Wie viel Geld für Mutter und Kind?

Wie viel Geld für Mutter und Kind?

Zusätzlich zum Hartz IV Regelsatz besteht in einigen Fällen Anspruch auf Mehrbedarf. So auch für Alleinerziehende. Wie hoch der Mehrbedarf ausfällt und unter welchen Voraussetzungen er gezahlt wird erklären wir im nachfolgenden Artikel.

  • Zuschuss nach SGB II für alleinerziehende Elternteile
  • Berechnung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende
  • Höhe des Mehrbedarfs nach Anzahl und Alter der Kinder
  • Halber Mehrbedarf beim familienrechtlichen Wechselmodell
  • Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende nach SGB II?
  • Alleinerziehenden Mehrbedarf für Pflegekinder
  • Kurz und knapp: Hartz 4 Mehrbedarf Alleinerziehende

Zuschuss nach SGB II für alleinerziehende Elternteile

Alleinerziehende, die sich alleine um die Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kümmern, haben nach § 21 Abs. 3 SGB II zusätzlich zum Regelsatz einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dabei beträgt die Höhe der Mehrbedarfe mindestens zwölf und höchstens 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes und ist in erster Linie vom Alter und Anzahl der Kinder abhängig.

Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund ermittelt hat, erhalten rund 41 Prozent der Alleinerziehenden Hartz IV Leistungen, weshalb dieser Mehrbedarf eine große finanzielle Hilfe ist.

Berechnung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende

Ausgehend vom monatlichen Regelsatz in 2022 von 449 Euro und einem Kind bis 7 Jahren sieht die Rechnung wie folgt aus: 449 Euro x 36 Prozent = 161,64 Euro.

Alleinerziehende hätten also bei einem Kind bis zum 7. Lebensjahr mit dem Mehrbedarf einen Gesamtanspruch von

  • Regelsatz Alleinerziehende/r : 449 Euro
  • Regelsatz Kind von 6 bis 13 Jahren: 311 Euro
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende: 161,64 Euro
  • Gesamtanspruch: 921,64 Euro

Höhe des Mehrbedarfs nach Anzahl und Alter der Kinder

Die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende wird anhand zweier Faktoren ermittelt, zu diesen zählen die Anzahl der Kinder sowie deren Alter.

Unter dieser Berücksichtigung ergeben sich folgende Beträge (ausgehend vom Regelsatz von 449 Euro monatlich seit 01.01.2022) für den Mehrbedarf:

Alter der KinderMehrbedarf in %Betrag (Vorjahr)
1 Kind bis 7 Jahre 36 % 161,64 Euro (160,56 Euro)
1 Kind über 7 Jahre 12 % 53,88 Euro (53,52 Euro)
2 Kinder unter 16 Jahren 36 % 161,64 Euro (160,56 Euro)
2 Kinder über 16 Jahren 24 % 107,76 Euro (107,04 Euro)
1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahren 24 % 107,76 Euro (107,04 Euro)
3 Kinder 36 % 161,64 Euro (160,56 Euro)
4 Kinder 48 % 215,52 Euro (214,08 Euro)
5 Kinder und mehr 60 % 269,40 Euro (267,60 Euro)

Zusätzlich zur Regelleistung

Diese Mehrbedarfsbeträge erhalten Alleinerziehende zusätzlich zur Regelleistung. Dabei orientiert sich die Prozentangabe am maßgeblichen Regelsatz des Antragstellers.

Bei einem Kind unter 7 Jahren und einem Regelsatz von 449 Euro in 2022 beläuft sich der Mehrbedarf für Alleinstehende also auf 161,64 Euro monatlich. Unabhängig der Anzahl der Kinder darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II allerdings 60 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs überschreiten, für 2022 liegt also der monatliche Höchstbetrag bei 269,40 Euro.

Halber Mehrbedarf beim familienrechtlichen Wechselmodell

Bei getrennt lebenden Elternteilen muss der Mehrbedarf aufgeteilt werden. Werden die Kinder im familienrechtlichen Wechselmodell jeweils zu gleichen Teilen im Monat von beiden Elternteilen versorgt, so erhält jeder Elternteil den Mehrbedarf zur Hälfte. Da Leistungen beim Arbeitslosengeld II immer für 30 Tage gezahlt werden, entsprechend 15/30 je Haushalt bzw. temporäre Bedarfsgemeinschaft.

Der Status des Alleinerziehenden bleibt auch beim familienrechtlichen Wechselmodell erhalten, da zwar beide Eltern zu gleichen Teilen sich das Sorgerecht teilen, betreuen den Nachwuchs aber nicht gemeinsam. Sollte sich das Kind allerdings zu einem überwiegenden Teil bei nur einem Elternteil aufhalten, so steht auch nur diesem Elternteil der Mehrbedarf für Alleinerziehende alleine zu.

Leben die Eltern noch gemeinsam in einem Haushalt, in dem auch das Kind bzw. die Kinder betreut werden, entfällt der Anspruch auf den Mehrbedarf, da die Eltern in diesem Fall nicht alleinerziehend sind

Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende nach SGB II?

Um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, müssen drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (alle gemeinsam!)

  • Räumliche Bedingung – das Zusammenleben mit dem minderjährigen Kind muss vorhanden sein
  • Materielle Bedingung – alleinige Versorgung des minderjährigen Kindes
  • Immaterielle Bedingung – alleinige Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes

Im Klartext heißt das, dass der alleinerziehende Elternteil mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und alleine für die Pflege und Erziehung zuständig ist.

Hierbei ist nicht zwingend Voraussetzung, dass es sich um den leiblichen Elternteil handeln muss! Dieser Mehrbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsberechtigte Pflegekinder versorgt und auch für diese bereits Pflegegeld erhält.

Babysitter und andere Helfer

Alleine um die Pflege und Erziehung kümmern bedeutet nicht, dass keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Diese ist für den Mehrbedarf unschädlich, wenn sie geringfügig ist oder gegen Bezahlung (z.B. Babysitter, Großeltern, Tante und Onkel, Freunde) erfolgt.

Mit Urteil unter dem Az. B 4 AS 167/11 R hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Mehrbedarfsanspruch auch dann besteht, wenn der/ die Alleinerziehende auch noch mit Eltern und oder Geschwister in einem Haushalt leben. Nach Meinung des Gerichts genügt der bloße Umstand nicht, dass auch andere Familienmitglieder (Großeltern, Tante und Onkel) im selben Haushalt leben und sich theoretisch um die minderjährigen Kinder kümmern können.

Alleinerziehenden Mehrbedarf für Pflegekinder

Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft und erhalten statt Leistungen nach dem SGB II das Pflegegeld nach § 39 SGB VII. Dennoch haben Alleinerziehende, die ein Pflegekind in ihrem Haushalt aufgenommen haben und dieses versorgen und erziehen, Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, sofern die oberen drei Bedingungen erfüllt.

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Kurz und knapp: Hartz 4 Mehrbedarf Alleinerziehende

Wer bekommt Alleinerziehenden Mehrbedarf?

Alleinerziehende Eltern im Hartz IV Bezug haben Anspruch auf Mehrbedarf – eine zusätzliche Leistung zum Regelsatz. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich dabei nach dem maßgeblichen Regelbedarf der Alleinerziehenden sowie dem Alter und der Anzahl der Kinder.

Wann fällt der Mehrbedarf für Alleinerziehende weg?

Alleinerziehende haben grundsätzlich ab dem Zeitpunkt Anspruch auf den Mehrbedarf, ab dem sie mit einem minderjährigen Kind zusammenwohnen und allein für dessen Versorgung und Erziehung verantwortlich sind. Es besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für volljährige Kinder im Haushalt.

Was steht mir als Alleinerziehende Mutter mit einem Kind zu?

Alleinerziehende Mütter im Hartz IV Bezug können je nach Alter und Anzahl ihrer Kinder zwischen 36% und 60% ihrer monatlichen Regelleistungen zusätzlich pro Monat als Mehrbedarf bekommen. Wie hoch der Mehrbedarf konkret ausfällt, ist dieser Tabelle zu entnehmen. Bspw. gibt es für ein 6-jähriges Kind 161,64 €, für ein 12-jähriges Kind 53,88 €.

Quellen:
Fachliche Hinweise zur temporären Bedarfsgemeinschaft (Bundesagentur für Arbeit)
Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R (Bundessozialgericht)
Wechselmodell (unterhalt.net)

Letzte Aktualisierung: 29.04.2022

Wie viel Geld brauche ich als Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde 2020 von 1.908 auf 4.008 Euro im Jahr erhöht. Damit liegt er erstmals höher als 1990. Alleinerziehende Mütter betreuen häufiger kleine Kinder, alleinerziehende Väter betreuen hingegen meist Kinder ab 10 Jahren.

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Den Antrag können Eltern bei der Familienkasse stellen. Diesen findest du bei der für deine Gemeinde zuständigen Agentur für Arbeit. Ab 01.01.2021 erhältst du für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro.

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