Ausländer/innenangelegenheiten
Die in Paragraph 27 Ausländergesetz (AuslG) genannte Aufenthaltsberechtigung stellt den stärksten Aufenthaltstitel dar, den ein Ausländer, der nicht aus der Europäischen Union stammt, erhalten kann. Die Aufenthaltsberechtigung wird grundsätzlich unbefristet und ohne Auflagen erteilt, allerdings sind an die Erteilung auch besonders strenge Maßstäbe gebunden. Um eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, muss ein Ausländer im Regelfall seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, er muss in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und darf nicht wesentlich vorbestraft sein. Zu diesen Voraussetzungen kommen noch einige andere hinzu, die ebenfalls in § 27 AuslG genannt werden. Aufgrund des hohen Stellenwertes der Aufenthaltsberechtigung sind immer Prüfungen notwendig, die es unmöglich machen, eine Aufenthaltsberechtigung sofort zu erteilen.
Gebühren
Die Gebühr beträgt
71,00 Euro, davon ist die Hälfte bei Antragstellung zu bezahlen, die zweite Hälfte bei Erteilung.
Beachten Sie bitte, dass diese erste Hälfte auch bei einer eventuell Ablehnung Ihres Antrages nicht erstattet wird.
Bitte bringen Sie mit:
Ihre drei letzten Lohnabrechnungen
Ihren Mietvertrag
eine Arbeitgeberbescheinigung, dass Ihr Arbeitsverhältnis unbefristet und ungekündigt ist.
Nachweise über sechzig gezahlte Monatsbeiträge zur Rentenversicherung ( zum Beispiel durch den Sozialversicherungsnachweis, den Sie jährlich von Ihrem Arbeitgeber erhalten.)
Schulbescheinigungen, sofern Sie Kinder im schulpflichtigen Alter haben.
Ihre Arbeitsberechtigung
Sollten Sie selber nicht erwerbstätig sein, sondern Ihr Ehegatte, müssen die entsprechenden Nachweis von ihm vorgelegt werden
Der weitere Ablauf ist:
Sie beantragen die Erteilung bei Ihrem Sachbearbeiter. Aufgrund des hohen Stellenwertes der Aufenthaltsberechtigung ist es notwendig, das von diesem Anfragen an andere Behörden gehalten werden. Dies kann zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Danach werden Sie von Ihrem Sachbearbeiter eingeladen.
Anschrift
Stadt Oberhausen
Ausländer und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Technisches Rathaus
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen
Ansprechpartner/innen
A - Aydina | Frau Köppen | 0208 825-2709 | B 214 |
Aydinb - Cana | Herr Eichler | 0208 825-2213 | B 213 |
Canb - Dof | Frau John | 0208 825-3314 | B 212 |
Dog - Gar | Herr Peters | 0208 825-3186 | B 211 |
Gas - Hod | Herr Weiner | 0208 825-3175 | B 210 |
Hoe - Kami | Herr Heisterkamp | 0208 825-2403 | B 208 |
Kamj - Keski | Frau Kohnke | 0208 825-2503 | B 207 |
Keskj - Mass | Frau Wissing | 0208 825-3189 | B 206 |
Mast - Olive | Frau Hinz | 0208 825-2792 | B 205 |
Olivf - San | Herr Dorroch | 0208 825-3216 | B 204 |
Sao - Tran | NN | 0208 825-2683 | B 202 |
Trao - Z | Frau Schnapka | 0208 825-2589 | B 201 |
Fax: 0208 825-5323
Öffnungszeiten
Montag | 08.00 - 12.30 Uhr | |
Dienstag | 08.00 - 12.30 Uhr | |
Mittwoch | geschlossen | |
Donnerstag | 08.00 - 12.00 Uhr | 13.30 - 15.30 Uhr |
Freitag | 08.00 - 12.00 Uhr |
Kontakt
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt fünf verschiedene Aufenthaltstitel vor: die: Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum. Die
Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU und das Visum werden jeweils befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind unbefristet. Der wesentliche Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein Recht auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat beinhaltet. Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern
dies im AufenthGbestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.