Wer gehört nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft?

Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft (BG) ist ein Begriff der Sozialhilfe und beschreibt eine oder mehrere Personen eines Haushalts, wobei mindestens ein Mitglied erwerbsfähig und leistungsberechtigt nach dem SGB II ist.

Die Anzahl der Mitglieder unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens jeder einzelnen Person der Bedarfsgemeinschaft haben Auswirkungen auf die Bedarfsberechnung für Hartz IV Empfänger. Laut SGB II gelten Personen zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter ab 65 Jahren als erwerbsfähig. Personen die wegen einer Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht erwerbsfähig sind sowie für Kinder unter 15 Jahren, werden Leistungen in Form von Sozialgeld erbracht, da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor?

Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird, im Gegensatz zu einer Wohngemeinschaft, davon ausgegangen, dass die Mitglieder den Haushalt und einander gegenseitig wirtschaftlich unterstützen. Somit wird eine gemeinsame Haushaltsführung vorausgesetzt. Mit Antragstellung ist die Anzahl der Personen zu nennen, die den gemeinsamen Haushalt bewohnen. Bei Leistungsbeziehern die seit mindestens einem Jahr mit einem Partner, einem gemeinsamen Kind oder Angehörigen in einem Haushalt zusammenleben oder Befugnisse über Einkommens- oder Vermögen derer innehaben, wird das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet. Falls diese Vermutung nicht zutrifft, hat der Leistungsbezieher den Nachweis darüber zu erbringen.

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber keine Unterhaltspflicht bei Unverheirateten. Sodass nicht unmittelbar davon ausgegangen wird, dass sich Bewohner gegenseitig unterstützen. Zudem ist der angewandte Zeitraum der Bedarfsvermutung ab einem Jahr nicht gesetzlich geregelt. Daher sollte man sich gegen eine unberechtigte Vermutung wehren und einen Widerspruch gegen den zutreffenden Bescheid einlegen.

Bei Bedarfsgemeinschaften wird vermutet, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen auch für die weiteren Mitglieder beantragen und entgegennehmen darf.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Zu Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II gehören:

  • die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person (Antragsteller);
  • als Partner der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner;
  • ein Partner bzw. eine Partnerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Voraussetzung ist, dass die Partner im gemeinsamen Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) leben und zwischen den Partnern ein wechselseitiger Wille besteht, dass sie füreinander Verantwortung tragen und einstehen. In bestimmten Konstellationen wird dieser Wille vermutet, z.B. wenn Partner bereits länger als ein Jahr zusammen leben;
  • dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder unter 25 Jahre (es sei denn, das Kind hat selbst ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen);
  • die Eltern bzw. der Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen, unter 25-jährigen Kindes, wenn sie in einem Haushalt zusammenleben. Auch der im gleichen Haushalt lebende Partner des Elternteils zählt zur Bedarfsgemeinschaft.

Wer gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft?

  • Kinder über 25 Jahren
  • Kinder bis 25 Jahren
    • die eigene Kinder versorgen
    • die verheiratet sind oder in einer Verantwortungsgemeinschaft leben
    • die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können
  • dauerhaft getrennt lebende (Ehe-)Partner
  • Großeltern und Enkel
  • Pflegekinder und Pflegeeltern
  • Geschwister (die ohne Eltern zusammenleben)
  • Onkel und Tanten/ Nichten und Neffen
  • Verschwägerte und sonstige Verwandte
  • Mitglieder einer Wohngemeinschaft (WG)

Diese Personen können aber mit anderen Personen wieder Bedarfsgemeinschaften bilden, so dass in einem Haushalt mehrere Bedarfsgemeinschaften bestehen können.

Anrechnung bei Bedarfsgemeinschaften

Liegt zwischen mehreren Personen eine Bedarfsgemeinschaft vor, so hat dies Auswirkungen auf den individuellen Leistungsanspruch der einzelnen Personen. Diese haben Einfluss auf die Bedarfsberechnung bei:

  • dem maßgebenden Regelbedarf der einzelnen Person,
  • den anzuerkennenden (angemessenen) Bedarfen der Unterkunft und Heizung und
  • der Anrechnung von Einkommen und Vermögen von weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.

Einkommen und Vermögen, über das einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfügen, werden auch bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Somit gilt: Hat ein erwachsenes Mitglied Einkommen oder Vermögen, muss es die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft unterstützen. Ausgenommen von dieser Regel ist das Einkommen und Vermögen von Kindern, welches in der Regel nur den Bedarf des Kindes decken soll.

Regelbedarf bei Bedarfsgemeinschaften

Ausgehend von  zwei Anspruchsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft beträgt die Höhe des Regelbedarfs jeweils 368 €, also  736 € zusammen (90% pro Person, ausgehend vom maximalen Regelbedarf von 409 Euro). Der Regelbedarf von Kindern einer Bedarfsgemeinschaft wird nicht gekürzt und beträgt für Kinder von

  • 0 bis 6 Jahre: 237 Euro
  • 6 bis unter 14 Jahre: 291 Euro
  • 14 bis unter 18 Jahre: 311 Euro.

Anspruch auf Mehrbedarfe

Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat Anspruch auf sämtliche Hartz IV Mehrbedarfe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Mehrbedarf für die dezentrale Wasserversorgung wird anteilig pro Kopf gezahlt.

Was ist eine gemischte Bedarfsgemeinschaft?

Von einer gemischten Bedarfsgemeinschaft spricht man, wenn mindestens ein Hilfebedürftiger der Gemeinschaft Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV Leistungen, der andere hingegen nicht erwerbsfähig und somit Sozialgeld nach dem SGB XII erhält.

Die Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt sind durch den Regelbedarf und die Mehrbedarfe zwar überwiegend gleich ausgelegt, jedoch gibt es auch Unterschiede bei den Sonderbedarfen und Freibeträgen. Zudem sind die einzelnen Leistungen bei unterschiedlichen Ämtern zu beantragen:

  • für Hartz IV ist die ARGE oder das Jobcenter zuständig
  • für die Sozialhilfe ist das Sozialamt der Kommune / Gemeinde zuständig.

Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?

Eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn Kinder zeitweise und regelmäßig im Haushalt von getrennt lebenden Elternteilen leben, diesen aber nicht dauerhaft angehören. Dem Kind kann dadurch ein tageweiser Anspruch zustehen.

Wer ist alles in einer Bedarfsgemeinschaft?

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Voraussetzung: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.

Bin ich alleine eine Bedarfsgemeinschaft?

Die Bedarfsgemeinschaft setzt mindestens eine erwerbsfähige Person voraus, die hilfebedürftig ist. Diese erwerbsfähige Person und weitere zugeordnete erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhalten Arbeitslosengeld II. Eine Bedarfsgemeinschaft kann aber auch nur aus einer Person bestehen.

Sind Mutter und Tochter eine Bedarfsgemeinschaft?

In einem Haushalt lebende Kinder, die unter 25 Jahre alt sind, zählen zur Bedarfsgemeinschaft des Elternteils, sofern sie unverheiratet und erwerbsfähig sind, ihren Lebensunterhalt aber nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Dabei zählen auch Kindergeld und Unterhaltszahlungen zum Einkommen der Kinder.

Ist Freundin Bedarfsgemeinschaft?

Wie bereits erwähnt, wird in der Regel erst nach einem Jahr des Zusammenlebens davon ausgegangen, dass ein Paar eine unterhaltspflichtige Bedarfsgemeinschaft darstellt. Ein gesetzlich festgelegtes Zusammenziehen auf Probe bei Hartz-4-Bezug gibt es jedoch nicht.