Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer
Frage:
Ich arbeite einem ambulanten Pflegedienst, wo doppelte Dienste üblich sind. Arbeitszeit von ca. 6 - 13 Uhr und danach noch einmal von ca. 15.30 bis 22 Uhr. Insgesamt fahre ich dabei ca. 200 km. Am nächsten Tag beginnt der Dienst dann wieder um 6 Uhr. Ist dies zulässig?
Antwort:
Unter der Annahme, dass es sich bei den beschriebenen Arbeitszeiten um Vollarbeit handelt und Zeiten von Arbeitsbereitschaft nicht enthalten sind, verstoßen diese in jedem Fall gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG.
Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Die abweichenden Regelungen unter § 7 des Arbeitszeitgesetzes können nur dann vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, wenn ein entsprechender Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags vorliegen und die Tätigkeit sich aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten entsprechend des anzuwendenden Tarifvertrages zusammensetzen würde.
Wir gehen davon aus, dass in Ihrem Arbeitsvertrag andere (gesetzeskonforme) Arbeitszeiten vereinbart sind. Sie haben daher die Möglichkeit gegenüber dem Arbeitgeber, ggf. mit Unterstützung/vorheriger Beratung durch eine im Arbeitsrecht autorisierte Stelle wie Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht die Einhaltung der vereinbarten gesetzeskonformen Arbeitszeiten einzufordern. Diese Stellen können Sie auch in anderen arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungsschutz und ggf. Arbeitsgerichtsverfahren beraten.
Hinweise:
1. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 Arbeitsschutzgesetz).
2. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) bleibt auch dann bestehen, wenn gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verstoßen wurde.
Oftmals werden Pflegekräfte im ambulanten Pflegedienst mit einem Diensthandy ausgestattet. Dies hat jedoch auch zur Folge, dass die Pflegekräfte auf Schritt und Tritt verfolgt werden könnten, aufgrund der Möglichkeit der Standortbestimmung des Smartphones.
Redaktion Rechtsdepesche1. März 2019Lesezeit ~ 1 Minuten
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Katharina Alexandowsaya fragt: In unserem ambulanten Pflegedienst verwenden wir vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Smartphones als Diensthandy. Ich habe die Befürchtung, dass mein Arbeitgeber aufgrund der Möglichkeit zur Standortbestimmung jetzt in der Lage ist, mich auf Schritt und Tritt zu kontrollieren.
Antwort der Redaktion: Die Möglichkeit, die Position des eigenen oder eines fremden Mobilfunkendgerätes zumindest annäherungsweise zu bestimmen, ist heutzutage ein selbstverständlich gewordenes Ausstattungsmerkmal. Viele häufig genutzte Funktionen und Anwendungen beruhen auf der Möglichkeit der Standortbestimmung, wie zum Beispiel Routenplaner, Sport-Apps mit GPS-Tracking oder die Suche von Geräten nach einem Verlust.
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Um das Missbrauchsrisiko einzuschränken, hat der Gesetzgeber im Rahmen der TKG-Novelle 2012 durch Einführung von § 98 TKG der heimlichen Standortbestimmung einen Riegel vorgeschoben. Nach dieser Vorschrift ist bei jeder Standortfeststellung, der Nutzer des Mobilfunkendgerätes, dessen Standortdaten ermittelt werden, durch Textmitteilung (zum Beispiel eine SMS) an das Mobilfunkendgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, zu informieren. Weiterhin wird bestimmt, dass die Textmitteilung in jedem Fall an den Nutzer des Mobilfunkendgerätes zu adressieren ist, da dieser nicht zwingend identisch mit dem Teilnehmer, der den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, sein muss. Darüber hinaus ist in die Lokalisierung von dem Endgerätenutzer einzuwilligen; die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Weiterhin unterliegt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten zur Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nach § 32 BDSG ist eine Überwachung des Beschäftigten im Grundsatz zwar möglich – diese muss jedoch für die Durchführung der Beschäftigung erforderlich sein. Die Erfüllung des Merkmals „Erforderlichkeit“ kann beispielsweise bei Tätigkeiten in sensiblen Sicherheitsbereichen oder im Wach- und Schutzdienst durchaus gegeben sein. In aller Regel ist aber das Merkmal der „Erforderlichkeit“ im Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes nicht erfüllt. Eine Überwachung ohne die intensive Abwägung des Kontrollinteresses des Arbeitgebers mit dem Persönlichkeitsrechtsschutz des Arbeitnehmers unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist in keinem Fall denkbar.
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