Wann verfällt gutschein wenn nichts draufsteht

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Ist auf dem Gutschein keine Einlösefrist abgedruckt, ist er nicht einfach unbegrenzt lange gültig. Stattdessen gilt in diesem Fall die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist. Das bedeutet: Der Gutschein ist drei Jahre lang gültig. Die Frist beginnt aber immer erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem er gekauft wurde. Beispiel: Ein Gutschein, der im Juni 2019 gekauft wurde, ist bis zum 31.12.2022 gültig!

Ist eine zeitliche Begrenzung zulässig?

Ja! Händler dürfen von der gesetzlichen Verjährungsfrist abweichen und eine kürzere Einlösefrist für ihre Gutscheine bestimmen. Diese Frist darf aber auch nicht zu kurz bemessen sein. Wie kurz eine Gutscheinfrist genau sein darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die Rechtsprechung ist sich dabei teilweise uneinig.

Das Oberlandesgericht München hat z. B. in zwei Urteilen vom 17.01.2008 (Az.: 29 U 3193/07) und 14.04.2011 (Az.: 29 U 4761/10) entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu kurz und somit unwirksam ist. In solchen Fällen gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.

Anders kann es aussehen, wenn der Gutschein für eine bestimmte Leistung ausgestellt wird – zum Beispiel für eine Theateraufführung. Dann ist klar, dass der Gutschein maximal bis zum Ende der Spielzeit des bestimmten Stücks eingelöst werden kann.

Was tun, wenn der Gutschein abgelaufen ist?

Ist die auf dem Gutschein abgedruckte, wirksame Einlösefrist abgelaufen, haben Sie keinen Anspruch mehr darauf, den Gutschein einzulösen. Sie können in solchen Fällen aber verlangen, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Immerhin hat der Händler vom damaligen Schenker bereits das Geld für den Gutschein erhalten – würde er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert. Häufig wird jedoch ein gewisser Betrag für den entgangenen Gewinn des Händlers abgezogen.

Achtung: Ist die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen, können Sie auch die Erstattung des Geldwerts nicht mehr verlangen. So entschied auch das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 20.08.2013 (Az.: 16 S 702/12).

Muss man den kompletten Gutscheinwert auf einmal einlösen?

Gesetzlich geregelt ist eine schrittweise Einlösung nicht. Dennoch können Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran haben, ihren Gutschein Teil für Teil einzulösen. Dafür müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss für den Händler zumutbar sein.
  • Der Händler darf dadurch keinen Verlust erleiden.

Den Restbetrag kann der Händler entweder auf dem alten Gutschein vermerken oder als neue Gutschrift ausstellen. Wichtig zu wissen: Bei einer teilweisen Einlösung kann der Kunde nicht verlangen, dass ihm der Restbetrag bar ausgezahlt wird!

Kann man sich einen Gutschein auch auszahlen lassen?

Zur Auszahlung des Gutscheinwerts sind Händler nicht verpflichtet. Immerhin sind Gutscheine von vorneherein dazu bestimmt, gegen Ware eingelöst zu werden. Meist sind auf dem Gutschein auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abgedruckt, die darauf hinweisen: „Barauszahlung nicht möglich.“ Eine solche Klausel ist rechtens. Wer dennoch auf eine Barauszahlung des Gutscheins hofft, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Sind Gutscheine auf andere Personen übertragbar?

In der Regel ja. Das gilt auch, wenn auf dem Gutschein ein Name vermerkt ist. Das soll den Gutschein nämlich gewöhnlich nicht auf eine bestimmte Person beschränken, sondern ihm lediglich eine persönliche Note verleihen. Deshalb dürfen meist auch andere Personen als der Beschenkte den Gutschein einlösen.

Ausnahmen: Anders sieht es aus, wenn die Leistung, für die der Gutschein gilt, auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn man dafür besondere Voraussetzungen erfüllen muss (z. B. gesundheitliche). Dann kann es sein, dass bestimmte Personen den Gutschein nicht einlösen dürfen.

Was passiert mit dem Gutschein, wenn das Geschäft schließt?

Meldet der Händler Insolvenz an, können Gutscheine für dieses Geschäft ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr eingelöst werden. Betroffene Verbraucher können ihre Forderung dann beim Insolvenzverwalter zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Meist bekommt man, wenn überhaupt, aber nur einen Bruchteil des Geldes wieder – in der Regel unter fünf Prozent.

Geht der Anbieter hingegen nicht pleite, sondern schließt lediglich sein Geschäft (z. B. aus Altersgründen), behalten Gutscheine weiterhin ihren Wert. Der Händler muss in diesem Fall den Gutscheinwert in bar auszahlen, sobald der Gutschein im Geschäft nicht mehr eingelöst werden kann.

Vor allem in der Weihnachtszeit haben Geschenkgutscheine Hochkonjunktur. Manch einem fehlt es schlicht an kreativen Ideen oder an der Zeit um ein individuelles Weihnachtsgeschenk für jedes einzelne Familienmitglied zu besorgen. Als Alternative zum fünften Eierkocher für Mutti wird daher immer häufiger auf Geschenkgutscheine zurück gegriffen, denn der Beschenkte kann sich dann damit selbst seine Wünsche erfüllen. Doch wie lange sind solche Gutscheine überhaupt gültig, kann man sich den Wert in Bar auszahlen lassen und darf er von jedem eingelöst werden?

Gültigkeitsdauer von Gutscheinen

Häufigstes Problem bei Geschenkgutscheinen ist deren Gültigkeit. So mancher Kunde wurde an der Kasse schon mit dem Hinweis enttäuscht, der Gutschein sei abgelaufen. In den auf den Gutscheinen aufgedruckten AGB´s sind oft Klauseln enthalten, die für die Einlösung des selbigen eine bestimmte Frist vorsehen. Diese Praxis ist auch regelmäßig zulässig. Allerdings darf die Frist nicht zu knapp bemessen sein, denn die AGB´s unterliegen der sog. Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB und müssen bestimmten rechtlichen Anforderungen entsprechen, etwa dem Benachteiligungsverbot gemäß § 307 BGB. Hier werden auch die Interessen des Beschenkten berücksichtigt, obwohl dieser genau genommen nicht Vertragspartner des Ausstellers ist. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist jedenfalls eine Gültigkeitsbeschränkung von einem Jahr unzulässig.

Das OLG München hat beispielsweise festgestellt, dass Buchgutscheine länger als ein Jahr gültig sein müssen (OLG München, Az. 29 U 3193/07). Welche Mindestfrist jedoch gelten muss, bleibt weiter offen. Diese liegt jedenfalls weit über einem Jahr. Nur in Einzelfällen, etwa bei Dienstleistungen, für welche die Arbeitskosten im Folgejahr deutlich steigen werden oder bei Theaterstücken, welche nur für eine begrenzte Dauer aufgeführt werden, kann eine kürzere Frist zulässig sein. Zu beachten ist, dass es sich anders verhält, wenn die Gültigkeitsbeschränkung während der Erstellung des Gutscheins handschriftlich vom Verkäufer eingetragen wird. Dann gilt diese als individuell vereinbart und nicht als AGB. In diesem Fall kann sich der Kunde auf die unangemessene Benachteiligung nicht berufen, da er diese Frist „mitbestimmt“ hat.

Ohne eine explizite Gültigkeitsbeschränkung, gilt jedenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres in dem der Gutschein erworben wurde.

Gültigkeitsdauer überschritten - was nun?

Ist die Gültigkeitsdauer überschritten, ist der Gutschein für die meisten Inhaber nur noch Altpapier. Doch nur weil die Frist abgelaufen ist, bedeutet dies nicht, dass das Geld verloren ist. Weigert sich der Aussteller den abgelaufenen Gutschein einzulösen, hat derjenige, der den Gutschein erworben hat, jedenfalls einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags in bar. Denn in diesem Fall gilt der Aussteller gemäß § 812 Abs. 1 BGB als ungerechtfertigt bereichert, denn die Gegenleistung hat er nicht erbracht. Der Aussteller ist allerdings seinerseits berechtigt, von dem Betrag eine gewisse Summe ( ca. 20 %) einzubehalten, denn ihm ist durch die Nichteinlösung ein gewisser Gewinn entgangen. Bei einem Gutschein, der nur an der Verjährung zu messen ist, entsteht ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht.

Wer kann den Gutschein einlösen

Auch wenn auf dem Geschenkgutschein der Name des Gutscheinempfängers angegeben ist kann dieser grundsätzlich auch von jeder anderen Person eingelöst werden. Der Gutschein ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier gem. § 807 BGB, das jeden, der es in Händen hält, zu seiner Geltendmachung berechtigt. Das Amtsgericht Northeim hat im übrigen in diesem Zusammenhang entschieden, dass die namentliche Bezeichnung auf einem Geschenkgutschein nicht die Weitergabe des Gutscheins ausschließt, denn in diesem Fall dient die Namensnennung nur dazu, die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zu dokumentieren (Urteil v. 26.08.1988, Az.: 3 C 460/88). Anders liegt der Fall nur, wenn der Aussteller ein berechtigtes Interesse daran hat, dass nur die namentlich bezeichnete Person die Leistung erhält, beispielsweise bei Fußballkarten in Hinblick auf ein Stadionverbot.

Kann ich Gutscheine in bar auszahlen lassen

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinwertes in bar hat der Beschenkte nicht. Sinn und Zweck von Gutscheinen ist es, dass damit Geld (in Form der Urkunde) gegen Ware eingelöst werden soll. Nur weil einem etwa das Produktangebot nicht zusagt, begründet dies noch lange keinen Anspruch. Dies gilt auch für Restbeträge, falls der Beschenkte den Gutschein nur zum Teil einlöst. Hier muss dem Gutschein-Besitzer lediglich ein neuer Gutschein über den offenen Betrag ausgestellt werden bzw. der Restbetrag auf dem alten Gutschein vermerkt werden, sofern es sich nicht um eine einmalig zu erbringende Dienstleistung, wie etwa eine Massage handelt, wo eine Teilleistung ausgeschlossen ist. Ausnahmsweise ist eine Barauszahlung möglich wenn der Gutscheins für eine bestimmte Ware/Dienstleistung gedacht ist und diese seitens des Ausstellers nicht mehr angeboten wird (z.B. weil die Ware aus dem Sortiment genommen wurde oder nicht mehr produziert wird) obwohl der Gutschein noch gültig ist. Hier muss der Aussteller den Wert des Gutscheins gemäß § 812 BGB bar auszahlen, da er ansonsten ungerechtfertigt bereichert wäre.

Fazit:
Wer Gutscheine verschenken möchte, sollte vorher prüfen , ob der Beschenkte mit diesem Gutschein überhaupt etwas anfangen kann. Eine Auszahlung des Geldbetrags ist in aller Regel nicht möglich. Auch sollten Gutscheine zeitnah eingelöst werden auch wenn eine Befristung unter Umständen nicht wirksam ist. Streit ist zumeist vorprogrammiert.

Wie lange Gutschein gültig wenn nichts drauf steht?

Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, können Sie ihn nicht unbegrenzt einlösen. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Anschließend muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert – abzüglich seines entgangenen Gewinns – erstatten.

Warum sind Gutscheine nur 3 Jahre gültig?

Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig, denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit dem einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch (aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders.

Wie lange ist ein befristeter Gutschein gültig?

Im Normalfall sind es drei Jahre. Der Anbieter ist nach Ablauf dieser Zeit nicht verpflichtet, den Gutschein einzulösen oder den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns zu erstatten. Die Frist beginnt übrigens immer erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Was könnte man machen wenn ein Gutschein abgelaufen ist?

Was tun, wenn der Gutschein abgelaufen ist? Der Konsument sollte versuchen, den Gutschein im Geschäft einzulösen. Er kann auf die Kulanz des Ladenbesitzers hoffen.

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