Ausländer mit abgelaufenem Visum dürfen bleiben

Um nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel, dass die Person einen Aufenthaltstitel besitzt (z.B. Visum), einen legitimen Aufenthaltszweck verfolgt und die Finanzierung gesichert ist.

Ausländer mit abgelaufenem Visum dürfen bleiben

Quelle: BPOL

Die Einreise nach und der Aufenthalt in Deutschland sind im Wesentlichen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes werden ergänzt durch die Aufenthaltsverordnung und die Beschäftigungsverordnung. Das Aufenthaltsgesetz gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten.

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer in aller Regel einen Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende Aufenthaltstitel vor:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • ICT-Karte
  • Mobiler-ICT-Karte
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

Der Aufenthaltstitel wird in der Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ausgestellt.

Dieser besitzt einen nicht sichtbaren Chip im Karteninneren, auf dem die persönlichen Daten, ggf. aufenthalts- bzw. erwerbstätigkeitsrechtliche Auflagen sowie die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) des Inhabers gespeichert sind.

Aufenthaltsdauer

Die Voraussetzungen für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in einem Schengen-Staat (also auch in Deutschland) sind durch das Recht der EU geregelt. Kurzzeitaufenthalte sind beispielsweise zu touristischen Zwecken, zum Besuch von Freunden oder Familie und zu Geschäftszwecken möglich.

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gelten unbefristet.

Die anderen Aufenthaltstitel werden jeweils befristet erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung in der Regel auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist.

Aufenthaltszwecke

Ein Aufenthaltstitel kann grundsätzlich nur zu einem bestimmten Zweck erteilt werden. Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende Aufenthaltszwecke vor:

  • Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
  • Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG)
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG)
  • Familiennachzug (§§ 27-36a AufenthG)
  • besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG)

Die Erteilung ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ist mit bestimmten Vergünstigungen verbunden. So kann z.B. nach kürzerer Zeit eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden und der Familiennachzug ist erleichtert möglich. Auch kann man sich mit einer Blauen Karte EU bis zu zwölf Monate im Ausland aufhalten, ohne dass sie erlischt (bei anderen Aufenthaltstiteln sind in der Regel nur bis zu sechs Monate möglich).

Die Blaue Karte soll als zentraler Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte auf der Grundlage eines Vorschlags der EU-Kommission attraktiver werden, damit die Mitgliedstaaten im internationalen Werben um die besten Köpfe bestehen können. Während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im 2. Halbjahr 2020 hat die Bundesregierung die Verhandlungen zur Reform der "Blaue Karte Richtlinie" wiederaufgenommen und voranbringen können.

Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte sind spezielle Aufenthaltstitel für unternehmensinterne Transfers von Führungskräften, Spezialisten und Trainees. Sie werden erteilt, wenn der Ausländer in einer inländischen Niederlassung eines außereuropäischen Unternehmens für eine begrenzte Zeit tätig wird.

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind für verschiedene Zwecke möglich. Sie bieten eine weitgehende Gleichstellung von Ausländern mit deutschen Staatsangehörigen, z.B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen. Es gibt besondere Voraussetzungen für ihre Erteilung, die im Wesentlichen in § 9 bzw. §§ 9a-9c AufenthG geregelt sind. Von diesen Voraussetzungen gibt es für bestimmte Personengruppen Ausnahmen (z.B. für Hochqualifizierte oder für anerkannte Flüchtlinge). Der wesentliche Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU auch zur Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt.

Erwerbstätigkeit

Ein Aufenthaltstitel berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn dies im AufenthG bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind generell zur Ausübung einer auflagenfreien Erwerbstätigkeit berechtigt.

Ausnahmen in Härtefällen

Die Bundesländer haben die Möglichkeit, sogenannte "Härtefallkommissionen" zu schaffen (§ 23a AufenthG). Diese Härtefallkommissionen können in besonderen Einzelfällen Personen anhören und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis empfehlen, auch wenn die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden. Dafür müssen u.a. besondere, herausragende humanitäre Gründe vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber auch in diesen Fällen generell ausgeschlossen, wenn Straftaten von erheblichem Gewicht begangen wurden.

Zuständigkeiten

Das Visum wird durch die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amts erteilt; alle anderen Aufenthaltstitel werden durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde erteilt. Die Ausländerbehörden sind damit auch erste Ansprechstelle für alle Fragen zu einem konkreten Einzelfall.

Allgemeine Bürgeranfragen zum Aufenthaltsgesetz beantwortet auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter folgender Telefonnummer: 0911 943-0 oder unter [email protected].

Unerlaubte Einreise

Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel und den erforderlichen Pass oder Passersatz besitzt (§ 14 AufenthG) oder wenn für ihn eine Einreisesperre besteht und er ohne Betretenserlaubnis einreist (§ 14 i. V. m. § 11 AufenthG).
Die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet sind strafbar.

Nach dem Aufenthaltsgesetz darf ein Beförderungsunternehmen nur Ausländer auf dem Land-, Luft- und Seeweg nach Deutschland befördern, die im Besitz der erforderlichen Reisepässe und ggf. Visa sind. Damit soll einer unerlaubten Einreise und der illegalen Beschäftigung vorgebeugt werden.

Wird ein Drittstaatsangehöriger von der Bundespolizei zurückgewiesen (Das heißt: ihm wird die Einreise nach Deutschland verweigert), so sind die Beförderungsunternehmen zur Rückbeförderung verpflichtet.

Was passiert wenn das Visum abgelaufen ist?

Das gilt für Deutschland, Österreich und die Schweiz, sowie für den gesamten Schengen-Raum. Wenn Sie sich dabei ohne Grund länger im Schengen-Raum aufhalten, als es Ihr Visum erlaubt, kann dies eine Einreisesperre zur Folge haben. Je nach Schengen-Land kann außerdem auch ein Bußgeld verhängt werden.

Wie lange darf man ohne Visum bleiben?

1) Inhaber von Nationalpässen der Staaten, die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen (Angabe: „Nein“), dürfen sich ohne Visum grundsätzlich nicht länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Was passiert wenn man länger als 3 Monate in Deutschland?

Sie planen einen Langzeitaufenthalt in Deutschland? Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR -Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Wie kann ich als Ausländer in Deutschland bleiben?

Um legal nach Deutschland einzureisen und sich dort legal aufzuhalten, braucht man einen Aufenthaltstitel. Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel: Visum (befristet), Aufenthaltserlaubnis (befristet), Blaue Karte EU (befristet), Niederlassungserlaubnis (unbefristet) und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet).