Elternzeit von 2 auf 3 jahre verlängern muster

Elternzeit von 2 auf 3 jahre verlängern muster

Zeit mit dem Nachwuchs zu verbringen? Das ist für Eltern das Größte. Gut, wenn man hierfür auf die Elternzeit zurückgreifen kann. Doch was ist, wenn Sie noch nicht die volle Zeit in Anspruch genommen haben und jetzt eine Verlängerung beantragen wollen? Für diesen Fall der Fälle haben wir hier alle Informationen für Sie zusammengefasst.

Elternzeit verlängern: Das sind die Voraussetzungen

Sie können nur Elternzeit nehmen, wenn Ihr Kind nicht älter als acht Jahre ist. Das Besondere dabei: Sie müssen die Zeit nicht an einem Stück beantragen beziehungsweise nehmen, sondern können diese Auszeit in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber auch stückeln. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt das Ganze wie folgt:

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

  1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen
    und
  2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

Das zeigt: Die Frist, mit welcher vor Start der eigentlichen Elternzeit der Antrag gestellt werden muss, ändert sich je nach Alters des Kindes. Möchten Sie innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Ihres Kindes Elternzeit beantragen, so muss der Arbeitgeber vorher wissen, wann genau diese Elternzeit genommen werden soll. Das bedeutet auch: Eine Verlängerung in diesem Zeitraum ist reine Ermessenssache Ihres Arbeitgebers.

Ein Beispiel: Sie möchten Ihre Elternzeit von zwei Jahren nach der Geburt Ihres Kindes auf drei Jahre ausweiten. In diesem Falle müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären, ob das Ganze umzusetzen ist. Ermessenssache bedeutet, dass alle Interessen in Betracht gezogen werden müssen. Ihr Arbeitgeber darf keine mutwillige oder gar böswillige Entscheidung treffen. Sind Sie sich hier unsicher, sollten Sie in jedem Falle einen Anwalt hinzuziehen.

Elternzeit verlängern: So läuft der Antrag

Konnten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Verlängerung der Elternzeit einigen, beziehungsweise ist diese kein Problem, so haben wir hier ein Musterschreiben für den Antrag:

Ein Kind bringt viel Verantwortung mit sich und ändert das gewohnte Leben häufig von Grund auf. Damit Eltern sich ihrem Nachwuchs widmen können, ist im deutschen Arbeitsrecht die Elternzeit vorgesehen.

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Die Verlängerung der Elternzeit ist natürlich grundsätzlich möglich – eine Ausnahme besteht jedoch

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Während dieser Zeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz und Eltern haben somit Zeit, sich unbesorgt auf die Betreuung ihres Kindes zu konzentrieren.

Kurz & knapp: Elternzeit verlängern

Ist es möglich, die Elternzeit zu verlängern?

Eine Verlängerung der beantragten Elternzeit ist grundsätzlich möglich, sofern sie den üblichen Zeitfenstern und Antragfristen entspricht. Grundsätzlich gilt für die Elternzeit eine Mindestdauer von zwei Monaten, um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben.

Was sollten Sie in Bezug auf die Genehmigung einer Verlängerung der Elternzeit beachten?

Hinsichtlich der Genehmigung von Elternzeit gilt Folgendes: Während der ersten 24 Monate muss der Arbeitgeber in der Regel nach „billigem Ermessen“ entscheiden, wenn es darum geht, bereits vereinbarte Zeiten zu verlängern bzw. zu verkürzen.

Wann kann der Arbeitgeber sich weigern, die Elternzeit zu verlängern?

Der Arbeitgeber kann sich normalerweise nur dann weigern, eine Elternzeit von Vater oder Mutter zu verlängern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Eine Elternzeit muss jedoch nicht in einem Stück genommen werden, sondern kann auch gesplittet sein – es gilt, dies mit dem Vorgesetzten abzuklären. Möchten Arbeitnehmer eine bereits laufende Elternzeit verlängern, gibt es eine rechtliche Besonderheit – der Ratgeber klärt Sie auf.


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  • Kurz & knapp: Elternzeit verlängern
  • Die maximale Elternzeit – wie viele Monate sind eigentlich erlaubt?
  • Das sind die gesetzlichen Grundlagen
    • Urteil zur Elternzeit-Verlängerung in den ersten zwei Jahren: Arbeitgeber muss nach „billigem Ermessen“ handeln
    • Weiterführende Suchanfragen

Die maximale Elternzeit – wie viele Monate sind eigentlich erlaubt?

Insgesamt sind höchstens drei Jahre Elternzeit vorgesehen. Darüber hinaus können Arbeitnehmer die Elternzeit nicht weiter verlängern. Theoretisch könnte bezahlter Urlaub genommen werden, jedoch würde dann der Kündigungsschutz entfallen.

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Elternzeit kann für maximal drei Jahre genommen werden

Elternzeit kann maximal bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Was die Anzahl der Abschnitte angeht, werden aufgrund einer Gesetzesreform zwei Gruppen unterschieden: Bei Kindern, welche bis zum 30. Juni 2015 geboren wurden, kann die Elternzeit nur auf zwei Teilabschnitte gegliedert werden. Bei Geburten ab dem 01. Juli 2015 ist eine Aufteilung in drei Abschnitte möglich.

Befinden sich Eltern in einer Elternzeit und möchten diese verlängern, muss dies innerhalb der vorgegebenen Fristen geschehen. In der Vergangenheit gab es einige Komplikationen, welche die ersten zwei Jahre nach der Geburt betrafen – diese sind nämlich gewissermaßen ein Sonderfall.

Das sind die gesetzlichen Grundlagen

Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist hauptsächlich abhängig vom Alter des Kindes, ob ein Antrag dementsprechend rechtzeitig gestellt wurde – und, je nach Konstellation, ob der Arbeitgeber dem zustimmt.

Hierzu ein Blick in die geltenden Gesetze: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besagt hinsichtlich dessen, wie Arbeitgeber Elternzeit beantragen und verlängern können, in § 16 zunächst Folgendes:

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

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Nach der Geburt kann für die ersten zwei Jahre eine Elternzeit mitunter abgelehnt werden

So weit, so gut – die Vorlaufzeit richtet sich also nach dem Alter des Kindes. Bis zum dritten Jahr muss mindestens sieben Wochen vorher mit dem Arbeitgeber kommuniziert werden, zwischen dem vollendeten dritten und achten Lebensjahr dreizehn Wochen. Diese Fristen können bei Dringlichkeit oder besonderen Umständen verkürzt werden – etwa, wenn Elternzeit für ein Pflegekind geplant ist und die Pflegschaft erst vor kurzem übertragen wurde.

Möchten Eltern innerhalb der ersten Zeit nach der Geburt des Kindes eine Elternzeit beantragen bzw. verlängern, gilt weiterhin:

Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Das heißt im Klartext: Wenn Mütter oder Väter eine Elternzeit in den ersten zwei Jahren nach der Geburt ihres Kinds einplanen, dann muss schon vorher verbindlich mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein, wann diese genau stattfinden soll. Ein Arbeitgeber darf diese in der Regel nicht verweigern; möchten Arbeitnehmer jedoch in den ersten zwei Jahren eine vereinbarte Elternzeit verlängern oder verkürzen, dann ist es mehr oder minder Ermessenssache des Arbeitgebers, ob er dies genehmigt.

Urteil zur Elternzeit-Verlängerung in den ersten zwei Jahren: Arbeitgeber muss nach „billigem Ermessen“ handeln

Gerade wenn es in den ersten 24 Monaten darum geht, die Elternzeit auf drei Jahre auszuweiten, kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Denn wann und ob eine Betreuungsauszeit abweichend von den Vereinbarungen genehmigt wird, ist rechtlich nicht eindeutig definiert.

Wenn Arbeitnehmer innerhalb der festgesetzten zwei Jahre ihre Elternzeit verlängern respektive verkürzen möchten, dann sind dem Arbeitgeber per Gesetzestext keine konkreten Auflagen bezüglich deren Handhabe gegeben – was im Umkehrschluss bedeutet, dass dieser im Grunde frei entscheiden kann, ob ein Antrag gewährt wird. Dies führt dazu, dass es eben auch zu Ablehnungen kommen kann.

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Urteil: In den ersten zwei Jahren muss bei der Elternzeit eine Verlängerung „nach billigem Ermessen“ erfolgen

Um genau diesen Sachverhalt drehte sich eine Verhandlung aus dem Jahr 2011 (9 AZR 315/10): Eine Klägerin nahm nach der Geburt ihres fünften Kindes eine einjährige Elternzeit, welche sie verlängern wollte – Grund war ihr Gesundheitszustand. Der Antrag war fristgerecht gestellt wurden, die Arbeitgeberin lehnte den Ersuch jedoch ab. Als die Mutter nicht zur Arbeit erschien, erhielt sie eine Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrug. Das Arbeitsgericht stimmte der Klägerin zunächst zu und urteilte, dass die Abmahnung zu entfernen und der Verlängerung zuzustimmen sei; das Landesarbeitsgericht hingegen sah keine Rechtsverletzung. Der Antrag dürfe frei abgelehnt werden, solange es sich nicht um Rechtsmissbrauch handele – dieser wäre gegeben, wenn es sich offensichtlich um Schikane handeln würde oder eine Nicht-Verlängerung unzumutbar für den Arbeitgeber wäre.

Die Klägerin ging in Revision, und die Sache landete vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses fällte ein entscheidendes Urteil, was die Verantwortung des Arbeitgebers angeht.

Will der Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren nach Geburt des Kindes eine Elternzeit verlängern, dann muss der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ laut § 315 Abs. 3 BGB handeln. Das bedeutet: Die Entscheidung darf nicht willkürlich bzw. nach Gutdünken getroffen werden, sondern sollte in Abwägung aller Interessen erfolgen.

Der Arbeitgeber muss also seine Interessen und die des Arbeitnehmers abwägen; ist eine Ablehnung unbillig in dem Sinne, als dass sie nur einem nützt, besteht im Regelfall ein Anspruch auf Verlängerung. Der Fall wurde an das Landesgericht zurückgewiesen, welches entsprechende Umstände prüfen solle.

Beachten Sie hierzu: Es handelt sich bei diesem Verfahren um einen Sonderfall, da die Klägerin nur eine einjährige Elternzeit angegeben hatte. Wenn nun die ersten 24 Monate als Auszeit eingeplant waren, diese auch eingehalten wurde und der Arbeitnehmer ein drittes Jahr Elternzeit beantragen möchte, wird normalerweise keine solche Bestätigung des Arbeitgebers notwendig.

Zusammengefasst heißt das: In den ersten zwei Jahren kann es zu Komplikationen kommen.

Elternzeit von 2 auf 3 jahre verlängern muster
Trotz dieses Ausnahmefalles sollten Sie Ihre Elternzeit meist problemlos verlängern können

Arbeitnehmer müssen jetzt nicht in unnötige Panik verfallen. In der Regel verhält es sich so: Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt und die vorgegebenen Teilabschnitte/ drei Jahre werden nicht überschritten, lässt sich eine Elternzeit meist problemlos verlängern. Eine Ablehnung dürfte nur aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen. Eine Ausnahme besteht eben dann, wenn es sich um die Änderung der schon vorher vereinbarten zwei Jahre nach der Geburt des Kindes handelt. Um Komplikationen gerade in diesen ersten zwei Jahren zu vermeiden, sollte deshalb frühzeitig der Kontakt zum Arbeitgeber gesucht werden.

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Kann die Elternzeit von zwei auf drei Jahre verlängert werden?

Verlängerung von einem Jahr auf zwei oder mehr Jahre Elternzeit muss durch den Arbeitgeber genehmigt werden. Verlängerung von zwei Jahren auf drei Jahren Elternzeit ist einfach möglich. Frist: Mindestens 7 Wochen vor Ablauf der Elternzeit verlängern bzw. 13 Wochen vorher, wenn dein Kind 3 Jahre oder älter ist.

Kann ich meine Elternzeit nach 2 Jahren verlängern?

Nach den zwei Jahren können Arbeitnehmer ihre Elternzeit verlängern. Innerhalb von 7 Wochen vor Ablauf der zwei Jahre muss dies schriftlich beantragt werden. Der zweite Abschnitt der Elternzeit kann aber auch aufgeschoben werden und bis zum 8. Lebensjahr des Kindes eingesetzt werden.

Bis wann muss man das 3 Jahr Elternzeit beantragen?

Für die Planungssicherheit Ihres Arbeitgebers sollten Sie die Verlängerung der Elternzeit möglichst früh beantragen. In jedem Fall sind die Antragsfristen von sieben bzw. 13 Wochen vor dem Ende der Elternzeit zu beachten.

Kann man die Elternzeit nachträglich verlängern?

Eltern müssen die Elternzeit im Voraus bei ihrem Arbeitgeber beantragen und angeben, wann sie beginnen und wie lange sie dauern soll. Grundsätzlich können sie während der laufenden Elternzeit weitere Anträge stellen und die Elternzeit nachträglich verlängern, bis zur gesetzlich festgelegten Maximaldauer von 36 Monaten.