Anfang Februar 2022 versenden wir die Leistungsmitteilungen f�r das Jahr 2021 an die Rentnerinnen und Rentner unserer Kasse. Show
In der Einkommensteuererkl�rung f�r die Jahre ab 2019 m�ssen Sie nicht mehr zwingend alle Inhalte der Leistungsmitteilung auf Seite 2 der Anlage R bzw. in Anlage R-AV/bAV (ab Veranlagungsjahr 2020) zur Einkommensteuererkl�rung �bertragen. Diese Daten wurden in der Regel bis Ende Februar�in elektronischer Form an die Finanzverwaltung �bermittelt. Hierzu ist die�ZVK gesetzlich verpflichtet (� 22a Absatz 1 Einkommensteuererkl�rung). Eine Eintragung in der Anlage R bzw. Anlage R-AV/bAV ist nur dann erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den Werten aus der Leistungsmitteilung abweichen oder Erg�nzungen vornehmen m�chten. In der Leistungsmitteilung bescheinigen wir Ihnen auch die aus der Betriebsrente abgef�hrten Beitr�ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitr�ge m�ssen Sie�seit dem Steuerjahr 2019 regelm��ig nicht mehr in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen. Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint.
Vorsorgeaufwendungen: Steuerliche EinteilungIn die Anlage Vorsorgeaufwand 2021 sind nicht alle Daten zwingend einzutragen. In die Zeilen 4, 7–9, 11, 13–16, 18–19, 21, 23–26, 37–39, 41–43 und 45 sind Daten nur einzutragen, wenn der Steuerpflichtige von den elektronisch an das Finanzamt gemeldeten Daten abweichen will. Sonderausgaben werden grundsätzlich unterteilt in Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) und andere Sonderausgaben. Vorsorgeaufwendungen sind wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Abziehbarkeit wie folgt einzuteilen: Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich zu berücksichtigende Kinder betreffen, sind auf der Anlage Kind einzutragen. Allgemeines Als Vorsorgeaufwendungen können nur tatsächlich geleistete Aufwendungen berücksichtigt werden. Ein pauschaler Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht vorgesehen. Für Zwecke des Lohnsteuerabzugs wird eine Vorsorgepauschale in die Berechnung der Lohnsteuer einbezogen (§ 39b EStG). Einen Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen kann grundsätzlich nur geltend machen, wer die Beiträge als Versicherungsnehmer selbst schuldet und selbst bezahlt. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist es ohne Bedeutung, welcher Ehegatte zahlt. Vorsorgeaufwendungen sind grds. im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wiederkehrende Ausgaben, z. B. regelmäßige Versicherungsbeiträge, die im Zeitraum zwischen 22.12. des einen und dem 10.1. des anderen Jahres fällig sind und bezahlt werden, sind im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Altersvorsorgeaufwendungen: Das können Sie absetzenZu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehören
Wichtig: Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung → Zeile 9
Ab 2014 sind auch lebenslange Rentenverträge, die ausschließlich die Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit (Basisrente – Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit, zum Inhalt haben, begünstigt. Der Vertrag darf zulassen, dass die Ansprüche des Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf einen nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag des Leistungsempfängers bei einem anderen Unternehmen übertragen werden. Dabei ist lediglich die Übertragung innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (Basisrente – Alter oder Basisrente – Erwerbsminderung) zulässig. Die Übertragung von Anrechten aus einem zertifizierten Rürup-Vertrag auf einen anderen Rürup-Vertrag des Steuerpflichtigen ist nach § 3 Nr. 55d EStG steuerfrei. Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG begünstigten Beiträgen können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte oder durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge), sofern es sich um Beiträge zu einem entsprechend zertifizierten Vertrag handelt. Wichtig: Zertifizierung und Einwilligung in elektronische Übermittlung der DatenVoraussetzung für die Berücksichtigung von Beiträgen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG als Sonderausgaben ist, dass die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a AltZertG zertifiziert ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). Durch die Zertifizierung soll sichergestellt sein, dass die erforderlichen Voraussetzungen im Vertrag vorliegen. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid und für diesen damit bindend. Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen Voraussetzung für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Unschädlich ist die Hinzurechnung des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils oder eines gleichgestellten steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), der sich aus steuerpflichtigen Einnahmen erbibt. Zu berücksichtigen sind aber Vorsorgeaufwendungen (einschließlich eines steuerfreien Arbeitgeberanteils), wenn
Versicherungsgesellschaft mit Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist, dass Beiträge an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Darüber hinaus können Aufwendungen an Unternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde, steuerlich berücksichtigt werden. Höhe des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) Altersvorsorgeaufendungen sind bis zum Höchsbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (Jahr 2021: Einzelveranlagung 25.787 EUR, Zusammenveranlagung 51.574 EUR) abziehbar. Der Höchstbetrag ist in den im nachfolgenden Absatz aufgeführten Fällen um 18,6 % der Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, zu kürzen. Der Kürzungsbetrag entspricht dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung Ost und ist auf höchstens 18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze Ost (2021: 80.400 EUR) begrenzt. Im Kalenderjahr 2021 sind 92 % des danach zu berücksichtigenden Beitrages anzusetzen. Die abziehmaren Altersvorsorgeaufwendungen vermindern sich noch um den in § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 51.574 EUR zu kürzen ist. Kürzung des Höchstbeitrags Eine Kürzung des Höchstbetrags ist vorzunehmen bei:
Die Zugehörigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres zu einer der entsprechenden Personengruppen führt zur Kürzung. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit, begrenzt auf den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 51.574 EUR zu kürzen ist. Beispiel: Berechnung der abziehbaren
Altersvorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers Beispiel: Abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen eines Gewerbetreibenden
mit verbeamteter Ehefrau Geringfügige Beschäftigung Ist ein Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobber im Privathaushalt oder Gewerbebetrieb oder versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit einer Beschäftigung von längstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen) tätig, muss der pauschale Arbeitgeberbeitrag, obwohl dieser nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist, nicht bei der Berechnung der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hat der Arbeitnehmer aber den pauschalen Arbeitgeberbeitrag um eigene Beiträge auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt, um einen Rentenanspruch zu erwerben, kann er beantragen, dass sein Arbeitnehmeranteil und der pauschale Arbeitgeberanteil in die Höchstbetragsberechnung einbezogen werden.
Sonstige VorsorgeaufwendungenAllgemeinesDie vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basiskrankenversicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in vollem Umfang abziehbar. Deshalb ist innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basiskrankenversicherungsbeiträgen sowie den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) zu unterscheiden. Achtung: Nur der Arbeitnehmeranteil wird berücksichtigtAnders als bei den Altersvorsorgeaufwendungen können als Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur die vom Steuerpflichtigen selbst gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Ein evtl. vorhandener nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Arbeitgeberbeitrag zur Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Personenversicherungen und nicht abziehbare Versicherungen Als Vorsorgeaufwendungen können nur Beiträge zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Personenversicherungen berücksichtigt werden. Ein Abzug ist nur möglich, soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen. Aufwendungen zu Sachversicherungen (z. B. Hausrat- und Kaskoversicherung oder Wasserschaden-, Glasbruch- und Gebäudebrandversicherung für das selbst genutzte Eigenheim) und anderen Versicherungen (z. B. Rechtsschutzversicherung), die in § 10 EStG nicht genannt sind, sind keine Sonderausgaben.
Übersicht zu den abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung → Zeilen 11, 22 Die Beiträge sind grundsätzlich in Höhe der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beiträge zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beiträge um 4 % zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Rentnern, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Ein eventuell von der Krankenkasse erhobener – je nach Kasse individueller – Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Dieser ist ebenfalls um 4 % zu kürzen, weil sich hieraus kein weiterer Anspruch auf Krankengeld ergibt. Werden über die GKV auch Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, sind die darauf entfallenden Beitragsanteile nicht der Basisabsicherung zuzurechnen. Einzelfälle zur Kürzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % bei Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistung: Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) und zu einer privaten Pflegepflichtversicherung → Zeilen 23–26, Zeile 27 Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegepflichtversicherung sind die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Krankengeld) vergleichbar sind und auf die ein Anspruch besteht. Auch gezahlte Beitragsanteile für eine Alterungsrückstellung oder freiwillig vertraglich vereinbarte erhöhte Beiträge für einen Beitragsentlastungstarif, sind, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbar. Keine Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung sind solche zu einer Auslandsreisekrankenversicherung, die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der GKV oder PKV ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird. Nicht zur Basisabsicherung gehören – wie bei der GKV – Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer). Sind in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der vom Versicherungsnehmer geleistete Beitrag durch das Versicherungsunternehmen aufgeteilt werden. Dazu stellt der private Krankenversicherer jährlich eine Bescheinigung über die aufgeteilten Beiträge der sog. Basiskrankenversicherung und einer freiwilligen Zusatzversorgung aus. Die Daten werden elektronisch durch den Krankenversicherer an die Finanzbehörde übermittelt. Zur Pflegepflichtversicherung gehören nur die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). Achtung: Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberzuschuss →
Zeilen 37–39 Gesetzliche und private Krankenversicherung Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass einer elektronischen Datenübermittlung zugestimmt wurde. Diese Zustimmung gilt für alle sich aus einem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wird der elektronischen Datenübermittlung widersprochen, liegen Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor. Eine Änderung der elektronisch übermittelten Daten führt zu einer Änderung des Steuerbescheids (§ 10 Abs. 4b EStG). Selbstbehalt bei der privaten Krankenversicherung und Selbstzahlung von Krankheitskosten Der im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vereinbarte Selbstbehalt ist kein Beitrag zur Krankenversicherung und kann nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abgezogen werden (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, BFH/NV 2016 S. 1787). Er kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit er die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. Wegen der steuerlichen Berücksichtigung von Bonus- oder Prämienzahlungen i. Z. m. einem Selbstbehalt. Krankheitskosten, die ein erstattungsberechtigter (privat) krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um im darauffolgenden Kalenderjahr Beitragsrückerstattungen zu erhalten, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten stehen nicht i. Z. m. der Erlangung des Versicherungsschutzes und dienen somit nicht der Vorsorge (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16, BFH/NV 2018 S. 653). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Unterschied zum Selbstbehalt lediglich darin zu sehen, dass bei diesem bereits im Vorneherein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird, während man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden kann, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. In beiden Konstellationen trägt der Versicherte die Krankheitskosten nicht, um den Versicherungsschutz an sich zu erlangen. Die Krankheitskosten sind auch keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, da diese aufgrund der möglichen Kostenerstattung durch die Krankenkasse nicht zwangsläufig sind. Praxis-Tipp: Beiträge zur Basiskranken-/Pflegeversicherung für künftige Beitragsjahre vorauszahlenDie übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflichtversicherung,
Unfallversicherung, Risikolebensversicherung usw.) wirken sich in sehr vielen Fällen steuerlich nicht mehr aus, weil der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG bereits durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist. Dies muss nicht sein. Beiträge zu einer ausländischen Versicherung → Zeilen 31–36 Beiträge zu einer ausländischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die ausländische Versicherung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU/EWR ansässig ist oder sie die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeilen 22, 27, 36, 46–50 Zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abschließend genannten begünstigten Aufwendungen gehören Beiträge zu
Nicht abziehbar sind Beiträge zu
Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeile 51 Die Abfrage in Zeile 51 dient der Bestimmung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen betragen: 1.900 EUR, wenn der Steuerpflichtige
2.800 EUR, wenn nicht der Höchstbetrag von 1.900 EUR anzusetzen ist. Übersicht über die Höchstbeträge von zusammen veranlagten Ehegatten Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). Beispiel: Gemeinsamer Höchstbetrag bei ZusammenveranlagungEhegatten A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist Hausmann, die Ehefrau ist Beamtin. [Beitragsrückerstattungen, steuerfreie Zuschüsse → Zeilen 7, 14, 15, 19, 20, 21, 25, 26, 34, 35, 44] Beitragsrückerstattungen und steuerfreie Zuschüsse (z. B. Zuschüsse des Jugendamts an eine Tagesmutter) für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (Altersvorsorgeaufwendungen), Nr. 3 (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) und Nr. 3a EStG (Unfall-, Haftpflicht-, Lebensversicherungen etc.) sind im Erstattungsjahr mit geleisteten Vorsorgeaufwendungen der jeweiligen Art zu verrechnen (§ 10 Abs. 4b EStG). Achtung: Bonuszahlungen der Krankenkasse
Erstattungsüberhang Übersteigen die Erstattungen die im Kalenderjahr gezahlten Beiträge einer Versicherungsart, liegt ein Erstattungsüberhang vor. Ein solcher kann zwischen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen bzw. zwischen den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ausgeglichen werden. Kann ein Erstattungsüberhang zwischen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht ausgeglichen werden, wird der verbleibende Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Erstattung hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG). Praxis-Tipp: Abwägung: Beitragsrückerstattung oder Erstattung von KrankheitskostenPrivate Krankenversicherungsträger stellen ihren Versicherten Beitragsrückerstattungen
in Aussicht, wenn diese die Versicherung in einzelnen Jahren nicht in Anspruch nehmen. Dabei sollten Sie beachten, dass sich der wirtschaftliche Vorteil der Beitragsrückerstattung wegen der Erhöhung des z. v. E. stark reduziert. Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für andere Personen → Zeilen 11,28, 40, 41-43, 44Steuerpflichtiger ist Versicherungsnehmer für andere Personen → Zeilen 40-44
Kind oder eine andere Person ist Versicherungsnehmer In besonderen Fällen kommt eine steuerliche Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für andere Personen zusätzlich in Betracht. Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für ein Kind, für das kein Anspruch auf Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, bzw. für eine andere Person (z. B. Mutter oder Vater des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten) bei sich als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn es sich um Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung handelt und er Versicherungsnehmer ist. Ist der Steuerpflichtige nicht Versicherungsnehmer, sondern die andere Person, und ist die andere Person unterhaltsberechtigt, wird bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erhöht. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich vom Steuerpflichtigen geleistet oder erstattet wurden. Die Zahlung allgemeinen Unterhalts, auch in Form von Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung), ist ausreichend (R 33a.1 Abs. 5 EStR 2012).
Elektronische Übermittlung der Daten Die erforderlichen Daten werden von den übermittelnden Stellen (Versicherungsunternehmen, Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Künstlersozialkasse) entweder durch Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung oder sonstige Mitteilungen per Datenfernübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige in die elektronische Übertragung der erforderlichen Daten schriftlich einwilligt. Die Finanzverwaltung unterstellt die Einwilligung, wenn die entsprechenden Daten von der übermittelnden Stelle nach § 10 Abs. 2a Satz 1 EStG an die Finanzverwaltung übertragen wurden. Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen elektronisch übermittelter Daten Geht nach einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung ein erstmaliger oder korrigierter Datenersatz bei der Finanzverwaltung ein oder ist ein solcher bei der Festsetzung nicht erfasst worden, ist der Steuerbescheid zu ändern (§ 175b AO). Ausführliches Schreiben des BMF Eine umfassende Darstellung aller Vorsorgeaufwendungen mit zahlreichen Beispielen: Siehe BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820 unter Berücksichtigung der Ergänzung durch BMF, Schreiben v. 6.11.2017, IV C 3 – S 2221/17/10006:001, BStBl 2017 I S. 1455. Wo trage ich die ZVK in der Steuererklärung ein?Was in den Lohnsteuerbescheinigungen zu stehen hat, legt das Finanzministerium fest. Deine Zeile ist auf Seite 11 dieses BMF-Schreibens beschrieben. Wenn du z.B. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bist, dann dürfte sich der Eintrag auf den versteuerten Anteil der Beiträge zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) beziehen.
Wo gebe ich an Anteil zur Zusatzversorgung ZVK?Hierzu ist die ZVK gesetzlich verpflichtet (§ 22a Absatz 1 Einkommensteuererklärung). Eine Eintragung in der Anlage R bzw. Anlage R-AV/bAV ist nur dann erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den Werten aus der Leistungsmitteilung abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten.
Wo trage ich Zeile 39 der Lohnsteuerbescheinigung ein?In die Anlage Vorsorgeaufwand 2021 sind nicht alle Daten zwingend einzutragen. In die Zeilen 4, 7–9, 11, 13–16, 18–19, 21, 23–26, 37–39, 41–43 und 45 sind Daten nur einzutragen, wenn der Steuerpflichtige von den elektronisch an das Finanzamt gemeldeten Daten abweichen will.
Wo trage ich meine betriebliche Altersvorsorge ein?In der Auszahlphase ist die Betriebsrente meist einkommensteuerpflichtig und muss deshalb in der Anlage R der Steuererklärung angegeben werden. Betriebsrenten aus Pensionszusagen werden in der Anlage N angegeben.
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