Leistungsberechtige, die Hartz IV Leistungen beziehen, dürfen auch etwas Geld dazuverdienen. Minijobs auf 450-Euro-Basis bieten die Möglichkeit, mit wenig Zeitaufwand, das geringe Einkommen etwas aufzubessern. Allerdings müssen Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Beziehende einiges beachten, damit der Zuverdienst nicht zur Falle wird.
Unterschiede bei Minijobs
Inhaltsverzeichnis
- Unterschiede bei Minijobs
- Dürfen mehrere Minijobs zur gleichen Zeit genommen werden?
- Auf einen Arbeitsvertrag pochen
- Einkommensgrenzen bei Hartz IV
- Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Lohnt sich dennoch ein Minijob?
Zunächst muss unterschieden werden: Ein Minijob ist nicht gleich Minijob. Es müssen hier zwei Arten der Geringfügigen Beschägtigung unterschieden werden.
- ein 450-Euro-Job wird dauerhaft und regelmäßig ausgeübt
- der kurzfristige Minijob, der auf maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage beschränkt ist
Diese Unterscheidung ist wichtg: Bei einem regelmäßig ausgeübten Minijob ist die Einkommensgrenze bei 450 Euro im Monat beschränkt. Bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit gilt keine Einkommensgrenze. Arbeitnehmer/innen sollten diesen Unterschied der Beschäftigung vor Beschäftigungsaufnahme mit ihrem Arbeitgeber klären.
Dürfen mehrere Minijobs zur gleichen Zeit genommen werden?
Wer mehrere Minijobs annimmt, muss dabei beachten, dass die Nebeneinkünfte zusammen nicht mehr als 450 Euro ergeben dürfen. Wer einen Hauptjob ausübt, darf nur einen Minijobs haben.
Auf einen Arbeitsvertrag pochen
Häufig ist es üblich, dass Minijobs vertraglich nur mündlich vereinbart werden. Das Arbeitsrecht gilt allerdings auch bei Minijobs. So ist es zum Beispiel möglich, auch nach einer Kündigung unter Umständen eine Abfindung zu erwirken.
Daher sollten auch bei Minijobs immer schriftlich Arbeitsverträge geschlossen werden! In dem Vertrag sollten auch die Rahmenbedingungen festgehalten sein. Dazu gehören u.a. die Dauer der Beschäftigung, Arbeitszeiten, Aufgabenbereich(e) und Vergütung.
Einkommensgrenzen bei Hartz IV
Wer Hartz IV bezieht, sollte beachten, dass hier Einkommensgrenzen gelten. Monatliche Vergütungen bis 100 Euro sind anrechnungsfrei. Diese 100 Euro dürfen vom Jobcenter nicht an den laufenden Hartz IV Bezug angerechnet werden.
Wenn das Einkommen die anrechnungsfreien 100 Euro übersteigt, können Minijober geradeeinmal 20 Prozent des Einkommens behalten. Die restlichen 80 Prozent werden angerechnet, so dass entsprechend seitens des Jobcenters weniger Leistungen gezahlt werden.
Beispielrechnung: Max Mustermann bezieht Arbeitslosengeld II Leistungen. Zusätzlich übt er einen 450 Euro Job in einer Bäckerei aus. Max behält 100 Euro plus der 20 Prozent von den restlichen 350 Euro. Insgesamt behält Max lediglich 170 Euro.
Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge, die vom Bruttoeinkommen ermittelt werden, abgezogen. Bei Einkommen aus Selbständigkeit stellt der Gewinn das Bruttoeinkommen dar. Das Ergebnis ist das auf das ALG II anrechenbare Einkommen.
Die Freibeträge werden dabei wie folgt ermittelt (§§ 11 bis 11b SGB II):
- Grundfreibetrag: 100€
- Freibetrag 1: 20% des Brutto von 100,01€ bis 1000,00€
- Freibetrag 2: 10% des Brutto von 1000,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€
Darüber hinaus können bestimmte Beträge zusätzlich zum Grundfreibetrag abgesetzt werden, das sind:
- der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse,
- aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung tatsächlich gezahlter Unterhalt,
- der Betrag, der als Elternunterhalt bei der Berechnung von Bafög oder BAB berücksichtigt wird.
Lohnt sich dennoch ein Minijob?
Weil sich dann faktisch der Minijob nicht mehr lohnt, verschweigen einige die Arbeitsaufnahme. Das Jobcenter erfährt allerdings in aller Regel durch zentrale Abfragen oder Hinweise von der Tätigkeit.
Betroffene verstoßen dann gegen die Mitwirkungspflichten nach §60 Abs. 1 SGB I. Zusätzlich wird die Behörde ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug stellen und die bisher zu viel gezahlten Leistungen zurück verlangen.
Ein Minijob könnte auch eine Chance bieten, in dem Betrieb Fuß zu fassen, um später eine reguläre Beschäftigung zu erreichen. Ob solche Chancen bestehen, kann zuvor auch mit dem Arbeitgeber besprochen werden.
Auch Hartz-IV-Empfänger dürfen sich Geld dazuverdienen. Sie müssen dies jedoch dem Jobcenter mitteilen. So hoch ist der Freibetrag.Berlin.- Hartz-IV-Beziehende dürfen Geld dazuverdienen
- Das Einkommen muss beim Jobcenter angeben werden
- So hoch ist der Freibetrag, so viel wird abgezogen
Auch Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfänger können einer Arbeit nachgehen und sich etwas dazuverdienen. Wichtig ist, dass sie ihre Einnahmen beim Jobcenter angeben müssen. Dadurch kann jedoch Geld vom Einkommen abgezogen werden. Wir erklären, wie das Amt Zuverdienste auf Hartz IV anrechnet.
Hartz IV wurde zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Alle Infos zum Bürgergeld finden Sie hier.
Morgenpost von Christine Richter
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Hartz-IV und arbeiten: 100 Euro Freibetrag
Wenn Hartz-IV-Empfänger arbeiten, also erwerbstätig sind, können sie in einem Monat 100 Euro brutto dazuverdienen, ohne dass dies auf ihren Regelsatz angerechnet wird. Das erklärt die Bundesagentur für Arbeit in einem Merkblatt. Die Summe gilt als Freibetrag und wird nicht als Einkommen berücksichtigt.
Hartz-IV und Minijob: Ab 100 Euro 20 Prozent frei
Wenn Hartz-IV-Beziehende über 100 aber nicht mehr als 1000 Euro im Monat dazuverdienen, greift der Freibetrag von 100 Euro. Zusätzlich bleiben 20 Prozent des über 100 Euro liegenden Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.
Beispielrechnung:
- Eine Empfängerin geht einem Minijob von 450 Euro nach
- 100 Euro sind anrechnungsfrei
- Von den übrigen 350 Euro werden 20 Prozent nicht auf Hartz IV angerechnet werden, also weitere 70 Euro
- Insgesamt 170 Euro sind somit anrechnungsfrei
HartzIV: Diese Zusatzleistungen zahlt das Jobcenter
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Hartz IV und mehr als 1000 Euro: 10 Prozent anrechnungsfrei
Wenn Hartz-IV-Empfänger ein Bruttoeinkommen von über 1000 Euro haben, bleiben die ersten 100 Euro frei. Dazu kommen die anrechnungsfreien 20 Prozent bis einschließlich 1000 Euro. Weitere 10 Prozent sind anrechnungsfrei für das Einkommen ab 1000 Euro bis zur Verdienstobergrenze von 1200 Euro für kinderlose Sozialleistungsempfänger und 1500 Euro für Empfänger mit einem Kind.
Beispielrechnung:
- Ein Beziehender ohne Kinder verdient 1500 Euro
- 100 Euro sind anrechnungsfrei
- Für das Einkommen von 100 bis einschließlich 1000 Euro, also 900 Euro, gilt die 20-Prozent-Regel: weitere 180 Euro sind anrechnungsfrei
- Für das Einkommen von 1000 bis 1200 Euro, also 200 Euro, gilt die 10-Prozen-Regel: weitere 20 Euro sind frei
- Insgesamt sind 300 Euro anrechnungsfrei
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Hartz IV: Auch andere Einnahmen werden angerechnet
Die Freibeträge gelten allerdings nur für Einnahmen, die Hartz-IV-Empfänger durch selbstständige und nichtselbstständige Tätigkeiten machen. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass sich Arbeitssuchende wieder möglichst schnell in den Arbeitsmarkt integrieren. Lesen Sie auch: Hartz IV: Heizkosten – So viel übernimmt das Jobcenter
Andere Einnahmen - worunter das Amt grundsätzlich Geld versteht, das den Sozialleistungsempfängern nach Anstragstellung zufließt - sind laut Arbeitsagentur:
- Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
- Miet- und Pachteinnahmen
- Unterhaltsleistungen und Kindergeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Aktien
- Renten
- Einmalige Einnahmen, wie Steuererstattungen, Abfindungen oder Erbschaften
- Berufsausbildungshilfe, Ausbildungsgeld, BAföG
Auch diese Einnahmen müssen bei den Jobcentern angegeben werden. Hiervon ziehen die Behörden zwar keine Freibeträge, aber Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder Werbungskosten ab, bevor die Einnahme auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet wird.