r Hygienematerialien (Flächendesinfektionsmittel à 250 ml, dazugehörige Kosmetiktücherboxen, mehrfach verwendbare Baumwoll-Mund-Nasen-Bedeckungen oder ggf. Einweg-Mund-Nasen-Bedeckungen) in welcher Menge abholt. Bitte beachten Sie, dass die Anzahl der pro Person ausgegebenen Hygienematerialien beschränkt ist. Bitte kalkulieren Sie mit Bedacht; pro Person sind 2 Baumwoll-Mund-Nasen-Bedeckungen gedacht. Flächendesinfektionsmittel ist nur für von mehreren Personen genutzte Bereiche vorgesehen.

Das Hygienelager ist in der Zeit von Mo.-Fr. von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr besetzt. Sie finden das Hygienelager im Gebäude EW (Eugene-Paul-Wigner-Haus) im Erdgeschoss, Raum 001b. Bitte beachten Sie die Ausschilderungen (Informationen unter www.tu-berlin.de/?146803). Hinweise zum Gebrauch von Desinfektionsmittel sind abrufbar unter: www.tu-berlin.de/?141798. 

Sollten Sie Verstöße gegen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bemerken, dann wenden Sie sich bitte an ihre*n Vorgesetzte*n. Für eine Beratung stehen den Vorgesetzten der Betriebsärztliche Dienst der TU Berlin (www.tu-berlin.de/?27675) sowie die Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste & Umweltschutz (SDU www.tu-berlin.de/?5394 jederzeit zur Verfügung, ebenso die Personalräte (www.tu-berlin.de/?9555).

Zentraleinrichtung Campusmanagement (ZECM): Wir sind für Sie telefonisch unter der 030/314-28000, per E-Mail  sowie über unser Kontaktformular erreichbar und werden Sie weiterhin nach Kräften bei Ihren Fragen und Problemen unterstützen. Informationen über das Einrichten einer Telefonkonferenz finden Sie unter https://tubmeeting.tu-berlin.de/ 

Rahmenbedingungen für das Arbeiten auf dem Campus und im Homeoffice

Auch im eingeschränkten Präsenzbetrieb – ohne Präsenzlehre – der TU Berlin (Phase 3) haben die Eindämmung der Virusgefahr und der Gesundheitsschutz oberste Priorität. Deshalb werden alle TU-Beschäftigten inkl. der studentischen Beschäftigten auch weiterhin aufgefordert, ihre Arbeit prioritär im Homeoffice zu leisten, soweit dies möglich ist.

Grundsätzlich entscheidet die*der Vorgesetzte nach Abwägung aller Rahmenbedingungen über die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice oder vor Ort auf dem Campus. Ärztliche Atteste und die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe sind bindend zu beachten. 

Verantwortlich für die Aufstellung, Durchführung und Kontrolle des Einsatzplanes ist die*der jeweilige Vorgesetzte.

A) Bedingungen für das Arbeiten auf dem Campus

Beschäftigte können auf dem Campus, in ihren Laboren, Werkstätten und Büros arbeiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 

Pro Organisationseinheit muss ein entsprechender Einsatzplan aufgestellt sein. Dieser beinhaltet

  • die Umsetzung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen der TU Berlin (www.tu-berlin.de/?214303) und des Robert-Koch-Instituts
  • die örtlichen Gegebenheiten
  • die Bedürfnisse der Arbeitsgeberin 
  • und die Bedürfnisse der Beschäftigten. 

Der Einsatzplan muss u.a. berücksichtigen:

Ein Büro soll in der Regel gleichzeitig nur durch eine Person genutzt werden.

Ein Büro, ein Labor, eine Werkstatt u. ä. kann gleichzeitig von zwei oder mehreren Personen genutzt werden, wenn der Raum genügend groß ist. Dabei sind ein Mindestabstand zwischen allen Personen im Raum von 2 Metern zueinander und eine regelmäßige, gründliche (Quer-)Lüftung einzuhalten, es sei denn die Räume verfügen über eine funktionierende Lüftungsanlage. Sofern es im Rahmen der ordnungsgemäßen Betätigung nicht möglich ist, einen Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten, sind geeignete Schutzmaßnahmen vom Vorgesetzten verpflichtend aufzustellen und umzusetzen. Bei einer aus technischen bzw. sicherheitstechnischen Gründen notwendigen Abweichung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen in Laboren oder Werkstätten der TU Berlin ist ein Antrag zur Genehmigung an den Leiter des Krisenstabs zu stellen. 

Es sollen alternierende Arbeitszeiten der Mitglieder der Organisationseinheit (Verteilung auf Tage pro Woche) und damit der alternierende Einsatz von Arbeit auf dem Campus und Homeoffice für den Einzelnen möglich sein. Bevorzugte Variante soll ein Tageswechsel sein, nicht stundenweiser Wechsel innerhalb eines Tages von mehreren Beschäftigten. 

Alle Mitglieder der Organisationseinheit sollen, falls das organisatorisch und arbeitsbedingt möglich ist, in zeitlich ungefähr ähnlicher Weise auf dem Campus und im Homeoffice arbeiten können.

Das örtliche Zusammentreffen von Gruppen muss grundsätzlich vermieden werden (Einlass, Wechsel im Labor etc., ggfls. unterschiedliche Ein- und Ausgänge zu den Gebäuden, wenn das möglich ist). Teammeetings innerhalb einer Organisationseinheit sind zulässig, wenn die Personenanzahl und die Sitzungsdauer geringgehalten, der Mindestabstand eingehalten und die geeignete Räumlichkeit (Größe und möglichst Querlüftung) gewählt wird. Bevorzugt werden soll weiterhin ein digitaler Austausch (Video- oder TelKo). 

Bei der Übergabe der Räumlichkeit an andere Beschäftigte müssen die Hygiene- und Schutzmaßnahmen der TU Berlin (z. B.: Desinfektion von Tastaturen und Durchlüftung des Raumes) beachtet werden. Dafür stehen Schutzmaterialen aus dem Hygienelager zur Verfügung.

Es wird dringend empfohlen, die Nutzung des ÖPNV zu vermeiden und den Individualverkehr für den Weg zur Arbeit auf dem Weg zur und von der Universität den Individualverkehr zu nutzen (Fahrrad, zu Fuß). 

Personen mit möglicherweise auf COVID-19 hinweisenden Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht durch eine*n Ärzt*in aufgeklärt ist, und treten in Kontakt zu ihrer*ihrem Vorgesetzten, um im Homeoffice zu arbeiten. Hier ist auch jede*r Einzelne gefragt, die eigene gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn gewissenhaft zu prüfen, um Kolleg*innen sowie andere Menschen auf dem Arbeitsweg nicht in Gefahr zu bringen.

Die Planung erfolgt zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten im Einvernehmen.

B) Bedingungen für das Arbeiten im Homeoffice

Nach wie vor soll so viel wie möglich Homeoffice für alle Beschäftigten ermöglicht werden. Dies ist explizit gewünscht, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Das heißt konkret: Alle Beschäftigten, die im Homeoffice arbeiten können, sollen dies bis auf Weiteres fortsetzen.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • die technische Möglichkeit, um im Homeoffice zu arbeiten
  • die Möglichkeit, den definierten Arbeitsinhalt im Homeoffice umzusetzen
  • eine bindende Absprache mit der*dem Vorgesetzten, die*der für ihren*seinen Verantwortungsbereich plant.

Homeoffice und Arbeiten auf dem Campus kann sich – je nach Organisationseinheit – abwechseln. 

Für Eltern von Kindern bis 12 Jahre soll Homeoffice ermöglicht werden, falls Notbetreuung oder Kita- und Schulbetrieb nicht oder nur eingeschränkt angeboten werden. Erreichbarkeit und ggfls. Arbeitsvolumen können in Abstimmung mit der*dem Vorgesetzten angepasst werden.

Folgende Personengruppen sollten hauptsächlich bzw. komplett im Homeoffice tätig sein können:

Personen, die zu einer Risikogruppe zählen: Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf erhöht, siehe Hinweise des Robert Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html. Hierzu zählen insbesondere Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen wie

  • Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) 
  • chronische Erkrankungen der Lunge
  • chronische Erkrankungen der Nieren
  • chronischen Lebererkrankungen 
  • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
  • Krebserkrankungen
  • ein geschwächtes Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Kortison)

Beschäftigte, die an einer der genannten risikoerhöhenden Erkrankungen leiden und aus gesundheitlichen Gründen nicht am eingeschränkten Betrieb teilnehmen können, legen bitte ihrer*ihrem Vorgesetzten eine entsprechende haus-, fachärztliche oder betriebsärztliche Bescheinigung vor. Die Vorgesetzten leiten die ärztliche Bescheinigung an das zuständige Personalteam weiter. Eine konkrete Benennung der Erkrankung ist ausdrücklich nicht erforderlich. 

Für den Fall, dass nicht der*die Beschäftigte selbst, sondern eine im gleichen Haushalt lebende Person an einer solchen Erkrankung leidet, ist ebenfalls die Vorlage einer haus- oder fachärztlichen Bescheinigung erforderlich. Mit der ärztlichen Bescheinigung ist die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu bestätigen; eine konkrete Benennung der Erkrankung der im gleichen Haushalt lebenden Person ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Laut dem RKI ist eine Schwangerschaft ausweislich der genannten Aufstellung nicht mit einem erhöhten Risiko verbunden. Mitarbeiterinnen, die gleichwohl aus Sorge um die eigene oder die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht im eingeschränkten Betrieb eingesetzt werden wollen, stimmen dies bitte mit ihrer*ihrem Vorgesetzten ab.

Eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht im eingeschränkten Betrieb eingesetzt werden können.

Weitere Informationen vom Krisenstab der TU Berlin: www.tu-berlin.de/?211643 

Bleiben Sie gesund!

Das Präsidium und der Krisenstab der TU Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die TU Berlin gelten ab sofort folgende Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Sie sind von allen Personen, die sich auf dem Gelände und in den Gebäuden der TU Berlin aufhalten, zu beachten und umzusetzen. Sie ersetzen nicht die Eindämmungsverordnung des Landes Berlin und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, sondern konkretisieren diese für den Dienstbetrieb der TU Berlin. Bitte beachten Sie, dass momentan nur auf Beantragung und Genehmigung das Arbeiten und der Aufenthalt in den Gebäuden der TU Berlin möglich ist. Ein Zutritt in die Gebäude ist nur mit Passierschein möglich.

  1. Mitwirkung
    Bitte tragen Sie durch Ihr eigenes Verhalten weiterhin dazu bei, das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus so gering wie möglich zu halten und beachten Sie bitte folgende Hygiene- und Schutzregelungen.
  2. Kontaktbeschränkung
    Reduzieren Sie weiterhin die physischen sozialen Kontakte zu Kolleg*innen auf ein Minimum.
  3. Mindestabstand
    Halten Sie gegenüber anderen Personen, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betätigung möglich ist, immer einen Mindestabstand von 2 Metern zueinander ein.
    Dies gilt auch für Prüfungssituationen, die Arbeit im Labor und in Werkstätten, in Büros, in Wartebereichen, auf Fluren und Wegen, in Aufzügen usw.
    Vorgesetzte sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, beispielsweise durch Aufteilung der Beschäftigten in den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (Ein-Person-Büro) und/oder Festlegung eines Wechselbetriebs in Arbeitsbereichen mit mehreren Personen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. In Bereichen mit erheblichem Publikumsverkehr, beispielsweise Bibliotheken, sind in Absprache mit der Bauabteilung ggf. bauliche Schutzmaßnahmen einzurichten (bspw. Installation von Plexiglasscheiben zum Schutz.) 
  4. Öffnen von Türen
    Fassen Sie beim Betreten von Gebäuden oder Räumen Türklinken, Türknäufe oder Türöffner nicht an, sondern versuchen Sie wenn möglich, die Türen mit dem Ellenbogen oder Unterarm zu öffnen. 
  5. Händepflege
    Waschen Sie sich regelmäßig und ausgiebig (mind. 30 Sekunden lang) die Hände mit Seife und cremen Sie sich danach die Hände ein, um den Schutz der Haut zu gewährleisten.
  6. Mund-Nasen-Bedeckung
    Auf den Verkehrsflächen innerhalb der Gebäude der TU Berlin, beispielsweise auf dem Weg zum/vom eigenen Büro oder zu den sanitären Einrichtungen, ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, im gesamten Arbeitsbereich, sofern Sie sich nicht allein in einem Einzelbüro aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung ersetzt jedoch nicht die Abstandsregelungen. Die Hände sollten den Mund-Nasenschutz möglichst wenig berühren, um sie nicht zu kontaminieren.
  7. Nies- und Hustetikette
    Beachten Sie die Nies- und Hustetikette. Niesen und husten Sie in Ihre Armbeuge, auch wenn Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  8. Lüften
    Lüften Sie Räume regelmäßig (alle 30-45 Minuten) und ausgiebig. Das gilt insbesondere für Räume, in denen sich mehrere Personen aufhalten. In klimatisierten (maschinell belüfteten) Räumen ist ein Lüften laut Angaben der Charité nicht notwendig.
  9. Teilnehmer*innenliste
    Wenn Sie sich zu einem Treffen mit mehreren Personen zusammenfinden müssen, so ist zwingend eine Teilnehmer*innenliste zu führen und von der Organisatorin*dem Organisator 4 Wochen aufzubewahren. Bitte stellen Sie sicher, dass die Teilnehmer*innen im Falle der Notwendigkeit einer Nachverfolgung kontaktierbar sind, Sie also von jeder*m Teilnehmer*in eine (dienstliche) Telefonnummer oder (dienstliche) E-Mail-Adresse o.ä. haben. Die Listen dienen ausschließlich der einfacheren Nachverfolgung durch das Gesundheitsamt im Falle einer später festgestellten Infektion.
  10. Mehrfach genutzte Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel reinigen (Mischarbeitsplätze)
    Arbeitsbereiche sollen, wenn möglich, nicht von mehreren Personen benutzt werden. Sollte dies nicht möglich sein (beispielsweise in Werkstätten mit gemeinsam genutztem Gerät, rotierend von mehreren Personen genutzten Büros, Prüfungssituationen usw.), sind die Bereiche (Oberflächen von Tischen z.B.) und Arbeitsmittel, die von mehreren Personen genutzt werden, entsprechend zu desinfizieren.
    Beispiele:
    • Werkstatt: Werkzeug wird nach der Benutzung eigenständig durch die*den Beschäftigten desinfiziert.
    • Bürosituation: Telefon, Tastatur, Maus und Tisch sind vor und nach der Arbeit zu desinfizieren. Auch die gemeinsam genutzte Benutzeroberfläche des Multifunktionsdruckgeräts wird regelmäßig zwischendurch gereinigt.
    • Mündliche Prüfung: Der Tisch, an dem die*der zu Prüfende sitzt, wird nach jeder Prüfung desinfiziert. Selbiges gilt für eventuell zur Verfügung gestellte Gegenstände.
    • PC-Pool: Nach jeder Benutzung sind Tastatur, Maus sowie Tisch zu desinfizieren.
  11. Teeküchen
    Teeküchen sind jeweils nur von einer Person gleichzeitig zu nutzen, insbesondere dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auf Hygieneregelungen ist hier besonders zu achten. Flächen sind nach der Benutzung zu desinfizieren.
  12. Unterweisung
    Vorgesetzte sind verpflichtet, die Regelungen an die Gegebenheiten ihrer Bereiche anzupassen und ihre Beschäftigten über alle Punkte zu unterweisen (eine Dokumentation ist zudem gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz erforderlich).
  13. Desinfektionsmittel
    Da eine Desinfektion je nach Arbeitsbereich oder Prüfungssituation mehrfach am Tag angezeigt sein kann und entsprechend selbständig durchzuführen ist, werden den Beschäftigten, Prüfungsausschüssen usw. Flächendesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt. 
  14. Ausgabe von Hygienematerial
    Desinfektionsmittel sowie Tücher, die für das Auftragen des Desinfektionsmittels genutzt werden, sind selbständig unter Vorlage des TU-Mitarbeiter*innen- oder TU-Studierendenausweises abzuholen beim Hygienelager. Leere Desinfektionsmittelflaschen sind zurückzubringen. Das Hygienelager ist in der Zeit von Mo.-Fr. von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr besetzt. Sie finden das Hygienelager im Gebäude EW über den Haupteingang im Erdgeschoss, Raum 001b. Zutritt zum Hygienelager erhalten TU-Mitglieder mit ihrem Passierschein, auch wenn dieser den Zutritt zum Gebäude EW nicht explizit ausweist. Bitte beachten Sie die Ausschilderungen (mehr Informationen unter www.tu-berlin.de/?146803). Hinweise zum Gebrauch von Desinfektionsmittel sind abrufbar unter: www.tu-berlin.de/?141798. Mund-Nasen-Bedeckungen sind ebenfalls über das Hygienelager erhältlich. Bitte beachten Sie, dass die Anzahl der pro Person ausgegebenen Hygienematerialien beschränkt ist. 
  15. Bei COVID-19-Symptomen
    Personen mit möglicherweise auf COVID-19 hinweisenden Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht durch eine*n Ärzt*in aufgeklärt ist, und treten in Kontakt zu ihrer*ihrem Vorgesetzten, um im Home-Office zu arbeiten. Hier ist auch jede*r Einzelne gefragt, die eigene gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um Kolleg*innen sowie andere Menschen auf dem Arbeitsweg nicht in Gefahr zu bringen.

Bitte beachten Sie zusätzlich die laufend vom RKI und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aktualisierten Empfehlungen www.infektionsschutz.de/coronavirus/ und beachten Sie, dass neue Erkenntnisse sowie Entscheidungen der Berliner Senatsbehörden zu einer Anpassung der Vorgaben und Empfehlungen führen können und den vorliegenden gegenüber dann vorrangig sind.

Ausgabe von Hygienematerial: Desinfektionsmittel sowie Tücher, die für das Auftragen des Desinfektionsmittels genutzt werden, sind selbstständig unter Vorlage des TU-Mitarbeiter*innen- oder TU-Studierendenausweises beim Hygienelager abzuholen. Leere Desinfektionsmittelflaschen sind zurückzubringen.

Soll ein*e Beschäftigte*r Hygienematerial für mehrere Kolleg*innen, für ein gesamtes Fachgebiet o.ä. abholen, so ist dem Hygienelager bei Abholung eine Bescheinigung der Fachgebiets-, Fakultätsservicecenter-, Abteilungs- oder Stabsstellenleitung vorzulegen, auf der auszuweisen ist, welche*r Beschäftigte*r Hygienematerialien (Flächendesinfektionsmittel à 250 ml, dazugehörige Kosmetiktücherboxen, mehrfach verwendbare Baumwoll-Mund-Nasen-Bedeckungen oder ggf. Einweg-Mund-Nasen-Bedeckungen) in welcher Menge abholt. Bitte beachten Sie, dass die Anzahl der pro Person ausgegebenen Hygienematerialien beschränkt ist. Bitte kalkulieren Sie mit Bedacht; pro Person sind 2 Baumwoll-Mund-Nasen-Bedeckungen gedacht. Flächendesinfektionsmittel ist nur für von mehreren Personen genutzte Bereiche vorgesehen.

Das Hygienelager ist in der Zeit von Mo.-Fr. von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr besetzt. Sie finden das Hygienelager im Gebäude EW (Eugene-Paul-Wigner-Haus) im Erdgeschoss, Raum 001b. Bitte beachten Sie die Ausschilderungen (Informationen unter www.tu-berlin.de/?146803). Hinweise zum Gebrauch von Desinfektionsmittel sind abrufbar unter: www.tu-berlin.de/?141798.

Sollten Sie Verstöße gegen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bemerken, dann wenden Sie sich bitte an ihre*n Vorgesetzte*n. Für eine Beratung stehen den Vorgesetzten der Betriebsärztliche Dienst der TU Berlin (www.tu-berlin.de/?27675) sowie die Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste & Umweltschutz (SDU www.tu-berlin.de/?5394 jederzeit zur Verfügung, ebenso die Personalräte (www.tu-berlin.de/?9555).

Der Krisenstab der TU Berlin

Donnerstag, 30. April 2020

Am 4. Mai 2020 ab 10.00 Uhr werden die Universitätsbibliotheken der TU Berlin und der UdK Berlin die Ausleihe von physischen Medien wieder ermöglichen und dafür einen Teilbereich des gemeinsamen Standorts im VOLKSWAGEN-Haus (Fasanenstr. 88) für den Publikumsverkehr öffnen.

Dies gilt zunächst nur für Student*innen und Mitglieder der TU Berlin und der UdK Berlin. Der Aufenthalt im Bibliotheksgebäude ist ausschließlich für die Abholung von Medien möglich. Die Lesesäle sind nicht geöffnet.

Ab 4. Mai 2020 um 10 Uhr ist die Bestellfunktion im Wissensportal Primo der TU Berlin und im Wissensportal der Künste (UdK) freigeschaltet und die zentralen Informationen zum eingeschränkten Leihbetrieb auf den Internetseiten der Universitätsbibliotheken zu finden. Bitte wenden Sie sich erst ab diesem Zeitpunkt an die Bibliotheken. Vielen Dank!

Im Vorfeld sind umfassende Vorkehrungen zur Einhaltung der hygienischen Bestimmungen, zur Steuerung des Zutritts, zur Wegführung und zur Sicherung des Mindestabstandes zwischen Personen durch die Universitätsbibliotheken und den Krisenstab der TU Berlin getroffen worden.

Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise, die ab 4. Mai 2020 gelten werden:

  • Der eingeschränkte Leihbetrieb wird von Montag bis Freitag in der Zeit von 10 bis 16 Uhr angeboten.
  • Eine Ausleihe von Medien ist nur nach vorheriger Bestellung über das Wissensportal Primo der TU Berlin und das Wissensportal der Künste (UdK) möglich. Bestellbar sind alle ausleihbaren Print-Medien (Magazin- und Freihandbestände) der Zentralbibliothek der TU Berlin und Universitätsbibliothek der UdK. 
  • Sobald ein bestelltes Medium zur Abholung bereitliegt, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung mit allen Details zu den Abholmodalitäten. Eine Abholung ist erst möglich, nachdem Sie diese Benachrichtigung erhalten haben.
  • Die Rückgabe von Büchern ist nur in Ausnahmefällen und ausschließlich am Rückgabeautomat oder der anonymen Rückgabebox (z.B. im Falle von AV-Medien oder Fernleihen) im Foyer möglich.
  • Die Nutzung von Arbeitsplätzen, Freihandbereichen, PCs, Kopiergeräten oder Scannern ist nicht möglich.
  • Für den Einlass ins Gebäude ist das Vorzeigen Ihres Bibliotheksausweises erforderlich.
  • Aufgrund der Regulierung des Zutritts zum Gebäude kann es zu Wartezeiten kommen. Bitte planen Sie dies ein.
  • Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist verpflichtend.
  • Bitte achten Sie darauf, ausreichend Sicherheitsabstand zu anderen Personen zu halten, mindestens 1,5 Meter.
  • Sanitäranlagen für Nutzer*innen stehen nicht zur Verfügung. Bitte beachten Sie das.
  • Desinfektionsmöglichkeiten werden bereitgestellt.

Alle weiteren Informationen finden Sie am 4. Mai 2020, 10.00 Uhr tagesaktuell auf den Websites der Universitätsbibliotheken: www.ub.tu-berlin.de  oder www.ub.udk-berlin.de 

Der Krisenstab der TU Berlin

Mittwoch, 29. April 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder der Universität,

über folgende Regelungen möchten wir Sie informieren:

1. Entschädigungsmöglichkeit für Sorgeberechtigte betreuungsbedürftiger Kinder

Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde mit Wirkung zum 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 unter anderem § 56 des Infektionsschutzgesetzes geändert. 

Danach erhalten erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, 

  • die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, 
  • in dem Zeitraum, in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen geschlossen sind, 
  • wenn sie die Kinder selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, 

eine finanzielle Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Gleiches gilt für Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen haben.

Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt. Für einen vollen Monat beträgt die Entschädigung höchstens 2.016,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt durch die Technische Universität Berlin für die zuständige Behörde.

Gegenüber der zuständigen Behörde und der Arbeitgeberin (der TU Berlin) müssen die Sorgeberechtigten bzw. Pflegeeltern, die den Erstattungsanspruch geltend machen, darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit (bspw. Anspruch auf Notbetreuung, Betreuung durch andere Personen, die nicht einer sog. Risikogruppe angehören, Möglichkeit des zumutbaren Homeoffice) sicherstellen können.

Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit eine Schließung der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Schule ohnehin wegen Schulferien oder Feiertagen erfolgen würde. Ein Entschädigungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn die Sorgeberechtigten bzw. die Pflegeltern bereits nach anderen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts dem Dienst fernbleiben können. Dies ist der Fall, solange die Sorgeberechtigten bzw. Pflegeeltern die vom Krisenstab der TU Berlin unter dem 11. März 2020 eröffnete Möglichkeit nutzen können, eine bezahlte Freistellung für die Dauer von 10 Arbeitstagen zu erhalten, wenn das zu betreuende Kind/die zu betreuenden Kinder (bis einschließlich 12 Jahren) nicht erkrankt ist/sind, aber Kita/Schule geschlossen ist. Gleiches gilt, wenn ihnen noch Zeitguthaben zusteht oder für sie eine zumutbare Möglichkeit besteht im Homeoffice zu arbeiten - denn die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen.

Antragsstellung: 

Beschäftigte, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, senden bitte unverzüglich einen formlosen, händisch unterzeichneten Antrag mit Darlegung, dass sie in dem Zeitraum ab TT.MM.JJJJ bis zum TT.MM.JJJJ 

  • keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, 
  • keine Arbeit im Homeoffice verrichten können
  • und ihr Zeitguthaben sowie die 10-tägige Freistellung zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung des Entgelts bereits aufgebraucht haben

und daher von ihrem Entschädigungsanspruch Gebrauch machen, an die Personalabteilung. Dem Antrag ist ein Nachweisdokument beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Kita/Schule des zu betreuenden Kindes/der zu betreuenden Kinder in diesem Zeitraum geschlossen ist bzw. dass Kinder der entsprechenden Altersklasse/Jahrgangsstufe nicht betreut oder unterrichtet werden.

Sollte bisher nicht bekannt sein, ab wann die Schule/Schulklasse/Kita wieder geöffnet ist, vermerken Sie dies bitte in Ihrem Antrag und reichen diese Information entsprechend nach, sobald sie Ihnen vorliegt.

Bitte nutzen Sie für die Antragsstellung zunächst den elektronischen Weg, anschließend versenden Sie das Original bitte per Post!

Ab dem Zeitpunkt der elektronischen Antragseinreichung kann die*der Beschäftigte zur Kinderbetreuung zuhause bleiben. Einer vorherigen Genehmigung seitens der Personalabteilung bedarf es nicht.

Hinsichtlich möglicher Klärungsbedarfe im Verlauf der weiteren Antragsbearbeitung bitten wir Sie, der Personalabteilung über die von Ihnen genutzte E-Mail-Adresse für Fragen etc. zur Verfügung zu stehen.

Die Beschäftigten unterrichten zudem bitte unverzüglich ihre*ihren Vorgesetzte*n über ihr Fernbleiben vom Dienst und halten regelmäßigen Kontakt zu ihr*ihm.

Für Vorgesetzte gilt: Das Formular „Erkrankungsanzeige“ wird auch in diesen Abwesenheitsfällen weiterhin ausgefüllt und den Personalteams von II T zugeschickt. Der Abwesenheitsgrund unter „wegen“ wird handschriftlich aufgeführt - „notwendige Kinderbetreuung aufgrund der Kita-/Schulschließung wegen COVID 19“ - und die sonst anzukreuzenden Kästchen werden frei gelassen. Auch in diesen Fällen wird das Formular zur Gesundmeldung/Dienstantrittsmeldung verwendet.

Für Beamt*innen gilt die Regelung entsprechend.

2. Notbetreuung von Kindern in Kitas und Grundschulen

Lehrende, die interaktive Lehre für Studierende durchführen, sowie Mitarbeitende, die zum Präsenznotbetrieb der Hochschulen gehören, haben ab 27.04.2020 für ihre Kinder Anspruch auf Notbetreuung.

Aktuelle Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter

  • https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/notbetreuung/ 
  • https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/notbetreuung/liste-der-anspruchsberechtigten-berufe-gueltig-27-04-2020.pdf 

Beschäftigte, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen möchte, müssen den Antrag ausfüllen, der am Ende der Anlage der anspruchsberechtigten Berufe zu finden ist (siehe Link) und einen Nachweis von der Arbeitgeberin TU Berlin erbringen. 

Für die Gruppe „Mitarbeitende Präsenznotbetrieb“: Als Nachweis der Arbeitsgeberin können Sie den Passierschein für Personal im Präsenznotbetrieb Ihrem Antrag beifügen.

Beschäftigte, die interaktive Lehre für Studierende durchführen, wenden sich für eine entsprechende Bescheinigung an . Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage eine Bestätigung Ihrer*s Vorgesetzten bei, in der diese*r bestätigt, dass Sie aktuell interaktive Lehre durchführen. Bitte nutzen Sie folgenden Text für den formlosen Antrag zur

Bescheinigung einer Tätigkeit in der interaktiven Lehre an der TU Berlin

Hiermit bestätige ich als Vorgesetze*r:
Titel Vorname Name:
Name des Instituts:
Name des*der betreffenden Mitarbeiter*in:
Sie*Er ist im Sommersemester 2020 an der TU Berlin an interaktive Lehre beteiligt und gestaltet sie.
Berlin, den

Bescheinigung durch

Prof. Dr. Hans-Ulrich Heiß
Vizepräsident für Studium, Nachhaltigkeit und Digitalisierung der TU Berlin
Berlin, den  

Weiterhin gelten in Berlin Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

Ab dem 27. April 2020 ist aber eine private, insbesondere nachbarschaftliche Betreuungshilfe erlaubt. Dies gilt für maximal drei Kinder. In einem weiteren Schritt sollen die Kinder, die im Sommer in die Schule gehen, in die Kitas zurückkommen.

Der Umfang der Notbetreuung ist jeweils individuell mit der Kitaleitung zu klären.

Bitte beachten Sie, dass in Brandenburg ggf. andere Regelungen und Voraussetzungen gelten.

Für Rückfragen steht Ihnen das Familienbüro der TU Berlin zur Verfügung. Die Ansprechpartner*innen finden Sie unter: https://www.personalabteilung.tu-berlin.de/familie/menue/familie/

3. Informationen des Studierendenwerks Berlin zur Kita-Betreuung

Das Studierendenwerk beantwortet Fragen zur Kita-Betreuung, die das Werk anbietet:

https://www.stw.berlin/unternehmen/themen/corona-faq.html#jump_kitafragen

4. Information zu Stellenausschreibung und Bewerbungsgesprächen

Da Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren der TU Berlin bis auf Weiteres im Homeoffice bearbeitet werden, wird die Personalabteilung ab sofort in Stellenausschreibungen darauf hinweisen, dass Bewerbungen ausschließlich per E-Mail erfolgen sollen.

In den Stellenausschreibungen erfolgt eine Information an die Bewerber*innen, dass datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung von Bewerberdaten gemäß DSGVO auf der Webseite der Personalabteilung bereitgestellt werden.

Für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen steht Ihnen WebEx (https://tu-berlin.webex.com) zur Verfügung. Aufgrund höherer Datenschutzsicherheit bitten wir Sie, WebEx für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen zu verwenden.

Der Krisenstab der TU Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleg*innen,

das Land Berlin hat am 21. April 2020 eine weiterführende Verordnung zum Umgang mit der Corona-Pandemie beschlossen. Dies betrifft auch die Universitäten. Auf der Grundlage der „Vierten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung“ und der Absprachen in der Taskforce der Präsident*innen und Rektor*innen mit dem Staatssekretär für Wissenschaft hat das Präsidium der TU Berlin bindende Regelungen beschlossen, über die wir hier informieren.

Auch weiterhin wird es an der TU Berlin, wie auch den anderen Berliner Hochschulen, einen Präsenznotbetrieb geben. Die Lehre und damit das Studium werden digital erfolgen. Die Beschäftigten arbeiten im Homeoffice. Es werden jedoch Schritt für Schritt Ausnahmen zum Präsenznotbetrieb erlaubt. Dafür gibt es drei bindende Bedingungen:

  • Die strikte Einhaltung der Hygieneregelungen.
  • Es ist Aufgabe und Pflicht der Fachgebietsleiter*innen und Abteilungsleiter*innen und anderer verantwortlicher Personen, denen für einen Bereich Arbeitgeberverantwortung übertragen wurde, bei den Ausnahmeregelungen die Einhaltung der Hygieneregelungen sicherzustellen und umzusetzen.
  • Die Ausnahme bedarf immer der Genehmigung durch den Krisenstab.

Der Krisenstab überprüft regelmäßig die Angemessenheit der beschlossenen Maßnahmen und passt sie an die Regelungen des Landes Berlin an.

Die konkreten Maßnahmen für die TU Berlin gelten ab 4. Mai 2020 bis auf Weiteres. Bitte rechnen Sie damit, dass die Genehmigung einige Tage in Anspruch nehmen wird. Wir bitten hier um Ihr Verständnis.

Prof. Dr. Christian Thomsen, Präsident der TU Berlin, zu den Maßnahmen:

„Nach wie vor besitzen der Schutz unserer Gesundheit und die Eindämmung der Virusverbreitung höchste Priorität und sind Richtschnur unseres und insbesondere meines Handelns als Präsident. Die Rahmenbedingungen haben Einschnitte zur Folge, die wir alle spüren. Nun sind wir an einem Punkt angelangt, an dem wir einige wenige Lockerungen einführen werden. Diese Ausnahmen sind unter den Berliner Hochschulen abgesprochen. Sie haben eine grundsätzliche Voraussetzung: der verantwortliche Umgang und die Umsetzung der Hygieneregeln im eigenen Verantwortungsbereich. Das müssen wir, das müssen die betreffenden Kolleg*innen garantieren. Nur unter dieser Maßgabe können wir die hier definierten Ausnahmeregelungen erteilen. Gleichzeitig bieten wir Beratung, und unsere Abteilung IV arbeitet daran, Hygienemittel bereit zu stellen.

Ich bitte Sie alle, verantwortungsbewusst, optimistisch, aber trotzdem sehr vorsichtig in das Sommersemester 2020 zu gehen.

Ich habe auch noch eine sehr gute, aktuelle Nachricht: Lehrende, die interaktive Lehre an Hochschulen durchführen und Mitarbeitende, die den Präsenznotbetrieb sichern, können ab dem 27. April 2020 für ihre Kinder eine Notbetreuung in Kita und Schule in Anspruch nehmen. Damit ist ein wichtiger Schritt getan, um hoffentlich viele von Ihnen etwas zu entlasten.  

Nochmals möchte ich meinen großen Dank und meine große Hochachtung an Sie alle weiterleiten, die in den vergangenen Wochen so vieles ermöglicht und umgesetzt haben. Das stärkt unsere TU Berlin sehr.“

Weiterführende Informationen zu Kita, Kindertagespflege und Schule im Land Berlin:

www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/notbetreuung

Regelungen an der TU Berlin

1. Beibehaltung des Präsenznotbetriebs

Wortlaut der Berliner Verordnung

§ 13 (1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. 

Regelung für die TU Berlin

An der TU Berlin findet kein Präsenzlehrbetrieb statt. Alle Lehrveranstaltungen werden digital abgehalten. Alle Beschäftigten, bis auf genehmigte Ausnahmen, arbeiten im Homeoffice. Alle Häuser der TU Berlin bleiben für den Publikumsverkehr bis auf Weiteres geschlossen. Ein Zutritt ist nicht möglich. Ausnahmen regelt der Krisenstab und stellt Zugangsberechtigungen aus. Mensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden. Der Hochschulsport wird ebenso bis auf Weiteres nicht stattfinden.

2. Genehmigungspflichtige Ausnahmen für den Verwaltungsbereich, Forschung sowie Studium und Lehre

Wortlaut der Berliner Verordnung

§ 13 (2) Hochschulen können in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts und in Ergänzung ihrer geltenden Pandemiepläne in begründeten Ausnahmefällen Mitgliedern ihrer Hochschule unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 begrenzten Zutritt gewähren.

Regelungen für die TU Berlin

Es werden folgende genehmigungspflichtige Ausnahmen für die TU Berlin definiert:

Für den Präsenznotbetrieb im Verwaltungsbereich:

  • Für alle Beschäftigten im Verwaltungsbereich in der ZUV, den Fakultäten und anderen Einrichtungen der TU Berlin bleiben die bisherigen Regeln bestehen.
  • Für alle Beschäftigten gilt, dass sie weiterhin im Homeoffice arbeiten.
  • In begründeten Ausnahmefällen, die ausschließlich zur Aufrechterhaltung des Präsenznotbetriebs beitragen, kann eine zeitlich befristete Genehmigung durch den Krisenstab erteilt werden. Die Beantragung der Ausnahme kann nur durch eine*n Vorgesetzte*n erfolgen und muss formlos begründet werden.
  • Die Ausnahme muss mit zeitlichem Vorlauf und den konkreten Angaben über Person, Zeit, Dauer und Ort beantragt werden bei: 

Für den Präsenznotbetrieb im Forschungsbereich:

  • Es werden weiterhin Ausnahmen für Forschung zum Coronavirus durch den Krisenstab erteilt.
  • In weiteren, gut begründeten Ausnahmefällen können auch andere Forschungsaktivitäten durch den Krisenstab genehmigt werden. Dafür gibt es neben der inhaltlichen Begründung zwei Voraussetzungen:
    Erstens muss begründet werden, weshalb eine Ausnahme gemacht werden soll, und zweitens ist zu zeigen, wie die RKI-Maßnahmen eingehalten werden sollen. Der Antrag bedarf der Mitzeichnung durch den*die Geschäftsführende*n Direktor*in des Instituts oder der Fakultät. Sie müssen prüfen und entscheiden, dass durch die beantragten Ausnahmeregelungen pro Gebäude sich nicht zu viele Personen in räumlicher Nähe voneinander aufhalten. Oberste Priorität hat die Einhaltung der Hygieneregeln.
  • Ein Anspruch auf die Ausnahmeregelung besteht nicht.
  • Die Ausnahme muss mit der Begründung und den konkreten Angaben über Personen, Zeit, Dauer und Ort beantragt werden bei: 

Für den Präsenznotbetrieb im Bereich Lehre und Studium:

  • Dozent*innen, deren IT-Ausstattung (z. B. Bandbreite) für große Lehrveranstaltungen (ab 100 Personen) im Live-Betrieb von zu Hause aus nicht ausreicht, können für die Durchführungsdauer ihrer jeweiligen einzelnen Lehrveranstaltungen eine Ausnahme erhalten, um sie digital vom universitären Arbeitsplatz aus zu steuern.
  • Die Ausnahme muss mit den konkreten Angaben über Personen, Lehrveranstaltung, Zeit, Dauer und Ort beantragt werden bei: 

Weitere einzelne Ausnahmeregelungen:

  • Die Produktion von Desinfektionsmitteln im Institut für Chemie wird zugelassen.
  • Die Produktion von Schutzmasken durch die Textilwerkstatt wird zugelassen.
  • Das Studienkolleg wird so behandelt, wie eine Klasse der gymnasialen Oberstufe in den Schulen. Für das Studienkolleg gilt daher die Regel für die gymnasiale Oberstufe.
  • Die Ausbildung zu Fahrdienstleiter*innen für die DB wird in verringerter Anzahl zugelassen.
  • Personen, die in diesen Bereichen tätig sind, müssen eine Ausnahme mit den konkreten Angaben über Personen, Zeit, Dauer und Ort beantragen beim Krisenstab: 

3. Prüfungen

Wortlaut der Berliner Verordnung

§ 13 (3) Zwingend erforderliche Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 zugelassen werden

Regelung an der TU Berlin

  • Möglichst alle Prüfungen sollen im Sommersemester 2020 an der TU Berlin digital erfolgen.
  • Zwingend erforderliche Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können als Ausnahme zugelassen werden.
  • Mündliche Prüfungen können ab dem 4. Mai 2020 in begründeten Fällen (z.B. letzte fehlende Prüfung für B.Sc. oder M.Sc.) in größeren Seminarräumen im Mathematikgebäude mit 3 Personen (Prüfer*in, Beisitzer*in, Prüfling) durchgeführt werden.
  • Schriftliche Prüfungen mit bis zu 25 Personen können in den Hörsälen des Mathematikgebäudes durchgeführt werden. 
  • Die Ausnahme muss mit den konkreten Angaben über die verantwortliche Person, die Anzahl der max. zu Prüfenden, Zeit und Dauer beantragt werden bei: 
  • Der genaue Ort wird der betreffenden Person mitgeteilt.

4. Durchführung von Praxisformaten

Wortlaut der Berliner Verordnung

§ 13 (4) Zwingend erforderliche Praxisformate, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können in begründeten Fällen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 durchgeführt werden. 

Regelung an der TU Berlin

  • Zwingend erforderliche Praxisformate, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, und Werkstatt-Übungen können in begründeten Fällen durchgeführt werden.
  • Für die Durchführung von einzelnen Praktikumsveranstaltungen mit verkleinerter Teilnehmer*innenzahl erfolgt eine Abstimmung mit den jeweiligen Studiengängen und nach Maßgabe der vorhandenen Räumlichkeiten. Die Veranstalter*innen müssen konkret darlegen und sicherstellen, wie sie die Hygienemaßnahmen erfüllen können.
  • Die Ausnahme muss mit den konkreten Angaben der verantwortlichen Person, Zeit, Dauer, Anzahl der Teilnehmer*innen und Ort beantragt werden bei: 

5. Bibliotheken, Archive und Sammlungen/Museen

Wortlaut der Berliner Verordnung

§ 11 Bibliotheken und Archive dürfen ab dem 27.04.2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen getroffen werden.

Regelung an der TU Berlin

  • Bibliotheken, Archive und Sammlungen/Museen der TU Berlin werden ab dem 4. Mai 2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden.
  • Hierfür wird es Sonderreglungen geben, die mit den Verantwortlichen der betreffenden Einrichtungen vereinbart werden. Die Öffentlichkeit, insbesondere die Studierenden, werden gesondert und zeitnah informiert.

6. Hygieneregelungen an der TU Berlin

In Kürze wird die TU Berlin konkrete und auf die Umstände an der Universität ausgearbeitete Hygieneregelungen für die oben beschriebenen Ausnahmen veröffentlichen. Bis dahin gelten die Regelungen des Robert-Koch-Instituts: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/

Beratend und helfend stehen Ihnen Einrichtungen aus der TU Berlin bei der Umsetzung zur Seite. Auch darüber informieren wir noch konkret.


Momentan werden Desinfektionsmittel in der TU Berlin hergestellt und andere notwendige Materialien zum Schutz der Personen angeschafft. Erst wenn das vorhanden ist, können Ausnahmen genehmigt werden. 

Bitte bedenken Sie, dass wir im Krisenstab alle Anträge schnell und genau prüfen. Die Kolleg*innen aus den Abteilungen und Stabsstellen, die die Ausnahmeregelungen unterstützen können, werden alles tun, um sie zu ermöglichen. Nicht immer wird das sofort geschehen. Wir suchen jedoch schnell nach Lösungen.  

Wir bedanken uns.
Bleiben Sie gesund!

Das Präsidium und der Krisenstab

Mittwoch, 08. April 2020

Sehr geehrte Professor*innen,

der Zugang zu den Gebäuden der TU Berlin ist derzeit für Sie im Regelfall nicht möglich. Nur in definierten und genehmigten Ausnahmefällen sind wenige „Passierscheine“ für Personen ausgegeben worden, die für die Aufrechterhaltung des Präsenznotbetriebs erforderlich sind.

Diese Vorgehensweise ist begründet und in Zeiten der Corona-Pandemie leider nicht veränderbar. Wir stehen weiterhin dazu und sehen darin einen großen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie und zum Schutz der Gesundheit aller – für Sie, Ihre Familie und Freund*innen.

Um die Vorbereitung der digitalen Lehre, die für uns alle eine sehr große Herausforderung ist, trotz der Umstände zu ermöglichen, haben sich das TU-Präsidium und der Krisenstab nach eingehender Diskussion zu folgendem Schritt entschlossen:

In der Zeit vom 15. April bis 17. April 2020 möchten wir einzelnen Professor*innen und wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, die ihre Lehre vorbereiten, temporären Zugang zu den Gebäuden bzw. Büros ermöglichen. Der Wunsch wurde mehrfach an uns herangetragen. 

Dies dient ausschließlich der Vorbereitung und Unterstützung der digitalen Lehre, um beispielsweise Lehrmaterial, Unterlagen und Geräte etc. aus den Büros zu holen, die für die Arbeit im Homeoffice unerlässlich sind.

Daher bitten wir alle Fachgebietsleiter*innen dies für maximal 3 Personen pro Fachgebiet zu beantragen. Bitte wählen Sie nach Möglichkeit Personen aus, die bereits über einen der neueren Schlüssel, zu erkennen an der gelben Kappe, verfügen, da uns dies die Programmierung des Zugangs deutlich erleichtert.

Bitte beachten Sie Folgendes:

Antragsberechtigt sind ausschließlich Fachgebietsleiter*innen.

Sie können einmalig einen Antrag bis spätestens 14.4.2020 um 12.00 Uhr stellen an 

 

Wir stellen maximal drei temporäre Zugangsberechtigungen pro Fachgebiet (inkl. Fachgebietsleiter*in) aus.

Bitte nennen Sie uns für maximal drei Personen:

a. das Fachgebiet 

b. das Gebäude 

c. die Mailadresse 

d. den vollständigen Namen

e. die Schlüsselnummer (auf dem Schlüsselschaft der gelben Seite, nicht die mit V beginnende Nummer)

Wir erteilen den Personen zeitnah eine temporäre Zugangsberechtigung per E-Mail. Mit dieser erhalten die entsprechenden Personen zeitgleich ein Informationsblatt, wie der Zugang zu den Gebäuden genau funktioniert.

Die temporären Zugangsberechtigungen pro Fachgebiet werden wir verteilt über die Tage vom 15. bis 17. April 2020 ausstellen. Diese Berechtigung gilt jeweils für 4 Stunden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Zeitwünsche nicht entgegennehmen können. 

Wir bitten alle Mitarbeiter*innen, denen wir die temporäre Zugangsberechtigung ausstellen:

  • bei der An- und Abreise und beim Kontakt mit Personen den gebotenen Abstand (minimal 1,5 Meter) Abstand einzuhalten.
  • beim Ankommen im Büro sofort die Hände mit Seife zu waschen.
  • Außerdem empfehlen wir das vorsorgliche Tragen von Schutzmasken, Schals etc.

Wir hoffen, dass wir mit dieser zeitweiligen Lösung einerseits die Regeln für den Umgang in Pandemiezeiten einhalten, andererseits aber auch Ihnen als Dozent*innen die Arbeit im Homeoffice nicht unnötig erschweren.

Wir möchten mit dieser temporären Maßnahme unsere Unterstützung signalisieren. Uns ist bewusst, wie schwierig und aufwendig die Vorbereitung und Durchführung des Sommersemesters 2020 ist und sein wird. Wir wissen auch, dass nicht alle Lehrveranstaltungen eins zu eins umgesetzt werden können. Dafür haben wir volles Verständnis. 

Trotzdem sollten wir alle daraufhin arbeiten, ein möglichst großes Lehrangebot bereitzustellen.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihr Engagement.

Der Krisenstab und das Präsidium der TU Berlin

Informationsbrief vom 7. April 2020

Dienstag, 07. April 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier folgen einige Regelungen und Informationen aus den Abteilungen, die wir Ihnen gern zur Kenntnis geben.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Krisenstab

Kita- und Schulschließung: Folgen für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern – Korrektur –

Für die TU Berlin wurde die Regelung getroffen, dass bis zu 10 Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge auf Antrag gewährt werden. Zur Klarstellung möchten wir darauf hinweisen, dass die 10 Tage Freistellung nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden müssen. Ist diese Freistellung zur Kinderbetreuung erschöpft, kann durch die Inanspruchnahme von Urlaub oder Mehrarbeit-Guthaben der sich anschließende Zeitraum sichergestellt werden. Die Inanspruchnahme des Gleitzeitkontos zur Sicherstellung der Kinderbetreuung ist im Rahmen der DV Arbeitszeit für die studentischen Beschäftigten bzw. der DV Flex für die Beschäftigten möglich. Beachten Sie bitte, dass auf Bundesebene eine gesetzliche Regelung geplant (!) ist, die einen Lohnersatz für die Dauer von 6 Wochen vorsieht, wenn die Eltern wegen Schul- und Kitaschließung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Sobald die Regelung verabschiedet ist, werden wir Sie über das Verfahren informieren.“

Diese aktuelle Regelung korrigiert die vom 30. März 2020 aus dem Infobrief des Krisenstabs.

Vereinfachte Form zur Inanspruchnahme der 4 %-Regelung

In der aktuellen Situation soll die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, insbesondere zur Pflege und/oder Betreuung, erleichtert werden. Hierzu kann ab sofort bis zum 30.06. für einen Zeitraum von 6 oder 12 Monaten die Reduzierung der Besoldung/des Entgelts von 1 % bis zu 4 % für ein Arbeitszeitguthaben beantragt werden. Anträge können per E-Mail zunächst an die direkte Führungskraft gesendet und zustimmend von dort ins zuständige Personalteam weitergeleitet werden. 

Nach Zustimmung der zuständigen Führungskraft, können die zusätzlichen Arbeitszeitkontotage sofort in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Besoldungs- bzw. Entgeltreduzierungen werden nach der Krisensituation durch die Personalteams bearbeitet.

Hier finden Sie eine Mustermail an das zuständige Personalteam über die direkte Führungskraft:

Sehr geehrte ………..,

hiermit beantrage ich nach der DV-Flex, 4 %-Regelung

·         ab dem XXXXX die Reduzierung meiner/s Besoldung/Entgelts 

·         um X % (1, 2, 3 oder 4 %)

·         für einen Zeitraum von X Monate (6 oder 12 Monate).

Mit freundlichen Grüßen 

…..

Weitergehende Informationen zum Thema:

DV Flex, 4 %-Regelung: https://www.tu-berlin.de/fileadmin/a9600/Personalrat/Dienstvereinbarungen/Allgemein/Gueltige_DVs/AEnderung_der_Anlage_2_DV_Flex_durchsuchbar.pdf 

Berechnungsbeispiele: https://www.tu-berlin.de/fileadmin/a9600/Personalrat/Dienstvereinbarungen/Allgemein/Gueltige_DVs/Berechnungsbeispiele_durchsuchbar.pdf 

Dienstantrittsmeldungen

Zur Aufnahme der Gehaltszahlungen bei Neueinstellungen oder Umsetzungen bzw. nach der Beendigung von Sonderurlaub oder Elternzeit ist das Vorliegen der entsprechenden Dienstantrittsmeldung im Bereich II T erforderlich. Um die rechtzeitige Aufnahme insbesondere dieser Gehaltszahlungen sicherstellen zu können, sind aktuell Dienstantrittsmeldungen per E-Mail von den zuständigen Führungskräften/Bereichen an die betreffenden Personalteams möglich. Eine zusätzliche Dienstantrittsmeldung per Papierpost ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Diese Regelung gilt bis zur Wiederaufnahme des Dienstbetriebs an der TU Berlin.

Regelungen Gremiensitzungen

Zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Akademischen Gremien vor dem Hintergrund der SARS-CoV-Krise hat die Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Hinweise zur Durchführung von Gremiensitzungen übermittelt. Die Senatskanzlei erachtet unter den derzeitigen Bedingungen Abweichungen vom Grundsatz der körperlichen Anwesenheit unter Nutzung der technischen Möglichkeiten von in erster Linie Video- und nachrangig Telefonkonferenzen für vertretbar. Hierbei sind eine hinreichende Übertragungsqualität sowie die Stimmabgabe nur durch die stimmberechtigten Gremienmitglieder zu gewährleisten. Die Ausführungen zur Beschlussfassung gehen von offenen Abstimmungen aus. Die weiteren Bedingungen, unter denen die Möglichkeiten der Video- und Telefonkonferenzen genutzt werden können, entnehmen Sie bitte dem Schreiben der Senatskanzlei vom 26.03.2020 https://www.tu-berlin.de/asv/menue/service/infos_formular_muster/

Bitte gewährleisten Sie die Öffentlichkeit bei öffentlich zu behandelnden Tagesordnungspunkten durch entsprechende Freigaben der Zugänge. Die Unterlagen mit Hinweis auf den Zugang zur Sitzung sollten im Netz für alle zugreifbar veröffentlicht werden. Um gleichzeitig die technische Machbarkeit aufrechtzuerhalten, wird empfohlen, in die Einladung einen Passus mit der Bitte aufzunehmen, sich trotz Öffentlichkeit der Sitzung nur mit berechtigtem Interesse einzuschalten, um die Kapazität, Stabilität und Bandbreite der Übertragung nicht zu überfordern und die Durchführbarkeit der Sitzung für Mitglieder und Berater*innen des Gremiums zu gewährleisten.

Eine weitere Möglichkeit für die Beschlussfassung ermöglicht das Umlaufverfahren, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht (§ 47 Absatz 4 Satz 3 BerlHG). Ein Muster und Hinweise für die Einleitung von Umlaufverfahren per E-Mail finden Sie unter https://www.tu-berlin.de/asv/menue/service/infos_formular_muster/. Zur Gewährleistung der Öffentlichkeit bei öffentlich zu behandelnden Tagesordnungspunkten ist im Netz darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Tagesordnungspunkte im Umlaufverfahren abgestimmt werden. Nach erfolgter Abstimmung ist das Ergebnis ebenfalls unverzüglich zu veröffentlichen. Bitte achten Sie darauf, dass auf die Hinweise auf den Zugang zur Sitzung, die Unterlagen und Protokolle auch von außerhalb des TU-Netzes zugegriffen werden kann.

Wir weisen darauf hin, dass unabhängig von der Wahl des Verfahrens die Rechte weiterer Verfahrensbeteiligter (Frauenbeauftragte, Personalrat etc.) sowie die nach den jeweils anzuwendenden Geschäftsordnungen geltenden Fristen zu beachten sind.

Über weitere Informationen der Senatskanzlei zum Thema „Gremiensitzungen“ werden wir Sie informieren.

Verstärkte Online-Angebote des Servicebereichs Personalentwicklung-Weiterbildung

Die aktuelle Situation stellt unser größtenteils durch persönlichen Kontakt geprägtes Arbeitsleben vor diverse Herausforderungen. Wir, der Servicebereich Personalentwicklung-Weiterbildung, möchten Sie dabei unterstützen und Ihnen auch im Homeoffice die Möglichkeit zur Weiterbildung bieten. Unsere Online-Angebote für Sie:

Angebote für Führungskräfte

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG für Führungskräfte (de/en)
  • Diversity managen im demografischen Wandel (de/en)
  • Entfalten Sie Ihre Kreativität – über den Tellerrand schauen, neue Ideen entwickeln (de)
  • Effektive Führungsinstrumente für die Praxis (de/en)
  • Die neue Führungsrolle selbstbewusst ausfüllen (de/en) 
  • Richtig und effektiv delegieren, Abgeben lernen – für eine ergebnisorientierte und motivierende Führung (de/en)
  • Rhetorik – Rhetoriktipps, Körpersprache, Stimme, Argumentation und Manipulation, Tipps gegen Lampenfieber (de)
  • Externes Angebot: Verschiedene Angebote der digitalen Lernplattform der Verwaltungsakademie (VAk) Berlin
  • Externes Angebot: digitale Angebote der Bitkom Akademie als Kooperationspartner der VAk (u.a. Online-Seminar „Digitale Teams – Worauf es bei virtueller Teamarbeit ankommt“)

(Externe) Angebote zum Thema Büromanagement und Recht

  • Lernvideos zu den Themen Haushaltsrecht, Wissenstransfer und GGO Berlin der VAk
  • Digitale Lernplattform VAk u.a.
  • Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
  • Video-Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung 

Angebote zum Bereich Sprache

  • Laufende Sprachangebote werden – zusätzlich zu den bisher bereits angebotenen Onlineversionen – virtuell fortgesetzt.

(Externe) Angebote zum Thema Gesundheit, Familie und Beruf

  • Online-Pflegekurs für Angehörige
  • Büro-Workout für Vielsitzer mit Fabian Hambüchen

Weitere Angebote (in Planung)

  • Führen im Homeoffice in herausfordernden Zeiten 
  • Virtuelle Teamführung in der Wissenschaft
  • Teamworkshops / Coaching für Führungskräfte – z.B. Zusammenarbeit im Homeoffice; Strategieentwicklung
  • Projektcoaching
    • Zeit- und Selbstmanagement
    • In Balance - Familie und Beruf gelassen meistern im Homeoffice

Selbstverständlich bietet auch der freie Markt eine große Vielfalt von Online-Schulungen, von einfachen Lernvideos bis hin zu Massive Open Online Courses (MOOCs). Bei Interesse an solchen externen Angeboten, das Einverständnis Ihrer Führungskraft vorausgesetzt, bieten wir gerne unsere Unterstützung an.

Anmeldeverfahren

Sie sind fündig geworden? Bitte melden Sie sich nun formlos (per E-Mail an die für das Themengebiet zuständige Kollegin von II PE-WB) für das gewünschte Angebot an. Bitte fügen Sie die Zustimmung Ihrer Führungskraft (auch hier genügt eine E-Mail) bei.

Für Fragen zu den Angeboten und zum Anmeldeprozedere aber auch für Ideen und Anregungen für weitere virtuelle Angebote steht Ihnen Ihr Team von II PE-WB per E-Mail oder Telefon gern zur Verfügung. Genauere Kontaktdaten finden Sie auf der Seite des Servicebereichs Personalentwicklung-Weiterbildung: https://www.wb.tu-berlin.de/ (Direktzugang 20315).

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Spaß beim Lernen und bleiben Sie gesund! 

Ihr Team II PE-WB, Heike Wieland (komm. Leitung)

Zugang zu den Dienstgebäuden im Notbetrieb / Passierscheine

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der Zugang zu den Dienstgebäuden der TU Berlin nach wie vor nur mit einem gültigen Passierschein in Verbindung mit einem Personalausweis möglich ist. Die Passierscheine sind in den Fakultäten über die Fakultätsservicecenterleitungen, in der ZUV, den Zentralinstituten und den Zentraleinrichtungen über die*den jeweiligen Leiter*in beim Kanzler zu beantragen. In allen anderen Fällen wird der Zugang durch das Wachpersonal verwehrt. Ausnahmen können nur bei Gefahr im Verzug erfolgen.

Informationen aus dem Familienbüro

Das Familienbüro hat unter https://www.personalabteilung.tu-berlin.de/familie hilfreiche Tipps zusammengestellt, wie Sie die Zeit im Homeoffice organisieren und für sich und Ihre Kinder abwechslungsreich gestalten können. Auch Studierende und Mitarbeitende mit pflegebedürftigen Angehörigen finden hier hilfreiche Informationen. Weiterhin werden Beratungen vom Familienbüro durchgeführt – per E-Mail und Telefon.

Zum Thema Best Practice im Homeoffice möchte das Familienbüro gern zu folgenden Fragen mit Ihnen in den Austausch treten: Was funktioniert gut in der Vereinbarkeit von Homeoffice und Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen? Was ist eher herausfordernd? Teilen Sie Ihre Erfahrungen unter:  

Der Krisenstab der TU Berlin

Freitag, 03. April 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder und Student*innen der TU Berlin,

heute haben sich die Präsidenten und Rektoren der Berliner Hochschulen gemeinsam mit dem Staatssekretär für Wissenschaft Steffen Krach darauf geeinigt, dass die digitale Vorlesungszeit des Sommersemesters am 20. April 2020 beginnt. Das ist nun auch der offizielle Startschuss im Land Berlin für alle Vorbereitungen. Viele davon laufen bereits auf Hochtouren an der TU Berlin.

Unsere oberste Prämisse ist und bleibt die Eindämmung der Corona-Pandemie. Dieses gesellschaftlich und für uns alle wichtige Vorhaben wird uns die nächsten Monate begleiten, im Studium, in der Lehre, in der Forschung und in der Verwaltung.

Die Pressemitteilung dazu finden Sie unter: https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.916050.php

Die Regelungen zum Sommersemester 2020 in Berlin finden Sie unter: https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/aktuelles/pressemitteilungen/2020/berliner-sommersemester-2020.pdf

Ich bitte Sie daher – sowohl alle Beschäftigten wie auch alle Student*innen –, mit besonderem Engagement und besonderer Willenskraft an dieses außergewöhnliche Semester zu gehen. Es wird uns viel abverlangen. Wir werden auch weiterhin Ausnahmeregelungen und Bestimmungen haben, die unser Aktionsfeld eingrenzen. Damit müssen wir umgehen.

Und doch wollen wir das Sommersemester 2020 zu unserer gemeinsamen Sache erklären. Ich rufe Sie auf, an einem Strang zu ziehen, Dinge zu ermöglichen, Wege zu finden, um gemeinsam Probleme zu lösen. Wir wollen zeigen, dass eine Universität auch unter den gegebenen Umständen funktionieren kann.

Wir als Universitätsleitung und damit auch der Krisenstab wollen das mit allen zusammen umsetzen, mit den Fakultäten, dem Akademischen Senat und anderen Gremien, den Personalräten, der Verwaltung, den studentischen Vertretungen, den Wissenschaftler*innen und den Beschäftigten.  

Im Mittelpunkt unserer universitätsinternen Anstrengungen stehen unsere rund 34.000 Student*innen, die mit dem Ziel an unserer Universität gekommen sind, für ihr Leben zu lernen, mit ihrem angeeigneten Wissen, die Welt zu verändern oder gar zu verbessern.

Wir wollen ihnen das ermöglichen! Helfen Sie alle bitte alle mit.

Herzlichen Dank und bleiben Sie gesund!

Prof. Dr. Christian Thomsen
Präsident der TU Berlin

Dienstag, 31. März 2020

Die TU Berlin möchte ein Zeichen der Solidarität mit der Gesellschaft, insbesondere gegenüber Krankenhäusern und Praxen, setzen und sie mit dringend benötigter Schutzausrüstung unterstützen.

Welche Schutzausrüstung, die bei Ihnen im Fachgebiet vorrätig ist und im Moment nicht zwingend gebraucht wird, könnten Sie spenden? 

Am dringendsten werden benötigt

  • Mundschutz (FFP 2 Einmalmasken), 
  • Schutzbrillen und 
  • Einmalhandschuhe aus Nitril und Latex. 

Jeweils bitte in der Originalverpackung.

Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Angaben über Art, Ort (Gebäude) und Menge der Schutzausrüstung, die Sie spenden können. Bitte senden Sie Ihre Informationen an . Wir melden uns bei Ihnen. 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung im Kampf gegen das neuartige Coronavirus Covid-19.

Ihr Krisenstab der TU Berlin

Montag, 30. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Ihnen einige ergänzende bzw. konkretisierende Informationen in der aktuellen Situation geben, die für Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses bzw. Dienstverhältnisses relevant sind:

Kita- und Schulschließung: Folgen für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern

Für die TU Berlin wurde die Regelung getroffen, dass bis zu 10 Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge auf Antrag gewährt werden. Zur Klarstellung möchten wir darauf hinweisen, dass die 10 Tage Freistellung nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden müssen. Ist diese Freistellung zur Kinderbetreuung erschöpft, kann durch die Inanspruchnahme von Urlaub oder Mehrarbeit der sich anschließende Zeitraum sichergestellt werden. Die Inanspruchnahme des Gleitzeitkontos zur Sicherstellung der Kinderbetreuung ist auch möglich, wenn das Gleitzeitkonto kein ausreichendes Guthaben aufweist. Entsprechende Defizite sind in Absprache mit den zuständigen Führungskräften/Vorgesetzten in einem Zeitraum von 6 Monaten auszugleichen.

Beachten Sie bitte, dass auf Bundesebene eine gesetzliche Regelung geplant (!) ist, die einen Lohnersatz für die Dauer von 6 Wochen vorsieht, wenn die Eltern wegen Schul- und Kitaschließung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Sobald die Regelung verabschiedet ist, werden wir Sie über das Verfahren informieren.

Homeoffice

Grundsätzlich sind die Beschäftigten auch im Homeoffice verpflichtet, während der gesamten vereinbarten Arbeitszeit ihren Arbeitsaufgaben nachzugehen. Falls die Beschäftigten für die vereinbarte Arbeitszeit zu wenige Aufgaben zugewiesen bekommen, werden sie gebeten, eigeninitiativ ihre*ihren jeweilige*n Vorgesetzte*n zu kontaktieren und abzustimmen, welche weiteren Aufgaben bearbeitet werden können. Hierbei können auch Vorschläge unterbreitet werden, welche Aufgaben übernommen werden können. Dies können sämtliche Arbeiten sein, die im Zusammenhang mit der vereinbarten Arbeitsleistung stehen, beispielsweise die Ausarbeitung von neuen Formularen, die Überarbeitung bestehender Dokumente, die Erstellung von Texten für die Website, die Teilnahme an Online-Seminaren, telefonische Abstimmungen, das Durcharbeiten von Fortbildungsunterlagen, das Aktualisieren von Tabellen, das Erstellen von Statistiken oder das Ausarbeiten von Arbeitshilfen/Wikis. Die Arbeitgeberin kann den Beschäftigten auch Ersatzarbeiten zuweisen. Ausschließlich dann, wenn die Arbeitgeber*in die Mitarbeiter*innen mangels Aufgaben nicht mehr sinnvoll beschäftigen kann, erfolgt eine bezahlte Freistellung.

Urlaubsgewährung

Viele von Ihnen haben bereits vor längerer Zeit Urlaub oder sonstige Freistellungen beantragt. Soweit diese Anträge bewilligt wurden, gelten die Genehmigungen fort!

Urlaubsstornierungen oder Rücknahme von Urlaub bedürfen der Genehmigung/Zustimmung der Dienststelle. Diese Zustimmung/Genehmigung zur Stornierung/Rücknahme des genehmigten Urlaubs bzw. Freistellung wird vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Lage in der Regel nur erteilt, wenn sie im Interesse des Dienstherren oder der Arbeitgeberin ist und die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden unabweisbar nötig ist, um die Funktionsfähigkeit des Hauses im Notbetrieb zu gewährleisten.

Dies bedeutet: Grundsätzlich wird eine Streichung von Urlaub oder sonstigen Freistellungen auf Antrag der Mitarbeitenden in der Zeit der besonderen Corona-Lage nicht genehmigt.

Ausnahmen gibt es nur, wenn in zwingendem Interesse der Dienststelle die Arbeitsleistung unabweisbar erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine Verlagerung des bereits genehmigten Urlaubs zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der aktuellen Schul- bzw. Kitaschließungen möglich.

Beschaffungen und Bestellung

Bitte beachten Sie, dass Bestellungen und Beschaffungen während der Zeit des Präsenznotbetriebes nur getätigt werden dürfen für Sachen und Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung des Notbetriebes unabdingbar sind oder zur Eindämmung der Virusausbreitung dienen. Alle anderen Beschaffungen – wie Büromaterial etc. – sind nicht erlaubt und werden aufgrund des Präsenznotbetriebes nicht bearbeitet. Diese Regelung wurde bereits im Infobrief des Krisenstabs vom 19. März 2020 veröffentlicht. Über Art und Weise, wie im Präsenznotbetrieb Rechnungen bearbeitet werden müssen, um in der Finanzbuchhaltung eine ordnungsgemäße Verarbeitung gewährleisten zu können, sind die Leitungen der Abteilungen, Zentraleinrichtungen, Zentralinstitute, etc. als Anordnungsbefugte informiert worden.

Video- und Konferenztools

Im Bemühen, die Aufgaben der Universität auch im Präsenznotbetrieb aufrecht zu erhalten, steigt die Nachfrage nach digitalen Konferenztools. Zu empfehlen ist das Konferenztool des Deutschen Forschungsnetzes (DFN), das auf den Seiten der Zentraleinrichtung Campusmanagement (ZECM) für solche Einsatzzwecke beworben wird. Alternativ kann tubMeeting verwendet werden. Durch die hohe Nachfrage kann es jedoch in gewissen Zeiten überlastet sein. Das Problem ist bekannt und ZECM arbeitet gerade mit Hochdruck daran, das existierende Angebot zu stabilisieren und weitere möglichst datenschutzkonforme Lösungen anzubieten.

In der Zwischenzeit bitten wir darum, auf die Nutzung datenschutzrechtlich bedenklicher Tools wie Skype, WhatsApp, FaceTime oder ähnliches zu verzichten. Sie können schon jetzt über tubmeeting.tu-berlin.de (Direktzugang 147980) auf Webmeetings oder Telefonkonferenzen ausweichen. Bitte reduzieren Sie hier die Anzahl der Gastgeber*innen auf das Nötigste – und lassen Sie die Termine innerhalb Ihres Bereiches durch eine Person koordinieren, so dass möglichst wenig verschiedene Gastgeber*innen registriert werden; dies gilt auch für das Verschieben von Terminen. 

Auch in Notzeiten bleiben gesetzliche Vorschriften bindend. Die DSGVO sieht in der Weitergabe personenbezogener Daten Dritter ohne Rechtsgrund einen Datenschutzverstoß. Ein solcher liegt vor, wenn wir im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs eine*n Bewerber*in zwingen, ein Tool zu benutzen, bei dem sowohl der Tool-Anbieter die Daten für eigene Zwecke nutzt als auch wegen Patriots und CLOUD Act immer auch ein Zugriff darauf durch die NSA möglich ist, weil die Daten in die USA übermittelt werden.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die gegenwärtige Lage auf allen Gebieten Einschränkungen von Mitarbeiter*innen und Student*innen verlangt. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die Maßnahmen zu Bekämpfung der Infektionsgefahr – aber auch die Arbeitsfähigkeit nach dem Ende der Lage – haben absoluten Vorrang.

Wir bitten Sie daher um Ihr Verständnis und Ihre aktive Mithilfe. Nur gemeinsam können wir diese außergewöhnliche Lage für die TU Berlin meistern.

Der Krisenstab der TU Berlin

Donnerstag, 19. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

der vom Präsidenten eingesetzte Krisenstab der TU Berlin hat verfügt, dass sich die TU Berlin ab Freitag, 20. März 2020, 15 Uhr, im Präsenznotbetrieb befindet. Das bedeutet, dass in den Universitätsgebäuden ausschließlich ein Notbetrieb stattfindet, und dass vom Homeoffice aus die Arbeit durch alle TU-Beschäftigten fortgesetzt wird.

Grundlage ist die Entscheidung in der Taskforce des Staatssekretärs für Wissenschaft und Forschung mit den Präsident*innen und Rektor*innen Berlins vom 18. März 2020. Hintergrund ist die Verpflichtung, die Ausbreitung des Coronavirus unter allen Umständen und möglichst wirksam zu verhindern. Die Regelung ist für alle bindend und gilt bis auf Weiteres.

Der Beschluss lautet:

„Der Verwaltungsbetrieb wird ab Freitag, den 20.03.2020, Dienstschluss, auf einen Präsenznotbetrieb beschränkt (ausgenommen: Charité – Universitätsmedizin Berlin). Die adressierten Einrichtungen legen jeweils in Ausübung ihres Hausrechts und nach Maßgabe der Pandemiepläne fest, welche Schlüsselpersonen zur Aufrechterhaltung des Präsenznotbetriebes vor Ort erforderlich sind. Die Charité – Universitätsmedizin Berlin legt angemessene Maßnahmen im Hinblick auf ihre Aufgaben fest.“

TU-Präsident Prof. Dr. Christian Thomsen zur Situation: „Wir befinden uns in der außergewöhnlichsten Situation der neueren Geschichte der TU Berlin. Die erlassenen Regelungen betreffen die Universität im Kern. Wir werden Universität neu denken müssen. Es liegt nun an jeder Einzelnen, an jedem Einzelnen, dieses neue Miteinander ohne direkten persönlichen Kontakt zu meistern. Ich bedanke mich bei allen TU-Beschäftigten, die mit Elan, Kreativität und Besonnenheit diese außergewöhnlichen Tage und Aufgaben bis jetzt gemeistert haben. Der Präsenznotbetrieb hat zum jetzigen Zeitpunkt keine Alternative. Die wichtigste Aufgabe für uns alle, für jede Organisation und jeden Menschen, ist es, die Ausbreitung des Coronavirus zu vermeiden. Das ist das Gebot der Stunde, und wir handeln entsprechend.“

Eine Videobotschaft des Präsidenten der TU Berlin ist zu finden unter: youtu.be/_4EULLCb3bI

Der Vizepräsident für Lehre, Digitalisierung und Nachhaltigkeit, Prof. Dr. Hans-Ulrich Heiß, äußert sich in einer Videobotschaft zu Studium und Lehre: youtu.be/UbW6NnwtanE

Was bedeutet das konkret?

Der Präsenznotbetrieb bedeutet konkret, dass

  • alle Häuser der TU Berlin geschlossen sind,
  • sich keine Personen in der Universität aufhalten dürfen,
     
  • die Erledigung der Arbeit durch die Beschäftigten der TU Berlin komplett im Homeoffice fortgesetzt werden muss,
     
  • mit Ausnahme der Beschäftigten in systemrelevanten Bereichen für die Aufrechterhaltung des Notbetriebes (durch Ausnahmeregelung des Kanzlers der TU Berlin festgelegt),
     
  • Vorgesetzte Ausnahmeregelungen mit Beschäftigten absprechen, die ihren regulären Arbeitsauftrag aus inhaltlichen, logistischen und technischen Gründen nicht im Homeoffice umsetzen können,
     
  • Vorgesetzte berechtigt sind, Beschäftigte, die ihre Arbeit nicht im Homeoffice fortführen können, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen,
     
  • Präsenzlehre und Präsenzprüfungen bis auf Weiteres nicht stattfinden,
     
  • der Forschungsbetrieb mit wenigen, durch den Krisenstab genehmigten Ausnahmen eingestellt ist,
     
  • der Verwaltungsbereich einen Notbetrieb für die wichtigsten Verwaltungsvorgänge aufrechterhält,
     
  • keine Cafés, Restaurants, Geschäftsstellen, Verkaufsstellen etc. auf dem Campus geöffnet sein dürfen.
     
  • Die Regelungen des Präsenznotbetriebs gelten auch für Externe, die Flächen auf dem Campus angemietet haben.

Die TU Berlin legt daher fest, dass der Präsenznotbetrieb aus folgenden Bereichen besteht:

  • technische Betreuung der Gebäude und Geräte durch die Bauabteilung soweit wie nötig
  • minimale Personalsachbearbeitung – für Verlängerungen und Einstellungen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit
     
  • minimale Personalsachbearbeitung für Lohn- und Gehaltszahlung – zur Zahlung der Gehälter und Löhne
     
  • minimale Buchhaltung – zur Zahlung einer kleinen Zahl von Rechnungen und zur Abwicklung der Lohn- und Gehaltszahlungen
     
  • minimales Personal beim Sicherheitstechnischen Dienst
     
  • minimales Personal für dezentrale technische Anlagen, in der Regel nur sporadisch oder im Notfall
     
  • Notbetrieb Post
     
  • Rufbereitschaft
     
  • wenige Personen in der Zentraleinrichtung Campusmanagement für Notfallbetrieb
     
  • Mitglieder des Krisenstabs der TU Berlin
     
  • alle Personen, die im Kampf gegen das Virus arbeiten nach Einzelfallprüfung (Produktion von Enzymen für Testkits, ggf. Produktion Ersatzteile Beatmungsgeräte o.ä.)

Alle Mitglieder der Universität sind verpflichtet und aufgerufen,

  • ihren Arbeitsplatz an der Universität zu verlassen,
  • im Homeoffice ihre Arbeit fortzusetzen,
     
  • als Elternteil von Kindern bis 12 Jahre 10 Arbeitstage mit bezahlter Freistellung nutzen zu können,
     
  • mit ihrer*ihrem Vorgesetzten Regelung zu treffen, wenn die Erledigung des eigentlichen Arbeitsauftrages aus inhaltlicher, logistischer und technischer Hinsicht im Homeoffice nicht möglich ist,
     
  • die Dienste der Zentraleinrichtung Campusmanagement für Telefon- und Videokonferenzen, die tubCloud und ähnliche Dienste zu nutzen.

Grundsätzlich gilt: Die TU Berlin zahlt auch im Präsenznotdienst die regulären Gehälter und Löhne.

Studium und Lehre

Ab 19. März 2020 werden bis auf Weiteres keine Präsenzprüfungen durchgeführt. Die Prüfungen werden in alternativer Form und/oder zu einem späteren Termin durchgeführt. Vorgaben zur Durchführung von Staatsexamina werden von den jeweiligen Prüfungsämtern erlassen und mitgeteilt.

Die Abgabefristen für Abschlussarbeiten im Rahmen von Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen werden ab dem 12. März 2020 bis zur Wiederaufnahme eines regulären Studienbetriebes (mindestens aber bis zum 11. Mai 2020) gehemmt, d.h. die Abgabefristen laufen derzeit nicht weiter, sodass die Studierenden mit Wiederaufnahme eines regulären Studienbetriebes, der die Wiederöffnung der Bibliotheken und PC-Pools umfasst, den vollen Rest der Abgabefrist wahrnehmen können und ihnen somit keine Nachteile entstehen.

Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte dem Infobrief vom 17. März 2020.

Arbeiten im Homeoffice

Dienst- und Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt
Während der Arbeit im Homeoffice bleiben die Dienst- und Arbeitsverhältnisse in ihrer bestehenden Form unberührt. Es wird lediglich für die Dauer der Arbeit im Homeoffice die Verpflichtung, den Dienst in der Beschäftigungsstelle zu leisten, aufgehoben.

Gemeinsam Umfang der Aufgaben verabreden
Die*der Beschäftigte und die*der Vorgesetzte legen gemeinsam die Art und den Umfang der auszuführenden Aufgaben, die im Homeoffice erledigt werden sollen, fest. Aufgabenpakete, Handlungsspielräume sowie die Art und Weise der Erreichbarkeit sind vorab klar zwischen der*dem Beschäftigten und der*dem Vorgesetzten abzustimmen.

Arbeitszeit im Homeoffice
Es gelten die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen sowie die bestehenden Dienstvereinbarungen und Rundschreiben zur Arbeitszeit, Ruhepausen und im Fall einer Arbeitsunfähigkeit.

Die Lage der Arbeitszeit im Homeoffice kann durch die*den Beschäftigte*n innerhalb des Gleitzeitrahmens gemäß DV Flex frei bestimmt werden. Im Rahmen der Arbeitszeiterfassung tragen Sie bitte in der Spalte J Bemerkungen „Homeoffice“ ein. Eine Eingabe der Beginn- und Ende-Zeit ist nicht erforderlich. Eine zeitliche Erreichbarkeit im Homeoffice ist mit dem*der Vorgesetzten abzusprechen.

Arbeitsmittel, Datenschutz, Arbeits- & Gesundheitsschutz im Homeoffice
Die*der Beschäftigte kann sowohl dienstliche als auch private Arbeitsmittel während des Homeoffices verwenden. Bitte stellen Sie den Datenschutz und die Datensicherheit sicher (siehe Merkblatt „Datenschutz und IT-Sicherheit im Home Office“).

Auch bei der Arbeit im Homeoffice besteht der allgemeine Schutz der Beschäftigten über die gesetzliche Unfallversicherung. Der Schutz bezieht sich auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit.

Verpflichtung der Beschäftigten

Die Beschäftigten sind verpflichtet, während des Notbetriebs zweimal werktäglich ihre persönliche Universitäts-E-Mail-Adresse zu prüfen (https://exchange.tu-berlin.de/owa), um über den Stand des Notbetriebs informiert zu bleiben und in dringenden Angelegenheiten kontaktierbar zu sein. Zudem sind sie verpflichtet, täglich die Website der Universität prüfen, da dort alle aktuellen Informationen und Stellungnahmen veröffentlicht sind. Besteht kein Zugang zu der E-Mailbox, ist der*dem Vorgesetzten eine Telefonnummer zu hinterlegen, über die der Kontakt hergestellt werden kann.

Regelungen für den Arbeitsplatz an der Universität

Jede*r Beschäftigte ist verpflichtet, ihren Arbeitsplatz ordnungsgemäß zu verlassen. Denken Sie daran, dass keine Wertsachen zurückgelassen und Kühlschränke geräumt werden. Im Zeitraum des Notbetriebs wird die Stromversorgung aufrechterhalten. Das Abschalten der Beleuchtung in den Büros, Hallen und Laboren wird von den Nutzer*innen selbst vorgenommen. Trennen Sie Kaffeemaschinen, Wasserkocher etc. vom Netz. Bitte stellen Sie die Heizung aus. Beim Verlassen der Räume ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Türen abgeschlossen sind. Verstauen Sie Geräte, wenn möglich, in abschließbaren Schränken.

Entlastung der universitätsunterstützenden Bereiche

Da auch die Abteilungen, Teams, Referate in der ZUV und den Fakultäten etc. in einen „Notmodus“ wechseln müssen, gibt es folgende Regelungen und Informationen für alle Beschäftigten:

Personalvorgänge

Die Personalteams und die Personalräte haben Verabredungen und Regelungen getroffen, um Verlängerungen, Einstellungen und Berufungen nicht komplett zu verschieben. Zunächst werden die Vorgänge bearbeitet, die zeitkritisch sind (z.B. Verlängerungen im März/April 2020) oder die personelle Notsituationen verhindern sollen (Eintritt in die Arbeitslosigkeit). Wir bitten momentan von Fragen abzusehen, da sich die Beteiligten organisieren. Wir werden Sie über diesen Punkt auf dem Laufenden halten.  

Beteiligung und Beratung der Frauenbeauftragten

Die Beantwortung von Anfragen, Beratungen und die Entgegennahme von Beschwerden erfolgen somit bis auf Weiteres grundsätzlich telefonisch oder per E-Mail. Bezüglich der Beteiligung der Frauenbeauftragten an Personalvorgängen gilt Folgendes: Ab sofort werden Personalvorgänge mit allen üblichen Unterlagen elektronisch versandt. Die Zustimmung oder Ablehnung der Frauenbeauftragten zu einem elektronischen Vorgang erfolgt per E-Mail. Das Gleiche gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung.

Warenbestellung einstellen

Wir bitten alle TU-Mitglieder – egal ob im Büro oder im Homeoffice – ab sofort KEINE weiteren Bestellungen aufzugeben. Es sind ab jetzt nur noch Bestellungen zur Sicherung des Notbetriebs genehmigt. Diese Regelung ist bindend und besteht bis auf Weiteres. Hintergrund ist zum einen, dass nicht überall die Warenannahme gesichert werden kann und zudem die notwendige Entlastung der Finanzabteilung, damit das Kerngeschäft reibungslos durchgeführt werden kann. Dazu gehört die ordnungsgemäße Auszahlung des Lohnes bzw. Gehaltes. Wir bitten hierfür um Verständnis. Vermeiden Sie alles, was momentan nicht dringend notwendig ist.

Kommunikation

Der Krisenstab wird auch während des Präsenznotbetriebs regelmäßig, momentan täglich, tagen und die Lage beurteilen. Er wird weiterhin Infobriefe mit bindenden Regelungen herausgeben. Die Stabsstelle Kommunikation, Events und Alumni wird während der Zeit des Notfalls eine kontinuierliche Kommunikation zu Ihnen und über die aktuelle Situation der Universität bieten.

Bitte informieren Sie sich täglich über die Webseite der TU Berlin: www.tu-berlin.de

Bitte nutzen Sie hierfür auch die offiziellen und zentralen Social-Media-Kanäle der TU Berlin:
www.facebook.com/TU.Berlin/
www.twitter.com/TUBerlin
www.instagram.com/tu_berlin/
/www.youtube.com/user/TUBerlinTV

Sollten Sie Fragen zur aktuellen Situation rund um die TU Berlin, ihre Beschäftigungsstelle etc. haben, dann nutzen Sie bitte ausschließlich folgende E-Mailadresse: 
Wir bearbeiten Ihre E-Mail schnell.

Bitte sehen Sie davon ab, allgemeine Fragen zur Virusausbreitung, zur Erkrankung etc. zu stellen.

Dafür nutzen Sie bitte folgende Informationsangebote: www.tu-berlin.de/?212570

Der Krisenstab der TU Berlin
19. März 2020

Infobrief des Krisenstabs - Regelungen aus der Abteilung I

Dienstag, 17. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Studierende,

zur Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus werden von Abteilung I Studierendenservice ab sofort folgende Maßnahmen umgesetzt: Die Abteilung I stellt vorerst bis zum 20.04.2020 alle persönlichen Sprechstunden ein. Die Erreichbarkeit aller Bereiche per E-Mail besteht fort.

Immatrikulation

Sofern bei der Prüfung Ihres Immatrikulationsantrags festgestellt wird, dass Unterlagen fehlen oder nicht in der richtigen Form vorliegen, erhalten Sie eine Frist zur Nachreichung. In den Bachelorstudiengängen beträgt diese Frist drei Wochen, in den zulassungsfreien Masterstudiengängen bis zu sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit. In den zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen werden individuelle, kulante Nachfristen gewährt.

Wenn Sie Ihren Bachelorabschluss nicht rechtzeitig bis zum Ende des 2. Fachsemesters im Masterstudiengang nachweisen können, dann senden Sie bitte bis zum 01.04.2020 eine E-Mail an  und nennen uns den Grund hierfür.

Studierende, die ihren Abschluss nicht bis zum 01.04.2020 einreichen, werden nach einer Kulanzfrist Ende April zunächst von Amts wegen aus dem Masterstudiengang exmatrikuliert. Sofern Sie unverschuldet in diese Lage geraten sind, gilt folgendes weiteres Vorgehen:

  • Der Nachweis des Abschlusses wird bis sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn ohne Begründung akzeptiert, d.h. für das Sommersemester 2020 nach aktuellem Stand bis zum 29.5.2020 und für das Wintersemester 2020/21 bis zum 27.11.2020.
     
  • Voraussetzung ist, dass Sie den Servicebereich Master vorher über die E-Mail-Adresse  darüber informiert haben. Die Exmatrikulation wird in diesem Fall storniert und Sie werden rückgemeldet. Es handelt sich hierbei um eine Kulanzregelung.
     
  • Sofern der Abschluss nicht innerhalb des o.g. Kulanzzeitraums eingereicht werden kann: Innerhalb von zwei Wochen nachdem Ihr Bachelorabschluss vorliegt, beantragen Sie bitte elektronisch an  die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Beachten Sie bitte, dass dies maximal ein Jahr nach Ende des zweiten Fachsemesters (bis 31.03.2021) möglich ist. Der Antrag muss den Nachweis des Bachelorabschlusses und eine glaubhafte Begründung beinhalten, dass die Verzögerung nicht in Ihrem Verschulden liegt.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte ebenfalls an: 

Rückmeldung

Die Rückmeldung muss grundsätzlich bis zum 31.03.2020 erfolgt sein. Aus Kulanz erfolgt jedoch vor dem 20.04.2020 keine Exmatrikulation von Amts wegen. Das heißt, Sie haben bis zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit, sich für das Sommersemester 2020 zurückzumelden. Sollten Sie aufgrund von Umständen, die Sie nicht zu vertreten haben, etwaige Nachweise nicht rechtzeitig erbringen, kann Ihnen zudem eine individuelle Nachfrist gewährt werden.

Prüfungen

Auswirkungen – Prüfungen

  • Ab dem 19.3.2020 finden bis auf Weiteres keine Prüfungstermine in Präsenz an der TU Berlin statt.
     
  • Wenn Prüfungen durch die Hochschule abgesagt werden, werden die Prüfungsanmeldungen storniert ohne dass eine gesonderte Kontaktaufnahme notwendig ist. 
     
  • Aktuell müssen keine Anträge auf Fristverlängerungen aufgrund des Ausfalls oder des Rücktritts von Wiederholungsprüfungen im aktuellen Zeitraum an die Prüfungsausschüsse gestellt werden. Das kommende Sommersemester 2020 wird in der Fristberechnung für Wiederholungsfristen nicht mitgezählt, d.h. wenn zum 31.03.2020 oder bis 30.09.2020 Fristen ablaufen, verlängern sich diese automatisch auf das Wintersemester 2020/21, d.h. bis zum 31.3.2021 (gleiches Vorgehen wie bei Beurlaubungen).
     
  • Die Abgabefristen für Hausarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten werden ab dem 12.03.2020 bis zur Wiederaufnahme eines regulären Studienbetriebes (mindestens aber bis zum 11.05.2020) gehemmt, d.h. die Abgabefristen laufen derzeit nicht weiter, sodass Sie mit Wiederaufnahme eines regulären Studienbetriebes, der die Wiederöffnung der Bibliotheken und PC-Pools umfasst, den vollen Rest der Abgabefrist wahrnehmen können und Ihnen somit keine Nachteile entstehen.
     
  • Bei Abmeldung oder Rücktritt von einer Prüfung/Hausarbeit zählt der nicht angetretene oder abgebrochene Versuch nicht.
     
  • Einsichtstermine werden bis auf Weiteres abgesagt.
     
  • Die Einsichtstermine werden nach Wiederaufnahme eines regulären Studienbetriebes angeboten. Die einjährige Frist, in der Sie gegen Noten vorgehen können, beginnt erst mit Wiederaufnahme eines regulären Studienbetriebes, so dass Ihnen keine Nachteile entstehen

Auswirkungen – Abschlussarbeiten

  • Die Anmeldung von Abschlussarbeiten erfolgt über die Kontaktaufnahme per E-Mail an das jeweilige Prüfungsteam.
     
  • Die Abgabefristen für Abschlussarbeiten werden ab dem 12.03.2020 bis zur Wiederaufnahme eines regulären Studienbetriebes (mindestens aber bis zum 11.05.2020) gehemmt, d.h. die Abgabefristen laufen derzeit nicht weiter, sodass Sie mit Wiederaufnahme eines regulären Studienbetriebes, der die Wiederöffnung der Bibliotheken und PC-Pools umfasst, den vollen Rest der Abgabefrist wahrnehmen können und Ihnen somit keine Nachteile entstehen.
     
  • Bei Rücktritt von einer Abschlussarbeit zählt der abgebrochene Versuch nicht.
     
  • Die Abgabe von Abschlussarbeiten kann postalisch erfolgen. Maßgeblich für die fristgemäße Abgabe ist das Datum des Poststempels. Abschlussarbeiten können im verschlossenen Umschlag, adressiert an das zuständige Prüfungsteam oder/und Angabe des Studiengangs (Abteilung I – Studierendenservice, Referat Prüfungen, Team IB 1 / 2 / 3 / 4 / 5, Studiengang: …) beim Pförtner abgegeben werden.

Auswirkungen – Zeugnisse

Über zur Abholung bereitliegende Zeugnisse wird per E-Mail informiert und um Mitteilung einer aktuellen Postanschrift gebeten. Die Abschlussunterlagen werden dann postalisch zugesandt.

Robert Nissen
Leitung Abteilung I Studierendenservice
Technische Universität Berlin

Infobrief des Krisenstabs - Regelungen aus den Abteilungen II bis V

Dienstag, 17. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Verminderung einer Ausbreitung des Coronavirus werden von den Abteilungen ab sofort folgende Maßnahmen umgesetzt. Diese gelten bis auf Weiteres. Im Falle eines Minimalbetriebs der Universität werden ggf. weitere Regelungen erlassen. Regelungen der Abteilungen I werden separat bekanntgegeben.

Bitte informieren Sie sich laufend unter: www.tu-berlin.de.
Bitte vermeiden Sie so viele soziale Kontakte wie möglich. Das ist wichtig!

Der Krisenstab der TU Berlin

Abteilung II Personal und Recht

Der Servicebereich Personal (IIT) reduziert den persönlichen Kontakt und die Präsenztermine (z.B. Personalgespräche, Termine mit den Gremien, Fachbereichen etc.) auf das Notwendigste. Beratungen erfolgen somit bis auf Weiteres grundsätzlich telefonisch oder per E-Mail.

Für den Abschluss von Arbeitsverträgen gilt Folgendes:
Ab sofort werden Arbeitsverträge in der Regel digital versandt, d.h. der Blankovertrag wird inklusive der Einstellungsunterlagen durch die zuständige Sachbearbeitung per E-Mail an die*den Einzustellende*n versendet. Die*der Einzustellende druckt zwei Exemplare sowie die restlichen Unterlagen aus, unterzeichnet alles und schickt es per Post an das zuständige Personalteam zurück. Nachdem der Vertrag von der Personalstelle unterzeichnet wurde, wird ein Original an die*den Einzustellende*n per Post zugesandt.

Sollte ein rechtzeitiger Abschluss des Arbeitsvertrages so nicht möglich sein (z. B. weil der Postweg zu lange dauert), kann in absoluten Ausnahmefällen ein persönlicher Termin vereinbart werden.
Für sonstige Angelegenheiten, die einer Unterschrift bedürfen, gilt grundsätzlich ebenfalls eine digitale Vorgehensweise.

Der Servicebereich Personal wird in den kommenden Wochen prioritär Fristsachen bearbeiten. Prioritär werden Stellenausschreibungen, Einstellungsverfahren, Arbeitsvertragsabschlüsse, Vertragsbeendigungen und Arbeitszeitänderungen bearbeitet, die relevant für die Gehaltszahlung sind.

Der Servicebereich Reisekosten (II RK) reduziert ebenfalls den persönlichen Kontakt. Anfragen werden bis auf Weiteres nur telefonisch oder per E-Mail beantwortet.

14-(Kalender)tätige Selbstquarantäne aufgrund der Rückkehr aus einem vom Robert Koch-Institut (RKI) eingestuften Risikogebiet

In dem Informationsschreiben vom 11. März 2020 ist geregelt, dass alle Studierenden, Wissenschaftler*innen und Beschäftigte der Wissenschaftseinrichtungen, die aus einem vom RKI eingestuften Risikogebieten zurückkehren, aufgefordert werden, eine 14-tägige Selbstquarantäne einzuhalten.

Beschäftigte, die gerade aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, werden dringend gebeten, sich umgehend mit dem für sie zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen. Zudem werden die Beschäftigten unter Entgeltfortzahlung für 14 Kalendertage freigestellt, um sich in Selbstquarantäne zu begeben und eine medizinische Behandlung abzuklären. Die Beschäftigten werden gebeten, das Formular unter www.abt2-t.tu-berlin.de/menue/themen_a_z/krankheit/ auszufüllen und per E-Mail dem zuständigen Personalteam zuzuleiten.

Beschäftigte, die aus einem Risikogebiet zurückkehren, nehmen bitte schnellstmöglich Kontakt (telefonisch oder per E-Mail) zu ihrer*m Vorgesetzten auf, um Möglichkeiten und Aufgaben für das mobile Arbeiten innerhalb des 14-tägigen Zeitraums der Selbstquarantäne abzustimmen.

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest spätestens an dem auf den dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit folgenden Arbeitstag vorzulegen. Sollte das Vorlegen eines Nachweises einer ärztlichen Bescheinigung über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit im Original innerhalb der o.g. Frist nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Scan als Anhang in einer E-Mail, als Foto mittels eines Mobiltelefons oder per Fax an das zuständige Personalteam zu senden, um die Arbeitsunfähigkeit bis zum Eingang des Originals vorübergehend nachzuweisen.

Hinweise an die Einrichtungen, Fachgebiete und Fakultäten zum Umgang mit Freistellungsfällen:

Das Formular „Erkrankungsanzeige“ wird bitte weiterhin ausgefüllt und den Personalteams zugeschickt, um die tatsächlichen Fehlzeiten erfassen zu können. Im Falle einer Freistellung aufgrund der Schließung einer Kita/Schule oder der Rückkehr aus einem Risikogebiet wird der jeweilige Abwesenheitsgrund unter „wegen“ handschriftlich aufgeführt, die sonst anzukreuzenden Kästchen werden frei gelassen. Bitte verwenden Sie auch in den Freistellungsfällen das Formular zur Gesundmeldung/Dienstantrittsmeldung. Die Formulare können den Personalteams digital zugeleitet werden.

Serviceangebote des Familienbüros (II FB)

Um die Ansteckung von Kindern oder Betreuungspersonen untereinander zu verhindern, kann die flexible Kinderbetreuung für Kinder von TU-Angehörigen vorerst nicht mehr stattfinden. Beratungen des Familienbüros finden bis auf Weiteres ausschließlich per Telefon oder E-Mail statt.

Seminare des Servicebereich Personalentwicklung und Weiterbildung (II PE-WB)

Seminare des Servicebereichs Personalentwicklung und Weiterbildung werden bis Ende April 2020 abgesagt.

Freistellung von Auszubildenden

Auszubildende werden ab sofort bis auf Weiteres von der Anwesenheitspflicht im Betrieb entbunden. Die Auszubildenden werden aufgefordert, per E-Mail oder Telefon Kontakt zu ihre*n Ausbilder*innen aufzunehmen, um Aufgaben abzustimmen, die zu Hause erledigt werden können.

Abteilung III Finanzen

Schließung des Barzahlungsschalters der Universitätskasse

Aufgrund der aktuellen Situation bleibt der Barzahlungsschalter der Universitätskasse ab 12. März 2020 geschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Ausnahmen und Einzelfälle für die Annahme und Auszahlung von Bargeldern gibt und auch keine Einzelfalllösungen möglich sind. Treffen Sie bitte Vorsorge durch geeignete Maßnahmen. Informieren Sie bitte Ihre Studierenden, Kunden etc.
Alle unbaren Zahlungen sind davon nicht betroffen und werden weiterhin täglich ausgeführt.

Rechnungsvorgänge

Aufgrund der schon jetzt sehr geringen Anzahl an anwesenden Mitarbeiter*innen in der FIBU bitten wir von Nachfragen zu einzelnen Rechnungsvorgängen, egal ob mit oder ohne Mahnung, abzusehen. Diese werden nicht bearbeitet. Auch können keine einzelnen Vorgänge aus dem Posteingang herausgesucht werden.

Rechnungen werden nach Priorität bearbeitet. Die Priorität ergibt sich aus der Betragshöhe und dem Skontobetrag, sofern er noch bei Eingang in der FIBU abgesetzt werden kann.

Von der persönlichen Überbringung von Vorgängen bitten wir abzusehen. Das gilt für alle Bereiche der Abt. III, also auch für den Bereich Personalwirtschaft – III PW – und den Bereich Finanzmanagement – III FIMA –.

Abteilung IV Gebäude- und Dienstemanagement

Die Beratungen zu Baumaßnahmen werden auf das zwingend notwendigste Maß reduziert.

Die Landesbaumaßnahmen müssen bis zur Einstellung der Bautätigkeiten mit Mitarbeiter*innen vor Ort abgesichert werden.

Sonstige Baumaßnahmen werden, solange diese nicht vollständig eingestellt sind, weiter betreut.

Umzüge finden nur noch statt, wenn die*der jeweilige Nutzer*in dies wünscht. Die Sperrmüllentsorgung sollte in der kommenden Zeit eingestellt werden.

Störmeldungen werden weiterhin bearbeitet. Es sind bitte nur noch dringende Störungen zu melden. Die Abarbeitung kann sich verzögern. Bei Gefahr im Verzug sind bitte die Mitarbeiter*innen der Abt. IV telefonisch zu benachrichtigen.

Reinigung und Postverteilung findet weiterhin statt.

Der Gebäudebetrieb findet in der gewohnten Art und Weise statt. Wir bitten darauf zu achten, dass es zu erheblichen Verzögerungen aufgrund der verringerten Personalanzahl kommen kann.

Abfallentsorgung und die Druckereierzeugnisse werden ebenfalls abgesichert.

Die Vorerfassung von Rechnungen muss weiterhin vor Ort erfolgen, solange keine digitale Möglichkeit der Versendung von Posteingängen gewährleistet ist. Die Buchung erfolgt durch Abt. III.

Abteilung V Forschung

Zur Vermeidung der sozialen Kontakte und im Interesse der Verringerung von Infektionsgefahren wird die Abteilung V grundsätzlich vom Homeoffice aus arbeiten. Gleichwohl werden einzelne Kolleg*innen aus den jeweiligen Teams sowie die Referats- und Teamleiter*innen und die Abteilungsleiterin anwesend sein. Wir stellen daher alle persönlichen Sprechstunden ein und bitten darum, von Besuchen und pers. Herreichen von Unterlagen abzusehen.

Die Erreichbarkeit aller Bereiche per E-Mail besteht uneingeschränkt fort.

Die Abteilung V wird ihren Betreib bestmöglich und weitestgehend aufrechterhalten und folgende Leistungen nach Priorität erbringen:

  • Mittelfreigaben für Personaleinstellungen
  • Auszahlungsanordnungen
  • Projekteinrichtungen
  • Projekthochrechnungen
  • Nachweise und Zahlungsabrufe
  • Vertragsprüfungen und Vertragsverhandlungen mit Industriepartnern und Mittelgebern inkl. telefonische Beratung der Wissenschaftler*innen
  • Sämtliche rechtsverbindliche Unterschriften
  • Korrespondenzen

Internationales

Studierendenmobilität und Internationale Studierende:

Alle Kolleg*innen sind über Telefon (Rufumleitung auf private Nummern) und per E-Mail für ihre Zielgruppen erreichbar, einige wenige werden rotierend auch im Büro anwesend sein.

Beratung von internationalen Studierenden und Studierenden der TU Berlin, die Auslandssemester planen, findet bis auf Weiteres nur telefonisch und per E-Mail statt (Rufumleitungen, stark eingeschränkte Präsenz).

Auszahlung von Stipendien sind gewährleistet. Wegen Unterschriftenregelungen kann es zu Verzögerungen kommen.

Auswahlprozesse sind nicht beeinträchtigt (Papierauswahl).

Informations- und Orientierungsveranstaltungen werden soweit möglich auf Online-Formate verlegt.

Internationalen Austauschstudierenden (incomings), die noch nicht angereist sind, wird/wurde dringend empfohlen, ihren Aufenthalt zu verschieben, Partneruniversitäten wurden informiert.

(TU-)Austauschstudierenden in Risikogebieten wird/wurde dringend empfohlen, unverzüglich abzureisen. Studierende, die ihren Auslandsaufenthalt noch nicht angetreten haben, wurde von der Senatskanzlei die Ausreise untersagt und unsererseits die Förderungszusage zurückgenommen.

Wir sind mit den Drittmittelgeber*innen (Erasmus/DAAD) im Gespräch, ob/welche Umbuchungs-/Stornogebühren erstattet werden können und planen eine vergleichbare Lösung für TU-Stipendiat*innen.

Der Visa-Service ist eingestellt, laut Landeseinwohneramt werden befristete Dokumente zum Aufenthaltsrecht derzeit jedoch als fortbestehend gewertet.
https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles/artikel.906001.php

Alle Maßnahmen/Hinweise sind ab 17. März 2020 nachmittags auf www.tu-berlin.de/?5190 verfügbar.

Internationale Projekte

Auswahlverfahren Seed Funding

Die Auswahlverfahren zu den internationalen Seed Funding-Projekten finden weiterhin statt. Es bleibt bei der Deadline 6. April 2020 für Anträge auf Seed Funding für Kooperationen mit Partner*innen im Globalen Süden. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an 

Anträge für Ausschreibungen (seed funding für die UTS) bitte ausschließlich elektronisch an  schicken. Die Auswahl findet wie gewöhnlich in Abstimmung mit der Leitung statt.

Internationale Wissenschaftskooperationen

Studienkolleg

Die Präsenzlehre im Studienkolleg fällt aus, soweit möglich wird der Unterricht durch elektronische Medien fortgeführt.  Es wird versucht, auch in der elektronischen Unterrichtsvariante die Zeitstruktur des Stundenplans aufrechtzuerhalten.
Die mündlichen Abschlussprüfungen finden nach den Vorgaben des RKI statt; Semesterklausuren werden gestrichen.

Im Studienkolleg fallen aufgrund der Corona-Situation bis auf Weiteres die regulären Sprechstunden für die allgemeine Beratung und die für die MINT-Sprachkurse für Geflüchtete aus.

Sie erreichen das Studienkolleg für die allgemeine Beratung per E-Mail unter  bzw. telefonisch unter Tel. +49 30 314-72720. Wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr und freitags 8 bis 13 Uhr telefonisch erreichbar.

Für die MINT-Sprachkurse für Geflüchtete ist das Studienkolleg per E-Mail unter  oder telefonisch unter der Tel. +49 30 314-26519 erreichbar. Telefonische Beratung erfolgt montags bis freitags in der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr.

Montag, 16. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

momentan besteht die oberste Prämisse darin, die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren, um die Ausbreitung des Coronavirus zu vermindern. Dem wollen wir mit folgenden Regelungen an der TU Berlin Rechnung tragen und insbesondere dort, wo es arbeitstechnisch und inhaltlich möglich ist, Homeoffice ermöglichen.

Wir bitten alle, Vorgesetzte wie Mitarbeiter*innen, gemeinsam zu überlegen, ob Homeoffice möglich und umsetzbar ist.

Daher bittet der Krisenstab der TU Berlin,
a) wenn Homeoffice möglich ist, dies unter den unten aufgeführten Bedingungen und Anweisungen zu ermöglichen.

b) wenn Homeoffice nicht möglich ist, sollen alle Vorgesetzten flexible Einzellösungen ermöglichen, die unter der Prämisse „Verringerung der sozialen Kontakte“ stehen. So können Modelle gefunden werden, in denen die eine Hälfte des Teams vormittags, die andere Hälfte des Teams nachmittags arbeitet usw. Wir bitten um flexible Lösungen.

Folgende Regelungen zum Homeoffice gelten bis auf Weiteres:

  1. Entscheidung durch die*den unmittelbare*n Vorgesetzte*n
    Vor dem Hintergrund der aktuellen Ausnahmesituation entscheidet über die Gewährung und den Umfang der Arbeit im Homeoffice die*der jeweilige direkte Vorgesetzte. Es erfolgt keine Prüfung und Genehmigung durch den Servicebereich Personal. 
  2. Dienst- und Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt
    Während der Arbeit im Homeoffice bleiben die Dienst- und Arbeitsverhältnisse in ihrer bestehenden Form unberührt. Es wird lediglich für die Dauer der Arbeit im Homeoffice die Verpflichtung, den Dienst in der Beschäftigungsstelle zu leisten, aufgehoben.
  3. Gemeinsam Umfang der Aufgaben verabreden
    Die*der Beschäftigte und die*der Vorgesetzte legen gemeinsam die Art und den Umfang der auszuführenden Aufgaben, die im Homeoffice erledigt werden sollen, fest. Aufgabenpakete, Handlungsspielräume sowie die Art und Weise der Erreichbarkeit sind vorab klar zwischen der*dem Beschäftigten und der*dem Vorgesetzten abzustimmen. 
    Aufgaben können mit oder auch ohne technische Hilfsmittel und online oder offline im Homeoffice erbracht werden. Es wird daher nicht für jede*n Beschäftigte*n möglich sein, die gesamte Arbeitszeit von zu Hause aus zu arbeiten. Wir bitten die direkten Vorgesetzten um Abwägung im Einzelfall, welche Tätigkeiten aus dem Homeoffice erbracht werden können und dies entsprechend umzusetzen.
  4. Arbeitszeit im Homeoffice
    Es gelten die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen sowie die bestehenden Dienstvereinbarungen und Rundschreiben zur Arbeitszeit, Ruhepausen und im Fall einer Arbeitsunfähigkeit.
    Die Lage der Arbeitszeit im Homeoffice kann durch die*den Beschäftigte*n innerhalb des Gleitzeitrahmens gemäß DV Flex frei bestimmt werden. Im Rahmen der Arbeitszeiterfassung tragen Sie bitte in der Spalte J Bemerkungen „Homeoffice“ ein. Eine Eingabe der Beginn- und Ende-Zeit ist nicht erforderlich. Eine zeitliche Erreichbarkeit im Homeoffice ist mit dem*der Vorgesetzten abzusprechen.
  5. Arbeitsmittel, Datenschutz, Arbeits- & Gesundheitsschutz im Homeoffice
    Die*der Beschäftigte kann sowohl dienstliche als auch private Arbeitsmittel während des Homeoffices verwenden. Bitte stellen Sie den Datenschutz und die Datensicherheit sicher (siehe Merkblatt „Datenschutz und IT-Sicherheit im Homeoffice“). 
    Auch bei der Arbeit im Homeoffice besteht der allgemeine Schutz der Beschäftigten über die gesetzliche Unfallversicherung. Der Schutz bezieht sich auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit.
  6. Personen mit Vorerkrankungen
    In Arbeitsbereichen mit begrenzter Möglichkeit, Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, bitten wir die*den unmittelbaren Vorgesetzte*n mit Augenmaß zu entscheiden, wer in welchem Umfang von zu Hause aus tätig werden kann. Wir bitten darum, dies insbesondere Beschäftigten mit Vorerkrankungen oder Beschäftigten mit Personen mit Vorerkrankungen im eigenen Haushalt zu ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere die vom RKI genannten Risikogruppen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html 
  7. Aufrechterhaltung des Universitätsbetriebs
    Für die Aufrechterhaltung des Universitätsbetriebes sind bestimmte Arbeiten nicht im Homeoffice realisierbar. Diese Arbeiten müssen von den betreffenden Mitarbeiter*innen vor Ort nach wie vor durchgeführt werden. Hier ist eine Regelung zu treffen, die einerseits den Minimalbetrieb der Universität sicherstellt, andererseits auch die Interessen der betreffenden Person in Bezug auf Schutz vor einer Infektion berücksichtigt. 
  8. Tipps für die Arbeit im Homeoffice
    Wie mobil arbeiten?
    Um mobil zu arbeiten, gibt es folgende Optionen

- Für das Arbeiten mit personenbezogenen Daten: Nur über VPN -> siehe https://www.tu-berlin.de/?57961

- Für alle anderen:

o Cloud:
https://tubcloud.tu-berlin.de  oder https://www.tu-berlin.de/?131359 
o Mail Web Access
https://exchange.tu-berlin.de/owa  oder https://www.tu-berlin.de/?97930 
o AFS:
https://webafs.tu-berlin.de  oder https://www.tu-berlin.de/?78548 

Die weiteren Dienste finden Sie unter
https://www.campusmanagement.tu-berlin.de/menue/dienste/ 

Rufumleitung

Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten, werden gebeten, nach Möglichkeit ihr Diensttelefon auf eine Festnetz- oder Mobilfunknummer, über welche sie erreichbar sind, umzustellen. Sofern die Rufnummer, auf welche Sie umleiten wollen, eine andere Vorwahl als 030 trägt, also außerhalb des Berliner Festznetzbereiches liegt, schreiben Sie bitte eine E-Mail mit der Rufnummer Ihres TU-Telefons an Herrn Wünsch ().

Anleitung zum Aktivieren/Deaktivieren der Rufumleitung 

bei konventionellen Anschlüssen:

  1. Hörer des Diensttelefons abnehmen und die Nummer 321 wählen
  2. Nummer, auf die die Anrufe umgeleitet werden sollen, eingeben (bei der Eingabe externer Nummern, z.B. Mobilnummer, ist immer eine 0 vorwählen, z.B. 00176…)
  3. Quittungston abwarten und auflegen
  4. Zum Deaktivieren der Rufumleitung den Hörer des Diensttelefons abnehmen und die Nummer 421 wählen, Quittungston abwarten und auflegen

Bitte beachten Sie: eine Aufhebung der Rufumleitung ist nicht von außerhalb möglich.

bei Anschlüssen der VoIP-Anlage:

finden Sie die Anleitung unter https://doku.voip.tu-berlin.de/german/8851/ 
-> Menü Anruffunktionen -> Rufumleitung
In English doku.voip.tu-berlin.de/english/8851/index.html
-> Call  Functions -> Forwarding all Calls

Diese Dokumentation ist nur aus dem TU-Netz aufrufbar, das heißt nicht von einem externen Rechner oder Account.

Sollten Sie Ihr Telefon nicht umleiten können oder wollen, so bitten wir Sie, im Team Rufumleitungsketten zu bilden, an deren Ende ein Teammitglied einen Ansagetext schaltet, auf welchem auf die mögliche Kontaktaufnahme per E-Mail verwiesen wird. Die*derjenige, der einen Ansagetext schaltet, schickt bitte eine E-Mail an Herr Wünsch () unter Angabe von Namen, TU-Rufnummer und Mailadresse (muss auf @tu-berlin.de enden). Mehr Informationen finden Sie unter https://www.facilities.tu-berlin.de/iv_c_fachtechnik/menue/organisation/schwachstromtechnik_fernmeldetechnik 

TUB-Cloud nutzen


Bitte überlegen Sie jetzt, welche Dokumente Sie in die TUB-Cloud legen, um sie auch beim mobilen Arbeiten/ Homeoffice zugänglich zu haben. Dokumente mit sensiblen Daten (wie Personendaten) sind ausgenommen. Informationen finden Sie unter: https://www.campusmanagement.tu-berlin.de/tubcloud/ 

Telefonkonferenz

Bitte planen Sie Ihre Meetings im Team und/oder mit Mitarbeiter*innen im Homeoffice über eine Telefonkonferenz: 

https://www.campusmanagement.tu-berlin.de/menue/dienste/kommunikation_internet/tubmeeting/ 

Sollten die Dienste zeitlich begrenzt nicht zur Verfügung stehen, da momentan eine hohe Auslastung absehbar ist, dann verschieben Sie die Nutzung auf Randzeiten. Vielen Dank!

Vertretungsregelung

Vorgesetzte sind gehalten, klare Vertretungsregelungen zu bestimmen.

Aktivierung der Abwesenheitsmitteilung

Bitte denken Sie grundsätzlich an die Einrichtung/Aktivierung der Abwesenheitsmitteilung, in welcher die jeweilige Vertretung zu nennen ist.

Büro/Kühlschrank

Bitte denken Sie auch daran, dass Sie, sollten Sie ins Homeoffice gehen, Essen und verderbliche Ware aus dem Büro entfernen.

Merkblatt zu Datenschutz und IT-Sicherheit im Homeoffice (Stand: März 2020)

Verarbeiten Sie so wenige sensible Daten wie möglich.

Die wichtigste Regel lautet, nur die dienstlichen analogen und digitalen Daten, die unbedingt erforderlich sind, aus der Beschäftigungsstelle zu entnehmen. Arbeiten mit personenbezogenen oder sonst sensiblen Daten sollen im Regelfall in der Beschäftigungsstelle erfolgen. Bei dienstlicher Notwendigkeit können Ressourcen, die nur analog verfügbar sind, von der*dem Beschäftigten vorab digitalisiert werden. Über die tubCloud (Direktzugang: 131359) oder einen VPN-Zugang (Direktzugang: 57961) kann dann auf die Daten und das TU-Netz zugegriffen werden. In Ausnahmefällen können Daten in verschlüsselter Form auf einem verschlüsseltem USB-Stick gespeichert werden. Wenden Sie sich an Ihren lokalen Arbeitsplatzbetreuer, wenn Sie dabei Unterstützung benötigen.

Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.

Alle Daten, insbesondere personenbezogene und vertrauliche Daten, müssen durch die*den Beschäftigte*n so geschützt werden, dass ein unbefugter Zugang und ein unberechtigter Zugriff auf die Daten und Unterlagen wirksam verhindert werden. Daten, Informationen oder Unterlagen dürfen weder an Dritte weitergegeben noch dürfen sie Dritten zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden (z.B. am Bildschirm oder auf Ausdrucken).

Schützen Sie Ihre Daten und Geräte.

Sollten Sie private Hardware zur Erledigung der Dienstaufgaben nutzen, verwenden Sie bitte ein separates Nutzerprofil für die dienstlichen Aufgaben. Bereinigen Sie dieses regelmäßig von (temporär) gespeicherten dienstlichen Daten. Lassen Sie den mobilen Arbeitsplatz nicht unbeaufsichtigt. Mobile Endgeräte sind zu sperren (auch bei Inaktivität) und Unterlagen sind sicher zu verwahren. Passwörter sind von Fremden unbeobachtet einzugeben und niemals lokal zu speichern. Eine Weitergabe Ihrer Geräte an Dritte darf nicht erfolgen. Für alle nicht von außerhalb der TU Berlin erreichbaren Dienste verwenden Sie bitte das VPN, sofern Sie für den aktuellen Arbeitsvorgang darauf angewiesen sind, da dadurch der unberechtigte Zugang für Dritte erschwert wird. Um die begrenzten Kapazitäten zu schonen, beenden Sie die Verbindung nach Abschluss der Arbeiten bitte so schnell wie möglich wieder.

Nutzen Sie bewährte Software-Produkte.

Verwenden Sie möglichst die gleichen Produkte wie am dienstlichen Arbeitsplatz. Lizenzen stehen in der Regel über die ZECM zur Verfügung. Um dienstliche E-Mails, Kalender und Adressbuch zu nutzen, nutzen Sie ausschließlich die von ZECM empfohlenen Produkte (Direktzugang: 97930). Wählen Sie zur Nutzung von Tablets und Smartphones für den dienstlichen Gebrauch datenschutzgerechte Apps.

Halten Sie die Technik sicher.

Aktualisieren Sie regelmäßig das Betriebssystem und alle installierten Programme/Apps Ihrer mobilen Geräte. Installieren Sie eine Virenschutzsoftware mit regelmäßigen Updates und einer Personal-Firewall (zum Beispiel SOPHOS AV, Direktzugang: 13499). Löschen Sie Apps und deinstallieren Sie Software, die Sie nicht (mehr) benötigen. Achten Sie darauf, dass Sie für Aktualisierungen des Betriebssystems oder von Anwendungssoftware das separat einzurichtende Administrations-Profil nutzen. Konfigurieren Sie die Geräte entsprechend der Empfehlungen von ZECM und der Datenschutzbeauftragten sicher und datenschutzgerecht. Wenden Sie sich an Ihren lokalen Arbeitsplatzbetreuer, wenn Sie dabei Unterstützung benötigen.

Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand:

  • Informationen zum Datenschutz und Beratung finden Sie auf dieser Seite https://www.tu-berlin.de/asv/menue/datenschutz/, gern können Sie uns per E-mail   kontaktieren
  • Spezielle, ständig aktualisierte Informationen über die Dienste der ZECM erhalten Sie über https://www.campusmanagement.tu-berlin.de/?212684

15. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie dem Infobrief des Krisenstabs der TU Berlin vom 13. März 2020 entnehmen können, soll in der derzeitigen Lage auch der Forschungsbetrieb eingeschränkt werden, um möglichst viele Sozialkontakte zu vermeiden. Die genaue Formulierung lautet:

„Der Forschungsbetrieb kann im Einklang mit den hier angeordneten und empfohlenen Maßnahmen in begründeten Einzelfällen fortgeführt werden, nach Ermessen der jeweiligen Einrichtung.“

Im Namen des Krisenstabs der TU Berlin möchte ich Sie umgehend um die folgenden wichtigen Vorbereitungen bitten:

  1. Sollten sie über Geräte, technische Anlagen, Labore oder Werkstätten (insbesondere genehmigungspflichtige Anlagen, z.B. mit zu beachtenden Gentechnik- oder Strahlenschutzbestimmungen) verfügen, in denen bestimmte Geräte nicht schnell heruntergefahren und/oder stillgelegt werden können, bereiten Sie sich umgehend auf einen solchen Fall der Stilllegung vor. Es soll damit sichergestellt werden, dass im Notfall nicht zu viel Zeit zum regelkonformen Abschalten benötigt wird. Bitte beginnen Sie solche Maßnahmen sofort!
  2. Sollten Sie über Geräte, technische Anlagen, Labore oder Werkstätten mit Geräten verfügen, die trotz Herunterfahrens eine regelmäßige Vor-Ort-Betreuung (z.B. Auffüllen von Kühlmitteln) benötigen, so teilen Sie das dem Krisenstab mit folgenden Angaben umgehend mit:
    • Art und Umfang der benötigten Betreuung
    • Angaben der Betreuer*in (Name, Funktion, Mailadresse)
    • Bitte senden Sie diese Angaben mit dem Betreff „Forschungsbetrieb“ an die für Sie zuständige Fakultätsverwaltungsleitung (ZELMI bitte an Verwaltungsleitung Fakultät II). Die Fakultätsverwaltungsleitungen erhalten so einen Überblick über die Anlagen in ihrer Fakultät, sie sammeln die Angaben und geben sie an den Krisenstab zusammengefasst weiter.
  3. Können Sie Ihre Anlagen auch „remote“ betreuen und warten, dann stellen Sie den Betrieb umgehend darauf um.
  4. Sollten in Ihrem Forschungsbetrieb weitere Sonderfälle zu beachten sein, so teilen Sie auch dies bitte konkret und umgehend mit.
  5. Gibt es für den Fall, dass keine zuständigen Mitarbeiter*innen im Haus sind, gefährdete Bereiche, welche durch die Haustechniker*innen/Hausmeister*innen bei Schäden (z.B. Wasserrohrbruch) NICHT betreten werden dürfen? Wenn ja, informieren Sie uns bitte auch darüber mit konkreten Angaben und teilen Sie mit, wer dann zu informieren ist? Bitte senden Sie die Angaben mit dem Betreff „Forschungsbetrieb/gefährdete Bereiche“ ebenfalls an ihre Fakultätsverwaltungsleitung.
  6. Da alle Dienstreisen ab sofort nicht mehr genehmigt sind, dürfen wissenschaftliche Untersuchungen und Experimente außerhalb der TU Berlin (Prototypentestung, Befragungen etc.) nicht mehr stattfinden. Bitte verschieben Sie diese Vorhaben oder sagen Sie diese ab.
  7. Auf Arbeiten in Großraumbüros und -laboren ist gemäß der angeführten Sofortmaßnahmen grundsätzlich und ab sofort zu verzichten.

Ich bitte alle Vorgesetzen, diese Maßnahmen zu ermöglich und umgehend umzusetzen. Sie sind verbindlich von allen TU-Mitarbeiter*innen einzuhalten.

Bitte informieren Sie sich regelmäßig und in kurzen Abständen auf der Internetseite der TU Berlin zu den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus.

Sollten Sie darüber hinaus grundsätzliche Fragen zu Regelungen an der TU Berlin haben, dann steht Ihnen die Mailadresse des Krisenstabs zur Verfügung: 

Bitte helfen Sie alle mit, die Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen.

Vielen Dank!

Mit besten Grüßen

i.A. Lars Oeverdieck
Krisenstab

Freitag, 13. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe TU-Mitglieder,

es gibt neue Maßnahmen für Berlins Hochschulen und Universitäten, die die Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung am 13. März 2020 vereinbart hat und die wir Ihnen hiermit bekanntgeben.

Der Krisenstab wird am Montag, 16. März 2020 Genaueres zu den Regelungen an der TU Berlin veröffentlichen.

Prüfungen, die in der kommenden Woche terminiert sind, sollen stattfinden. Über aktuelle Entwicklungen und Änderungen informiert das Referat für Prüfungen. Über weitere Schritte in Bezug auf die Zeit danach wird aktuell informiert.

Wir verweisen noch einmal auf die TU-Regelung für Eltern, deren Kinder von der Schließung der Kitas und Schulen betroffen sind.

Bitte informieren Sie sich laufend über die aktuellen Entwicklungen auf der Übersichtsseite zum neuartigen Coronavirus unter oder auf der Startseite der TU Berlin. Dort gibt es Informationen für Studierende und aus Bereichen und Organisationseinheiten der TU Berlin.

Bitte helfen Sie alle mit, die Ausbreitung des Virus zu vermeiden!

Der Krisenstab der TU Berlin

Weitere Maßnahmen für Berlins Wissenschaft: Hochschulen stellen Präsenzveranstaltungen ein / Sonderregelung für Prüfungen

Der Regierende Bürgermeister von Berlin und Senator für Wissenschaft und Forschung, Michael Müller, hat nach weiteren Beratungen der COVID-19 Taskforce unter Leitung des Staatssekretärs Steffen Krach am Freitag, 13. März 2020, weitere Maßnahmen mit Vertreter*innen der Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und des Studierendenwerks in Berlin unter Einbezug von Gesundheitsexperten der Charité – Universitätsmedizin Berlin beschlossen.

Folgende Maßnahmen wurden für die elf staatlichen Hochschulen des Landes, die Charité – Universitätsmedizin Berlin sowie die außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Berlin vereinbart. Diese werden auch den privaten und konfessionellen Hochschulen in Berlin zur Umsetzung empfohlen.

Es ist Folgendes bis auf Weiteres zu beachten:

  • Alle Präsenzveranstaltungen werden eingestellt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Online- Formate und andere kreative Möglichkeiten geschaffen werden, um den Lehrbetrieb in dem erforderlichen Maße aufrecht zu erhalten, soweit dies im Einklang mit den übrigen Maßnahmen steht.
  • Um Prüfungstermine in begründeten Einzelfällen zu gewährleisten, sind die Empfehlungen der Charité – Universitätsmedizin Berlin zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie eigenverantwortlich durch die jeweilige Einrichtung einzuhalten.
  • Die Bibliotheken stellen den Publikumsverkehr (Gäste oder Studierende) vollständig ein. Ein möglicher Onlinedienst ist anzubieten. Leihfristen werden ausgesetzt. Mahngebühren dürfen in dieser Zeit nicht erhoben werden. Die Mensen und Museen der Wissenschaftseinrichtungen werden geschlossen, der Hochschulsport wird eingestellt. Die Innenbereiche des Botanischen Gartens werden geschlossen, die Parkanlage bleibt offen. 
  •  Der Verwaltungsbetrieb bleibt vorerst aufrecht erhalten. Es soll jedoch von Möglichkeiten wie Homeoffice, Telearbeit oder anderen Maßnahmen in dem erforderlichen Maß, auch über bestehende Dienstvereinbarungen hinaus, Gebrauch gemacht werden. Darüber hinaus sind sofortige Vorkehrungen für das Aufrechterhalten eines Minimalbetriebes an allen Einrichtungen zu treffen. Auf Arbeiten in Großraumbüros ist zu verzichten.
  • Der Forschungsbetrieb kann im Einklang mit den hier angeordneten und empfohlenen Maßnahmen in begründeten Einzelfällen fortgeführt werden, nach Ermessen der jeweiligen Einrichtung.
  • Die adressierten Einrichtungen sind angehalten, sämtliche Dienstreisen unabhängig von ihrem Anlass oder Reiseziel im Inland oder im Ausland nicht zu genehmigen und etwaige Genehmigungen zurückzunehmen. Gleiches gilt für  Studienauslandsaufenthalte und Forschungsauslandsaufenthalte, die noch nicht angetreten wurden im Rahmen der Programme der jeweiligen Hochschulen.

Mittwoch, 11. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe TU-Mitglieder,

in Anbetracht der durch den Coronavirus entstandenen Gesamtsituation ist es angebracht, dass wir als Universität verantwortungsbewusst, überlegt und vorausschauend handeln. Unsere Ziele sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, Zeit zu gewinnen und unser Handeln entsprechend anzupassen.

Die Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung hat am 11. März 2020 in Abstimmung mit den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin und nach Beratung mit Gesundheitsexperten der Charité-Universitätsmedizin Berlin deshalb Sofortmaßnahmen beschlossen.

Diese Sofortmaßnahmen und die zusätzlichen Maßnahmen der TU Berlin sind für jedes TU-Mitglied bindend. Sie gelten ab sofort und bis auf Weiteres.

Ich bitte alle TU-Mitglieder, die Ausbreitung des Virus mit eigenem verantwortungsbewusstem Handeln zu minimieren. Dadurch schützen wir Menschenleben. Ich bitte auch um Ihr Verständnis für die folgenden bindenden Regelungen. Diese sind ein Einschnitt in unser universitäres Leben. Sie sind jedoch unumgänglich und notwendig. Der Krisenstab und viele andere TU-Mitglieder arbeiten momentan mit Hochdruck an deren Umsetzung und Hilfestellung für die Umsetzung in den einzelnen Bereichen.

Ich bitte Sie auch darum, allgemeine Fragen rund um das Virus, die Erkrankung und eventuelle Kontaktmöglichkeiten bei der Berliner Hotline und dem zuständigen Gesundheitsamt zu stellen. TU-spezifische Fragen beantworten wir sehr gern und bemühen uns um eine schnelle Beantwortung.

Informieren Sie sich laufend auf der TU-Internetseite zum Corona-Virus. Dort finden Sie die Info-Briefe des Krisenstabs, weiterführende Informationen und Kontaktmöglichkeit mit dem Krisenstab. 

Helfen Sie bei den Maßnahmen mit, helfen Sie Ihren Kolleg*innen, vermeiden Sie große Ansammlungen, minieren Sie Ihre Reisetätigkeit und bewahren Sie Ruhe. Die Lage wird uns Kreativität abverlangen. Ich bitte alle Vorgesetzten Kulanz walten zu lassen bei der Problemlösung. Gemeinsam werden wir die Situation angehen und bewältigen. Dafür danke ich Ihnen im Voraus herzlich!

Prof. Dr. Christian Thomsen
Präsident der TU Berlin

Sofortmaßnahmen für alle Berliner Hochschulen und Universitäten

  1. Sofortige Absage aller Konferenzen, Tagungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen in der aktuellen vorlesungsfreien Zeit sowie für die Vorlesungszeit im Sommersemester 2020 (bis 20.07.2020). Das gilt auch für Veranstaltungen Dritter. 
  2. Sofortige Absage aller Präsenzlehrveranstaltungen, die aktuell in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Eine Umstellung auf Online-Formate wird von den jeweiligen Hochschulen geprüft. 
  3. Die Hochschulen werden angehalten, alle Prüfungstermine bis 20.07.2020 unter Berücksichtigung der aktuellen Risikolage auf Durchführbarkeit gemäß den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu prüfen. Die Abstimmung zur Durchführbarkeit von Staatsexamina erfolgt  mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen für Justiz, Gesundheit und Bildung. Laufende und geplante Praktika als Teil des Studiums richten sich nach den Vorgaben der jeweiligen Einsatzeinrichtungen. 
  4. Der Beginn der Vorlesungszeit der Hochschulen wird auf den 20.04.2020 verschoben. Die Hochschulen bereiten Maßnahmen vor, um notwendige Verschiebungen von Lehr- und Prüfungsveranstaltungen oder Verkürzungen von Semestern zu begegnen (bspw. Blockseminare, Online-Formate etc.).  
  5. Sonstige Funktionen wie der Forschungsbetrieb, die Verwaltung sowie Bibliotheken sollen zunächst weiterhin aufrechterhalten werden. Die TU Berlin verfolgt in Bezug auf Ihre Bibliotheken ein anderes Konzept (siehe unten). 
  6. Alle Studierenden, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Beschäftigte der Wissenschaftseinrichtungen, die aus vom RKI eingestuften Risikogebieten zurückkehren, werden aufgefordert eine 14-tägige Selbstquarantäne einzuhalten.
  7. Dienstreisen, Studien – und Forschungsaufenthalte in vom RKI eingestuften Risikogebieten werden nicht genehmigt.
  8. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden aufgefordert, entsprechende Maßnahmen an ihre Mitglieder zu kommunizieren und der jeweiligen aktuellen Situation laufend anzupassen. Die Pandemiepläne der Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden aktualisiert, sofern noch nicht erfolgt.

Mit der Charité-Universitätsmedizin Berlin sowie mit dem Studierendenwerk Berlin werden gesonderte Maßnahmen verabredet.

Weitere Sofortmaßnahmen der TU Berlin

Darüber hinaus sind die Hochschulen aufgerufen, weitere spezifische Maßnahmen einzuleiten. Der Krisenstab der TU Berlin hat folgende weitere Maßnahmen beschlossen, die umgesetzt werden müssen:

1. Schließung der Bibliotheken und PC-Pools an der TU Berlin

Die TU Berlin schließt ab 12. März 2020 alle Bibliotheken und PC-Pools. Detaillierte Informationen hierzu folgen noch. Dies gilt bis auf Weiteres.

2. Informationen zu Klausuren

In Kürze folgen konkrete Informationen zum Umgang mit Klausuren und den Terminen.

3. Informationen für Eltern von Kindern in auf Grund von SARS-CoV-2 geschlossener Kitas und Grundschulen

Ist das zu betreuende Kind (Kinder bis einschließlich 12 Jahren) selbst erkrankt, gelten die bekannten Regelungen, die in einem solchen Fall Anwendung fanden und finden.

Ist das zu betreuende Kind oder sind die Kinder (bis einschließlich 12 Jahren) nicht erkrankt, aber Kita oder Schule geschlossen, wird den betroffenen Eltern für die Dauer von 10 Arbeitstagen eine bezahlte Freistellung gewährt.

Beschäftigte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, senden unverzüglich einen formlosen Antrag mit Nachweis der Schließung und deren voraussichtlicher Dauer an die Personalabteilung. Bitte nutzen Sie hierfür den elektronischen Weg!

Ab dem Zeitpunkt der Antragseinreichung kann die*der Beschäftigte zuhause bleiben. Einer vorherigen Genehmigung bedarf es nicht.

Für Beamt*innen gilt die Regelung entsprechend.

Die Beschäftigten unterrichten zudem bitte ihre*ihren Vorgesetzte*n und halten regelmäßigen Kontakt zu ihr/ihm.

4. Gehaltszahlungen während der durch das zuständige Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne

Für unter Quarantäne gestellte Beschäftigte, die tatsächlich erkrankt und krankgeschrieben sind, gelten die normalen Regelungen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (sechs Wochen Entgeltfortzahlung, ab der siebten Woche Krankengeld).

Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG).

Betroffene Arbeitnehmer*innen erhalten dann eine Entschädigung, die sich nach dem Verdienstausfall bemisst. Für die ersten sechs Wochen wird sie durch die Arbeitgeberin in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Als Verdienstausfall gilt das Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebten Woche an wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag der*des Betroffenen in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt, soweit der Verdienstausfall die Betragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.

5. Nachweise

Im Falle einer Erkrankung wegen Infizierung mit dem Coronavirus (COVID-19), die länger als drei Kalendertage dauert, bleibt die Pflicht, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, bestehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen über die Krankschreibung hinaus von dem zuständigen Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet wurde.

Im Falle einer vom zuständigen Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne ohne gleichzeitige Krankschreibung wegen COVID-19 haben die Betroffenen die Anordnung der Quarantäne durch Vorlage des Schreibens des Gesundheitsamtes nachzuweisen.

Die Krankschreibung bzw. das Schreiben des Gesundheitsamtes sind von den Betroffenen als Datei (Scan oder Foto) per E-Mail unverzüglich an das für sie zuständige Personalteam zu übersenden. Die Originale sind aufzubewahren.

In allen anderen Fällen der Krankschreibung ist weiterhin nach dem Rundschreiben "Krankmeldungen und unentschuldigtes Fehlen" vom 29.8.2013 zu verfahren.

Bitte informieren Sie nicht nur Ihr Personalteam, sondern auch Ihre*n Vorgesetzte*n.

6. Dienstreisen und Reisen

Die TU Berlin genehmigt keine Dienstreisen in die definierten Risikogebiete (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html).

Darüber hinaus bitten wir dringend darum, so wenig Dienstreisen wie möglich anzutreten. Bitte überlegen Sie genau, ob diese Reisen zum jetzigen Zeitpunkt notwendig sind. Wenn nicht, streichen Sie bitte die Reisen. Die Stornogebühren übernimmt die TU Berlin. 

Weiterhin möchten wir alle TU-Mitglieder dringend darum bitten, auch ihre private Reisetätigkeit einzustellen oder wenn unumgänglich auf das Notwendigste zu minimieren. Dies betrifft auch TU-Studierende.

Noch einen Hinweis an alle:
Was ist bei einem Corona-Verdacht zu tun, welche Symptome gibt es?
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html 


Der Krisenstab der TU Berlin, 11.3.2020

Dienstag, 03. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

es gibt weitere Informationen zum neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2):

a) Der Krisenstab der TU Berlin prüft momentan, ob alle im März und April 2020 an der TU Berlin geplanten Veranstaltungen wie Kongresse, Tagungen, Symposien stattfinden können. Hierfür haben wir alle Veranstalter*innen angeschrieben. Außerdem stehen wir deswegen mit dem zuständigen Bezirksamt in Kontakt. Eine Risikobewertung finden Sie beim Robert Koch-Institut.

Sollten Sie selbst Veranstaltungen durchführen, bitten wir Sie, diese Kriterien für Ihre Pläne zu prüfen.  

b) Am 3. März 2020 haben wir erfahren, dass drei Studierende der TU Berlin vom zuständigen Gesundheitsamt die Auflage erhalten haben, für die nächste Zeit – wahrscheinlich 14 Tage – zuhause zu bleiben. Wir stehen mit den Personen in Kontakt, ebenso mit den Kolleg*innen, die höchstwahrscheinlich Kontakt mit zwei der drei Studierenden hatten. Sollte es weitere Fälle geben, sind wir als TU Berlin sehr gut vorbereitet. Der Krisenstab hat Szenarien erarbeitet und stimmt sich in kurzen Abständen mit dem Gesundheitsamt und der Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung ab.

c) Vereinzelt gibt es bereits Anfragen von Kolleg*innen, die aufgrund von Corona bedingten Kita- oder Schulschließungen zuhause bleiben müssen. Folgende Regelung ist hier zu beachten:

  • Ist das zu betreuende Kind selbst erkrankt, gelten die bekannten Regelungen.
  • Ist das zu betreuende Kind nicht erkrankt, aber Kita oder Schule geschlossen, sind Gleitzeitguthaben, Erholungsurlaub oder Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen.

d) Wir wollen an dieser Stelle nochmals verdeutlichen, dass vor allem die Hygienehinweise beachtet werden sollen. Eine gute Übersicht finden Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Bitte geben Sie diese in Ihrem Bereich bekannt. Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel – so die Empfehlungen – sind weniger zielführend als die Einhaltung der Hygienehinweise wie Händewaschen etc.

e) Bitte beobachten Sie selbst auch die Entwicklung der Risikogebiete.

f) Wir bitten Sie auch, darauf zu achten, dass es im Umgang mit anderen Menschen nicht aufgrund von Angst, Unsicherheit oder Hysterie zu Vorverurteilungen kommt. Die TU Berlin ruft ihre Mitglieder auf, sich gegen jegliche Form von Rassismus zu positionieren – auch und gerade in Zeiten von COVID-19.

Auch die Charité – Universitätsmedizin Berlin informiert.

Hieraus zitieren wir:
Was können Berlinerinnen und Berliner tun, die befürchten, sich angesteckt zu haben?

Für Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich angesteckt zu haben, hat die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung eine Hotline eingerichtet. Die Senatsgesundheitsverwaltung empfiehlt:

  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten, sowie
  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage im Risikogebiet gewesen sind und Symptome (von leichter Erkältung bis Lungenentzündung) haben, sollten zunächst zuhause bleiben und telefonisch das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren. Der Amtsarzt entscheidet nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts und der individuellen Situation der anfragenden Person, ob ein Test auf SARS-CoV-2 oder eine häusliche Isolation nötig ist.
  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage im Risikogebiet gewesen sind oder Kontakt zu einer Person aus dem Risikogebiet hatten und keine Symptome bemerken, können ebenfalls eine Abklärung vornehmen lassen, etwa beim Hausarzt. Dieser entscheidet im Beratungsgespräch, ob ein Test auf SARS-CoV-2 notwendig ist. Alle Kontaktaufnahmen sollten zuerst telefonisch erfolgen, der direkte Kontakt zu anderen Personen ist zu vermeiden.
  • Nur Patienten mit schwereren Symptomen sollten eine Notaufnahme aufsuchen. Hier sollte eine telefonische Vorankündigung erfolgen mit dem Hinweis, dass COVID-19 möglich ist.

Auch das Robert Koch-Institut formuliert konkrete Handlungsempfehlungen.

Der Krisenstab der TU Berlin

Freitag, 28. Februar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe TU-Mitglieder,

es gibt neue Informationen zur Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2).

Neue Risikogebiete

  Das Robert-Koch-Institut listet mit dem Datum vom 26.2.2020 folgende Regionen als Risikogebiete auf:

 In China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan) und die Städte Wenzhou, Hangzhou, Ningbo, Taizhou in der Provinz Zhejiang.
Im Iran: Provinz Ghom
In Italien: Provinz Lodi in der Region Lombardei und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien.
In Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)

  Sollten Sie vorhaben, in Risikogebiete zu reisen, möchten wir Sie dringend bitten, diese Reise bis auf Weiteres nicht anzutreten bzw. zu verschieben. TU-Dienstreisen in diese Gebiete werden bis auf Weiteres nicht genehmigt.

 Hygiene-Maßnahmen bitte beachten

  Außerdem bitten wir alle, die empfohlenen Hygiene-Maßnahmen anzuwenden:

  Die wichtigsten Hygiene-Regeln:

  • Drehen Sie sich am besten weg, wenn Sie husten oder niesen müssen! Mindestens ein Meter Abstand sollte zwischen Ihnen und anderen Personen sein.
  • Ein Papiertaschentuch bitte nur einmal benutzen! Entsorgen Sie es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel.
  • Halten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase, wenn gerade kein Taschentuch zur Hand ist.
  • Wichtig: Waschen Sie sich nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich die Hände.
  • Bitte waschen Sie mehrfach am Tag und gründlich die Hände.

Quelle: WHO, Gesundheitsministerium
Ausführliche Tipps finden Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

 Informieren!
Bitte informieren Sie Ihre Kolleg*innen, verfolgen Sie die aktuellen Mitteilungen des Robert-Koch-Instituts, der Charité und des Bundesgesundheitsministeriums.
Weiterführende Hinweise für TU-Mitglieder finden Sie auf der Webseite.

  Krisenstab der TU Berlin
28. Februar 2020

Technische Universität Berlin
Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin
E-Mail: 

Mittwoch, 19. Februar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder der TU Berlin,

täglich gibt es Neuigkeiten zum Erreger COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) und dessen Ausbreitung. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie heute erneut anschreiben und verbinden damit folgende dringende Empfehlungen:

Informationen für Personen mit Reiseplänen in Risikogebiete
Sollten Sie vorhaben, in Risikogebiete zu reisen, möchten wir Sie dringend bitten, diese Reise bis auf Weiteres nicht anzutreten bzw. zu verschieben. TU-Dienstreisen in diese Gebiete werden bis auf Weiteres nicht genehmigt. Als solche Gebiete werden die vom Robert-Koch-Institut benannten Risikogebiete und die Regionen, für die das Auswärtige Amt im Zusammenhang mit dem Erreger Coronavirus SARS-CoV-2 Reise- und Sicherheitshinweise gibt, definiert.

Informationen des Robert-Koch-Instituts

Informationen des Auswärtigen Amtes

Weiterführende Informationen liefert ebenfalls das Auswärtige Amt

Informationen für Personen, die sich in Risikogebieten aufhalten und eine Reise nach Berlin planen: Bitte Reise bzw. Aufenthalt in Berlin verschieben 
Künftigen Austauschstudierenden und neu zugelassenen Studierenden, die sich in den Risikogebieten aufhalten und einen Aufenthalt in Berlin planen, empfehlen wir dringend, bis auf Weiteres die Reise nicht anzutreten. Das betrifft auch Gäste oder Tagungsteilnehmer*innen, die vor hatten, nach Berlin zu reisen.

Informationen für TU-Mitglieder und TU-Studierende, die sich aktuell in Risikogebieten aufhalten: Bitte unverzügliche Rückreise erwägen
Wir legen TU-Mitgliedern und TU-Studierenden, die sich derzeit in Risikogebieten aufhalten, nahe, ihren Aufenthalt abzubrechen und unverzüglich nach Deutschland zurückzukehren. Nehmen Sie möglichst vor Abreise mit dem Gesundheitsamt in der Heimat Kontakt auf.

Informationen für Personen, die sich kürzlich in den Risikogebieten aufgehalten haben: Bitte bleiben Sie, wenn möglich, die ersten 14 Tage nach ihrer Ankunft in Deutschland Zuhause
Sollten Sie aus den Risikogebieten in den vergangenen Tagen nach Berlin bzw. Deutschland zurückgekehrt sein, dann bitten wir Sie, als Vorsichtsmaßnahme 14 Tage Zuhause zu bleiben und das zuständige Gesundheitsamt zu informieren (Informationen dazu unten).

Diese Empfehlungen gelten für die Dauer der (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.

Sollten die betreffenden Personen durch diese Entwicklungen und Empfehlungen Schwierigkeiten für den Studienverlauf oder für wissenschaftliche Projekte bekommen, dann sollte per Mail oder Telefon die oder der Betreuer*in bzw. Vorgesetzte informiert werden. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Informationen für Personen wichtig sind,
- die kürzlich in den definierten Risikogebieten waren,
- kürzlich Kontakt mit Personen aus diesen Gebieten hatten,
- Reisepläne in die betroffenen Regionen haben oder
- zeitnah aus diesen Gebieten nach Deutschland bzw. Berlin einreisen wollen – unabhängig ihrer Nationalität.

Hotlines
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat seit dem 28. Januar 2020 eine Hotline geschaltet, unter der sich Berliner*innen, die befürchten, sich angesteckt zu haben, anrufen und sich beraten lassen können.

Die Berliner Hotline ist täglich von 8:00 – 20:00 Uhr unter +49 30 9028-2828 zu erreichen. Als Alternative ist der kassenärztliche Notdienst unter 116 117 (ärztliche Bereitschaftsdienst) durchgehend erreichbar. Die Berliner Senatsgesundheitsverwaltung empfiehlt, dass Sie eine Abklärung vornehmen lassen sollten, wenn
- Sie innerhalb der letzten 14 Tage im Risikogebiet gewesen sind
- Sie Kontakt zu einer Person im Risikogebiet hatten
- Sie Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten.

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr. Hotline zum Coronavirus: +49 30 346 465-100 

Sollte einer dieser o.g. Kriterien für eine Abklärung auf Sie zutreffen, bleiben Sie Zuhause und informieren Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Von dort wird eine weitere Abklärung erfolgen.

Sie finden Ihr zuständiges Gesundheitsamt online.

  Wie andere respiratorische Erreger kann eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus zu Symptomen wie Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber führen, einige Betroffene leiden auch an Durchfall. Bei einem Teil der Patient*innen scheint das Virus mit einem schwereren Verlauf einherzugehen und zu Atemproblemen und Lungenentzündung zu führen. Aufgrund der Tatsache, dass es bestätigte Fälle des Coronavirus gibt, bei denen die infizierte Person keine typischen Symptome hatte, empfehlen wir auch die Abklärung, wenn Sie keine Symptome (Husten, Fieber, Atemnot) haben und eines der drei oberen Kriterien zutreffen.

Wir empfehlen, die weitere ärztliche Versorgung (Hausarztpraxis, Krankenhaus) nicht ohne vorherige telefonische Terminvereinbarung aufzusuchen, um eine eventuelle Verbreitung des Virus zu verhindern.

Auch die Charité –Universitätsmedizin Berlin informiert über den Erreger.

Der Krisenstab der TU Berlin

Stabsstelle Kommunikation, Events und Alumni
Office of Communication, Events and Alumni

Technische Universität Berlin
Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin
E-Mail:  

Montag, 03. Februar 2020

Aufgrund des Ausbruchs des neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) in China hat die Weltgesundheitsorganisation am 30. Januar 2020 den internationalen Gesundheitsnotstand ausgerufen. Regional ist insbesondere die Metropolregion Wuhan betroffen, aber auch andere Länder wie Frankreich und Deutschland melden inzwischen Infektionsfälle.

Der Präsident der Technischen Universität Berlin Prof. Dr. Christian Thomsen hat in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung am 2. Februar 2020 einen Krisenstab eingerichtet. Hier bekommen Sie aktuelle Informationen, die wir der jeweiligen Entwicklung anpassen.

Prof. Dr. Christian Thomsen:

„Sehr geehrte Mitglieder der TU Berlin, der neuartige Coronavirus ist nun auch in Deutschland nachgewiesen. Aus Fürsorgepflicht habe ich am 2. Februar 2020 nach einem Gespräch mit der Berliner Gesundheitssenatorin einen Krisenstab einberufen, dessen Leitung Herr Oeverdieck (PA) übernimmt. Wir tun dies, um gut reagieren und ihre Fragen entgegennehmen zu können. Momentan besteht kein Anlass zur Besorgnis. Ich bitte Sie alle, die empfohlenen Hygienevorschriften einzuhalten. Bitte folgen Sie unseren Hinweisen zu Dienstreisen, Veranstaltungen und Gastbesuchen. Das ist wichtig. Auf dieser Seite werden Sie aktuelle Informationen rund um den Coronavirus finden.“ 

Dienstreisen nach China / Gastaufenthalte / Veranstaltungen an der TU Berlin

  • Derzeit werden und sollen bis auf Weiteres keine Dienstreisen in Risikogebiete, momentan nach China (unabhängig von der Region), genehmigt oder angeordnet werden. Aufgrund der Fürsorgepflicht geht die TU Berlin in Absprache mit der Gesundheitssenatorin bewusst weiter als die Empfehlungen des Auswärtigen Amtes.
  • Bereits erteilte Dienstreisegenehmigungen nach China sind von den Verantwortlichen oder den Dienstreisenden zurückzunehmen. Kosten, die die Beschäftigten trotz Stornierung nicht zurückerstattet bekommen, werden von der TU Berlin übernommen. Hierfür kann ein formloser Antrag auf Erstattung an die Reisekostenstelle gestellt werden.
  • Erfolgen dennoch Reisen nach China – bspw. ohne Genehmigung oder Anordnung der Dienstbehörde –, geschieht dies auf eigene Verantwortung der oder des Reisenden. Eine etwaige Unfallfürsorge durch die Arbeitgeber*in bzw. Dienstherr*in ist in diesen Fällen nicht gewährleistet. Bitte beachten Sie die Reisehinweise für China des Auswärtigen Amtes.
  • Derzeit und bis auf Weiteres sollen keine Besucher*innen, die direkt aus China anreisen, empfangen werden. Dies geschieht unabhängig von ihrer nationalen Herkunft. Wir bitten alle TU-Mitglieder, die Besucher*innen erwarten, die unabhängig ihrer nationalen Herkunft aus allen Regionen Chinas zu uns reisen, den Gastaufenthalt abzusagen. Dies geschieht auch aus Fürsorgepflicht allen TU-Angehörigen gegenüber.

  • Wir bitten darum, dass keine Veranstaltungen an der TU Berlin und deren angeschlossenen Einrichtungen mit Gästen stattfinden, die sich vorab und zeitnah in China aufgehalten haben. Sollten Sie Veranstaltungen in Kürze durchführen, bei denen Sie Gäste erwarten, die aus China anreisen oder sich dort bis vor kurzem aufgehalten haben, bitten wir darum, diese zeitnah abzusagen.

  • Mit den TU-Abteilungen Studierendenservice und Internationales wird im Detail besprochen, wie die TU Berlin mit Studierenden umgeht, die aus China wieder nach Deutschland anreisen.       
  • Diejenigen TU-Mitglieder, die im Januar und Februar 2020 China besucht haben, sollten sich ihrem Arzt vorstellen und sich beraten lassen. Auch dies folgt der Fürsorgepflicht gegenüber allen TU-Mitgliedern.  

Verdacht auf Infektion

Mögliche Coronavirusfälle sind nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtig und zwar Verdachts-, Infektions-/Erkrankungs- und Todesfälle. Gemeldet wird dem zuständigen Gesundheitsamt. Sofern eine Infektion nachweislich am Arbeitsplatz oder während des Universitätsbesuches von Studierenden stattgefunden hat, muss zusätzlich die Unfallkasse Berlin unterrichtet werden.

Sollten Sie den Verdacht haben, sich mit dem Virus infiziert zu haben, dann folgen Sie den Empfehlungen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Bitte kontaktieren Sie die Berliner Hotline (siehe unten) oder in den Stunden zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr den kassenärztlichen Notdienst unter 116 117.

Ansprechpartner*innen an der Technischen Universität Berlin

  • Beschäftigte, die dienstrechtliche Fragen haben (z. B. zu Dienstreisen), richten diese bitte an die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten.
  • Beschäftigte und Studierende, die sich momentan in China aufhalten und Fragen zu einer möglichen Rückkehr haben, wenden sich an die Deutsche Botschaft.
  • TU-Mitglieder, die Fragen zu Aufenthalten von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern, zu geplanten Tagungen und Konferenzen haben, wenden sich bitte an die Abteilung Internationales der TU Berlin.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat seit dem 28. Januar 2020 eine Hotline geschaltet, unter der sich Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich angesteckt zu haben anrufen und sich beraten lassen können.

Die Hotline ist täglich von 8:00 – 20:00 Uhr unter (030) 9028-2828 zu erreichen.

Besetzt ist die Hotline durch Fachleute des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit.

Die Hotline dient der telefonischen Klärung, ob jemand als begründeter Verdachtsfall zu betrachten ist. Zur Risikogruppe gehört, wer unter Lungenentzündung, Husten, Fieber, oder Atemnot leidet UND in der Risikoregion gewesen ist oder Kontakt mit jemanden aus der Region hatte ODER wenn jemand Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte.

Menschen aus der Risikogruppe sollten sich auf den neuartigen Coronavirus testen lassen.

Weiterführende Informationen

  • Aktuelle gesundheitsrelevante Informationen zum neuartigen Coronavirus (z. B. Symptome, Ansteckungsgefahr, Vorsorgemaßnahmen) finden Sie auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts.
  • Weitere Informationen stellt zudem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bereit und Hygienetipps
  • Reisehinweise für China sowie aktuelle Informationen zur internationalen Gesundheitspolitik finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
  • Pressemitteilung des Landes Berlin: Coronavirus 2019-nCoV: Berlin ist vorbereitet