Für viele Menschen ist Homeoffice inzwischen Alltag. Eine positive Folge davon ist, dass man sich seit Wochen oder sogar Monaten die Fahrt mit dem Auto zur Arbeit spart. Deshalb steht es jetzt auch schon ewig auf demselben Parkplatz herum. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Längere Parkzeiten wegen Corona-Quarantäne & Co.
Ob amtlich verordnete Quarantäne oder Homeoffice: Seit dem Start der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 sind immer mehr Menschen auf einen kleinen Radius um die eigene Wohnung begrenzt. Für Berufspendler mag das auch seine positiven Seiten haben. Allerdings stehen die meisten Autos seitdem oft über lange Zeit im öffentlichen Raum am gleichen Platz. Ist das erlaubt oder muss man das Auto alle paar Tage umparken?
Spoiler: Autobesitzer können aufatmen. Solange das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt ist, spricht nichts dagegen, sein Auto auch über Wochen auf demselben Parkplatz stehenzulassen. Das gilt grundsätzlich und damit auch für die coronabedingten Standzeiten.
Etwas anders sieht es jedoch bei Fahrzeugen mit Anhängern aus. Hier achten die Behörden stärker darauf, dass diese öffentliche Parkplätze nicht zu lange blockieren. In der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 12, Absatz 3b StVO) ist festgelegt, dass ein Anhänger nicht länger als zwei Wochen abgekoppelt vom Zugfahrzeug an einer Stelle parken darf. Das Gleiche gilt auch für abgekoppelte Wohnwagen.
Umparken bei Baumaßnahmen
Allerdings lohnt es sich nichtsdestotrotz, in regelmäßigen Abständen einen Blick auf das Auto zu werfen. Denn wenn aufgrund von Baumaßnahmen eine temporäre Halteverbotszone eingerichtet wird, kann es vorkommen, dass man schneller abgeschleppt wird, als man denkt. Dann summieren sich die Bußgelder, Abschlepp- und Lagergebühren rasch auf hunderte Euro.
Diese Vorsichtsmaßnahme gilt es übrigens auch beim (hoffentlich bald wieder) zweiwöchigen Sommerurlaub zu beachten. Hierbei lohnt es sich sogar, Autoschlüssel und Papiere an die Nachbarn zu übergeben, damit diese im Ernstfall reagieren können und Ihr Auto umparken. Auch wenn das Fahrzeug aus irgendwelchen Gründen Öl verlieren sollte oder auf andere Art den Verkehr beeinträchtigt, sind Sie für den Wagen und seine Beseitigung zuständig. Kommen Sie dem nicht nach, macht das früher oder später das Ordnungsamt – und das kann kosten.
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Nicht immer wird das eigene Kfz permanent genutzt. So manch einer fährt den Wagen nur zu besonderen Anlässen, andere müssen ihn irgendwo abstellen, weil sie für längere Zeit verreisen. Wann Sie tatsächlich „dauerparken“, wo dies erlaubt ist bzw. wo nicht, und welche Maßnahmen dabei getroffen werden sollten, das erklären wir in unserem Ratgeber.
Aktueller Bußgeldkatalog zum Parken
An unübersichtlichen / engen Straßenstellen geparkt | 35 € | |
... mit Behinderung | 55 € | |
... über eine Stunde | 55 € | |
... über eine Stunde mit Behinderung | 55 € | |
An engen Stellen so geparkt, dass Rettungsfahrzeuge behindert wurden | 100 € | 1 |
Parken im eingeschränkten / uneingeschränkten Halteverbot | 25 € | |
... mit Behinderung | 40 € | |
... über eine Stunde | 40 € | |
... über eine Stunde mit Behinderung | 50 € | |
Auf Geh- und Radweg (Zeichen240/241) geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... über eine Stunde | 70 € | 1 |
... über eine Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
... über eine Stunde mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... über eine Stunde mit Unfall | 100 € | 1 |
Vor oder in Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 € | |
... dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 € | |
Auf Sperrfläche geparkt | 25 € | |
In zweiter Reihe geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 |
... mit Unfall | 110 € | 1 |
... länger als 15 Minuten | 85 € | 1 |
... länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 |
In zweiter Reihe gehalten | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Unfall | 100 € | 1 |
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
... über 3 Stunden | 20 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | |
an einem dieser Orte geparkt: - Ein- und Ausfahrten - Einmündungen - über Schachtdeckeln | 10 € | |
...mit Behinderung | 15 € | |
... über 3 Stunden | 20 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | |
Parkuhr abgelaufen | 20 € | |
... mehr als 30 Minuten | 25 € | |
... mehr als 1 Stunde | 30 € | |
... mehr als 2 Stunden | 35 € | |
... mehr als 3 Stunden | 40 € | |
Auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 € | |
Nicht platzsparend geparkt / gehalten | 10 € | |
Vorrang eines anderen Kfz beim Einfahren in Parklücke missachtet | 10 € | |
Im Bereich einer Fußgängerzone geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... über 3 Stunden | 70 € | |
Unberechtigt in einer Nothalte- und Pannenbucht gehalten | 20 € | |
Unberechtigt in einer Nothalte- und Pannenbucht geparkt | 25 € | |
In einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 t oder einem Anhänger über 2 t geparkt | 30 € | |
Länger als zwei Wochen Anhänger ohne Zugfahrzeug geparkt | 20 € | |
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 € | 1 |
Unzulässig auf Bussonderfahrstreifen und an Bushaltestellen geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Unfall | 100 € | |
... über 3 Stunden | 70 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 80 € | |
... über 3 Stunden mit Gefährdung | 80 € | |
... über 3 Stunden mit Unfall | 100 € | |
Unzulässig auf Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 € | |
Unzulässig auf Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 € |
Bußgeldrechner für Parkverstöße
Schreibt der Gesetzgeber vor, wie lange ein Auto auf einem Parkplatz stehen darf?
Nein, es gibt keine Vorgaben, die das dauerhafte Parken untersagen. Allerdings können beispielsweise Verkehrsschilder oder Parkautomaten die Parkdauer beschränken.
Warum sollte ich im Urlaub dennoch jemanden nach dem geparkten Auto schauen lassen?
Sie sollten jemanden nach Ihrem Auto sehen lassen, weil Beim Aufstellen von mobilen Halte- und Parkverboten gilt die sogenannte Drei-Tage-Frist gilt. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie hier.
Wie lange dürfen Anhänger an der gleichen Stelle parken?
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Anhänger ohne Zugfahrzeug maximal für zwei Wochen auf öffentlichen Straßen abgestellt werden dürfen. Darüber hinaus drohen Sanktionen.
Video: Was ist beim Dauerparken zu beachten?
Alles Wichtige bezüglich des Dauerparkens, erfahren Sie auch im Video.
Wann gelten Sie als Dauerparker?
Inhalt
- Aktueller Bußgeldkatalog zum Parken
- Bußgeldrechner für Parkverstöße
- FAQ: Dauerparken
- Video: Was ist beim Dauerparken zu beachten?
- Wann gelten Sie als Dauerparker?
- Dauerparken gemäß StVO: Regelungen im
Verkehrsrecht
- Einschränkung durch Drei-Tage-Frist
- Ausnahmen für Wohnwagen und Anhänger
- Einen Dauerparkplatz mieten
Zunächst muss erwähnt werden, dass der Begriff Dauerparken weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) noch in einem anderen Gesetzestext definiert ist. Die nun folgende Begriffserklärung ist demnach nicht rechtsgültig. Für das Verständnis dieses Ratgebers soll die Handlung Dauerparken dennoch eine Definition erhalten, welche im Kontext dieses Beitrags gilt und zumindest als Orientierung für die Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch genutzt werden kann.
Wie Sie unter dem übernächsten Punkt genauer nachlesen können, gibt es im Zusammenhang mit dem dauerhaften Abstellen eines Fahrzeugs eine Frist von drei Tagen, während dieser der Wagen bewegt werden muss, falls ein Grund dafür vorliegt. Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens nach drei Tagen von Dauerparken die Rede sein kann.
Demnach ist das Überschreiten der zulässigen Parkzeit von einigen Stunden in der Regel nicht als Dauerparken in diesem Sinne anzusehen.
Dauerparken gemäß StVO: Regelungen im Verkehrsrecht
Wie bereits erwähnt, gibt es in der StVO keine Abgrenzung zwischen Dauerparken und „gewöhnlichem“ Parken. Das ist insbesondere der Fall, weil es in der Regel keinen Tatbestand darstellt. Grundsätzlich ist es gestattet, ein zugelassenes und betriebsbereites Fahrzeug unbegrenzt im öffentlichen Raum auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Dazu zählt etwa ein öffentlicher Parkplatz, hier ist Dauerparken folglich erlaubt. Auf öffentlichen Straßen gelten die gleichen Regeln, sofern die betreffende Stelle für das Parken eines Kfz vorgesehen ist. Unter dieser Bedingung ist auch das Dauerparken am Straßenrand erlaubt.
Daher ist auch das Dauerparken im Wohngebiet gestattet. Ausnahme: Die Parkplätze sind nur für die Anwohner ausgewiesen. Zählen Sie nicht zu den Anwohnern und können daher auch keinen entsprechenden Anwohnerparkausweis vorlegen, dürfen Sie Ihr Fahrzeug dort nicht abstellen.
Diese Regelungen gelten jedoch nur solange, wie das betreffende Fahrzeug keine Gefahr darstellt, bspw. durch auslaufendes Öl. Solch eine Gefahr für die Allgemeinheit ist umgehend zu entfernen. Versäumt der Wagenbesitzer, sich dieses Problems anzunehmen, kann das Ordnungsamt tätig werden, indem es das Kfz abschleppen lässt. Die Abschleppkosten muss dabei in der Regel der Halter des Wagens übernehmen.
Wichtig ist an dieser Stelle zudem der Begriff des Gemeinbrauchs. So wird bei der Straßennutzung zwischen einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung und dem eben erwähnten Gemeingebrauch unterschieden. Letzterer ist dann gegeben, wenn der Betroffene die Straße bzw. den Parkplatz zum Zweck des fließenden oder ruhenden Verkehrs nutzt. Wollen Sie Ihr Kfz dauerparken, gilt dies als zulässig, wenn der alleinige Zweck das Parken ist. Sollte es sich um einen Anhänger ohne Zugfahrzeug handeln, der bspw. mit einer Werbung versehen ist, ist dies fragwürdig. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der vorwiegende Zweck der Nutzung des Parkraums der Werbung dient, das Parken ist zweitrangig. Es handelt sich demnach um eine verkehrsfremde Handlung, die einer Sondergenehmigung bedarf.
Gut zu wissen: Sie fragen sich, ob das Dauerparken auf Gemeinschaftseigentum wie einer Zufahrt zum Miethaus erlaubt ist? Grundsätzlich kann der Wohnungseigentümer über die (Sonder-)Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums per Vereinbarung verfügen. Sie sollten sich daher an diesen wenden.
Einschränkung durch Drei-Tage-Frist
Sollten Sie bspw. verreisen, ist das Dauerparken auf öffentlichen Parkplätzen demnach durchaus gestattet. Dennoch ist es ratsam, das Fahrzeug nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Grund ist die bereits oben erwähnte Drei-Tage-Frist. So besteht nämlich immer die Möglichkeit, dass auf einem öffentlichen Parkplatz ein temporäres Halte- und Parkverbot angebracht wird, etwa wegen eines Umzugs oder wegen Bauarbeiten.
Ein solches Verbot muss mindestens drei Tage vorher angekündigt werden. Steht Ihr Fahrzeug auf der ausgewiesenen Parkfläche, müssen Sie es bis zum Wirksamwerden des Verbots entfernen.
Tun Sie dies nicht, so kann Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden, die Kosten dafür müssen Sie selbst zahlen. Obendrauf kommt ein Bußgeld von mindestens 25 Euro.
Selbst, wenn Sie für solch einen Fall eine Telefonnummer in der Windschutzscheibe hinterlassen haben, ist der Abschleppende nicht verpflichtet, den Halter des Wagens ausfindig zu machen. Im Idealfall sollten Sie daher jemandem Ihre Schlüssel und Fahrzeugpapiere anvertrauen und denjenigen bitten, regelmäßig (mindestens alle drei Tage) nach dem Kfz zu schauen und dieses ggf. umzuparken.
Ausnahmen für Wohnwagen und Anhänger
In § 4 StVO werden jedoch zum Thema Dauerparken einige Ausnahmen formuliert. So heißt es in Abs. 3b:
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Zu den im Gesetzestext erwähnten Anhängern zählt zudem ein Wohnwagen, der vom Zugfahrzeug abgekoppelt ist. Von dieser Regelung nicht betroffen ist jedoch ein Wohnmobil. Hier ist Dauerparken wie beim Pkw erlaubt.
Übrigens: Ist ein Wohnwagen angekoppelt und parkt für längere Zeit (mehr als eine Übernachtung) auf einem öffentlichen Parkplatz, ist dies nur beschränkt erlaubt. Liegt der vorwiegende Zweck im Bewohnen des Wagens, ist dies nicht gestattet, da dies nicht mehr unter den oben erwähnten Gemeingebrauch fällt.
Einen Dauerparkplatz mieten
Sollten Sie Ihr Kfz für längere Zeit nicht bewegen und beaufsichtigen können, gibt es zudem die Möglichkeit, in einem Parkhaus rund um die Uhr als Dauerparker einen Stellplatz zu mieten. Auf diese Weise gehen Sie kein Risiko ein. Das Angebot dafür ist insbesondere in Großstädten vielfältig und macht einen Preisvergleich möglich. Wählen Sie eines der Parkhäuser aus, bekommen Sie dort in der Regel eine Dauerparkkarte für den entsprechenden Zeitraum. Im Normalfall zahlen Sie hier die Parkgebühren im Voraus.