Eine Betreuung verursacht Kosten, so dass sich bei der Einrichtung einer Betreuung auch direkt die Frage stellt, wer die Kosten tragen muss. Show Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Vergütung und die Auslagen des Betreuers aus ihrem Vermögen bezahlen. Sie erhalten hierzu eine Kostenfestsetzung vom Betreuungsgericht. Bei mittellosen Betreuten wird der Betreuer dagegen vom Staat bezahlt. Ermittlung der Mittellosigkeit Ob jemand mittellos ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Die Feststellung der Mittellosigkeit ist Pflicht des Betreuungsgerichts. Das bereinigte Einkommen darf die Freigrenze nicht übersteigen. Hierbei werden alle Geldquellen zusammengezählt (z.B. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Zinsen, Dividenden, Rentenzahlungen und Leistungen der Pflegeversicherung, nicht aber Pflegegeld, das an die Pflegeperson geht). Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz aber auch Kriegshinterbliebenenversorgungsleistungen, Blinden- und Gehörlosengeld gehören nicht dazu. Von dem sich ergebenden Betrag werden dann u.a. Steuern, Sozialabgaben, Sozialversicherungspflichtbeiträge u.a.m. abgezogen. Was übrig bleibt, ist das „bereinigte Einkommen“. Dieses muss die derzeitige Freigrenze von 818 € (zzgl. Miete, Betriebskosten und ggf. Familienzuschlag) liegen. Ergibt die Berechnung, dass der Betreute die Vergütung lediglich teilweise oder gar nicht zahlen kann, so ist er als mittellos anzusehen. Es erfolgt in diesem Fall auch keine anteilige Bezahlung der Kosten. Liegt das bereinigte Einkommen über der Freigrenze, so gilt, dass ab einem Barvermögen von mehr als 5.000 € die Kosten eines ehrenamtlichen Betreuers bzw. Berufsbetreuers von dem Betroffenen getragen werden müssen. Dies gilt auch für die Kosten eines Verfahrenspflegers. Kommt ein mittelloser Betreuter später zu Vermögen – beispielsweise durch eine Erbschaft -, so können die Betreuungskosten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Betreuervergütung nachgefordert werden. Gerichtskosten Übersteigt das Barvermögen des Betroffenen 25.000 €, so werden dem Betreuten unabhängig vom Einkommen die jährlichen Gerichtskosten und die Kosten für etwaige Sachverständigengutachten in Rechnung gestellt. Zahlen die Angehörigen? Die Angehörigen eines Betreuten werden nicht für die Kosten einer Betreuung herangezogen. Es ist aber denkbar, dass eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Betreuten besteht. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht unterhaltspflichtige Verwandte zur Unterhaltszahlung auffordern. Insoweit kann eine indirekte Kostenbeteiligung möglich sein. Dies ist jedoch der Ausnahmefall. Vermögende Betreute Bis zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz konnte das Betreuungsgericht dem Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten höhere Stundensätze zubilligen als dies im Berufsvormündergesetz vorgesehen war. Nach § 4 VBVG gibt es dagegen diese Möglichkeit nicht mehr. Auch umfangreiche Vermögensverwaltungen sind also in den Pauschalsätzen enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit. Bei sehr schwierigen und aufwändigen Vermögensverwaltungen kommt - mit Zustimmung des Betreuungsgerichts - die Beauftragung eines professionellen Vermögensverwalters durch den Betreuer in Betracht. Dessen Honorar muss dann aus dem Vermögen des Betreuten aufgebracht werden. Lehnt das Betreuungsgericht die Zustimmung zu einer solchen „Auslagerung“ ab, kann der Betreuer als letztes Mittel seine Entlassung beantragen. Ein Betreuer ist als der gesetzliche Vertreter von Personen anzusehen, welche zwar volljährig sind, aber aus bestimmten Gründen nicht in der Lage sind, für ihre eigenen Angelegenheiten zu sorgen. Dabei wird unterschieden zwischen ehrenamtlichen Betreuern, welche meist aus dem familiären Umfeld der betreuungsbedürftigen Person stammen, und Berufsbetreuern, zu denen Personen zählen, welche sich auf die Betreuung spezialisiert haben und meist selbständig tätig sind. Daneben gibt es noch Vereinsbetreuer, welche bei einem Betreuungsverein angestellt sind und von diesem bezahlt werden, sowie Behördenbetreuer, welche für eine Betreuungsbehörde, beispielsweise das Jugendamt, arbeiten. Regelung der Vergütung für BetreuerGemäß den §§ 1836 Abs. 1 S. 1 BGB, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB und 1915 Abs. 1 BGB müssen die Betreuung, die Vormundschaft sowie die Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass die ehrenamtlichen Betreuer keinen Anspruch auf eine Vergütung der Betreuung besitzen. Anders hingegen ist die Rechtslage bei den Berufsbetreuern: wird seitens des Gerichts bei der Bestellung des Betreuers festgestellt, dass dieser das Amt berufsmäßig ausübt, hat der betreffende Betreuer Anspruch auf Vergütung. Eine berufsmäßige Betreuung gilt als gegeben, wenn der Betreuer
Berücksichtigt müssen nun noch weitere Aspekte: Für die Abrechnung ist es auch relevant, ob der Betreute sich in einer stationären Einrichtung oder in einer anderen Wohnform aufhält. Zudem spielt die Frage der Mittellosigkeit des Betreuten eine Rolle. Wie hoch die Vergütung eines Betreuers ist, ergibt sich aus § 4 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz). Gemäß § 4 Abs. 1 VBVG richtet sich die zu bewilligende Vergütung nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. JuraForum.de-Tipp: Die Berufsbetreuer erhalten seit Juli 2019 eine höhere Vergütung für Ihre Tätigkeit. Damit wollte der Gesetzgeber die qualitativ hochwertige Berufsbetreuung auch für die Zukunft sichern. Bisher gab es eine Kombination von Stundensätzen und statistisch ermittelten Stundenzahlen. Diese wurden nun durch monatliche Fallpauschalen für die verschiedenen Fallkonstellationen ersetzt. Dadurch können individuelle Anforderungen der jeweiligen Betreuungsfälle bei der Abrechnung berücksichtig werden. Berechnung der BetreuervergüttungUm bei der Abrechnung keine Fehler zu machen, sollte man wie folgt vorgehen:
JuraForum.de-Tipp: Bei der Vergütung für eine Betreuung werden Unterschiede darin gemacht, ob die zu betreuende Person mittellos ist oder nicht. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass die Kosten für die Betreuung grundsätzlich von der betreuungsbedürftigen Person selbst getragen werden müssen. Nur in jenen Fällen, in denen die betreuungsbedürftige Person finanziell nicht dazu in der Lage ist, die Betreuervergütung zu zahlen, wird dies von staatlicher Seite übernommen. Tabellen - Höhe der Betreuervergütung nach Pauschale und QualifikationAls Betreuer muss man schauen, unter welche Vergütungstabelle man fällt. Dies hängt von der Qualifikation ab, die man mitbringt. Die Höhe der Vergütung ist den Vergütungstabellen A, B und C zu entnehmen, die als Anlage dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz angehängt ist. Vergütungstabelle A Diese ist anzuwenden, wenn man über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Betreuung nützlich sind, vgl. § 4 Abs. 2 VBVG. Hier redet man von der allgemeinen Eignung. Dauer der Betreuung Gewöhnlicher Aufenthaltsort Monatliche Pauschale nach VermögensstatusA1 In den ersten drei Monaten A1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 mittellos 194,00 € A1.1.2 nicht mittellos 200,00 € A1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208,00 € A1.2.2 nicht mittellos 298,00 € A2 Im vierten bis sechsten Monat A2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 mittellos 129,00 € A2.1.2 nicht mittellos 158,00 € A2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170,00 € A2.2.2 nicht mittellos 208,00 € A3 Im siebten bis zwölften Monat A3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A3.1.1 mittellos 124,00 € A3.1.2 nicht mittellos 140,00 € A3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151,00 € A3.2.2 nicht mittellos 192,00 € A4 Im 13. Bis 24. Monat A4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A4.1.1 mittellos 87,00 € A4.1.2 nicht mittellos 91,00 € A4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122,00 € A4.2.2 nicht mittellos 158,00 € A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A5.1.1 mittellos 62,00 € A5.1.2 nicht mittellos 78,00 € A5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105,00 € A5.2.2 nicht mittellos 130,00 € Vergütungstabelle B Unter diese Tabelle fällt man, wenn man besondere Kenntnisse besitzt, die für die Betreuung nützlich sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um Kenntnisse, die man im Rahmen einer abgeschlossenen Lehre oder einen anderen vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung erworben hat, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG. Dauer der BetreuungGewöhnlicher AufenthaltsortMonatliche Pauschale nach VermögensstatusB1 In den ersten drei Monaten B1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B1.1.1 mittellos 241,00 € B1.1.2 nicht mittellos 249,00 € B1.2 andere Wohnform B1.2.1 mittellos 258,00 € B1.2.2 nicht mittellos 370,00 € B2 Im vierten bis sechsten Monat B2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB2.1.1 mittellos 158,00 € B2.1.2 nicht mittellos 196,00 € B2.2 andere Wohnform B2.2.1 mittellos 211,00 € B2.2.2 nicht mittellos 258,00 € B3 Im siebten bis zwölften Monat B3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B3.1.1 mittellos 154,00 € B3.1.2 nicht mittellos 174,00 € B3.2 andere Wohnform B3.2.1 mittellos 188,00 € B3.2.2 nicht mittellos 238,00 € B4 Im 13. Bis 24. Monat B4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B4.1.1 mittellos 107,00 € B4.1.2 nicht mittellos 113,00 € B4.2 andere Wohnform B4.2.1 mittellos 151,00 € B4.2.2 nicht mittellos 196,00 € B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B5.1.1 mittellos 78,00 € B5.1.2 nicht mittellos 96,00 € B5.2 andere Wohnform B5.2.1 mittellos 130,00 € B5.2.2 nicht mittellos 161,00 € Vergütungstabelle C Bei der Vergütungstabelle C handelt es sich um die bestbezahlteste Tabelle. Hierunter fällt man, wenn man die besonderen nutzbaren Kenntnisse in Form einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Universität/Hochschule erworben hat oder durch eine andere vergleichbare Ausbildung, siehe auch § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG. Dauer der BetreuungGewöhnlicher AufenthaltsortMonatliche Pauschale nach VermögensstatusC1 In den ersten drei MonatenC1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C1.1.1 mittellos 317,00 € C1.1.2 nicht mittellos 327,00 € C1.2 andere Wohnform C1.2.1 mittellos 339,00 € C1.2.2 nicht mittellos 486,00 € C2 Im vierten bis sechsten Monat C2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C2.1.1 mittellos 208,00 € C2.1.2 nicht mittellos 257,00 € C2.2 andere Wohnform C2.2.1 mittellos 277,00 € C2.2.2 nicht mittellos 339,00 € C3 Im siebten bis zwölften Monat C3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C3.1.1 mittellos 202,00 € C3.1.2 nicht mittellos 229,00 € C3.2 andere Wohnform C3.2.1 mittellos 246,00 € C3.2.2 nicht mittellos 312,00 € C4 Im 13. Bis 24. MonatC4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C4.1.1 mittellos 141,00 € C4.1.2 nicht mittellos 149,00 € C4.2 andere Wohnform C4.2.1 mittellos 198,00 € C4.2.2 nicht mittellos 257,00 € C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC5.1.1 mittellos 102,00 € C5.1.2 nicht mittellos 127,00 € C5.2 andere Wohnform C5.2.1 mittellos 171,00 € C5.2.2 nicht mittellos 211,00 € Betreuer - Vergütung / Verdienst nach StundenEs gibt weiterhin Fälle, wo weiterhin die Zeitvergütung gilt. Dies betrifft in der Praxis allerdings wenige Fälle, so z.B. bei Ergänzungsbetreuuern und Sterilisationsbetreuern nach §§ 3,6 VBVG oder bei Verfahrenspflegern. Hier gab es eine Erhöhung der Stundensätze um ca. 17% im Schnitt und zwar wie folgt:
Wie viele Stunden für eine Betreuung angesetzt werden, wird gemäß § 5 VBVG geregelt. JuraForum.de-Tipp: Dabei ist zu beachten, dass diese Stundensätze Bruttobeträge sind. Die Tätigkeit eines Berufsbetreuers unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 16k UStG und auch nicht der Gewerbesteuer [BFH, 15.06.2010, VIII R 10/09/VIII R 14/09]. Die Vergütung für Betreuer hängt unter anderen davon ab, ob es sich um eine Heimunterbringung oder eine Betreuung außerhalb eines Heims handels. Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand bei einer Unterbringung in einem Heim ist gemäß § 5 Abs. 1 VBVG
Stunden im Monat anzusetzen. Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
Die oben angegebene Stundenansätze beziehen sich auf betreuungsbedürftige Personen, welche die Kosten für ihre Betreuung selbst übernehmen können. Sollte die betreuungsbedürftige Person mittellos sein, so beträgt der Stundenansatz für ihre Betreuung gemäß § 5 Abs. 2 VBVG bei einer Heimunterbringung
Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
Bei der Betreuervergütung ist gemäß § 5 Abs. 4 VBVG zu beachten, dass diese monatlich zu berechnen ist. Sollten sich hingegen vor Ablauf eines vollen Monats die Umstände ändern, welche Einfluss auf die Höhe der Vergütung nehmen, so ist die Betreuervergütung zeitanteilig nach Tagen abzurechnen. JuraForum.de-Tipp: In Fällen, in denen ein Wechsel von einem berufsmäßigen Betreuer zu einem ehrenamtlichen stattfindet, so hat der Berufsbetreuer gemäß § 5 Abs. 5 VBVG einen Anspruch auf volle Vergütung für jenen Monat, in dem der Wechsel stattfindet, sowie für den Folgemonat. |