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Sozialversicherung A-Z
Meldeschlüssel Sozialversicherung
Lesedauer unter 2 Minuten
Für die Meldungen zur Sozialversicherung sind in dem bundeseinheitlichen Meldevordruck, der elektronisch übermittelt werden muss, unter anderem Abgabegründe anzugeben.
Meldeschlüssel und Meldegründe im Überblick
Anmeldungen
10 | Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung |
11 | Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel |
12 | Anmeldung wegen Wechsel der Beitragsgruppen |
13 | Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zum Beispiel
|
20 | Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung in der von Schwarzarbeit gefährdeten Branchen nach § 28a Absatz 4 SGB IV |
Abmeldungen
30 | Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung |
31 | Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel |
32 | Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel |
33 | Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis |
34 | Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Absatz 3 Seite 1 SGB IV |
35 | Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat |
36 | Abmeldung wegen
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40 | Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung |
49 | Abmeldung wegen Tod |
Jahresmeldungen/ Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Meldungen
50 | Jahresmeldung |
51 | Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen |
52 | Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit |
53 | Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst |
54 | Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) |
55 | Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) |
56 | Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während der Altersteilzeitarbeit |
57 | Gesonderte Meldung nach § 194 SGB VI |
58 | GKV-Monatsmeldung |
92 | UV-Jahresmeldung |
Änderungsmeldungen
62 | Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) |
63 | Änderung der Staatsangehörigkeit |
Meldungen in Insolvenzfällen
70 | Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer |
71 | Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung |
72 | Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung |
Webcode: f005139
Letzte Aktualisierung: 28.11.2022
Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers sind für die Beschäftigten gesonderte Meldungen durch den Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter zu übermitteln. Es wird hierbei zwischen weiter beschäftigten und freigestellten Arbeitnehmern unterschieden.
Grundsätzlich bleiben alle Arbeitnehmer bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
Bei weiter im Unternehmen Beschäftigten ist für den Tag vor Insolvenzbeginn eine Abmeldung mit dem Meldegrund 33 abzugeben. Erfolgt mit der Insolvenz ein Wechsel der Betriebsnummer, melden Sie bitte die Arbeitnehmer mit dem Meldegrund 30 ab. Mit dem Tag der Insolvenz übermitteln Sie bitte eine Anmeldung mit dem Grund 13 bzw. bei einem Betriebsnummernwechsel mit 10.
Werden Arbeitnehmer beim Eintritt der Insolvenz von ihrer Tätigkeit freigestellt, ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund 71 für den Vortag der Insolvenz abzugeben. Eine Anmeldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Besteht die Freistellungsphase über den Jahreswechsel hinaus, übermitteln Sie bitte eine Jahresmeldung nach Meldegrund 70. Obwohl die freigestellten Arbeitnehmer generell kein Arbeitsentgelt mehr beziehen, ist für diese Meldungen das nicht gezahlte laufende Arbeitsentgelt anzugeben, damit die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger sichergestellt werden.
70 | Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer |
71 | Meldung des Vortages des Insolvenz/der Freistellung |
72 | Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung |