Der Wohnungsgeber ist seit 01.11.2015 verpflichtet, bei der Anmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person dem Meldepflichtigen eine Bestätigung des Einzugs zur Vorlage bei der Meldebehörde ausstellen muss:
Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung (Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird) zur Verfügung stellt. Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch Hauptmieter sein, die Wohnraum untervermieten.“
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
- Datum des tatsächlichen Einzugs
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen
Die bloße Vorlage des Mietvertrags erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen.
In dem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihm zuvor von der Meldebehörde mitgeteilt wurde. Weigert sich der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung (rechtzeitig) zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter.
Es besteht für Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben, wenn die Gemeinde-/Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.
Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.
Wenn die Bestätigung vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.
Eine damit verbundene wesentliche Änderung ist die Einführung der Mitwirkungspflicht für Wohnungsgeber. Bei jedem Einzug ist eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein; für Untermieter ist es der Hauptmieter.
Für Sie als Wohnungsgeber bedeutet das, dass Sie seit dem 1. November 2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers (in der Regel: Vermieter),
- Name des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist,
- das Einzugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen aller meldepflichtigen Personen,
- Unterschrift des Wohnungsgebers.
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, finden Sie unter "Anträge / Formulare" ein Formular für eine Wohnungsgeberbestätigung sowie diese Information zum Ausdrucken. Selbstverständlich ist auch jede andere Form nutzbar – sofern sie mindestens die vorgenannten sechs Punkte enthält.
Für das Ausstellen der Bestätigung haben Sie maximal zwei Wochen nach dem Einzug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Einzug nachweisen und sich an- oder ummelden.
Ein Mietvertrag ist nicht ausreichend, da dieser nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Beziehen Sie als Eigentümer Ihre Wohnung, erfolgt die Bestätigung über den Einzug als Eigenerklärung. Die Eigentümerschaft muss im Rahmen Ihrer Vorsprache grundsätzlich nicht nachgewiesen werden. Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, Ihre Eigenschaft als Eigentümer durch entsprechende Nachweise (z.B. Kaufvertrag, Grundbucheintrag) glaubhaft zu machen.
Weiterführende Informationen zur An- und Ummeldung erhalten Sie hier:
An-, Um- und Abmeldung von Minderjährigen vor Vollendung des 16. LebensjahresInternal Link
Anmeldung einer WohnungInternal Link
Ummeldung einer WohnungInternal Link