Telefonnummer wenn man alleine nach hause geht

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Entgeltfortzahlung

Habe ich im Fall einer vorübergehenden Betriebsstörung oder -schließung Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu können grundsätzlich etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend reduzieren oder einstellen würde. Die Arbeitnehmer würden also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch behalten, auch wenn sie nicht arbeiten können. Wenn Arbeitgeber aber aufgrund einer nahezu flächendeckenden staatlichen Anordnung schließen mussten (allgemeiner “Lockdown“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie), liegt nach jüngster Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – anders als die Vorinstanzen angenommen hatten – kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos vor, so dass in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung nach § 615 BGB zu leisten ist (BAG, Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21).

Hinweis: Soweit aufgrund einzel- oder kollektivvertraglicher Vereinbarungen Kurzarbeit eingeführt wurde, kommt – soweit die betrieblichen und individuellen Voraussetzungen dafür vorliegen – die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Betracht. Siehe hierzu FAQ zum Kurzarbeitergeld.

Habe ich einen Anspruch auf mein Entgelt, wenn sich die behördliche Infektionsschutzmaßnahme gegen mich wendet?

Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z.B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. In einem solchen Fall kann ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.

Habe ich im Fall einer eigenen COVID-19-Infektion einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und daher an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen nach § 3 EFZG. Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld. Liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, denkbar etwa bei einem symptomlosen Verlauf, besteht mangels krankheitsbedingtem Arbeitsausfall grundsätzlich keine Entgeltfortzahlungspflicht gemäß EFZG.

Kurzarbeitergeld

Kann ein Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen des Coronavirus Kurzarbeitergeld bekommen?

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Weitere Informationen zum erleichterten Kurzarbeitergeld

Bundesagentur für Arbeit:
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld für Unternehmen

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat?

Etwas Anderes als bei Frage "Habe ich im Fall einer vorübergehenden Betriebsstörung oder -schließung Anspruch auf Entgeltfortzahlung?" gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber berechtigt Kurzarbeit angeordnet hat. Kommt es so zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe infolge des Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Weitere Informationen zum erleicherten Kurzarbeitergeld.

Bundesagentur für Arbeit:
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld für Unternehmen

Rechte und Pflichten bei der Arbeit

Habe ich einen Anspruch darauf, von zu Hause aus (im Home-Office) zu arbeiten?

Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Was passiert, wenn mein Kind nicht krank ist, aber die Kita/Schule meines Kindes (länger) geschlossen wird und ich keine andere Betreuung für das Kind habe? Muss ich Urlaub nehmen?

Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung des Kindes durch anderes Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.

In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Informationen zum Thema Elternentschädigung im Fall von Kita- und Schulschließungen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz finden Sie unter https://ifsg-online.de/index.html.

Was passiert, wenn ich meinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, etwa weil die S- oder U-Bahn nicht fährt?

Kann der Beschäftigte aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen (unbelasteten) Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb als seinem Arbeitsort gelangt (sog. Wegerisiko).

Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten?

Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Von Überstunden spricht man, wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt.

Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Welche Informationen muss ich dem Arbeitgeber meine Gesundheit betreffend (ggf. auf dessen Nachfrage) geben?

Fragen des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers bedürfen grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung, da sie nicht unerheblich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Aus diesem Grund enthalten z. B. ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die den Arbeitgebern vorgelegt werden, auch keine Diagnosen.

Wurde bei einem Arbeitnehmer jedoch eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, kann der Arbeitgeber aber Auskunft hierüber verlangen, damit er seiner Fürsorge- und Schutzpflichten nachkommen und die gesundheitlichen Belange anderer Arbeitnehmer schützen kann.

Wann muss ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?

Jeder Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG). Dies kann z. B. telefonisch geschehen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG). Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Allerdings kann der Arbeitgeber die Vorlage auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen oder vorübergehend darauf verzichten. In der aktuellen Situation wird empfohlen, Rücksprache zum konkreten Vorgehen mit dem Arbeitgeber zu halten.

Soweit Erkrankte zunächst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht an ihren Arbeitgeber übermitteln können (z.B. wegen überlasteter Arztpraxen), kann dem Arbeitgeber die Bescheinigung auch später vorgelegt werden. Gegebenenfalls zunächst nicht fortgezahltes Arbeitsentgelt ist dann vom Arbeitgeber nachzuzahlen.

Bin ich verpflichtet, Dienstreisen anzutreten und an dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, die arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen, wozu auch Dienstreisen und dienstliche Veranstaltungen zählen, zu erbringen. Allerdings kann ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen, wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit ist z. B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Die bloße Befürchtung, man könne sich mit dem Coronavirus infizieren, dürfte ohne weitere objektiv begründete Anhaltspunkte nicht ausreichen, um die Teilnahme an einer Dienstreise oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen zu verweigern.

Welche Verpflichtungen haben Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer? Fällt unter die Gefährdungsbeurteilung für seine Mitarbeiter*innen auch der Schutz vor ansteckenden Krankheiten?

Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des RKI.

Für den Arbeitsschutz gilt, wenn eine beschäftigte Person aufgrund ihrer Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen umgeht, ist die Biostoffverordnung anzuwenden (§ 4 BioStoffV). Biostoffe wie Viren, Bakterien etc. müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Aus den Gefährdungen muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen für seine Beschäftigten ableiten und umsetzen. Die Maßnahmen können technisch und organisatorisch sein, wie etwa die Abtrennung der Arbeitsbereiche oder die Beschränkung der Mitarbeiterzahl. Bei entsprechender Gefährdung hat der Arbeitgeber außerdem persönliche Schutzausrüstung wie beispielsweise Schutzhandschuhe oder Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Zu den Gefährdungen sind die Beschäftigten über eine Unterweisung allgemein sowie über eine arbeitsmedizinische Vorsorge individuell zu beraten. Konkretisierungen enthalten beispielsweise die Technische Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) oder der Beschluss 609 „Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza“, welcher derzeit in der Prävention von COVID-19 analog Anwendung findet.

Hilfreiche Internetadressen:

  • https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/I/Influenza/Pandemieplanung/Pandemieplanung_Node.html
  • https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/-/2296762
  • https://www.baua.de
  • https://www.infektionsschutz.de

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Hause schickt, z. B. weil sie Husten haben?

Der Arbeitgeber ist aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen objektiv arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzuhalten. Wird ein solcher arbeitsunfähiger Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber nach Hause geschickt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (so genannter Annahmeverzug - § 615 S. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.

Gibt es Informationen für niedergelassene Ärzte sowie Krankenhäuser und Kliniken für den ressourcenschonenden Einsatz von Schutzausrüstung?

Ich bin Grenzgänger von oder nach Deutschland - welche Regelungen gelten für mich?

In Bezug auf das Arbeitsrecht ergeben sich für Grenzgänger nach Deutschland insoweit keine Besonderheiten. Es gelten grundsätzlich die Ausführungen zu den übrigen Fragen. Für Grenzgänger aus Deutschland in einen Nachbarstaat gilt regelmäßig das Arbeitsrecht des jeweiligen Staates.

Nach deutschem Recht trägt der Arbeitnehmer das Risiko, zur Arbeit zu gelangen (sog. Wegerisiko). Kann der Arbeitnehmer nicht zum Betrieb gelangen, so kann er seine Arbeit nicht anbieten und erhält auch kein Gehalt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Abmahnungen oder verhaltensbedingte Kündigungen hingegen können nur bei Verschulden des Arbeitnehmers ausgesprochen werden; daran fehlt es bei einer Notlage.

In Bezug auf das Sozialversicherungsrecht gilt: Der Anspruch auf Leistungen wie Krankentagegeld und Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates, also dem Staat, in dem Sie auch bislang sozialversichert sind. In der Regel ist das der Beschäftigungsstaat. Grenzgänger nach Deutschland können daher bei Arbeitsausfall im deutschen Unternehmen Kurzarbeitergeld erhalten. Für Grenzgänger aus Deutschland gilt das Recht des Beschäftigungsstaates.

Vorübergehende Corona-bedingte Telearbeit führt nicht zu einer Änderung des anwendbaren Rechts in der Sozialversicherung. Sie bleiben im gleichen Staat sozialversichert wie bisher.

Auswirkungen auf die Arbeit der Betriebsräte

Ist es zulässig eine Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen?

Ja, bis zum 30.06.2021 einschließlich ist dies nach § 129 BetrVG zulässig:

§ 129

Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Worauf ist bei der Durchführung einer Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz zu achten?

§ 129 BetrVG ermöglicht es dem Betriebsrat, Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype durchzuführen.

Es können sowohl einzelne teilnahmeberechtigte Personen zugeschaltet oder die Sitzung kann ausschließlich als Video- oder Telefonkonferenz mit den teilnahmeberechtigten Personen durchgeführt werden.

Es soll sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Das umfasst technische Maßnahmen wie zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung. Die zugeschalteten Sitzungsteilnehmer können zum Beispiel zu Protokoll versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, ist hierüber unverzüglich zu informieren.

Aufzeichnungen sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Teilnehmer und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nicht zulässig.

Die Teilnehmenden bestätigen dem Vorsitzenden in Textform (z.B. mittels E-Mail) ihre Anwesenheit. Der Vorsitzende fügt diese Bestätigungen (Anwesenheitsliste) der Niederschrift über die Sitzung hinzu.

Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit Behinderungen an der Sitzung eines Gremiums teilnehmen, ist darauf zu achten, die Kommunikationsmöglichkeiten auch für sie barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.

Wo ist die neue Regelung veröffentlicht?

§ 129 BetrVG wurde am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sind vorher bei einer mittels Videokonferenz durchgeführte Betriebsratssitzung gefasste Beschlüsse wirksam?

Die Regelung nach § 129 BetrVG gilt rückwirkend zum 1.3.2020. Sofern Beschlüsse ab diesem Datum unter Beachtung der Voraussetzungen des § 129 BetrVG gefasst worden sind, sind sie wirksam.

Dürfen Betriebsratssitzungen auch weiterhin als Präsenzsitzung stattfinden?

Ja, es ist darauf zu achten, dass die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards eingehalten und die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts berücksichtigt werden.

Darf der Arbeitgeber mit darüber entscheiden, ob die Betriebsratssitzung als Präsenzsitzung oder als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird?

Nein, die Entscheidung darüber, in welcher Form die Betriebsratssitzung durchgeführt wird, trifft allein der Betriebsrat.

Gelten die Aussagen zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz auch für die Schwerbehindertenvertretung und Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung?

Ja, auch die Schwerbehindertenvertretung oder Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung können mittels Video- oder Telefonkonferenz an einer Betriebsratssitzung teilnehmen.

Für welche Gremien außer dem Betriebsrat gilt die Regelung des § 129 BetrVG noch?

Nach § 129 BetrVG kann die Teilnahme an Sitzungen des

  • Gesamtbetriebsrats,
  • Konzernbetriebsrats,
  • der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  • der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und
  • der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung

mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Dies gilt auch für die Ausschüsse der Betriebsratsgremien.

Was gilt für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss?

Auch an Sitzungen der Einigungsstelle und des Wirtschaftsausschusses ist eine Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich. Anders als bei den Sitzungen der übrigen Gremien ist es nicht erforderlich, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit in Textform, also z.B. per E-Mail gegenüber dem Vorsitzenden bestätigen.

Darf der Betriebsrat in der aktuellen Situation auch Beschlüsse im Umlaufverfahren, also zum Beispiel per E-Mail fassen?

Nein. Die Diskussion und die Möglichkeit des direkten Austauschs sind ein wesentliches Element der Betriebsratssitzung und auch der Beschlussfassung. Bitte nutzen Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen.

Ist es mit Blick auf das Coronavirus möglich eine Betriebsversammlung als Videokonferenz durchzuführen?

Ja, nach § 129 Abs. 3 BetrVG können Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Die Betriebsversammlung kann ganz oder teilweise virtuell durchgeführt werden. Bei einer Präsenzversammlung sind die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards zu beachten und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu berücksichtigen.

Ich bin Unternehmer und muss aktuell schnell handeln, darf ich meinen Betriebsrat nachträglich beteiligen?

Nein. Auch vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie sind die Rechte der Betriebsräte zu beachten. Für die Betriebsparteien gilt in dieser Situation aber ganz besonders: Das Finden von schnellen und pragmatischen Lösungen hat höchste Priorität. Nur gemeinsam kann die aktuelle Herausforderung bewältigt werden. Um die Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte sicherzustellen ist ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzung auch eine Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich.

Arbeitnehmerüberlassung

Unter welchen Bedingungen kann ich meine Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen?

Wenn Sie keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber gelegentlich wegen der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können Sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  • Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.

Die gesetzliche Regelung hierzu finden Sie in § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.

Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung.

Übersetzte Sprachversionen

FAQ Corona - Englisch - Stand: 25.02.2021

FAQ Corona - Russisch - Stand: 26.11.2020

FAQ Corona - Türkisch - Stand: 26.11.2020

FAQ Corona - Arabisch - Stand: 26.11.2020

FAQ Corona - Polnisch - Stand: 26.11.2020

FAQ Corona - Rumänisch - Stand: 26.11.2020

FAQ Corona - Bulgarisch - Stand: 26.11.2020

FAQ Corona - Griechisch - Stand: 26.11.2020

FAQ Corona - Kroatisch - Stand: 26.11.2020

FAQ Corona - Ungarisch - Stand: 26.11.2020

Ist das Heimwegtelefon kostenlos?

Die Hotline ist deutschlandweit unter der Nummer 030/12074182 kostenlos erreichbar.

Wie funktioniert das Heimwegtelefon?

Beim Heimwegtelefon handelt es sich um eine Telefonnummer, die du nachts anrufen kannst, wenn du auf dem Weg nach Hause bist. Am anderen Ende der Leitung erwarten dich ehrenamtliche Mitarbeiter, die dich begleiten, bis du sicher angekommen bist. Diese fragen zu Beginn des Gesprächs deinen Standort und dein Ziel ab.

Wen kann ich nachts anrufen?

Die Telefonnummer 116117 funktioniert ohne Vorwahl und gilt deutschlandweit. Der Anruf ist für Sie kostenfrei – egal, ob Sie über das Festnetz oder mit dem Mobiltelefon anrufen. Der Patientenservice ist rund um die Uhr erreichbar – 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche. Schnupfen, Kopfschmerzen, Muskelzerrung…