Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik Gesellenprüfung Teil 2 Theorie

Gesellenprüfung Teil 2

Teil 2 der Gesellenprüfung zur Elektronikerin/zum Elektroniker erstreckt sich auf die in der Anlage der Ausbildungsordnung aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Kundenauftrag,
  2. Systementwurf,
  3. Funktions- und Systemanalyse und
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

Praktischer Prüfungsbereich

Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischenGesichtspunkten bewerten und auswählen,
    2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen, 
    3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen, 
    4. Systeme oder Systemkomponenten frei- und übergeben, Fachauskünfte auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte- oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren kann;
  2. zum Nachweis kommen insbesondere:
    1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage,
    2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Automatisierungsanlage,
    3. in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Informations- oder Telekommunikationsanlage in Betracht;
  3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Kundenauftrag in 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen; in dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den Kunden Geräte oder Systeme übergeben und in die Bedienung einführen kann; die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert; das Ergebnis der Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

Schriftliche Prüfungsbereiche

Für den Prüfungsbereich Systementwurf bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. eine technische Problemanalyse durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln,
    2. Anlagenspezifikationen festlegen, elektrotechnische Komponenten und Software auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen sowie Standardsoftware anwenden kann;
  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
    1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik der Entwurf einer Änderung einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage,
    2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnik der Entwurf einer Änderung einer  Automatisierungsanlage,
    3. in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik der Entwurf einer Änderung einer Informations- oder Telekommunikationsanlage;
  3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufgabenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten. Auf der Grundlage der anzufertigenden Dokumentationen sollen die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden;
  4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.


Für den Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, 
    2. funktionelle Zusammenhänge in Anlagen analysieren, Programme analysieren und ändern, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, 
    3. Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann;
  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
    1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik die Analyse einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage,
    2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnik die Analyse einer Automatisierungsanlage,
    3. in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik die Analyse einer Informations- oder Telekommunikationsanlage;
  3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufgabenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage der anzufertigenden Dokumentationen sollen die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden;
  4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.


Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als "ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Gewichtungs- und Bestehensregelungen

  1. Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent, 
    2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 25 Prozent,
    3. Prüfungsbereich Systementwurf 12,5 Prozent, 
    4. Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse 12,5 Prozent, 
    5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
  2. Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend", 
    2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend", 
    3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens "ausreichend", 
    4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und 
    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend" bewertet worden sind.

Ansprechpartner J. Langfermann de Andrade

Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses

Innung für Elektro- und Informationstechnik Cloppenburg
Pingel-Anton 10
49661 Cloppenburg

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Wie viel Prozent braucht man um die Gesellenprüfung zu bestehen?

Die Prüfung ist bestanden wenn: 50% erreicht werden und. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ (≥ 50 %) und. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ (≥ 50 %) und. im Prüfungsbereich 2 (Kundenauftrag) mindestens „ausreichend“ (≥ 50 %) und.

Welche Noten braucht man um die Gesellenprüfung zu bestehen?

im Gesamtergebnis der bewerteten Punkte der gesamten Prüfung muss mindestens der Notenschnitt 4 (150 von 300 Punkten) erreicht werden.

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