Müssen geimpfte in quarantäne wenn sie positiv sind

  • Unabhängig vom Impfstatus müssen Sie sich bereits bei einem positiven Schnell- bzw. Antigentest (auch bei einem positiven Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien, einem sog. Selbsttest) in Isolation begeben, also zu Hause absondern. Es ist keine Anordnung durch das Gesundheitsamt notwendig! Sie dürfen in dieser Zeit keine Besuche empfangen und die Wohnung nicht verlassen. Auch innerhalb des Haushalts sollten Sie die Quarantäne- und Hygieneregeln nach Möglichkeit einhalten, um eine Ansteckung der Haushaltsangehörigen zu vermeiden.
  • Bei einem positiven Schnell- bzw. Antigentest oder auch einem positiven Selbsttest müssen Sie unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Für die Durchführung dieses Tests dürfen Sie die Wohnung bzw. die Isolation verlassen. Den PCR-Test können sie bei Ihrem Hausarzt oder einer TeststelleÖffnet sich in einem neuen Fenster durchführen lassen. Wenn der PCR-Test negativ ist und er damit die Infektion nicht bestätigt, endet die Isolation.
  • Ist der PCR-Test positiv und bestätigt damit die Infektion, haben Sie sich fünf Tage lang, auch ohne gesonderte Aufforderung des Gesundheitsamts, in Isolation zu begeben - gerechnet ab dem positiven Schnell- bzw. Antigentest. Das heißt: Die Absonderung endet mit Ablauf des fünften auf die Vornahme des ersten positiven Tests folgenden Tages. Beispiel: Bei einem ersten positiven Test am Sonntag endet die Absonderung mit Ablauf des darauf folgenden Freitags, also um Mitternacht zwischen Freitag und Samstag.
  • Bei symptomatischen Infektionen gilt die Empfehlung, die Isolation auch über die fünf Tage hinaus eigenverantwortlich fortzusetzen und erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit zu beenden.

Schülerinnen und Schüler:

Schülerinnen und Schüler, die die Isolation eigenverantwortlich fortsetzen, sind in den ersten 48 Stunden nach dem Abklingen der Krankheitssymptome von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit. Wenn die Schule einen Distanzunterricht organisiert, ist daran teilzunehmen.

Tätigkeitsverbot in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen:

Im Fall einer Infektion gilt ein Tätigkeitsverbot in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken, Praxen, Entbindungs-, Dialyse-, Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen, Pflege- und Rettungsdienste, Alten- und Pflegeheime). Die Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten darf erst wieder aufgenommen werden, wenn nachweislich keine ansteckende Infektion mehr vorliegt (negativer professioneller Antigentest oder PCR-Test mit CT-Wert über 30). Das Testergebnis muss dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen.

Was ist zu beachten?


Wir haben hier für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema "Quarantäne/Absonderung" zusammengestellt:

Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen | Tipps und Hinweise für die Zeit der Absonderung

Hinweise für Berufstätige | Quarantäne bei Einreise aus Risikogebieten


Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen

Mit der » Niedersächsische Absonderungsverordung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird verbindlich festgelegt, dass sich Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel fünf Tage in häusliche Isolation begeben müssen.
Die Isolation darf nach Ablauf von 5 Tagen grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.

» DOWNLOAD: Hier finden Sie alle Übersichtsgrafiken zur Absonderungsverordnung und Verhaltenshinweise bei Symptomen wie auch bei positivem Schnelltest sowie Erläuterungen für die Zeit der Absonderung


» Wann muss ich mich in Absonderung oder Quarantäne begeben?

Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich in zwei Fällen

  1. Sie sind nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert.
    Dieser Fall tritt ausschließlich dann ein, wenn ein PCR-Test bei Ihnen durchgeführt wurde und dieser ein positives Ergebnis aufweist.
  2. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sein könnten. Dieser Fall tritt ein, wenn Sie entweder:
    einen Antigenschnelltest durchgeführt haben und dieser ein positives Ergebnis aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Selbsttest oder um einen Test handelt, der unter Aufsicht durchgeführt wurde. In diesen Fällen ist darüber hinaus unverzüglich eine PCR-Testung zu veranlassen.

    oder

    an sich die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust bemerken und sich deshalb beispielweise bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt einer PCR-Testung unterziehen oder eine solche Testung von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet wurde.



» Was gilt für Kontaktpersonen?

Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.

Es wird aber dringend empfohlen, Kontakte zu reduzieren, insbesondere mit älteren Menschen sowie Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.

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Verdachtsfälle aufgrund von positiven Schnelltests müssen von den Betroffenen grundsätzlich nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben.

Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen.

Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.

» Pflichten während der Absonderung

Darüber hinaus enthält die Verordnung weiterhin die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss. Um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen, werden die Betroffenen zudem gebeten, selbstständig ihre engen Kontaktpersonen der letzten 48 Stunden zu informieren.

Für betroffene Beschäftigte gilt, dass sie im Falle eines positiven PCR-Tests oder der Einstufung als enge Kontaktperson unverzüglich ihren Beschäftigungsgeber oder Arbeitgeber über den Beginn der Absonderung und deren Länge informieren sollten. Positive PCR-Testergebnisse sollen von den Betroffenen zudem an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden und zur Absonderung verpflichtet sind, sollen die jeweilige Einrichtung ebenfalls entsprechend informieren.

» Was bedeutet Isolierung oder Absonderung?

Isolierung bzw. Absonderung bedeutet, dass Sie sich für die jeweils geltende Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen.

Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen sowie bei der Versorgung von Tieren. Sie dürfen natürlich auch das Haus verlassen, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen, um die Absonderungszeit zu verkürzen.
Im Einzelfall kann Ihr zuständiges Gesundheitsamt die Absonderung zudem per Anordnung unterbrechen.

Zu den grundsätzlichen Empfehlungen bei einer Absonderung gehören: zu Hause zu bleiben, Abstand von Dritten zu halten, auf regelmäßige Händehygiene sowie eine gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu achten und Haushaltsgegenstände (Geschirr, Wäsche, etc.) nicht mit Dritten zu teilen, ohne diese zuvor zu waschen. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte ein eigenes Badezimmer genutzt werde. Hygieneartikel sollten nicht geteilt werden, und die Wäsche sollte regelmäßig und gründlich (übliche Waschverfahren) gewaschen werden.

Bei Anordnung einer häuslichen Isolierung ist der Verbleib zu Hause zwingend geboten. Auch Einkäufe und selbst kurze Aktivitäten an Orten, wo sich andere Menschen aufhalten, sind zu unterlassen.
Beachten Sie bitte dabei, dass diese Auflagen verpflichtend sind und eine Zuwiderhandlung strafrechtliche Relevanz hat.

Soweit Sie Bringdienste (Essen, Einkauf, etc.) in Anspruch nehmen, informieren Sie diesen Dienst entsprechend über ihre Situation und bitten darum, die Lieferung vor der Haustür abzustellen. Vermeiden Sie zwingend den persönlichen Kontakt. Gleiches gilt auch, wenn Sie von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn in der Versorgung unterstützt werden.

» Wie lange dauert die Absonderung oder die Quarantäne?

  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung 5 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr haben.
  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und keine Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung grundsätzlich 5 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests.
  • Wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hatten, der anschließende PCR-Test jedoch negativ ausgefallen ist, endet die Pflicht zur Absonderung, sobald das negative Testergebnis vorliegt.

Wichtig:
Nach Beendigung der Absonderung wird dringend empfohlen täglich eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und sich bis zu einem negativen Testergebnis freiwillig weiter selbst zu isolieren.

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» Was muss ich tun, wenn ich mich in Absonderung begebe?

Zunächst einmal sollten Sie bitte unbedingt alle Hygienemaßnahmen einhalten, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben.

Im Falle eines positiven Antigentests müssen Sie so schnell wie möglich einen PCR-Test durchführen lassen um das Ergebnis abzuklären. Dieser PCR-Test kann bei einem Arzt/einer Ärztin oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und ist für Sie kostenlos.

Positive PCR- und Antigenschnelltestergebnisse werden den Gesundheitsämtern von den Testzentren und den Laboren gemeldet. Zudem müssen Sie eine Kontaktliste anlegen, die folgende Informationen beinhalten sollte:

  1. Vor- und Familienname aller Personen, die mit der verpflichteten Person in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben und
  2. Vor- und Familienname sowie Adresse und eine Telefonnummer jeder Kontaktperson, mit der in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen,
  • ein enger Kontakt länger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder
  • ein Gespräch mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geführt wurde oder
  • ein schlecht belüfteter Raum über 10 Minuten geteilt wurde, auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde

sowie Ort und Zeitpunkt und Umstände des Kontakts.

Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind, sollten Sie zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.

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Hinweise für Berufstätige

Wenn Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben und arbeitsunfähig sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

Muss mir mein Arbeitgeber weiter Gehalt zahlen, wenn ich positiv auf das Virus getestet worden bin?

Wenn Ihr Arzt Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, sind Sie auch ohne Symptome krank im Sinne der Entgeltfortzahlungspflicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte bereits im Jahr 2020 und dann nochmals im Januar 2022 die Ärzte und Ärztinnen darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für alle mit dem Coronavirus Infizierten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann.

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz greift bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Eine Covid-19-Erkrankung ist eine Krankheit, die den Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen somit weiter Gehalt zahlen.

Auch symptomlose ArbeitnehmerInnen können arbeitsunfähig sein. Die Feststellung wird durch den Arzt getroffen.

Mein Selbsttest war positiv. Der PCR-Test hat aber die Infektion vier Tage später nicht bestätigt. Muss mir mein Arbeitgeber dann trotzdem für die Zwischenzeit mein Gehalt weiterzahlen? Oder kann mein Arbeitgeber jetzt eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz beantragen? Wenn ja, wie geht das?

In diesem Fall müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen das Entgelt zunächst fortzahlen, denn Sie mussten sich als Verdachtsperson in die Absonderung begeben, da Sie Kenntnis von einem positiven PoC-Antigen-Test hatten. Da Sie aber tatsächlich nicht krank waren, bekommt Ihr Arbeitsgeber den ausgezahlten Betrag auf Antrag vom Land nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet.

Als Selbstständiger habe ich keinen Anspruch auf eine Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Wenn ich krank bin, bekomme ich kein Gehalt. Kann ich nach § 56 IfSG eine Entschädigungsleistung beantragen?

Grundsätzlich besteht auch bei einer Absonderung ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Eine Prüfung durch die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallentschädigung ist jedoch unumgänglich, hierbei ist auch zu prüfen, ob und ggf. inwieweit eine Ausfallversicherung besteht.

Können sich Arbeitgeber den Verdienstausfall erstatten lassen, wenn Mitarbeitende wegen Corona ausfallen?

Grundsätzlich besteht für Personen ein Anspruch auf einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, soweit die Betroffenen nicht krank sind und ihre Arbeitsleistung nicht durch Homeoffice erbringen können. Aktuell besteht in Niedersachsen keine Quarantänepflicht für Kontaktpersonen. § 56 IfSG stellt keinen Entschädigungsanspruch für Arbeitgebende dar. Es ist ein Schutzgesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, damit sie im Fall einer angeordneten Absonderung nicht ohne Einkommen dastehen.


Quarantäne bei Einreise aus Risikogebieten

Seitens der Bundesregierung ist die Einreise-Verordnung angepasst worden und am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

Was ändert sich ab 1. Juni?

Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.

Einreisende brauchen insofern keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.

Sofern die Einreise aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, gelten aber nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.

Hinweis: aktuell sind keine Virusvariantengebiete festgestellt!

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Hinweise für Reisende

Hier informieren wir Sie zu Reisen in das Ausland, welche Rahmenbedingungen für Ihren Urlaub in Niedersachsen derzeit wichtig sind und welche Regeln bei der Ein- oder Rückreise aus Risikogebieten gelten. mehr