Was passiert wenn ich mich beim AMS abmelden?

Das sollten Sie uns mitteilen, wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen und verreisen oder umziehen.

Besteht ein Urlaubsanspruch während des Bezugs von Arbeitslosengeld?

Einen „Urlaubsanspruch", wie er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es so nicht. Trotzdem können Sie verreisen, wenn Sie arbeitslos sind. Informationen dazu finden Sie im Flyer Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen.

Unser wichtigstes Ziel ist es, dass Sie eine neue Arbeitsstelle finden oder sich weiterbilden können. Deswegen müssen Sie Ihre Reisepläne mit Ihrer Arbeitsagentur abstimmen. Sie haben eine Reise gebucht, bevor Ihre Arbeitslosigkeit absehbar war? Bitte sprechen Sie darüber mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner.

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Wie lange darf die Abwesenheit vom Wohnort dauern?

Ihre Arbeitsagentur kann einer Abwesenheit für bis zu sechs Wochen am Stück zustimmen. Arbeitslosengeld bekommen Sie aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche.

Wer länger als sechs Wochen nicht zuhause ist, erhält ab dem ersten Tag der Reise kein Arbeitslosengeld. Nach der Rückkehr müssen Sie sich erneut arbeitslos melden.

Gut zu wissen: Auch der Krankenversicherungsschutz, den Sie sonst durch den Bezug von Arbeitslosengeld haben, endet unter Umständen nach drei Wochen. Bitte wenden Sie sich für Informationen an Ihre Krankenkasse.
 

Warum ist die Genehmigung einer Reise so wichtig?

Ist die Reise nicht genehmigt, hat das negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Werden die Leistungen eingestellt, endet auch der damit verbundene Versicherungsschutz. Das trifft auch zu, wenn Sie sich nicht am Tag nach Ihrer Rückkehr persönlich zurückmelden.

Was ist speziell beim Umzug zu beachten?

Wenn Sie einen Umzug planen, benötigen wir rechtzeitig vor dem Umzug Ihre neuen Kontaktdaten. So stellen Sie sicher, dass wir Sie erreichen können. Gleichzeitig können wir feststellen, ob eine neue Dienststelle für Sie zuständig ist.

Haben Sie uns den Umzug rechtzeitig mitgeteilt und ist eine neue Agentur für Arbeit für Sie zuständig, lädt Sie diese Agentur ein, sich dort zu melden. Sie bekommen weiterhin Ihr Arbeitslosengeld.

Weitere Informationen können Sie im Flyer Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen nachlesen.

Wichtig: Ein Nachsendeantrag reicht nicht aus. Die Post Ihrer Agentur wird nicht nachgeschickt. Bitte teilen Sie uns rechtzeitig Ihre neue Adresse mit.

Nach der Pandemie

Wenn das AMS das Arbeitslosengeld sperrt: Arbeitswillig, aber nur mit Ratte als Mitbringsel

Nur selten verhängt das AMS drakonische Sanktionen, weil Jobsuchende sich vollständig verweigern. Es gibt aber durchaus kreative Ideen, um Vorgaben zu umgehen

Was passiert wenn ich mich beim AMS abmelden?

Auf den ersten Blick ist der Befund eindeutig. Österreichs Jobsuchende werden immer arbeitsunwilliger, und das AMS wird immer strenger. Das legen die folgenden Zahlen nahe: Im Jahr 2015 gab es rund 100.000 Fälle, in denen das AMS seinen Kunden das Arbeitslosengeld gesperrt hat. In den drei Jahren davor war es ein ähnlicher Wert. Seither nimmt aber die Zahl der Sanktionen stetig zu. 2019, im Jahr vor der Pandemie, wurden 145.000 Sperren ausgesprochen, also um ein Drittel mehr.

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Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. Peter PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.09.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000551-11, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") vom 07.08.2014, VNR:

XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, gegenüber festgestellt, dass ihr aufgrund ihrer Eingabe das Arbeitslosengeld gem. § 17 Abs. 2 iVm den §§ 46 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ab dem 21.07.2014 gebührt.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie sich am 30.06.2014 persönlich von der Vormerkung beim AMS wegen Krankenstandes abgemeldet habe, weshalb ihre Vormerkung mit XXXX eingestellt worden sei. Sie habe sich erst am 21.07.2014 wieder zurückgemeldet. Aufgrund der persönlichen Abmeldung beim AMS spiele es keinen Unterschied, ob sie nun von der GKK tatsächlich einen Krankengelbezug erhalten habe oder nicht, da sie dem AMS jede weitere Änderung innerhalb einer Woche bekanntzugeben habe.

2. Mit Schreiben vom 09.08.2014 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen legte sie folgend dar:

"Am 17.6.2014 habe ich bei meinem Kontrolltermin Herrn XXXX darüber informiert, dass ich - auf Empfehlung von Fit2Work, wo ich seit Mai 2014 in Betreuung bin - um Reha im Zentrum für psychosoziale Gesundheit XXXX angesucht habe, welche von der PVA mit Schreiben vom XXXX bewilligt würde, (Die arbeitspsychologische Bewertung von Fit2Work liegt beim AMS auf.) Der Termin wurde mir mittlerweile übrigens mit XXXX bekanntgegeben.

Weiters habe ich Herrn XXXX in diesem Gespräch informiert, dass ich von XXXX zwecks meiner psychischen Stabilisierung sowie zur Perspektivenentwicklung für die Zukunft (Bewerbungsmöglichkeiten prüfen, etc.) nach XXXX fahren werde (ein Umzug nach XXXX stand im Raum).

Herr XXXX hat mir empfohlen, mich nun richtigerweise krank zu melden, da ich arbeitsunfähig bin. Ich brauche ihn nach meiner Rückkehr aus XXXX nur anrufen und er würde bezüglich der Krankmeldung alles weitere in die Wege leiten. Am 30.6.2014, nach meiner Rückkehr aus XXXX, bat ich dann schließlich Herrn XXXX telefonisch - wie vereinbart - mich per XXXX krank zu melden. Meine Frage, ob ich noch etwas tun müsste, verneinte er. Und hier begann das ganze Missverständnis! Ich ging davon aus, dass Ich nun per öi.ö7.2014 krank gemeldet sei, durch Herrn XXXX bei AMS und GKK und ich weiter nichts zu tun hätte bezüglich der Krankmeldung. Ich weiß, im Nachhinein ist klar, dass ich eine ärztliche Krankmeldung bei der GKK abliefern hätte müssen, aber zum damaligen Zeitpunkt war ich mit meiner gegenwärtigen Situation so überfordert und hatte tausend andere wichtige Dinge aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme und meiner beruflichen Orientierung*- und Perspektivenlosigkeit im Kopf, dass ich an eine ärztliche Bestätigung überhaupt nicht gedacht habe, Noch dazu, wo mir Herr XXXX - selbst auf Nachfrage meinerseits - bestätigte er kümmere sich um alles diesbezüglich und ich darüber sehr erleichtert war.

Erst als ich am 21.07.2014 wegen einer Frage die GKK. anrief und diese mir mitteilte, dass ich gar nicht krank bei ihnen gemeldet sei, wurde mir klar, dass hier etwas nicht stimmt. Sofort habe ich Herrn XXXX angerufen und somit klärte sich das Missverständnis auf, Herr XXXX veranlasste die sofortige Aufhebung meines Krankenstandes und versicherte mir, dass ich dennoch für den gesamten Juli mein Arbeitslosengeld pünktlich mit Anfang August bekommen würde. Danach erhielt ich die Leistungsmitteilung vom 25.07.2014 (Zustellung erfolgte per eAMS am 28.07.2014 um 05:43 Uhr), aus der hervorging, dass der Bezug meines Arbeitslosengeldes von XXXX unterbrochen sei. Am 28.07,2014 erklärte mir Frau XXXX vom AMS telefonisch (Herr XXXX war nicht verfügbar), dass die Aufhebung des Krankenstandes im System vermerkt sei und ich somit Anfang August damit rechnen kann, dass ich mein Arbeitslosengeld für den gesamten Juli pünktlich bekommen werde. Das beruhigte mich. Leider musste ich am 05.08.2014 feststellen, dass das AMS mir nur 14 Tage Im Juli von meinem Arbeitslosengeld überwiesen hatte, nämlich EUR 621,74 für 01.-03.07. und 21.-31.07.2014. Die Aufhebung des Krankenstandes (XXXX) ist offensichtlich in der Buchhaltung nicht angekommen. Sofort versuchte ich telefonisch die Angelegenheit mit Herrn XXXX zu klären. Am 05.08. und 06.08. wurde mir jeweils ein Rückruf entweder von Herrn XXXX oder Frau XXXX versprochen, der allerdings, nie kam. Nachdem ich am 07.08.2014 ohnehin mit Herrn XXXX meinen Kontrolltermin hatte, habe ich keinen Rückruf mehr urgiert. Beim Kontrolltermin am 07.08.2014 versuchte Herr XXXX die Angelegenheit mit der Buchhaltung rasch zu klären. Er informierte mich jedoch darüber, dass ich Einspruch erheben müsste gegen Ihren Leistungshescheid und eine Sachverhaltsdarstellung abgeben müsste, was Ich hiermit tue. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass es sich hier lediglich um ein Missverständnis handelt und ersuche Sie, mir umgehend mein noch ausstehendes Arbeitslosengeld für Juli für den Zeitraum XXXX, d.s, 17 Tage, d.s. EUR 754.97 auf mein Konto zu überweisen! Während dieses Zeitraums war ich nicht untätig sondern habe zahlreiche Bewerbungen versandt sowie daraus resultierend drei Vorsteilungsgespräche geführt (siehe dazu meine Einträge im eAMS, wo alle Bewerbungen chronologisch festgehalten und beschrieben sind), was mir bei meiner Perspektivenentwicklung bzw. Orientierung helfen soll.

Ich befinde mich übrigens derzeit nicht in Krankenstand...."

3. Mit Bescheid vom 08.09.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000551-11, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 09.08.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs im Wesentlichen dargelegt, dass die bP ihrem Betreuer am 30.6.2014 mitgeteilt habe, dass sie sich am XXXX wegen Arbeitsunfähigkeit vom Leistungsbezug abmelde. Der Leistungsbezug sei daher mit XXXX (Krankengeldbezug ab 4. Tag) unterbrochen worden. Im Zeitpunkt der Unterbrechung sei dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes nicht bekannt gewesen. Am 21.07.2014 habe die bP beim AMS XXXX persönlich vorgesprochen und angegeben, dass sie sich entgegen ihrer Abmeldung mit XXXX nicht krankschreiben haben lassen. Das AMS habe mit Bescheid das Arbeitslosengeld wieder ab 21.07.2014 zuerkannt.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass die bP dem AMS am 30.6.2014 mitgeteilt habe, dass sie sich am XXXX wegen Arbeitsunfähigkeit vom Leistungsbezug abmelde. Der Bezug von Krankengeld führe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a A1VG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Das AMS habe den Bezug ihres Arbeitslosengeldes aufgrund ihrer Abmeldung am XXXX ab XXXX unterbrochen, wobei das Ende des Unterbrechungszeitraumes dem Arbeitsmarktservice im Vorhinein (im Zeitpunkt der Unterbrechung) nicht bekannt gewesen sei. Am 21.07.2014 habe sie sich persönlich beim AMS wieder gemeldet und angegeben, dass sie sich irrtümlich nicht vom Arzt krankschreiben haben lassen und ersuchte um Nachzahlung des Arbeitslosengeldes ab XXXX. Wenn sie den Bezug von Arbeitslosengeid unterbrochen habe, müsse sie gemäß § 46 Abs. 5 AlVG den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen. Das sei dann erforderlich, wenn dem Arbeitsmarktservice das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage gewesen sei. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung mache sie das AMS im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam. Wie sie selbst angebe, handele es sich bei der verspäteten Wiedermeldung nach der bekanntgegebenen Krankmeldung um ein Missverständnis ihrerseits. Sie habe offenbar angenommen, dass die Krankmeldung von ihrem Betreuer an die OÖGKK weitergemeldet werde. Die Mitteilung einer Krankmeldung an das AMS entbinde sie im eigenen Interesse nicht von der Verpflichtung, sich dann auch tatsächlich krankschreiben zu lassen bzw. bereits krankgeschrieben worden zu sein. Der Umstand, dass sie aufgrund ihrer damaligen bzw. gegenwärtigen Situation überfordert gewesen sei und tausend andere wichtige Dinge im Kopf gehabt habe, dass sie an eine ärztliche Bestätigung überhaupt nicht gedacht habe, könne sie nicht von der Verpflichtung entbinden, auch dieses existentielle "wichtige Ding" im Kopf zu haben, wenn sie sich ihren Leistungsanspruch sichern wolle. Ihre Aussage, ihr Betreuer hätte gesagt, dass er sich um alles diesbezügliche kümmern würde, habe sie zweifelsfrei falsch verstanden, da er nicht die Aufgabe eines Arztes übernehmen könne, sie bei der OÖGKK krankzuschreiben. Es werde davon ausgegangen, dass ihr dieser Umstand, dass eine Krankmeldung nur durch einen Arzt erfolgen könne, jedenfalls bekannt sei. Die Verantwortung für die Folgen, sich krankgemeldet, aber nicht von einem Arzt krankschreiben zu lassen und so keinen Anspruch weder auf Krankengeld noch Arbeitslosengeld zu haben, liege in ihrem alleinigen Verantwortungsbereich. Das Arbeitsmarktservice könne auch dann die Verantwortung für die versäumte ärztliche Krankmeldung nicht übernehmen, wenn sie diese Unterlassung mit ihrem gesundheitlichen Zustand zu rechtfertigen versuche. Sie habe sich nach der persönlichen Abmeldung vom Leistungsbezug wegen Krankenstand ab XXXX, der allerdings keine ärztliche Krankmeldung folgte, bzw. dem Beginn der Leistungseinstellung ab XXXX erst am 21.07.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Das Arbeitsmarktservice habe ihr das Arbeitslosengeld daher zu Recht erst ab dem 21.07.2014 wieder zuerkannt.

4. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 22.09.2014 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin legte sie im Wesentlichen folgend dar:

"....

Ich beziehe mich auf ihre Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2014, die mir am 10.09.2014 erfolglos zugestellt wurde und ich am 11,09,2014 am Postamt persönlich abgeholt habe, und erhebe dagegen erneut Einspruch bzw. steile hiermit den Antrag, dass meine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird!

Der guten Ordnung halber möchte ich festhalten, dass ich seit 05.03,2014 Arbeitslosengeld beziehe, wie sie richtigerweise angeführt haben, jedoch mit Unterbrechung, da ich von 14.-3Ö.04. in einem Dienstverhältnis mit Firma XXXX gestanden bin.

Und nicht am 21.07,2014 habe ich persönlich beim AMS XXXX vorgesprochen, wie Sie angeführt haben, sondern am 07.08.2014, da ich trotz mehrmaliger Versuche Herrn XXXX telefonisch nicht erreichen konnte. Am 07.08.2014 hatten wir ohnehin einen Kantrolltermin vereinbart. Am 21.07.2014 habe ich den Irrtum erst erkannt, da ich wegen einer Auskunft bei der GKK anrief und diese mir mitteilte, ich sei gar nicht krank gemeldet, was ich bis zu diesem Zeitpunkt immer angenommen hatte. Den detaillierten Sachverhalt habe ich bereits in meiner Beschwerde vom 09.08.2014 dargestellt. Trotzdem möchte ich nachstehend noch auf einige Tatsachen verweisen, die ich Sie bitte, bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen:

Die ganze Angelegenheit basiert rein auf ein Missverständnis zwischen mir und meinem Berater beim AMS XXXX, Herrn XXXX, und es ist mir höchst unangenehm und auch unverständlich wie so eine Angelegenheit nun vor dem Bundesverwaltungsgericht enden muss. Da es jedoch die einzige Möglichkeit für mich ist und Ich nicht kampflos auf meine mir zustehenden EUR 754,97 Arbeitslosengeld vom Juli 2014 verzichten kann und will, muss ich diesen Weg gehen. Herr XXXX war es der mir zum damaligen Zeitpunkt empfohlen hat, mich krank zu melden, da Ich erstens arbeitsunfähig war, zweitens mein Antrag auf REHA in einer psychosozialen Einrichtung genehmigt wurde und ich drittens einen Termin für die REHA von XXXX bekam. Siehe Anlagen! ich wäre selber nie auf die Idee gekommen mich krank zu meiden, ich war zwar psychisch ein Wrack, extrem erschöpft und total überfordert mit meiner Situation, aber körperlich fehlte mir ja nichts bzw. fühlte ich mich körperlich nicht krank. Herr XXXX war es der mir gesagt hat, ich brauche ihn nur anrufen, wenn ich mich arbeitslos melden möchte und er werde alles weitere in die Wege leiten. Somit dachte ich, wenn ich ihn anrufe und mich arbeitslos bei ihm melde, ich auch arbeitslos bin. Ich habe mich darauf verlassen und nicht weiter darüber nachgedacht Es war mir in dieser Situation und mit meiner psychischen Überforderung nicht bewusst, dass ich die ärztliche Bestätigung an die GKK hätte geben müssen, ich hatte tausend wichtige Dinge, Fragen und Ängste 24 Stunden täglich im Kopf. Ich habe einfach nicht daran gedacht, noch dazu wo Herr XXXX meinte, er kümmere sich ja um alles weitere!

Herr XXXX war es der die ganze Angelegenheit rasch und unbürokratisch lösen wollte, weil er wusste, dass sie nur durch ein Missverständnis zustande gekommen ist und in weicher psychischen Verfassung ich mich damals befunden habe. Er machte sofort im System die Krankmeldung rückgängig und versicherte mir, dass ich mein Arbeitslosengeld sicher bekommen würde. Dies wurde mir übrigens mehrmals auf mein telefonisches Nachfragen immer sowohl von den Damen der Service Zone als auch von Herrn XXXX bestätigt. Ich war zum damaligen Zeitpunkt heillos überfordert mit meiner gegenwärtigen Situation, erschöpft, psychisch schwer angeschlagen, hatte schwere Depressionen (siehe beiliegendes Ergebnis der arbeitspsychologischen Untersuchung von Fit2Work), war beruflich völlig Perspektiven- und orientierungslos (bin mit einer Erschöpfungsdespression aus meiner 23- jährigen Tätigkeit als Assistentin der XXXX weggegangen), hatte massive Existenzängste, ich muss selber für meinen Lebensunterhalt sorgen, setzte mich selber massiv unter Druck rasch einen Weg zu finden, wie und wo es weitergeht für mich beruflich, nach einer gescheiterten Beziehung völlig alleine mit der ganzen Situation und fast 24 Stunden am Tag drehte sich gedanklich alles nur darum, meinen Kopf über Wasser zu halten und eine Lösung zu finden wie ich aus dieser Situation raus komme und wie es für mich privat und beruflich weitergeht. Ich wünsche niemand je in so eine Situation zu kommen, denn glauben Sie mir, es ist die Hölle! Ich habe 23 Jahre brav und fleißig im selben Unternehmen gearbeitet und meinen Beitrag geleistet und mir nebenbei noch vor allem in den letzten sechs Jahren durch den Stress und Druck, den ich ausgesetzt war, die Gesundheit damit ruiniert. Dies ist meine erste Arbeitslosigkeit während meiner ganzen beruflichen Laufbahn. Dies war bzw. wäre der erste Krankenstand während meiner Arbeitslosigkeit gewesen. Somit war mir der genaue Ablauf auch nicht wirklich bekannt. Ich bin keine Sozialschmarotzerin, die das System missbrauchen will. Ich hatte keine böswillige und widerrechtliche Handlung damit beabsichtigt. Im Gegenteil, da ich in diesen 2,5 Wochen weder Arbeitslosen- noch Krankengeld bezogen habe, habe ich mir nur selber damit geschadet, ich habe jetzt mit dieser ganzen Misere einen Denkzettel verpasst bekommen vom AMS, okay, das nehme ich zur Kenntnis und ich kann ihnen versichern, dass dies in Zukunft nie wieder Vorkommen wird, aber angesichts der Umstände, meiner psychischen Überforderung und der Tatsache, dass die ganze Angelegenheit nur aus einem Missverständnis entstanden ist, finde ich es nicht fair, mir die EUR 754,97, die mir für Juli 2014 an Arbeitslosengeld für den Zeitraum Q4.-20.07.2014 zustehen, zu streichen.

Ich bin trotzdem seit Juni 2014 intensiv mit Perspektivenentwicklung für die Zukunft, Bewerbungstätigkeit und Vorstellungsgesprächen beschäftigt. Trotz REHA Bewilligung. Auch während der 2,5 Wochen von 04.-20.07.2014, wo mein Arbeitslosengeld ausgesetzt wurde, ich aber auch nicht krank gemeldet war bei der GKK. Ich war und bin immer bestrebt gewesen, so bald wie möglich wieder ins Berufsleben zurückzukehren. Sie können meine Eigenbewerbungen und den Status dazu im eAMS einsehen, Fit2Work, Frau XXXX, meine Betreuerin seit Mai 2014, kann ihnen über meine Situation und meinen psychischen Zustand Auskunft geben.

Arbeitsassistenz, Frau XXXX!, bei der ich ein Erstgespräch am 10.09.2014 hatte, kann Ihnen über meinen psychischen Zustand ebenfalls Auskunft geben. Ich befinde mich auch in psychotherapeutischer Behandlung. Ich habe mir noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Ich appelliere an Ihre Menschenkenntnis und Ihr Verständnis für einen Menschen, der zum damaligen Zeitpunkt unbewusst zwar einen Fehler gemacht hat, der sich aber zu diesem Zeitpunkt in einer extremen beruflichen und psychischen Ausnahmesituation/Notsituation befunden hat! Ich bitte Sie inständig, mir die für Juli 2014 für den Zeitraum 04.-20.07.2014 noch ausstehenden EUR 754,97 meines Arbeitslosenanspruchs zuzuerkennen und in der Folge rasch auf mein Konto zu überweisen!

...."

6. Am 09.10.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP bezog seit 05.03.2014 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Sie ersuchte am 30.06.2014 ihren Betreuer beim AMS telefonisch, sie per XXXX krank zu melden. In weiterer Folge verabsäumte es die bP sich ärztlich krankschreiben zu lassen. Am 21.07.2014 bewirkte sie telefonisch bei ihrem Betreuer die Aufhebung ihres Krankenstandes, nachdem ihr aufgrund eines Gespräches mit der GKK bewusst wurde, dass sie gar nicht krank gemeldet war. Seitens des AMS erfolgte die Unterbrechung des Leistungsbezuges mit XXXX (Krankengeldbezug an 4. Tag). Ab 21.07.2014 wurde der bP seitens des AMS das Arbeitslosengeld bescheidmäßig wieder zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus den im Akt aufliegenden Bescheiden des AMS, sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages der bP.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

§ 16 AlVG

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

[....]

§ 46 AlVG

[....]

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

[....]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP bezog seit 05.03.2014 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Am 30.06.2014 meldete sie sich über ihren Betreuer beim AMS telefonisch mit XXXX krank und verabsäumte es in weiterer Folge sich ärztlich krankschreiben zu lassen. Am 21.07.2014 bewirkte sie telefonisch bei ihrem Betreuer die Aufhebung ihres Krankenstandes. Seitens des AMS erfolgte die Unterbrechung des Leistungsbezuges mit XXXX (Krankengeldbezug an 4. Tag). Ab 21.07.2014 wurde der bP seitens des AMS das Arbeitslosengeld bescheidmäßig wieder zuerkannt.

Das AMS führte aus, dass im Zeitpunkt der Unterbrechung das Ende des Unterbrechungszeitraumes nicht bekannt gewesen sei.

Gem. § 46 Abs. 6 AlVG wird, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes, wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag, mitteilt, der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Gegenständlich teilte die bP den Eintritt eines Ruhenstatbestandes am 30.06.2014 mit Wirksamkeit von XXXX, nämlich ihren Krankenstand, dem AMS mit, was zur gegenständlichen Unterbrechung des Bezugs von Arbeitslosengeld mit XXXX (Krankengeldbezug ab 4. Tag) führte. In weiterer Folge meldete sich die bP ärztlich jedoch nicht krank, weshalb der Ruhenstatbesand nicht eintrat. Erst am 21.07.2014 und somit nicht innerhalb einer Woche, bewirkte sie telefonisch bei ihrem Betreuer die Wiedermeldung, weshalb erst ab 21.07.2014 seitens des AMS das Arbeitslosengeld bescheidmäßig wieder zuerkannt wurde.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0229, wurde zu § 46 Abs. 6 AlVG dargelegt, dass nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld führt, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt.

Seitens des AMS wurde somit zu Recht erst ab 21.07.2014 das Arbeitslosengeld bescheidmäßig wieder zuerkannt.

Zu den Angaben der bP im Vorlageantrag, dass sie 23 Jahre brav und fleißig im selben Unternehmen gearbeitet und ihren Beitrag geleistet habe, es ihre erste Arbeitslosigkeit während ihrer ganzen beruflichen Laufbahn sei, sie keine Sozialschmarotzerin sei, die das System missbrauchen wolle, sie keine böswillige und widerrechtliche Handlung beabsichtigt habe, sie trotz Reha-Bewilligung mit Vorstellungsgesprächen beschäftigt sei, sie immer bestrebt gewesen sei, so bald wie möglich wieder ins Berufsleben zurückzukehren und diesbezüglich ihre Eigenbewerbungen und der Status dazu im eAMS eingesehen werden könnten, wird festgestellt, dass es im gegenständlichen Verfahren auf ihr bisherige Verhalten im Berufsleben bzw. als Kundin beim AMS nicht ankam, weshalb diese Angaben nicht zum Vorteil der bP berücksichtigt werden konnten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung zu § 46 AlVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und wurde der vorliegende Sachverhalt auch durch die Verfahrensparteien nicht bestritten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2012687.1.00

Wie lange kann man sich vom AMS abmelden?

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Kann man sich vom Arbeitslosengeld abmelden?

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Krankenversicherung für Arbeitslose ohne Leistungsbezug Erhalten Sie weder Arbeitslosengeld I noch Arbeitslosengeld II, sind Sie trotzdem krankenversichert: Entweder kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf Antrag bei der privaten Krankenversicherung – je nachdem, wo Sie zuletzt versichert waren.