Wo trage ich Beiträge zur Zusatzversorgung in Steuererklärung ein?

Anfang Februar 2022 versenden wir die Leistungsmitteilungen f�r das Jahr 2021 an die Rentnerinnen und Rentner unserer Kasse.
Die Renten der ZVK sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und daher grunds�tzlich zu versteuern. Mit den Leistungsmitteilungen bescheinigt die ZVK j�hrlich die von der Kasse bezogenen Renten und die hierf�r angefallenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�ge f�r das abgelaufene Kalenderjahr.

In der Einkommensteuererkl�rung f�r die Jahre ab 2019 m�ssen Sie nicht mehr zwingend alle Inhalte der Leistungsmitteilung auf Seite 2 der Anlage R bzw. in Anlage R-AV/bAV (ab Veranlagungsjahr 2020) zur Einkommensteuererkl�rung �bertragen. Diese Daten wurden in der Regel bis Ende Februar�in elektronischer Form an die Finanzverwaltung �bermittelt. Hierzu ist die�ZVK gesetzlich verpflichtet (� 22a Absatz 1 Einkommensteuererkl�rung).

Eine Eintragung in der Anlage R bzw. Anlage R-AV/bAV ist nur dann erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den Werten aus der Leistungsmitteilung abweichen oder Erg�nzungen vornehmen m�chten.

In der Leistungsmitteilung bescheinigen wir Ihnen auch die aus der Betriebsrente abgef�hrten Beitr�ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitr�ge m�ssen Sie�seit dem Steuerjahr 2019 regelm��ig nicht mehr in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Vorsorgeaufwendungen: Steuerliche Einteilung

In die Anlage Vorsorgeaufwand 2021 sind nicht alle Daten zwingend einzutragen. In die Zeilen 4, 7–9, 11, 13–16, 18–19, 21, 23–26, 37–39, 41–43 und 45 sind Daten nur einzutragen, wenn der Steuerpflichtige von den elektronisch an das Finanzamt gemeldeten Daten abweichen will.

Sonderausgaben werden grundsätzlich unterteilt in Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) und andere Sonderausgaben.

Vorsorgeaufwendungen sind wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Abziehbarkeit wie folgt einzuteilen:

Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich zu berücksichtigende Kinder betreffen, sind auf der Anlage Kind einzutragen.

Allgemeines

Als Vorsorgeaufwendungen können nur tatsächlich geleistete Aufwendungen berücksichtigt werden. Ein pauschaler Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht vorgesehen. Für Zwecke des Lohnsteuerabzugs wird eine Vorsorgepauschale in die Berechnung der Lohnsteuer einbezogen (§ 39b EStG). 

Einen Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen kann grundsätzlich nur geltend machen, wer die Beiträge als Versicherungsnehmer selbst schuldet und selbst bezahlt. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist es ohne Bedeutung, welcher Ehegatte zahlt.

Vorsorgeaufwendungen sind grds. im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wiederkehrende Ausgaben, z. B. regelmäßige Versicherungsbeiträge, die im Zeitraum zwischen 22.12. des einen und dem 10.1. des anderen Jahres fällig sind und bezahlt werden, sind im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Altersvorsorgeaufwendungen: Das können Sie absetzen

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehören

  • Beiträge des Arbeitnehmers zu den gesetzlichen Rentenversicherungen → Zeilen 4 und 6
    Als Beiträge kommen Pflichtbeiträge aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. bei selbstständigen Handwerkern oder bei nichtselbstständigen Künstlern) und freiwillige Beiträge in Betracht.
    Außerdem können Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen, die freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Auffüllen von Rentenanwartschaften und die Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung als Beiträge berücksichtigt werden.
    Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch solche an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger (BFH, Urteil v. 24.6.2009, X R 57/06, BFH/NV 2009 S. 1697). Wenn die Beitragszahlung an den ausländischen Sozialversicherungsträger in Form von einheitlichen Sozialversicherungsbeiträgen (sog. Globalbeiträge) neben denen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung enthält, ist dieser Globalbeitrag auf die einzelnen Versicherungen (Altersvorsorgeaufwendungen, Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen aufzuteilen. Die Aufteilung für bestimmte Staaten innerhalb Europas hat die Finanzverwaltung für den Vz. 2020 geregelt (BMF, Schreiben v. 153.11.2020, IVC 3 – S 2221/09/20/10002:002,  BStBl 2020 I S. 1215). Bei Staaten außerhalb Europas ist die Aufteilung nach den enthaltenen Versicherungszweigen im Einzelfall vorzunehmen.
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Wichtig: Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung Zeile 9
Neben dem Arbeitnehmeranteil ist auch der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter Zuschuss des Arbeitgebers zu den Altersvorsorgeaufwendungen zu rechnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG).

  • Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen → Zeile 5
    Versichert sind in der landwirtschaftlichen Alterskasse der Landwirt, sein Ehegatte und mitarbeitende Familienangehörige. Werden dem Versicherungspflichtigen nach dem Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte Beitragszuschüsse gewährt, mindern diese die anzusetzenden Beiträge.
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen → Zeile 5
    Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der freien Berufe und vergleichbaren Personen, die in einer Berufskammer organisiert sind (z. B. Ärzte, Notare, Rechtsanwälte und Apotheker) sind gesetzlich verpflichtet, ihre Altersversorgung über eine (öffentlich-rechtliche) berufsständische Versorgungseinrichtung abzusichern, die vergleichbare Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung erbringt. Liste dieser Versorgungseinrichtungen: BMF, Schreiben v. 19.6.2020, IV C 3 – S 2221/19/10058:001, BStBl 2020 I S. 617. Erbringt eine berufsständische Versorgungseinrichtung keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen (weil sie z. B. umlagefinanziert ist und die Beiträge nicht zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), liegen keine Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor. Diese Beiträge sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG besteuert. Abziehbar sind nur die Eigenbeiträge des Steuerpflichtigen. Deshalb ist ein steuerfreier Zuschuss von den Gesamtbeiträgen abzuziehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
  • Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG (Rürup-Rente oder Basisrente-Alter und betriebliche Altersversorgung) → Zeile 8
    Eigene Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung liegen vor, wenn Beitragszahler, versicherte Person und Leistungsempfänger dieselbe Person sind. Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung kann auch der Ehegatte oder ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind Leistungsempfänger sein. Voraussetzungen für die Berücksichtigung solcher Beiträge als Sonderausgaben:
    - Abschluss des Vertrags nach dem 31.12.2004
    - Zahlung einer monatlichen, gleichbleibenden oder steigenden, lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60./62. Lebensjahres (nach dem 31.12.2011 abgeschlossene Verträge).

    Der Vertrag ist
    - nicht vererblich (Ausnahme: mitversicherte Hinterbliebenenversorgung),
    - nicht übertragbar (Ausnahmen: Pfändbarkeit und Übertragung zur Regelung von Scheidungsfolgen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz),
    - nicht beleihbar (keine sicherungshalbe Abtretung oder Verpfändung),
    - nicht veräußerbar und
    - nicht kapitalisierbar. Bis zu zwölf Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Auch eine Kleinbetragsrente (2021: höchstens monatlich 32,90 EUR West) kann durch Zahlung eines Einmalbetrags abgefunden werden; Angleichung an eine entsprechende Regelung bei der Riester-Rente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 I. V. m. § 93 Abs. 3 Satz 2 EStG).

    - Die ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen ist möglich. Auch lebenslange Rentenverträge, die ausschließlich die Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit (Basisrente-Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit, zum Inhalt haben, sind begünstigt.
    Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen ist möglich.

Ab 2014 sind auch lebenslange Rentenverträge, die ausschließlich die Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit (Basisrente – Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit, zum Inhalt haben, begünstigt.

Der Vertrag darf zulassen, dass die Ansprüche des Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf einen nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag des Leistungsempfängers bei einem anderen Unternehmen übertragen werden. Dabei ist lediglich die Übertragung innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (Basisrente – Alter oder Basisrente – Erwerbsminderung) zulässig. Die Übertragung von Anrechten aus einem zertifizierten Rürup-Vertrag auf einen anderen Rürup-Vertrag des Steuerpflichtigen ist nach § 3 Nr. 55d EStG steuerfrei.

Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG begünstigten Beiträgen können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte oder durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge), sofern es sich um Beiträge zu einem entsprechend zertifizierten Vertrag handelt.

Wichtig: Zertifizierung und Einwilligung in elektronische Übermittlung der DatenVoraussetzung für die Berücksichtigung von Beiträgen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG als Sonderausgaben ist, dass die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a AltZertG zertifiziert ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). Durch die Zertifizierung soll sichergestellt sein, dass die erforderlichen Voraussetzungen im Vertrag vorliegen. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid und für diesen damit bindend. 

Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Voraussetzung für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Unschädlich ist die Hinzurechnung des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils oder eines gleichgestellten steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), der sich aus steuerpflichtigen Einnahmen erbibt. Zu berücksichtigen sind aber Vorsorgeaufwendungen (einschließlich eines steuerfreien Arbeitgeberanteils), wenn

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Versicherungsgesellschaft mit Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland

Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist, dass Beiträge an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Darüber hinaus können Aufwendungen an Unternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde, steuerlich berücksichtigt werden.

Höhe des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

Altersvorsorgeaufendungen sind bis zum Höchsbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (Jahr 2021: Einzelveranlagung 25.787 EUR, Zusammenveranlagung 51.574 EUR) abziehbar. Der Höchstbetrag ist in den im nachfolgenden Absatz aufgeführten Fällen um 18,6 % der Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, zu kürzen. Der Kürzungsbetrag entspricht dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung Ost und ist auf höchstens 18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze Ost (2021: 80.400 EUR) begrenzt. Im Kalenderjahr 2021 sind 92 % des danach zu berücksichtigenden Beitrages anzusetzen. Die abziehmaren Altersvorsorgeaufwendungen vermindern sich noch um den in § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 51.574 EUR zu kürzen ist.

Kürzung des Höchstbeitrags

Eine Kürzung des Höchstbetrags ist vorzunehmen bei:

  • Beamten, Richtern, Geistlichen, Berufssoldaten auf Zeit, Amtsträgern und vergleichbaren Personen
    (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Buchst. a) EStG).
  • Personen, die bei Trägern der Sozialversicherung beschäftigt sind,
  • Arbeitnehmern, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen Schulen, 
    beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder Vorstandsmitgliedern einer AG, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, die eine Berufstätigkeit ausüben und denen für diese Beschäftigung vertraglich eine betriebliche Altersversorgung (z. B. Direktversicherung) zugesagt worden ist (Anwartschaft; § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Buchst. b) EStG). Die pauschale Kürzung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung nicht, wenn der Beitrag, den die GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers erbringt, im konkreten Einzelfall deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug anderweitiger Altersvorsorge­aufwendungen (z. B. Rürup-Versicherung; BFH, Urteil v. 15.7.2014, X R 35/12, BFH/NV 2015 S. 249).

Die Zugehörigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres zu einer der entsprechenden Personengruppen führt zur Kürzung. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit, begrenzt auf den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 51.574 EUR zu kürzen ist.

Beispiel: Berechnung der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers
Peter Plank, alleinstehend, ist bei einem Industrieunternehmen in Stuttgart angestellt. Im Jahr 2021 hat er einen Bruttolohn von 93.540 EUR. Sein Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt 7.924 EUR. Zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe gezahlt.
Die abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen betragen:

Beispiel: Abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen eines Gewerbetreibenden mit verbeamteter Ehefrau
Max Müller ist Gewerbetreibender. Für seine Altersversorgung hat er vor 2005 eine Rentenversicherung mit lebenslanger Leistung abgeschlossen, die nach 35 Jahren mit Vollendung seines 65. Lebensjahres ausgezahlt wird. Im Jahr 2021 hat er 8.400 EUR an Versicherungsbeiträgen geleistet. In 2005 hat er einen weiteren Vertrag zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. b EStG (Rürup-Vertrag) abgeschlossen. Der Vertrag ist zertifiziert. Max M. zahlt in 2021 für diesen Vertrag 15.848 EUR an Beiträgen.
Die Ehefrau Martina Müller ist Beamtin und hat keine eigenen Aufwendungen für ihre Altersversorgung. Ihre Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen in 2021 93.540 EUR.
Die Beiträge für den vor 2005 abgeschlossenen Vertrag, gehören nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie können ggf. nur als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

Geringfügige Beschäftigung

Ist ein Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobber im Privathaushalt oder Gewerbebetrieb oder versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit einer Beschäftigung von längstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen) tätig, muss der pauschale Arbeitgeberbeitrag, obwohl dieser nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist, nicht bei der Berechnung der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden. 

Hat der Arbeitnehmer aber den pauschalen Arbeitgeberbeitrag um eigene Beiträge auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt, um einen Rentenanspruch zu erwerben, kann er beantragen, dass sein Arbeitnehmeranteil und der pauschale Arbeitgeberanteil in die Höchstbetragsberechnung einbezogen werden.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Allgemeines

Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basiskrankenversicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in vollem Umfang abziehbar. Deshalb ist innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basiskrankenversicherungsbeiträgen sowie den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) zu unterscheiden.

Achtung: Nur der Arbeitnehmeranteil wird berücksichtigtAnders als bei den Altersvorsorgeaufwendungen können als Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur die vom Steuerpflichtigen selbst gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Ein evtl. vorhandener nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Arbeitgeberbeitrag zur Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Personenversicherungen und nicht abziehbare Versicherungen

Als Vorsorgeaufwendungen können nur Beiträge zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Personenversicherungen berücksichtigt werden. Ein Abzug ist nur möglich, soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen.
 

Aufwendungen zu Sachversicherungen (z. B. Hausrat- und Kaskoversicherung oder Wasserschaden-, Glasbruch- und Gebäudebrandversicherung für das selbst genutzte Eigenheim) und anderen Versicherungen (z. B. Rechtsschutzversicherung), die in § 10 EStG nicht genannt sind, sind keine Sonderausgaben.

Übersicht zu den abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Wo trage ich Beiträge zur Zusatzversorgung in Steuererklärung ein?

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung → Zeilen 11, 22

Die Beiträge sind grundsätzlich in Höhe der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beiträge zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beiträge um 4 % zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Rentnern, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Ein eventuell von der Krankenkasse erhobener – je nach Kasse individueller – Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Dieser ist ebenfalls um 4 % zu kürzen, weil sich hieraus kein weiterer Anspruch auf Krankengeld ergibt. Werden über die GKV auch Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, sind die darauf entfallenden Beitragsanteile nicht der Basisabsicherung zuzurechnen. 

Einzelfälle zur Kürzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % bei Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistung:

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) und zu einer privaten Pflegepflichtversicherung → Zeilen 23–26, Zeile 27

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegepflichtversicherung sind die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Krankengeld) vergleichbar sind und auf die ein Anspruch besteht. Auch gezahlte Beitragsanteile für eine Alterungsrückstellung oder freiwillig vertraglich vereinbarte erhöhte Beiträge für einen Beitragsentlastungstarif, sind, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbar.

Keine Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung sind solche zu einer Auslandsreisekrankenversicherung, die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der GKV oder PKV ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird.

Nicht zur Basisabsicherung gehören – wie bei der GKV – Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer). Sind in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der vom Versicherungsnehmer geleistete Beitrag durch das Versicherungsunternehmen aufgeteilt werden. Dazu stellt der private Krankenversicherer jährlich eine Bescheinigung über die aufgeteilten Beiträge der sog. Basiskrankenversicherung und einer freiwilligen Zusatzversorgung aus. Die Daten werden elektronisch durch den Krankenversicherer an die Finanzbehörde übermittelt.

Zur Pflegepflichtversicherung gehören nur die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). 

Achtung: Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberzuschuss Zeilen 37–39
Bekommt ein Arbeitnehmer, der auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit wurde, einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber für seine private Krankenversicherung , steht dieser insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbaren Basiskrankenversicherungsbeiträgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Wahl- oder Komfortleistungen abgesichert hat. Der Zuschuss mindert in voller Höhe die Beiträge zur Basisabsicherung (BFH, Urteil v. 2.9.2014, IX R 43/13, BFH/NV 2015 S. 379).

Gesetzliche und private Krankenversicherung
Entrichtet ein in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, z. B. wenn der Arbeitgeber den Steuerpflichtigen rechtsirrig nicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angemeldet hat, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (BFH, Beschluss v. 29.8.2019, X B 56/19, BFH/NV 2020 S. 20).

Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung

Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass einer elektronischen Datenübermittlung zugestimmt wurde. Diese Zustimmung gilt für alle sich aus einem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wird der elektronischen Datenübermittlung widersprochen, liegen Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor. Eine Änderung der elektronisch übermittelten Daten führt zu einer Änderung des Steuerbescheids (§ 10 Abs. 4b EStG).

Selbstbehalt bei der privaten Krankenversicherung und Selbstzahlung von Krankheitskosten

Der im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vereinbarte Selbstbehalt ist kein Beitrag zur Krankenversicherung und kann nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abgezogen werden (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, BFH/NV 2016 S. 1787).

Er kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit er die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. Wegen der steuerlichen Berücksichtigung von Bonus- oder Prämienzahlungen i. Z. m. einem Selbstbehalt.

Krankheitskosten, die ein erstattungsberechtigter (privat) krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um im darauffolgenden Kalenderjahr Beitragsrückerstattungen zu erhalten, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten stehen nicht i. Z. m. der Erlangung des Versicherungsschutzes und dienen somit nicht der Vorsorge (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16, BFH/NV 2018 S. 653). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Unterschied zum Selbstbehalt lediglich darin zu sehen, dass bei diesem bereits im Vorneherein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird, während man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden kann, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. In beiden Konstellationen trägt der Versicherte die Krankheitskosten nicht, um den Versicherungsschutz an sich zu erlangen. Die Krankheitskosten sind auch keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, da diese aufgrund der möglichen Kostenerstattung durch die Krankenkasse nicht zwangsläufig sind.

Praxis-Tipp: Beiträge zur Basiskranken-/Pflegeversicherung für künftige Beitragsjahre vorauszahlenDie übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Risikolebensversicherung usw.) wirken sich in sehr vielen Fällen steuerlich nicht mehr aus, weil der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG bereits durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist. Dies muss nicht sein.
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die für künftige Beitragsjahre vorausbezahlt werden, können im Jahr der Zahlung noch bis zum Dreifachen der auf das Jahr der Zahlung entfallenden Beiträge in voller Höhe abgezogen werden. Ein übersteigender Betrag ist in dem Jahr zu berücksichtigen, für das die Beiträge geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Beiträge, die nach Vollendung des 62. Lebensjahres zur unbefristeten Beitragsminderung gezahlt werden, fallen nicht unter die Begrenzung. Sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung. Vielleicht können Sie in einzelnen Jahren für ein oder zwei Jahre die Beiträge vorauszahlen. Diese sind im Jahr der Zahlung in voller Höhe abziehbar und Sie können in den Jahren, für die vorausbezahlt wurde, den Höchstbetrag für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen nutzen.
Weniger sinnvoll können die Vorauszahlungen sein, wenn ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist, weil durch die gesetzlichen Beiträge der Höchstbetrag schon weitestgehend verbraucht sein kann.

Beiträge zu einer ausländischen Versicherung → Zeilen 31–36

Beiträge zu einer ausländischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die ausländische Versicherung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU/EWR ansässig ist oder sie die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat.

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeilen 22, 27, 36, 46–50

Zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abschließend genannten begünstigten Aufwendungen gehören Beiträge zu

  • gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind: Hierzu zählen z. B. der 4%ige Kürzungsanteil bei Krankengeldanspruch sowie Beitragsanteile, die auf Wahl- oder Komfortleistungen entfallen und Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung.   Der BFH muss aber prüfen, ob die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen sind, sodass sie sich über den Höchstbetrag i.  des § 10 Abs. 4, Abs. 4a EStG hinaus auswirken können (Hessisches FG, Urteil v. 8.4.2020, 9 K 2170/17, EFG 2021 S. 95, Revision beim BFH unter Az. X R 10/20).
    Auch Beiträge zu einer Krankentagegeld- oder Krankenhaustagegeld- sowie zu einer Auslandsreisekrankenversicherung sind hier zu berücksichtigen; fehlt die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung, gehören auch die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung dazu.
  • Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu privaten Versicherungen)
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (Ausnahme: Rürup-Versicherung, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG)
  • Unfallversicherungen, wenn es sich nicht um eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung handelt, die insgesamt als Renten- oder Kapitalversicherung behandelt wird und die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört.
    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die nur Unfälle in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit absichert (einschließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur ersten Arbeitsstätte), sind Werbungskosten. Beiträge des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag einschließlich Versicherungssteuer für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, sind aufzuteilen (BFH, Urteil v. 22.6.1990, VI R 2/87, BStBl 1990 II S. 901). Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens maßgebend. Fehlen derartige Angaben, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung (50 %) aufzuteilen (BMF, Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275).
  • Haftpflichtversicherungen, z. B. Privat-, Kfz-, oder Tierhaftpflicht sowie Grundstückshaftpflicht für das für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude.
    Wird ein Kfz teils für berufliche und teils für private Zwecke benutzt, kann der Steuerpflichtige den Teil seiner Aufwendungen für die Kfz- Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht, als Sonderausgaben abziehen. Werden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten mit eigenem Kfz in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen, können die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Vereinfachung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden (R 10.5 EStR 2012).
  • Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
  • Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und für die mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde, wenn es sich um Versicherungsbeiträge handelt, die nach der am 31.12.2004 geltenden Fassung des EStG zu berücksichtigen waren.

Nicht abziehbar sind Beiträge zu

  • fondsgebundenen Lebensversicherungen,
  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, mit einer Laufzeit von weniger als 12 Jahren,
  • Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag, 
  • Versicherungen, deren Ansprüche zur schädlichen Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden,
  • Versicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden und die die Voraussetzungen der Riester- bzw. Rürup-Versicherung nicht erfüllen.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen  Zeile 51

Die Abfrage in Zeile 51 dient der Bestimmung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen.

  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich nur bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG). Beiträge zu den Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen sind aber auch abziehbar, soweit sie den Höchstbetrag übersteigen (Mindestabzug; § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Sie können somit immer in voller Höhe als Sonderausgabe abgezogen werden. Ein Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen scheidet dann aber aus.
  • Diese weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können also nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Höchstbetrag durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung noch nicht ausgeschöpft ist. In diesem Fall kann der Sonderausgabenabzug bis zum Höchstbetrag durch die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen aufgefüllt werden.

Die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen betragen:

1.900 EUR, wenn der Steuerpflichtige 

  • einen steuerfreien Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen erhält (§ 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG; z. B. Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung oder Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Rentners) oder
  • ganz oder teilweise einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen hat (z. B. Beihilfeanspruch bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Geistlichen).

2.800 EUR, wenn nicht der Höchstbetrag von 1.900 EUR anzusetzen ist.
Der Höchstbetrag von 2.800 EUR ist bei Steuerpflichtigen, die die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln tragen (z. B. Freiberuflern und Gewerbetreibenden), anzusetzen. Hierzu tragen Sie bitte in Zeile 51 eine „2“ ein.

Übersicht über die Höchstbeträge von zusammen veranlagten Ehegatten

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Beispiel: Gemeinsamer Höchstbetrag bei ZusammenveranlagungEhegatten A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist Hausmann, die Ehefrau ist Beamtin.
Für die Ehefrau beträgt der Höchstbetrag 1.900 EUR, weil sie als Beamtin einen Anspruch auf mindestens teilweise Erstattung von Krankheitskosten durch die Beihilfe des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers hat. Der Ehemann hat einen mittelbaren Beihilfeanspruch im Krankheitsfall. Damit beträgt auch für ihn der Höchstbetrag 1.900 EUR. Der gemeinsame Höchstbetrag beträgt 3.800 EUR.

[Beitragsrückerstattungen, steuerfreie Zuschüsse  Zeilen 7, 14, 15, 19, 20, 21, 25, 26, 34, 35, 44]

Beitragsrückerstattungen und steuerfreie Zuschüsse (z. B. Zuschüsse des Jugendamts an eine Tagesmutter) für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (Altersvorsorgeaufwendungen), Nr. 3 (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) und Nr. 3a EStG (Unfall-, Haftpflicht-, Lebensversicherungen etc.) sind im Erstattungsjahr mit geleisteten Vorsorgeaufwendungen der jeweiligen Art zu verrechnen (§ 10 Abs. 4b EStG).
Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind auch dann mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen, wenn sie im Jahr ihrer Zahlung steuerlich nicht abgezogen werden konnten (BFH, Urteil v. 6.7.2016, X R 6/14, BFH/NV  2016 S. 1796).

Achtung: Bonuszahlungen der Krankenkasse
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gem. § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 17/15, BFH/NV  2016 S. 1611). Die Finanzverwaltung unterscheidet aufgrund dieses Urteils zwei Fälle:

  • Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind (z. B. Brillen und Kontaktlinsen, Massagen, Behandlungen beim Heilpraktiker, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel), handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern (BMF, Schreiben v. 6.12.2016, IV C 3 – S 2221/12/10008:008, BStBl 2016  I  S. 1426).
    Auch pauschal gewährte Boni sind nicht sonderausgabenmindernd zu berücksichtigen, wenn sie sich bei überschlägiger Betrachtung als zumindest realitätsgerechte Pauschale erweisen. Dies gilt auch dann, wenn sie im Einzelfall die Aufwendungen überkompensieren. Der Zeitpunkt des Abflusses der eigenen Kosten ist unerheblich (BFH, Urteil v. 6.5.2020, X R 16/18).
    Boni, die für gesundheitsbewusstes Verhalten i. S. v. § 65a SGB V (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fitnessstudio) gewährt werden, sind auch nicht als Beitragsrückerstattung zu werten, wenn der Versicherte Aufwendungen getragen hat, die direkt auf die Inanspruchnahme der jeweils geförderten Gesundheitsmaßnahme zurückzuführen sind.
  • Nach Auffassung des BFH sind Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms für vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 17/15, BFH/NV 2016 S. 1611). Dies gilt vor allem, wenn für die erlangte Bonusleistung Voraussetzung ist, dass weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt werden müssen, um einen Teil dieser zusätzlichen Kosten erstattet zu bekommen. Die Bonuszahlung ist eine Erstattung von selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Finanzverwaltung wendet diese Rsp. an (BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820).
  • Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH, Urteil v. 16. Dezember 2020, X R 31/19, BFH/NV 2021 S. 973.
  • Prämienzahlungen stellen für den Versicherten einen Anreiz dar, bestimmte Leistungen der Krankenkasse nicht in Anspruch zu nehmen. Gewährt die gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gem. § 53 Abs. 1 SGB V derartige Prämien, stellen diese Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder und damit auch ihre Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG reduzieren (BFH, Urteil v. 6.6.2018, X R 41/17, BFH/NV 2018 S. 1193).

Erstattungsüberhang

Übersteigen die Erstattungen die im Kalenderjahr gezahlten Beiträge einer Versicherungsart, liegt ein Erstattungsüberhang vor. Ein solcher kann zwischen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen bzw. zwischen den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ausgeglichen werden. Kann ein Erstattungsüberhang zwischen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht ausgeglichen werden, wird der verbleibende Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Erstattung hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG).

Praxis-Tipp: Abwägung: Beitragsrückerstattung oder Erstattung von KrankheitskostenPrivate Krankenversicherungsträger stellen ihren Versicherten Beitragsrückerstattungen in Aussicht, wenn diese die Versicherung in einzelnen Jahren nicht in Anspruch nehmen. Dabei sollten Sie beachten, dass sich der wirtschaftliche Vorteil der Beitragsrückerstattung wegen der Erhöhung des z. v. E. stark reduziert.
Wenn Sie z. B. von Ihrer Versicherung eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR erhalten und einen persönlichen Grenzsteuersatz von 35 % haben, beträgt der wirtschaftliche Vorteil nur (500 EUR – 175 EUR =) 325 EUR. Übersteigen Ihre Krankheitskosten diesen Betrag, ist eine Erstattung der Krankheitskosten durch die Krankenversicherung für den Versicherungsnehmer günstiger.

Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für andere Personen → Zeilen 11,28, 40, 41-43, 44

Steuerpflichtiger ist Versicherungsnehmer für andere Personen Zeilen 40-44

  • Die steuerpflichtige Person kann grundsätzlich die Aufwendungen, die er als Versicherungsnehmer schuldet und geleistet hat, als Sonderausgabe abziehen. Beiträge für die eigene Person und die des Ehegatten sind in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeilen 11-27) einzutragen. Hat der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte als Versicherungsnehmer entsprechende Beiträge für steuerlich zu berücksichtigende Kindergetragen, sind diese auf der Anlage Kind in den Zeilen 31-34 einzutragen.
  • Ist ein Kind, für das ein Anspruch auf Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, Versicherungsnehmer einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und trägt der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich, kann der Steuerpflichtige unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes die Beiträge als eigene Beiträge bei den Sonderausgaben abziehen. Die Aufwendungen sind auf der Anlage Kind in den Zeilen 35-42 einzutragen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, das nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte als Versicherungsnehmer für steuerlich nicht zu berücksichtige Kinder sowie für andere Personen, z. B. die eigene Mutter, aufgewendet, kann er als Versicherungsnehmer als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abziehen und in der 
    Anlage Vorsorgeaufwand (Zeilen 40-44) eintragen. Die steuerliche Identifikationsnummer dieser Personen muss mitgeteilt werden.

Kind oder eine andere Person ist Versicherungsnehmer

In besonderen Fällen kommt eine steuerliche Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für andere Personen zusätzlich in Betracht. Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für ein Kind, für das kein Anspruch auf Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, bzw. für eine andere Person (z. B. Mutter oder Vater des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten) bei sich als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn es sich um Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung handelt und er Versicherungsnehmer ist.

Ist der Steuerpflichtige nicht Versicherungsnehmer, sondern die andere Person, und ist die andere Person unterhaltsberechtigt, wird bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erhöht. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich vom Steuerpflichtigen geleistet oder erstattet wurden. Die Zahlung allgemeinen Unterhalts, auch in Form von Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung), ist ausreichend (R 33a.1 Abs. 5 EStR 2012).

  • Geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte
    Wurden nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlt und hat dieser dem Sonderausgabenabzug zugestimmt (Realsplitting), kann der Steuerpflichtige (unterhaltsverpflichteter Geber) Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den unterstützten Ehegatten auch dann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Vorsorgeaufwendungen abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist. Beim Steuerpflichtigen erhöht sich aber der Höchstbetrag für das Realsplitting. Dabei spielt es keine Rolle, von wem die Beiträge geleistet oder geschuldet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

    Liegt kein Fall des Realsplitting vor, weil die erforderliche Zustimmung fehlt, kann der Steuerpflichtige (Geber) die Beiträge als eigene Sonderausgaben abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist und die Beiträge schuldet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Ist Versicherungsnehmer der Ehegatte, an den Unterhalt gezahlt wird (unterhaltsberechtigter Empfänger), zieht dieser die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgabe ab. Der Geber kann die Zahlungen im Rahmen seiner Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum erhöhten Höchstbetrag abziehen.

Elektronische Übermittlung der Daten

Die erforderlichen Daten werden von den übermittelnden Stellen (Versicherungsunternehmen, Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Künstlersozialkasse) entweder durch Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung oder sonstige Mitteilungen per Datenfernübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige in die elektronische Übertragung der erforderlichen Daten schriftlich einwilligt. Die Finanzverwaltung unterstellt die Einwilligung, wenn die entsprechenden Daten von der übermittelnden Stelle nach § 10 Abs. 2a Satz 1 EStG an die Finanzverwaltung übertragen wurden.

Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen elektronisch übermittelter Daten

Geht nach einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung ein erstmaliger oder korrigierter Datenersatz bei der Finanzverwaltung ein oder ist ein solcher bei der Festsetzung nicht erfasst worden, ist der Steuerbescheid zu ändern (§ 175b AO).

Ausführliches Schreiben des BMF

Eine umfassende Darstellung aller Vorsorgeaufwendungen mit zahlreichen Beispielen: Siehe BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820 unter Berücksichtigung der Ergänzung durch BMF, Schreiben v. 6.11.2017, IV C 3 – S 2221/17/10006:001, BStBl 2017 I S. 1455.

Wo trage ich die ZVK in der Steuererklärung ein?

Was in den Lohnsteuerbescheinigungen zu stehen hat, legt das Finanzministerium fest. Deine Zeile ist auf Seite 11 dieses BMF-Schreibens beschrieben. Wenn du z.B. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bist, dann dürfte sich der Eintrag auf den versteuerten Anteil der Beiträge zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) beziehen.

Wo gebe ich an Anteil zur Zusatzversorgung ZVK?

Hierzu ist die ZVK gesetzlich verpflichtet (§ 22a Absatz 1 Einkommensteuererklärung). Eine Eintragung in der Anlage R bzw. Anlage R-AV/bAV ist nur dann erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den Werten aus der Leistungsmitteilung abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten.

Wo trage ich Zeile 39 der Lohnsteuerbescheinigung ein?

In die Anlage Vorsorgeaufwand 2021 sind nicht alle Daten zwingend einzutragen. In die Zeilen 4, 7–9, 11, 13–16, 18–19, 21, 23–26, 37–39, 41–43 und 45 sind Daten nur einzutragen, wenn der Steuerpflichtige von den elektronisch an das Finanzamt gemeldeten Daten abweichen will.

Wo trage ich meine betriebliche Altersvorsorge ein?

In der Auszahlphase ist die Betriebsrente meist einkommensteuerpflichtig und muss deshalb in der Anlage R der Steuererklärung angegeben werden. Betriebsrenten aus Pensionszusagen werden in der Anlage N angegeben.