Das Reverse-Charge-Verfahren und seine AnwendungsgebieteBei dem Reverse-Charge-Verfahren kommt es zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft. In diesem Fall muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen. Show
In der Regel stellt das leistende Unternehmen gegenüber seinem Kunden eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis und führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Doch im B2B-Bereich gibt es bei bestimmten Fällen eine Besonderheit: Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (im Folgenden kurz RCV) wechselt die Steuerschuld ausnahmsweise zum Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger muss entsprechend auch deklaratorischen Pflichten nachkommen. Für Unternehmen ist es deshalb wichtig, die verschiedenen Fallkonstellationen zu kennen, damit die umsatzsteuerlichen Pflichten korrekt erfüllt und Liquiditätsnachteile vermieden werden können. Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?Im Normalfall stellt der Leistungserbringer eine Rechnung, weist Umsatzsteuer aus und führt die Steuer an das Finanzamt ab. Der Leistungsempfänger bezahlt die Rechnung und macht (soweit berechtigt) Vorsteuer geltend. Das ist ein Standardfall in der Umsatzsteuer. Doch beim RCV kommt es zur sog. Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, kann jedoch auch (soweit er dazu berechtigt ist) Vorsteuer geltend machen. Der Leistungserbringer hingegen weist keine Steuer aus und muss auch keine Umsatzsteuer abführen. In der Rechnung wird also nur ein Nettobetrag ausgewiesen. Welche Fälle zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft führenDas RCV kommt in bestimmten Fällen zum Ansatz. Eine gesetzliche Definition findet sich in § 13b UStG. Hier wird klargestellt, wann das RCV anzuwenden ist. Demnach kommt das RCV insbesondere zur Anwendung bei:
Dienstleistungen und das Reverse-Charge-VerfahrenBei grenzüberschreitenden Leistungen sind insbesondere die Dienstleistungen – im UStG als sonstige Leistungen bezeichnet – relevant. Das RCV ist auch anzuwenden bei nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerbaren Dienstleistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Drittland ansässigen Unternehmers. Auch auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen fallen unter § 3a Absatz 2 UStG. Viele E-Commerce-Unternehmen sind daher in der Situation, häufig das Reverse-Charge-Verfahren anwenden zu müssen. In Artikel 7 der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystem-Richtlinie wird näher definiert, was elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind, etwa die Überlassung digitaler Produkte (zum Beispiel Software) oder auch Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, z. B. eine Website oder eine Webpage, vermitteln oder unterstützen. Viele in Deutschland ansässige Unternehmen nehmen entsprechende Leistungen in Anspruch. Beispiel: Das in Deutschland ansässige Unternehmen Good-choice nutzt ein kostenpflichtiges Google Suite Business-Konto. Google ist in Europa in Irland ansässig. In der Rechnung wird von Google keine Umsatzsteuer ausgewiesen (VAT (0 %) 0,00 EUR), jedoch auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hingewiesen („Services subject to the reverse charge – VAT to be accounted for by the recipient as per Article 196 of Council Directive 2006/112/EC“). Good-choice muss die Umsatzsteuer auf das in Rechnung gestellte Entgelt berechnen und entsprechend in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung (und Umsatzsteuererklärung) berücksichtigen. Die Umsatzsteuer wird in Deutschland von Good-choice abgeführt. Worauf Rechnungsaussteller achten müssenViele deutsche E-Commerce-Unternehmen müssen für ihre erbrachten Leistungen regelmäßig Rechnungen an im Ausland ansässige Unternehmen ausstellen. Wenn ein Fall des RCV vorliegt, muss der Leistungserbringer darauf achten, keine Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen. Unkritisch ist es, wenn die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz 0 % und 0,00 EUR angegeben wird. Wenn der Unternehmer allerdings irrtümlich doch Umsatzsteuer ausweist, schuldet er die Steuer an das Finanzamt gemäß der Gefährdungshaftung des § 14c UStG. Fehler sind hier für alle Beteiligten ärgerlich, denn auch der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer trotz des irrtümlichen Steuerausweises, kann jedoch für den fehlerhaften Ausweis in der Eingangsrechnung grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da diese Steuer nicht gesetzlich geschuldet wird. Falls er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller überwiesen hat, stellen sich auch zivilrechtliche Fragen. Insgesamt entsteht für den Leistungsempfänger dann (zumindest vorübergehend bis zur Berichtigung der Rechnung) ein Liquiditätsnachteil.
Annett Schaberich – Syndikus Steuerberaterin, eClear AG Was muss eine Rechnung im Falle des Reverse-Charge-Verfahrens enthalten?Auch im Falle von § 13b UStG muss der leistende Unternehmer eine Rechnung ausstellen, die bestimmte Pflichtangaben enthält. Diese sind (nach § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 5 UStG, falls keine Gutschrift erteilt wird):
Wichtig: In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Sie muss jedoch den Hinweis auf das RCV enthalten. Die Formulierung kann dabei beispielsweise lauten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder auch mit der englischen Bezeichnung „VAT due do the recipient“. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer prüfenDer Rechnungsaussteller muss außerdem darauf achten, dass seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers angegeben werden, wenn der Empfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Die Gültigkeit kann über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern per Einzelabfrage überprüft werden. Es ist jedoch auch möglich, die Abfrage über eine Schnittstelle in das Softwaresystem des Unternehmens einzubinden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern können dann automatisiert abgefragt werden. Vor allem für E-Commerce-Unternehmen kann dieses Vorgehen erheblichen manuellen Aufwand reduzieren. Tipp: Unternehmen sollten die Abfrage dokumentieren. Auch, wer eine Einzelabfrage über die Seite des BZSt vornimmt, sollte die Abfrage dokumentieren und aufbewahren. Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Prüfung der Umsatzsteuer-Nummer. Reverse-Charge-Verfahren in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und UmsatzsteuererklärungLeistungsempfänger müssen die Steuer, die sie nach § 13b UStG schulden, auch entsprechend deklarieren. Das gilt übrigens auch, wenn der Leistungsempfänger zum Beispiel Kleinunternehmer ist oder in der Regel nur steuerfreie Umsätze ausführt. Die Umsätze nach § 13b UStG sind entsprechend in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. Wenn allerdings der Leistende Kleinunternehmer ist, dann kommt der Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht zur Anwendung. Beispiel: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 (vgl. BMF-Schreiben v. 11.10.2021)
Vorteile und Risiken des Reverse-Charge-VerfahrenDer Leistungserbringer profitiert beim RCV: Er muss weder Umsatzsteuer an das Finanzamt deklarieren, noch abführen. Allerdings muss er für Leistungen ins Gemeinschaftsgebiet Zusammenfassende Meldungen übermitteln und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung die „nicht steuerbaren Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG“ erklären. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann das RCV bürokratisch entlasten: Schließlich muss sich in diesen Fällen der Leistungserbringer nicht im anderen Staat registrieren, um dort die Umsatzsteuer abzuführen. Und Finanzbehörden stehen nicht vor dem Problem, bei im Ausland ansässigen Unternehmen Steuern zu erheben. Das RCV kann jedoch auch Risiken mit sich bringen. Der Leistungsempfänger muss sich informieren, wann ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft gegeben ist und somit Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein fehlender Hinweis auf der Rechnung entbindet den Leistungsempfänger nicht von den Pflichten. Auch, wenn in der Rechnung fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, muss der Leistungsempfänger dennoch Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. FazitDas Reverse-Charge-Verfahren kann bürokratische Entlastungen mit sich bringen – vor allem für den Leistungserbringer. Voraussetzung ist jedoch, dass Unternehmen bei der Rechnungsstellung und Rechnungseingangsprüfung besonders sorgfältig vorgehen. Vor allem für E-Commerce-Unternehmen kann es sich anbieten, technologische Möglichkeiten zu nutzen, um das Verfahren zu automatisieren. AutorWas bedeutet die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über?Reverse Charge, auch “Umkehr der Steuerschuld”, ist eine umsatzsteuerliche Regelung, nach der in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet. Die Steuerschuld geht also vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über.
Was bedeutet Übergang der Steuerschuldnerschaft?Der Übergang der Steuerschuldnerschaft wird häufig auch als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet und bedeutet die Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft für im Inland steuerbare Umsätze auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG).
Wann muss ReverseWann Sie eine Reverse Charge Rechnung ausstellen müssen
Prinzipiell werden Reverse Charge Rechnungen bei grenzüberschreitenden B2B-Geschäften angewandt. Zumeist handelt es sich dabei um Rechnungen an Kunden im EU-Ausland. Dennoch können Reverse Charge Rechnungen auch bei Drittlandsgeschäften genutzt werden.
Wann muss 13b auf Rechnung stehen?Der Paragraf 13b UStG legt fest, wann eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers besteht. Demnach muss dein Kunde die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, wenn folgende Fälle vorliegen: Du bist im (EU-)Ausland ansässig und hast dort deinen Unternehmenssitz.
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