Was passiert wenn rundfunkbeitrag nicht bezahlt wird

Neu: Nur noch eine Rechnung pro Kalender­jahr

Rechnungs­zahler. Wer den Rund­funk­beitrag auf Rechung zahlt, muss sich auf eine wichtige Änderung einstellen. Bisher zahlen viele Beitrags­zahler den Rund­funk­beitrag auf Rechnung, und zwar quartals­weise zur Mitte eines Quartals 55,08 Euro für drei Monate. Vom ARD ZDF Deutsch­land­radio Beitrags­service erhalten sie bisher einmal im Quartal Post vom Beitrags­service: eine Zahlungs­aufforderung, die sie an die Zahlung der Summe erinnert. Fortan verschickt der Beitrags­service jedoch nur noch eine einzige Zahlungs­aufforderung für das gesamte Kalender­jahr. Darin stehen dann die vier Zahlungs­termine (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November). Das bestätigte ein Sprecher des Beitrags­service auf Anfrage von test.de. Die Umstellung erfolge, um den Betrieb des Beitrags­service „noch effizienter und kostengüns­tiger zu gestalten“. Einige Beitrags­zahler haben die einmalige Zahlungs­aufforderung für das Jahr 2022 schon erhalten. Alle anderen sollen nach und nach über das neue Verfahren informiert werden.8 Euro Säum­niszuschlag bei Zuspätzahlen. Ohne die Erinnerung per posta­lischer Rechnung steigt für Rechungs­zahler das Risiko, die Zahlung des Beitrags zu vergessen. Passiert das zum ersten Mal, hat das keine weiteren negativen Folgen. Denn der Beitrags­service schickt dann noch einmal eine Zahlungs­erinnerung (Mahnung). Passiert das anschließend irgend­wann noch einmal, erhalten Wohnungs­inhaber ohne Mahnung sofort einen sogenannten Fest­setzungs­bescheid, der neben den 55,08 auch einen Säum­niszuschlag in Höhe von 8 Euro enthält.Püntk­lich. Der Rund­funk­beitrag muss inner­halb von vier Wochen nach Fälligkeit (Mitte eines Quartals, erste Fälligkeit: 15. Februar) gezahlt werden. Die Summe von 55,08 Euro für das erste Quartal muss also bis zum 15. März über­wiesen sein.Alternative Last­schrift. Wer sich dem Pünkt­lich­keits­risiko nicht aussetzen will, kann den Beitrags­service ermächtigen, den Rund­funk­beitrag mittels Last­schrift vom Bank­konto einzuziehen. Das geht zum Beispiel online über die Internetseite des Beitrags­service („Änderung zum Beitragskonto“). Sollte es beim Einzug per Last­schrift zu unbe­rechtigten Abbuchungen kommen, können Bank­kunden diese inner­halb von acht Wochen wieder rück­gängig machen. Das geht zum Beispiel einfach übers Online­banking.

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Rund­funk­beitrag – das Wichtigste in Kürze

Anmeldung. Melden Sie Ihre Wohnung an, wenn bislang weder Sie noch ein Mitbewohner die Rund­funk­gebühr gezahlt haben. Das kostet 18,36 Euro monatlich, auch wenn Sie kein Radio und keinen Fernseher besitzen. Formulare. Die Anmeldung hat beim ARD ZDF Deutsch­land­radio Beitrags­service, in 50656 Köln, zu erfolgen. Am einfachsten klappt das online unter www.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie auch Formulare für eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung. Beachten Sie auch die Nachweise, die Sie für einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung mit einreichen müssen. Wohn­gemeinschaft. Für Wohn­gemeinschaften wird nur ein Beitrag fällig. Klären Sie, wer den Beitrag - die umgangs­sprach­liche GEZ - für die Wohn­gemeinschaft zahlt. Diese Person meldet sich an. Sie können die Kosten dann intern teilen.Zweit­wohnung. Wohnungs­inhaber, die eine Haupt- und eine Neben­wohnung besitzen, können sich vom Rund­funk­beitrag für ihre Zweit­wohnung befreien lassen. Bei Ehepaaren mit Zweit­wohnung hat die Befreiung nicht immer geklappt. Seit November 2019 ist das nun doch vereinfacht möglich. Ehepaare und einge­tragene Lebens­part­nerschaften können sich über die Internetseite www.rundfunkbeitrag.de vom Rund­funk­beitrag für ihre Neben­wohnung befreien lassen.

Anmeldung, Beitrags­höhe, Kontrolle, Strafen

Wie hoch ist der Rund­funk­beitrag, und wer zieht ihn ein?

Der volle Rund­funk­beitrag – umgangs­sprach­lich oft noch GEZ-Gebühr genannt – beträgt seit dem 20. Juli 2021 18,36 Euro pro Monat. Der Beitrag ist allerdings nicht monatlich fällig, sondern nur einmal pro Quartal (es sind also 55,08 Euro für drei Monate).

Einge­zogen wird er vom „ARD ZDF Deutsch­land­radio Beitrags­service“. So heißt die frühere Gebühren­einzugs­zentrale (GEZ) seit dem Jahr 2013. An den Beitrags­service muss sich jeder wenden, der zum Beispiel eine Wohnung für den Rund­funk­beitrag an- oder abmelden oder einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung stellen möchte.

Adresse:
ARD ZDF Deutsch­land­radio Beitrags­service
50656 Köln.

Website:
rundfunkbeitrag.de.

Kann ich den Beitrag auch bar bezahlen?

Das ist noch nicht abschließend entschieden. Nach Ansicht des Ober­verwaltungs­gerichts Nord­rhein-West­falen (Az. 2 A 1351/16) und des Hessischen Verwaltungs­gerichts­hofs (Az. 10 A 2929/16) haben Wohnungs­inhaber keinen Anspruch auf Barzahlung. Der Rechts­streit aus Hessen ging anschließend zum Bundes­verwaltungs­gericht. Die Bundes­richter schalteten im März 2019 den Europäischen Gerichts­hof (EuGH) ein und legten ihm drei europarecht­liche Rechts­fragen vor. Diese sind nach Ansicht des Bundes­verwaltungs­gericht erheblich für die Entscheidung darüber, ob Rund­funk­anstalten die Bezahlung des Rund­funk­beitrags mit Bargeld verbieten dürfen (Az. 6 C 6/18). Erst wenn der EuGH die drei Fragen beant­wortet hat, kann das Bundes­verwaltungs­gericht seine Entscheidung zur Barzahlungs­frage fällen.

Wie lange habe ich Zeit, meine Wohnung anzu­melden?

Für die Anmeldung beim Beitrags­service haben Sie nach Einzug in die neue Bleibe einen Monat Zeit. Verpassen Sie die Frist, droht Ihnen eine Geldbuße von mindestens 5 Euro und maximal 1 000 Euro. Bei verspäteter Anmeldung nach einem Umzug sei jedoch allenfalls mit einem gering­fügigen Bußgeld zu rechnen, teilt die Presse­stelle des Beitrags­service mit. Wer seine Beitrags­schulden nicht inner­halb von vier Wochen bezahlt, muss den ausstehenden Beitrag nach­zahlen und mit einem Säum­niszuschlag in Höhe von 8 Euro rechnen.

Was passiert Schwarz­sehern, die keine Gebühr zahlen?

Wer bislang schwarz geschaut hat, sollte seine Wohnung unbe­dingt beim Beitrags­service anmelden. Durch den Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter erfährt der Beitrags­service leicht, wo jemand wohnt und nicht zahlt. Wer sich nicht anmeldet und in ein paar Jahren ertappt wird, muss im schlimmsten Fall für die zurück­liegenden Jahre nach­zahlen. Zusätzlich droht ihm eine Geldbuße, die je nach Fall zwischen 5 und 1 000 Euro liegen kann (Paragraf 12 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit Paragraf 17 Absatz 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Wie erfährt der Beitrags­service, wer in der Wohnung lebt?

Über einen Daten­austausch mit den Meldebehörden der Kommunen. Es gilt die Vermutung: Wer an einer Adresse gemeldet ist, wohnt dort auch und muss Rund­funk­beitrag zahlen (Paragraf 2 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Kann der Bewohner einer Immobilie nicht fest­gestellt werden, darf die Landes­rund­funk­anstalt beim Eigentümer oder beim Verwalter einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft nach­fragen. Vermieter und Verwalter müssen auf Nach­frage Auskunft geben. Sie sind aber nicht verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wer an der vermieteten Adresse wohnt. Für Bewohner von Miet­wohnungen gilt: Die im Miet­vertrag genannten Personen sind Wohnungs­inhaber und zur Zahlung verpflichtet.

Was passiert, wenn ich mal nicht pünkt­lich zahle?

Wenn Sie den Rund­funk­beitrag per Rechnung zahlen, müssen Sie in der Mitte des jeweiligen Quartals (Drei­monats­zeitraum) drei Monats­beiträge à 18,36 Euro zahlen. Über­weisen Sie den Beitrag nicht inner­halb von vier Wochen nach dessen Fälligkeit, erhalten Sie zunächst eine Zahlungs­erinnerung. Über­weisen Sie dann immer noch nicht, schickt der Beitrags­service einen Festsetzungsbescheid, der Sie zur Zahlung des Drei­monats­betrages (55,08 Euro) zuzüglich eines Säum­niszuschlags in Höhe von 8 Euro auffordert.

Wichtig: Diese Mahnung verschickt der Beitrags­service immer nur einmal. Bleiben Sie Monate oder Jahre später wieder eine Zahlung schuldig, kommt gleich ein Fest­setzungs­bescheid samt Säum­niszuschlag – ohne Vorwarnung!

Der Fest­setzungs­bescheid ist ein Verwaltungs­akt, gegen den Sie inner­halb eines Monats Wider­spruch einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie zur Zahlung nicht verpflichtet sind. Sofern Sie keinen Wider­spruch einlegen und weiterhin nicht zahlen, wird der Bescheid unanfecht­bar und der Beitrags­service kann die zwangs­weise Durch­setzung der Zahlung in die Wege leiten.

Tipp: Wenn Sie dem Beitrags­service eine Einzugsermächtigung (Lastschrift) erteilen, müssen Sie ans recht­zeitige Bezahlen nicht mehr denken.

Fernseher und Radios – Empfangs­geräte im Test

Fernseher testet die Stiftung Warentest laufend. Unsere Fernseher-Tests zeigen die besten Geräte für Kabel, Satellit und Antenne.Radios haben wir zuletzt 2018 getestet. Beim Digitalradio-Test bekamen acht von acht­zehn Geräten die Gesamt­note Gut, aber nur drei davon klingen auch gut.

Rund­funk­beitrag GEZ – wer zahlen muss

Ist der Rund­funk­beitrag pro Person oder pro Haushalt fällig?

Pro Haushalt. Für Bundes­bürger ab 18 Jahren gilt: „eine Wohnung – ein Beitrag“. Wohnen mehrere Personen zusammen, muss nur einer den Rund­funk­beitrag (früher GEZ) zahlen. Formal sind zwar alle zur Zahlung des vollen Betrags verpflichtet. Trotzdem ist die Gebühr nur einmal pro Wohnung fällig. In der Praxis meldet einer der Bewohner die Wohnung beim Beitrags­service an und zahlt die 18,36 Euro. Die Anmeldung gilt dann auch für die anderen, die vielleicht einen Anteil über­nehmen. Das regeln die Haus­halts­mitglieder unter­einander.

Ist ein Mitglied einer Wohn­gemeinschaft von der Beitrags­zahlung befreit, etwa weil es Bafög oder Arbeits­losengeld 2 bezieht, profitieren die Mitbewohner nicht davon. Das bedeutet: Sind an einer Adresse zwei Personen gemeldet und ist ein Bewohner befreit, muss der andere für die Wohnung den vollen Rund­funk­beitrag bezahlen. Etwas anderes gilt unter Eheleuten und einge­tragenen Lebens­part­nern. Ist ein Partner vom Rund­funk­beitrag befreit oder zahlt er nur einen ermäßigten Beitrag, erstreckt sich dieses Privileg auch auf den Partner (Paragraf 4 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Was zählt als Wohnung?

Der Rund­funk­beitrags­staats­vertrag definiert eine Wohnung als baulich abge­schlossene Raum­einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder dafür genutzt wird und durch einen eigenen Eingang vom Treppen­haus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Es spielt keine Rolle, wie viele Räume die Wohnung hat. Wohnt ein voll­jähriges Kind in einer Einlieger­wohnung mit eigener Küche und Bad im Haus der Eltern, muss es demnach einen eigenen Rund­funk­beitrag zahlen.

Was gilt in einer Wohn­gemeinschaft, wenn der angemeldete Bewohner nicht zahlt?

Dann kann der Beitrags­service die offenen Posten nach­träglich von den anderen Bewohnern verlangen. Nur von Menschen, die von der Beitrags­pflicht befreit sind, kann die Behörde natürlich keine Nach­zahlungen verlangen.

Was gilt in Studenten­wohn­heimen?

Dort muss jeder Bewohner eines Zimmers den monatlichen Rund­funk­beitrag selbst zahlen. Obwohl eine private WG zusammen nur einmal den Monats­beitrag schuldet, sieht das Verwaltungs­gericht Hamburg darin keine rechts­widrige Ungleichbe­hand­lung (Az. 3 K 159/14).

Gilt der Rund­funk­beitrag auch für Pfle­geheimbe­wohner?

Nein, derzeit nicht. Die Zimmer im Heim gelten als Gemein­schafts­unterkunft, soweit die Bewohner wegen gesundheitlicher Einschränkungen „nach­haltig betreut“ werden müssen. Sie müssen aber einen Antrag stellen und sich von der Gebühr befreien lassen. Fitte Senioren in einer Seniorenresidenz oder Studenten im Wohn­heim dagegen müssen für ihr Zimmer oder ihre Wohnung zahlen.

Müssen Eigentümer einer leer stehenden Wohnung zahlen?

Nein. Besteht für die Wohnung kein Miet­vertrag und ist dort auch niemand gemeldet, also auch nicht der Eigentümer, wird für die Wohnung kein Beitrag fällig. Ob die Wohnung möbliert ist oder nicht, spielt keine Rolle.

Müssen auch Menschen zahlen, die weder Radio, Fernseher noch Computer besitzen?

Ja, der Rund­funk­beitrag, oder umgangs­sprach­lich GEZ ist geräteun­abhängig. Ob ein Radio oder Fernseher im Haus steht und genutzt wird, spielt keine Rolle.

Was passiert wenn rundfunkbeitrag nicht bezahlt wird

Muss ich auch zahlen, wenn ich für längere Zeit ins Ausland gehe?

Wer während eines längeren Auslands­auf­enthalts in Deutsch­land gemeldet bleibt oder in einem noch laufenden Miet­verhältnis Mieter ist, wird um den Rund­funk­beitrag nicht herum­kommen. Auch hier vertritt der Beitrags­service eine strenge Rechts­auffassung. Eigentlich enthält der maßgebliche Paragraf 2 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nämlich nur eine recht­liche Vermutung, dass der an einem Wohn­ort gemeldete oder in einem Miet­vertrag genannte Mieter dort auch tatsäch­lich wohnt.

Recht­liche Vermutungen können aber widerlegt werden. Außerdem hat das Ober­verwaltungs­gericht Nord­rhein-West­falen 2016 in einer Entscheidung angedeutet, dass ein „nachgewiesener längerer Auslands­auf­enthalt“ ein Grund für eine Befreiung nach Paragraf 4 Absatz 6 Rund­funk­beitrags­staats­vertrag („besonderer Härtefall“) sein könnte (Az. 2 A 1005/15; dort Randzifffer 65). Auf Anfrage konnte der Beitrags­service test.de aber keinen Beispiels­fall nennen, in dem einer in Deutsch­land gemeldeten, aber im Ausland lebenden Person, eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gelungen ist oder ein Härtefall angenommen wurde.

Besonders bitter für die Betroffenen ist, wenn sie zwar zahlen müssen, aber wegen des sogenannten Geoblockings vom Ausland aus noch nicht einmal die Mediatheken der Öffent­lich-recht­lichen Sender nutzen können.

Wann eine Beitrags­befreiung möglich ist

Wer kann sich vom Rund­funk­beitrag (GEZ) befreien lassen?

Das können Menschen, die eine der folgenden Sozial­leistungen beziehen:

  • Bafög,
  • Arbeits­losengeld II,
  • Sozial­hilfe,
  • Grund­sicherung im Alter,
  • Blinden­hilfe.

Wer eine dieser staatlichen Leistungen erhält, kann die Befreiung vom Rund­funk­beitrag beantragen. Die Befreiung gilt so lange, wie laut Bescheid der Behörde die Sozial­leistung gezahlt wird.

Wichtig: Wer mit einer einkommens­schwachen oder behinderten Person zusammenlebt, bleibt verpflichtet, den Rund­funk­beitrag zu zahlen. Es sei denn, er oder sie

  • ist mit der betreffenden Person verheiratet oder
  • ist deren Kind und jünger als 25 oder
  • lebt in Bedarfs­gemeinschaft mit ihr.

Muss ich Sozial­leistungen beziehen, um Anspruch auf eine Befreiung zu haben?

Nein. In Härtefällen können Einkommens­schwache selbst dann eine Befreiung vom Rund­funk­beitrag erreichen, wenn sie keine der oben genannten Sozial­leistungen beziehen. Das Bundes­verwaltungs­gericht hat jüngst eine Studentin im Zweitstudium als Härtefall im Sinne des Rund­funk­beitrags­staats­vertrages angesehen und sie von der Beitrags­pflicht befreit.

Die Frau hatte keinen Anspruch auf Bafög, war nach Ansicht des Gerichts aber ähnlich bedürftig wie Bezieher von Sozial­hilfe. Nach Abzug der Miet­kosten standen der Studentin 337 Euro für ihren Lebens­unterhalt zur Verfügung. Ihr Antrag auf Befreiung war von der Rund­funk­anstalt abge­lehnt worden.

Vor dem Verwaltungs­gericht Ansbach und dem Verwaltungs­gericts­hof München scheiterte sie anschließend mit ihrer Klage. Erst vor dem Bundes­verwaltungs­gericht bekam sie Recht (Az. BVerwaG 6 C 10.18). Der Fall zeigt, wie schwer es ist, einen Härtefall nach­zuweisen und anschließend durch­zubringen.

Welche Regeln gelten für Schwerbehinderte?

Sofern Behinderte keine der genannten Sozial­leistungen beziehen, zahlen sie einen ermäßigten Beitrag von 5,83 Euro pro Monat, sofern sie einen Schwerbehinderten­ausweis mit dem Merkzeichen RF besitzen.

Gibt es Behinderte, die ganz von der Gebühren­pflicht befreit sind?

Ja, taubblinde Menschen. Außerdem alle Behinderten, die eine der zuvor aufgeführten Sozial­leistungen beziehen.

Was für Zweit­wohnungen und Ferien­wohnungen gilt

Was ist für Zweit­wohnungs­inhaber seit November 2019 neu?

Die Politik hat Ende Oktober 2019 entschieden, dass die Befreiung vom Zweitbeitrag für Ehepaare und einge­tragene Lebens­part­nerschaften mit Zweit­wohnung erleichtert werden soll. Verheiratete können seit November 2019 die Befreiung nun auch erreichen, wenn die Neben­wohnung auf einen anderen Namen angemeldet ist als die Haupt­wohnung.

So läuft die Befreiung im Fall einer Zweit­wohnung

Ehepaare und einge­tragene Lebens­part­nerschaften mit Zweit­wohnung können sich über die Internetseite www.rundfunkbeitrag.de vom Rund­funk­beitrag für ihre Neben­wohnung befreien lassen oder den Antrag herunterladen und ausgefüllt an den Beitrags­service schi­cken.

Melde­bescheinigung. Dem Antrag ist eine sogenannte „erweiterte Melde­bescheinigung“ des Einwohnermeldeamtes beizulegen, aus der die Adresse der Haupt- und Neben­wohnung sowie das jeweilige Einzugs­datum hervorgeht.

Steuer­bescheid und Eheur­kunde. Statt der Melde­bescheinigung können Paare auch eine Kopie des Zweit­wohnungs­steuer­bescheids einreichen. Ehepaare mit verschiedenen Nach­namen sollten außerdem eine Kopie ihrer Eheur­kunde anhängen.

Timing. Es ist ratsam, den Antrag auf Befreiung schnell zu stellen. Erfolgt der Befreiungs­antrag inner­halb von drei Monaten nach Einzug in die Neben­wohnung, gilt die Befreiung ab Einzug. Stellen die Zweit­wohnungs­besitzer den Antrag später, gilt die Befreiung erst ab dem Monat der Antrag­stellung.

Was gilt für unver­heiratete Paare mit Zweit­wohnung?

Für unver­heiratete Paare mit Zweit­wohnung ist es bei den alten, strengen Befreiungs­regeln geblieben. Heißt: Sind die Wohnungen auf verschiedene Namen angemeldet, wird der Rund­funk­beitrag zweimal fällig. Paare, bei denen nur ein Partner die Neben­wohnung etwa beruflich nutzt, können den Zweitbeitrag loswerden, indem der Neben­wohnungs­nutzer die Haupt­wohnung auf seinen Namen anmeldet beziehungs­weise sich „hinzumeldet“ und dann beim Beitrags­service die Befreiung für die allein genutzte Neben­wohnung beantragt.

Müssen Kinder, die eine Zweit­wohnung der Eltern nutzen, zahlen?

Ja. Hier hat sich nichts geändert. Ist der Eltern­teil, dem die Zweit­wohnung gehört, vom Zweitbeitrag befreit, erstreckt sich diese Befreiung nicht auch auf voll­jährige Kinder. Beispiel: Ein Vater hat zwei Wohnungen. Seine Haupt­wohnung in Dort­mund und eine Neben­wohnung in Berlin. Da seine voll­jährige Tochter in Berlin studiert, bewohnt sie die Neben­wohnung in Berlin als Haupt­wohnung. Der Vater lässt sich vom Rund­funk­beitrag für die Berliner Zweit­wohnung befreien. Die Befreiung ändert jedoch nichts an der Beitrags­pflicht der Tochter.

Müssen Kleingärtner für ihre Gartenlaube zahlen?

Sie müssen nicht zahlen, wenn sie dort nicht wohnen. Wohnen ist in Kleingarten­anlagen meist ohnehin nicht erlaubt. Über­nachten sie dennoch gelegentlich in ihrer Laube, löst das keine Beitrags­pflicht aus.

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Was passiert wenn ich meinen Rundfunkbeitrag nicht zahle?

„Wer muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen? “ Nicht zahlen müssen alle, die Sozialleistungen beziehen. Sozialleistungen sind beispielsweise Arbeitslosengeld II, BAföG, Grundsicherung oder auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wie lange muss ich GEZ nachzahlen?

Auch GEZ Schulden unterliegen der Verjährung. Die Verjährung richtet sich den allgemeinen Vorschriften, die hierfür im BGB gelten (§ 7 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Es gilt also für GEZ Schulden eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Wie kann ich die Rundfunkgebühren umgehen?

Jeder Haushalt in Deutschland muss einen GEZ-Beitrag zahlen – unabhängig von der Anzahl an Fernsehern, Radios und internetfähigen PCs. Wer eine der folgenden Leistungen bezieht hat allerdings gute Chancen auf eine Befreiung vom GEZ-Beitrag: Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Grundsicherung im Alter.

Kann GEZ Schufa Eintrag machen?

Zunächst wird noch durch den Vollstreckungsbevollmächtigten eine Vermögensauskunft des säumigen GEZ-Zahlers eingeholt. Durch die Abgabe dieser Vermögensauskunft kommt es dann auch zu einem Schufa-Eintrag. Dies geschieht automatisch, ob man die Vermögensauskunft nun freiwillig erteilt oder nicht.