Muster Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand Berlin

Der Bundestag hat am 20. April 2007 mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Erh�hung der Regelaltersgrenze f�r die gesetzliche Rente vom 65. auf das 67. Lebensjahr beschlossen (� siehe Seite 212). Eine �bertragung auf die Beamtenversorgung ist f�r die unter den Geltungsbereich des Bundesbeamtengesetzes fallenden Beamten mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz erfolgt. Verschiedene L�nder erw�gen ebenfalls im Rahmen eigenst�ndiger l�nderspezifischer Dienstrechtsreformen eine zeit- und inhaltsgleiche �bernahme (z. B. Baden-W�rttemberg, Bayern) bzw. haben diese bereits vollzogen (z. B. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern). Es gibt allerdings auch Bundesl�nder die modifizierte Regelungen f�r den Beamtenbereich anstreben (z. B. Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt).

Dienstunf�higkeit und anderweitige Verwendung
Als Dienstunf�higkeit wird die dauerhafte Unf�higkeit zur Erf�llung dienstlicher Pflichten angesehen.

Gr�nde f�r Dienstunf�higkeit 2007 in Prozent � Beamte des Bundes und der L�nder

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Die seit dem Jahr 2003 durchgef�hrte Erfassung der Gr�nde der Dienstunf�higkeit zeigt, dass rund die H�lfte der krankheitsbedingten Fr�hpensionierungen der Beamtinnen und Beamten beim Bund und bei den L�ndern aufgrund psychischer Erkrankungen und Verhaltensst�rungen erfolgt. Daneben sind Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Kreislaufsystems die h�ufigsten Ursachen f�r Fr�hpensionierungen. Nach Aufgabenbereichen und nach Geschlecht ergeben sich gewisse Unterschiede bei den Gr�n den der Dienstunf�higkeit. So f�hren bei Frauen h�ufiger als bei M�nnern psychische/psychosomatische Erkrankungen zur Dienstunf�higkeit, w�hrend bei den M�nnern h�ufiger als bei Frauen Kreislauferkrankungen und Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems zu einer Versetzung in den Ruhe stand f�hren. Bei den �brigen Erkrankungen ergeben sich fast gleiche Quoten.

Beim Antrag auf vorzeitigen Ruhestand gibt es einiges zu beachten. Vergisst man beispielsweise, eine körperliche Behinderung anzugeben, kann es zu finanziellen Einbußen kommen. Doch ist eine Anpassung der Bezüge im Nachhinein noch möglich?

Wer vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden möchte, muss dies beantragen. Der Betroffene muss sich an seine Begründung im Antrag halten, wenn die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit einem Versorgungsabschlag erfolgt ist.

Die Begründung kann nicht nachträglich geändert werden, etwa wenn der Antragsteller in seinem Antrag seine Schwerbehinderung nicht erwähnt hatte, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher, vor dem Antrag die Ansprüche zu prüfen. Mit der Begründung des Antrags wegen der Behinderung wäre der Abzug entfallen.

Der Fall: Ein 1952 geborener Mann war Ministerialrat im Landesdienst. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bescheinigte ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 40. Nach einem Unfall stand fest, dass er weitere Beeinträchtigungen zurückbehalten würde. Der Mann beantragte bei der zuständigen Stelle die Erhöhung seines GdB. Noch vor Abschluss dieses Verfahrens bat er um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. In seinem Antrag wies er darauf hin, er gehe von 3,6 Prozent Gesamtabzug von seiner Pension aus.

Der Ministerialrat wurde Ende Juni 2016 in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Finanzen nahm den angekündigten Abzug vor. Hiergegen wehrte sich der Mann. Er argumentierte, mittlerweile sei der Grad seiner Behinderung auf 50 erhöht worden. Von daher verbiete sich eine Reduzierung seiner Bezüge.

Das Urteil: Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar ermöglichten die Vorschriften einem Beamten, der schwerbehindert ist, nach Vollendung des 63. Lebensjahres den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand. Voraussetzung sei aber, dass der Beamte ausdrücklich einen solchen Antrag stellt. Dies sei nicht geschehen. Der Kläger habe bei seinem Antrag seine Schwerbehinderung nicht erwähnt. Vielmehr habe er selbst auf den Versorgungsabschlag hingewiesen. Eine nachträgliche Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung sei nicht möglich (Az.: 5 K 196/17.KO).

Grundsätzliches

 - Das Ruhegehalt (oder auch „die Pension“) wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (auch: „Bemessungsgrundlage“) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

 - Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechnen sich aus: Vollzeitgrundgehalt + Familienzuschlag 1 + Amts-/Stellenzulage.

 - Jede Beamtin/Jeder Beamter hat nach mindestens fünf Dienstjahren einen Anspruch auf eine Mindestversorgung für den Fall, dass sie/er in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt wird. Die Mindestversorgung beträgt 35 % der Bemessungsgrundlage. Bei Ausscheiden wegen eines Dienstunfalls wird die Bemessungsgrundlage und die Versorgung günstiger berechnet.

- Es ist wichtig, wie viel ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Beamtin/ein Beamter bis zu ihrem/seinem Ruhestand abgeleistet hat. Dabei sind vor allem Studium + Vorbereitungsdienst + jede Unterrichtsstunde als angestellte Lehrkraft nach dem zweiten Staatsexamen + jede Unterrichtsstunde als verbeamtete Lehrkraft von Belang (zusätzlich werden noch Wehr-/Zivildienst anerkannt und unter Umständen andere Zeiten/Tätigkeiten).

 - Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird in Jahre umgerechnet. So kommt eine Lehrerin, die nach Kindererziehungszeiten ein paar Jahre in Teilzeit mit 18 Stunden gearbeitet hat bis zu ihrem Ruhestand zusammengerechnet vielleicht auf 36 Vollzeitjahre. Sie bekommt für jedes Vollzeitjahr 1,79375 Prozentpunkte des Ruhegehaltssatzes, in diesem Beispiel also 36 x 1,79375 = 64,57 %. Ihr Ruhegehaltssatz wäre demnach 64,57 %.

 - Eine Ruhegehaltsberechnung könnte nun mit dem oben genannten Beispiel so aussehen:

 4119,90 Euro (A12, Leistungsstufe 12; Besoldungstabelle IX/2014)

 + 123,46 Euro (Familienzuschlag 1; Besoldungstabelle IX/2014)

 = 4243,36 Euro

 x 64,57 %

 = 2739,93 Euro Ruhegehalt (Brutto! Abzüglich private Krankenversicherung!).

 - Wenn die Beamtin/der Beamte beantragt, vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze (65 bis 67, je nach Jahrgang) in den vorzeitigen Ruhestand (frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Schwerbehinderung; frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit Schwerbehinderung) zu gehen, so „bezahlt“ sie/er dies mit 0,3 Prozentpunkten pro Monat, den sie/er vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt wird. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden (6 Monate vorher sollten für einen konfliktfreien Antrag reichen).
Ihren vorzeitigen Ruhestand (ab Vollendung des 63. Lebensjahres für alle bzw. ab Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Lehrkräfte) können Sie mit diesem Musterschreiben formlos auf dem Dienstweg beantragen.

- Nehmen wir an, die Kollegin im oben stehenden Beispiel käme wegen der Zeitspanne zwischen ihrem vorzeitigen Ruhestand und ihrer Regelaltersgrenze auf einen Versorgungsabschlag von 9 %, so könnte das oben stehende Beispiel wie folgt ergänzt werden:

 4119,90 Euro (A12, Leistungsstufe 12; Besoldungstabelle IX/2014)

 + 123,46 Euro (Familienzuschlag 1; Besoldungstabelle IX/2014)

 = 4243,36 Euro

 x 64,57 %

 = 2739,93 Euro Ruhegehalt

 - 9 % Versorgungsabschlag

= 2493,34 Euro (Brutto! Abzüglich private Krankenversicherung!).

  - Hat eine Beamtin/ein Beamter mindestens 60 Monate als Angestellte/-r gearbeitet, so erhält sie/er zusätzlich zum Ruhegehalt eine Rente (so wie sie ihr/ihm von der Deutschen Rentenversicherung prognostiziert wird). Die Rente kann unter Umständen das maximale Ruhegehalt vermindern.

Individuelle Berechnungen – Individuelle Entscheidungen – Individuelle Beratung

Diese Rechnungen sehen für jede Beamtin/jeden Beamten anders aus!

Viele Kolleginnen und Kollegen fragen sich deshalb, was sie bis wann erreicht haben oder ob sie es sich ggfs. leisten könnten früher aufzuhören.

Ganz grob lässt sich die Berechnung mit Hilfe der oben stehenden Angaben (die auch auf den Merkblättern des LBV nachgelesen werden können) durchführen.

Genauer lässt sich das mit Hilfe des Online-Versorgungsrechners auf der Internetseite des LBV berechnen.

Noch genauer rechnen das Gewerkschaften und Verbände für ihre Mitglieder aus.

Nicht so schnell aber mindestens so genau rechnet das LBV, wenn man einen Antrag auf Versorgungsauskunft dorthin sendet.

Bei allen „Notfällen“ hilft der Personalrat weiter.

Auch bei allen Fragen zu Regelaltersgrenze und vorzeitigem Ruhestand gibt der Personalrat Auskunft.

Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten berät zum Thema Schwerbehinderung.

www.gs-personalrat-du.de

Personalrat für Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg

Stand: XII/2014 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

Kann man als Beamter mit 63 in Pension gehen?

Nach wie vor können Sie auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Achtung: abweichende Regelung für den Polizeidienst). Dies kann dazu führen, dass ein Versorgungsabschlag bis zu 14,4 v.H. erhoben wird.

Kann ein Antrag auf vorzeitigen Ruhestand abgelehnt werden?

Dem Antrag darf allerdings nur entsprochen werden, wenn die dienstlichen Rücksichten die Versetzung in den Ruhestand gestatten. Stehen ihr gewichtige dienstliche Gründe entgegen, so muss der Antrag abgelehnt werden.

Wie kann ich als Beamter früher in Pension gehen?

Beamte können bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Antrag auf eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen. Normalerweise ist die Antragsaltersgrenze, also das Alter, ab dem dies möglich ist, 63. Sie müssen dafür Abschläge in Kauf nehmen.

Wie lange dauert eine Versetzung in den Ruhestand?

Ein Beamter kann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er mindestens drei Monate innerhalb der letzten sechs Monate ausgefallen ist und wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

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