Die Kosten für den Schornsteinfeger dürfen Sie seit einigen Jahren steuerlich absetzen. Nach einigen Querelen hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2015 festgelegt, dass nahezu sämtliche Leistungen des Schornsteinfegers steuerlich absetzbar sind. Aber freuen Sie sich jetzt nicht zu früh, natürlich erhalten Sie nicht den gesamten Betrag vom Finanzamt zurück.
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Schornsteinfeger: Eine Dienstleistung, die Sie steuerlich absetzen können
Haushaltsnahe Dienstleistungen dürfen Sie von der Steuer absetzen und die Leistungen des Schornsteinfegers zählen laut Bundesfinanzhof uneingeschränkt dazu. Allerdings gibt es dabei einige zwingend zu beachten:
- Zunächst, und das ist ganz wichtig: Sie müssen den Rechnungsbetrag für die erbrachte Dienstleistung an den Schornsteinfeger überweisen. Bezahlen Sie in bar, können Sie den Schornsteinfeger nicht von der Steuer absetzen.
- Zudem benötigen Sie natürlich eine ordnungsgemäße Rechnung von dem Schornsteinfeger über sämtliche erbrachte Leistungen inklusive der jeweiligen Kosten.
- Sind Materialkosten entstanden, können Sie diese nicht absetzen. Ausschließlich die Lohn- und Maschinenkosten akzeptiert das Finanzamt als absetzbar.
- Die absetzbaren Dienstleistungen des Schornsteinfegers müssen sich außerdem auf die Wartung oder Reparatur einer in Betrieb befindlichen Anlage beziehen. Die Abnahme einer Neubaumaßnahme ist hingegen grundsätzlich nicht absetzbar.
- Werden alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, dürfen Sie für haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistungen 20 Prozent des Rechnungsbetrags beim Finanzamt absetzen.
- Bei größeren Handwerker-Rechnungen kommt auch mit "nur" 20 Prozent rasch einiges zusammen, bei der Rechnung des Schornsteinfegers dürfte der Betrag allerdings sehr übersichtlich ausfallen.
Schornsteinfeger steuerlich absetzen – so klappt's
Den Schornsteinfeger dürfen übrigens nicht nur Hausbesitzer absetzen. Wohnen Sie zur Miete und die Kosten für den Schornsteinfeger werden in der Nebenkostenabrechnung anteilig berechnet, dürfen Sie Ihren Kostenbeitrag ebenfalls beim Finanzamt geltend machen. In dem Fall müssen Sie aber darauf achten, dass die Nebenkostenabrechnungen akribisch aufgeschlüsselt ist, sodass Sie diese als Beleg einreichen können.
- Haben Sie als Vermieter die Kosten für den Schornsteinfeger an die Mieter weitergegeben, dürfen Sie diese natürlich nicht mehr zusätzlich beim Finanzamt gelten machen.
- Ansonsten müssen Sie beachten, dass das Finanzamt insgesamt lediglich einen Gesamtbetrag von 6.000 Euro für erbrachte Dienstleistungen von Handwerkern anrechnet.
- Haben Sie beispielsweise größere Umbauten oder Erneuerungen im Haus vornehmen lassen, lohnt es sich nur die größeren Rechnungen und dazugehörigen Unterlagen in der entsprechenden Höhe zusammenzusuchen.
- Denken Sie aber daran, dass das Finanzamt nur die erbrachten Dienstleistungen von Handwerker anerkennt. Materialkosten müssen Sie von dem Rechnungsbetrag gegebenenfalls abziehen.
- Von den 6.000 Euro erhalten Sie dann, wenn alles gut geht, maximal 20 Prozent zurück. Zusammengefasst heißt das, dass Sie insgesamt höchstens 1.200 Euro steuermindernd für die Dienstleistungen von Handwerkern absetzen können.
- Den Betrag für die erbrachten Dienstleistungen von Handwerkern wie dem Schornsteinfeger tragen Sie in der Anlage 'Haushaltsnahe Aufwendung' ein. Als Beleg fügen Sie die Rechnungen der Handwerker sowie Ihre Zahlungsnachweise bei.
Videotipp: Warum bringt der Schornsteinfeger Glück?
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