Wer ist beschränkt einkommensteuerpflichtig

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Der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) unterliegt grundsätzlich nur der Arbeitslohn, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt.  Besonderheiten können sich aus zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben.

Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug grundsätzlich als abgegolten und die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist nicht notwendig.

Hiervon abweichend wird in bestimmten Fällen eine Veranlagung durchgeführt (Veranlagung = Abgabe einer Einkommensteuererklärung und Erteilung eines Steuerbescheides durch das Finanzamt). Dies betrifft z. B. den Fall, dass beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt wurde (z. B. Werbungskosten) und der Jahresarbeitslohn über einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2020: 11.900 EUR, 2021: 12.250 EUR). 

Außerdem haben beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen (durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung), sofern sie Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei einer Veranlagung werden grundsätzlich auch Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug  unterliegen, in die Berechnung der Einkommensteuer einbezogen (Progressionsvorbehalt).

Weitere Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen finden Sie in der zugehörigen Anleitung.

    Formulare und Informationen

    • Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen und Anleitung

    (2020) Wer ist beschränkt steuerpflichtig?

    Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die 

    1. in Deutschland weder Ihren Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
    2. bestimmte inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben und
    3. nicht auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG (Grenzpendler) oder 
    4. erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind.

    Bei ihnen wird die Steuer durch Steuerabzug oder im Wege der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht erhoben.

    Hinweis: Für Grenzgängern aus Frankreich, Österreich und der Schweiz gelten Sonderregelungen.

    Zahlreiche personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen  werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt, u.a.:

    • Das Ehegattensplitting (Zusammenveranlagung) kann nicht in Anspruch genommen werden.
    • Das Gnadensplitting für Verwitwete im Jahr nach dem Sterbefall wird nicht gewährt (§ 32a Abs. 6 EStG).
    • Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden (§§ 33, 33a, 33b EStG).
    • Ein Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag bleiben Ihnen verwehrt (§ 33b EStG).
    • Kinderfreibetrag sowie Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden nicht gewährt (§ 32 EStG).
    • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen nicht zu (§ 24b EStG).
    • Die Steuerermäßigung für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in einer Wohnung (§ 35a EStG) im EU-/EWR-Ausland wird ab 2009 nicht gewährt.
    • Werbungskosten sind grundsätzlich nur in nachgewiesener Höhe absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen.
    • Die Werbungskostenpauschale über 1.000 Euro für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird allerdings auch berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.
    • Bei Renteneinkünften wird mindestens der Werbungskostenpauschbetrag über 102 Euro berücksichtigt.

    Rechner

    • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
    • Einkommensteuer-Veranlagungsrechner: Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus.

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    Wann beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig?

    Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich bei der Körperschaftsteuer auf das Welteinkommen. Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn sich weder Geschäftsleitung noch Sitz in Deutschland befinden (§ 2 KStG). Die beschränkte Steuerpflicht erfasst lediglich die in der Bundesrepublik erzielten Einnahmen.

    Was bedeutet beschränkt einkommensteuerpflichtig?

    Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie dann beschränkt steuerpflichtig.

    Welche Arbeitnehmer sind beschränkt steuerpflichtig?

    2 Satz 2 Nr. 4 c) EStG: Wer in Deutschland weder seinen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit werden in diesem Fall in der Regel bereits durch den Lohnsteuerabzug einkommensteuerrechtlich abgegolten.

    Welche Steuerklasse haben Beschränkt Steuerpflichtige?

    Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in die Steuerklasse I eingereiht (Rechtsgrundlage § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b) Einkommensteuergesetz -EStG).

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