Wahlschein nach 25 abs 2 bwo ankreuzen

Dritter Unterabschnitt

Wahlscheine

§ 25

Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versäumt hat,

2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist,

3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

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Wer kann per Briefwahl wählen?

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.

Seit den Europa- und Bundestagswahlen 2009 ist es nicht mehr erforderlich, einen wichtigen Grund für die Abwesenheit am Wahltag anzugeben.

Auch Personen, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen und ihre Stimme durch Briefwahl abgeben (siehe Stichwort: Wahlschein).

Wann, wo und wie wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?

Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.

Der Antrag kann formlos schriftlich, beispielsweise auch als E-Mail, oder mündlich gestellt werden. Er muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl bis 18:00 Uhr beantragt werden. In bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, insbesondere

  • wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.

Holen Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so können sie ihre Stimme auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde abgeben.

Welche Unterlagen sind für die Briefwahl erforderlich?

Briefwählerinnen und -wählern werden auf ihren Antrag hin folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:

  • ein Wahlschein, der von der beziehungsweise dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein muss. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein,
  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau),
  • einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot), auf dem die vollständige Anschrift angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss, außerdem die Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder Wahlbezirk,
  • ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und die Briefwahl durch anschauliche Bilder erläutert.

Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund (siehe unten) für den Wahlbrief entsteht.

Wie wird brieflich gewählt?

So funktioniert die Briefwahl:

  • Stimmzettel persönlich ankreuzen
    • Bei der Bundestagswahl: zwei Stimmen – Erststimme für die Direktkandidatur im Wahlkreis in der linken Spalte, Zweitstimme für das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag in der rechten Spalte –
    • Bei der Europawahl: nur eine Stimme für das Kräfteverhältnis der deutschen Abgeordneten nach Parteien im Europäischen Parlament
  • Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag legen und zukleben,
  • „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit Datum und Unterschrift versehen,
  • Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken,
  • Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle direkt abgeben.

Genaue Hinweise zur Briefwahl mit anschaulichen Bildern finden sich auf dem Merkblatt zur Briefwahl, das alle Briefwählerinnen und -wähler mit den Briefwahlunterlagen erhalten.

Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?

Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig möglichst bald nach Erhalt der Briefwahlunterlagen mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall tragen die Briefwählerinnen und -wähler das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Im Ausland muss der Wahlbrief frankiert werden.

Im Hinblick auf längere Postlaufzeiten im Ausland empfiehlt sich gegebenenfalls ein Versand der Wahlbriefe mit Luftpost. Dafür muss der Wahlbrief mit einem Luftpostaufkleber (Priority/Prioritaire) versehen werden.

Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?

Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  • der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  • dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  • dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  • weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  • der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  • die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  • kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
  • ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

Briefwählerinnen und -wähler bei den Bundestags- und Europawahlen 1BundestagswahlEuropawahlWahljahrAnzahl% 2WahljahrAnzahl% 21949 1953 1957 1961 1965 1969 1972 1976  19791980 1983  19841987  19891990 199419941998  19992002  20042005 200920092013  20142017  20192021 
– 3    
– 3    
1.537.094 4,9    
1.891.604 5,8    
2.443.935 7,3    
2.381.860 7,1    
2.722.424 7,2    
4.099.212 10,7    
    3.064.640 10,9
4.991.942 13,0    
4.135.816 10,5    
    2.763.673 11,0
4.247.949 11,1    
    3.757.364 13,2
4.435.770 9,4    
6.389.047 13,4 3.954.873 10,9
8.016.122 16,0    
    3.847.138 14,0
8.765.762 18,0    
    4.103.759 15,5
8.969.355 18,7    
9.421.406 21,4 4.953.139 18,4
10.758.677 24,3    
    7.541.419 25,3
13.430.468 28,6    
    10.725.200 28,4
22.146.336 47,3    

1  Ab 1990: Nach dem Gebietsstand seit dem 3. Oktober 1990.
2  Der Wählerinnen und Wähler insgesamt.
3  Briefwahl war nicht möglich.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 36, § 39 BWG
§ 20, §§ 25 - 31, § 66, § 74, § 75 BWO

Europawahl:

§ 4 EuWG i. V. m. § 36, § 39 BWG
§ 19, §§ 24 - 30, § 59, § 67, § 68 EuWO

Stand: 28. Januar 2022

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