Für die Frage der Steuerpflicht ist zu unterscheiden, ob eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland[1] oder nicht im Inland hat. Liegt der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt einer natürlichen Person im Inland, so ist diese unbeschränkt steuerpflichtig, § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie unterliegt der inländischen Besteuerung mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften (Welteinkommensprinzip). Als Besonderheit ist zu vermerken, dass Deutsche mit Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen und gegebenenfalls deren Angehörige, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig sind, d. h. sie unterliegen mit sämtlichen in- und ausländischen Einkünften der deutschen Besteuerung, § 1 Abs. 2 EStG (erweitert unbeschränkte Steuerpflicht für deutsche Auslandsbeamte). Show Hat die natürliche Person weder ihren Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist bei der Frage der Steuerpflicht dieser Person nach der Art ihrer Einkünfte zu unterscheiden: Hat die Person inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, so ist sie beschränkt steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass sie mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig ist. Sie ist beschränkt steuerpflichtig, § 1 Abs. 4 EStG. Diese Person kann gemäß § 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Dabei ist die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Sonderregelungen enthält § 1a EStG für Personen mit EU-Staatsangehörigkeit,[2] die unbeschränkt steuerpflichtig sind oder gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Hat eine natürliche Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, so ist sie in Deutschland nicht steuerpflichtig. [1] „Inland“ ist definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG. [2] Gleichgestellt sind Staatsangehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) aufgrund des EWR-Vertrages vom 02.05.1992, ABl 1994, L 1/3.
Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern.
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
Gebühren 17,90
Euro Zuständige BehördenZuständig ist das Finanzamt, bei dem Sie steuerlich geführt werden. Finanzamt Charlottenburg(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Charlottenburg) Finanzamt Friedrichshain-KreuzbergFinanzamt für Körperschaften IZu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Finanzamt für Körperschaften I Finanzamt LichtenbergFinanzamt Marzahn-HellersdorfFinanzamt Mitte/Tiergarten(zuständig für Mitte - Nur für Ortsteile Mitte und Tiergarten) Finanzamt NeuköllnFinanzamt Pankow/Weißensee(zuständig für Pankow - Nur für die Ortsteile Pankow und Weißensee) Finanzamt Prenzlauer Berg(zuständig für Pankow - Nur für den Ortsteil Prenzlauer Berg) Finanzamt ReinickendorfFinanzamt Schöneberg(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Schöneberg) Finanzamt SpandauFinanzamt Steglitz(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Steglitz) Finanzamt Tempelhof(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Tempelhof) Finanzamt Treptow-KöpenickFinanzamt Wedding(zuständig für Mitte - Nur für den Ortsteil Wedding) Finanzamt Wilmersdorf(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Wilmersdorf) Finanzamt Zehlendorf(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Zehlendorf)
Was ist ein Nachweis über den Umfang der Steuerpflicht in Deutschland?Ab 01.01.2020 entfällt für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die Notwendigkeit, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug („Steuerklasse 1“) jährlich neu zu beantragen. (Deutsche) Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) genügt! Der deutsche Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer in der ELSTAM Datenbank an.
Wie stellt man den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?Der Antrag kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gestellt werden (Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR)).
Was unterliegt der Steuerpflicht?Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen). Beschränkte Steuerpflicht: Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wann ist man Steuerpflicht?Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und alle ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte können Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.
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