Was ist Nachweis über den Umfang der Steuerpflicht?

Für die Frage der Steuerpflicht ist zu unterscheiden, ob eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland[1] oder nicht im Inland hat. Liegt der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt einer natürlichen Person im Inland, so ist diese unbeschränkt steuerpflichtig, § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie unterliegt der inländischen Besteuerung mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften (Welteinkommensprinzip). Als Besonderheit ist zu vermerken, dass Deutsche mit Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen und gegebenenfalls deren Angehörige, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig sind, d. h. sie unterliegen mit sämtlichen in- und ausländischen Einkünften der deutschen Besteuerung, § 1 Abs. 2 EStG (erweitert unbeschränkte Steuerpflicht für deutsche Auslandsbeamte).

Hat die natürliche Person weder ihren Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist bei der Frage der Steuerpflicht dieser Person nach der Art ihrer Einkünfte zu unterscheiden: Hat die Person inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, so ist sie beschränkt steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass sie mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig ist. Sie ist beschränkt steuerpflichtig, § 1 Abs. 4 EStG.

Diese Person kann gemäß § 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Dabei ist die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.

Sonderregelungen enthält § 1a EStG für Personen mit EU-Staatsangehörigkeit,[2] die unbeschränkt steuerpflichtig sind oder gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Hat eine natürliche Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, so ist sie in Deutschland nicht steuerpflichtig.

[1] „Inland“ ist definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG.

[2] Gleichgestellt sind Staatsangehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) aufgrund des EWR-Vertrages vom 02.05.1992, ABl 1994, L 1/3.

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  • Bescheinigung in Steuersachen - Ausstellung (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)

Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten wie
• vorhandene Steuerrückstände,
• das Zahlungsverhalten oder
• die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.

Die Bescheinigung bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, dem der Steuerpflichtige diese vorlegt.

Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.

Die Ausstellung erfolgt in einer deutsch-englischen Fassung.

Hinweis zu den Gebühren

  • Wenn mit der Ausstellung ein überwiegend öffentliches Interesse verfolgt wird (z. B. bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge), kann diese Gebühr nach Prüfung durch das Finanzamt ggf. entfallen. Hierfür ist bei Antragstellung anzugeben für welchen Zweck die Bescheinigung ausgestellt und wem sie vorgelegt werden soll. Fehlen derartige Angaben wird vom Vorliegen einer Gebührenpflicht ausgegangen.
  • Wird mit der Ausstellung der Bescheinigung kein öffentliches Interesse verfolgt oder wollen Sie nicht angeben, für welchen Zweck die Bescheinigung ausgestellt werden soll, ist die Ausstellung der Bescheinigung gebührenpflichtig. In diesem Fall ist die Gebühr bereits mit Antragstellung zu überweisen. Ausführungen dazu, wie Sie Zahlung an das Finanzamt vornehmen können, finden Sie unter "Weiterführende Informationen". In der Überweisung sind die Steuernummer, für die die Bescheinigung auszustellen ist, und das zuständige Finanzamt zu benennen. Als Zahlungsgrund geben Sie bitte „Verwaltungsgebühren“ an.

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag

Gebühren

17,90 Euro
Bitte Hinweise beachten (in der Leistungsbeschreibung)

Zuständige Behörden

Zuständig ist das Finanzamt, bei dem Sie steuerlich geführt werden.

Finanzamt Charlottenburg

(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Charlottenburg)

Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg

Finanzamt für Körperschaften I

Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Finanzamt für Körperschaften I

Finanzamt Lichtenberg

Finanzamt Marzahn-Hellersdorf

Finanzamt Mitte/Tiergarten

(zuständig für Mitte - Nur für Ortsteile Mitte und Tiergarten)

Finanzamt Neukölln

Finanzamt Pankow/Weißensee

(zuständig für Pankow - Nur für die Ortsteile Pankow und Weißensee)

Finanzamt Prenzlauer Berg

(zuständig für Pankow - Nur für den Ortsteil Prenzlauer Berg)

Finanzamt Reinickendorf

Finanzamt Schöneberg

(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Schöneberg)

Finanzamt Spandau

Finanzamt Steglitz

(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Steglitz)

Finanzamt Tempelhof

(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Tempelhof)

Finanzamt Treptow-Köpenick

Finanzamt Wedding

(zuständig für Mitte - Nur für den Ortsteil Wedding)

Finanzamt Wilmersdorf

(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Wilmersdorf)

Finanzamt Zehlendorf

(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Zehlendorf)

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Was ist ein Nachweis über den Umfang der Steuerpflicht in Deutschland?

Ab 01.01.2020 entfällt für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die Notwendigkeit, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug („Steuerklasse 1“) jährlich neu zu beantragen. (Deutsche) Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) genügt! Der deutsche Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer in der ELSTAM Datenbank an.

Wie stellt man den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?

Der Antrag kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gestellt werden (Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR)).

Was unterliegt der Steuerpflicht?

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen). Beschränkte Steuerpflicht: Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wann ist man Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und alle ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte können Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.