Angestellte arbeitet freiberuflich für gleiche firma

Frage

Ich arbeite seit ca. fünf Jahren als Ingenieur (Vollzeitstelle) in einer kleinen Firma und würde mich gerne nebenberuflich selbständig machen. Ich habe zwei Hochschulabschlüsse: Bachelor of Engineering und Master of Science. Da ich weder etwas herstellen noch verkaufen will, habe ich mich für die freiberufliche Tätigkeit entschieden. Mein Arbeitgeber hat nichts dagegen. Daher meine Frage: Ist es sinnvoll das bestehende Arbeitsverhältnis zu ändern, sprich mein Arbeitgeber bezahlt mich als einen Freiberufler und nicht als einen Angestellten? Ist es überhaupt kompatibel und sinnvoll, wenn man an fünf Tagen in der Woche als normaler Arbeitnehmer in der Firma arbeitet und in der Freizeit eine freiberufliche Tätigkeit ausübt? Würde es mehr Sinn machen auch in der Firma als Freiberufler zu arbeiten? Welche Vor- und Nachteile gibt es in so einem Fall? Steuerliche Vor- oder Nachteile?

Antwort

Nach Ihrer Schilderung soll entweder die gleiche oder eine offenbar ähnliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und parallel als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden oder aber alternativ die gesamte Tätigkeit, die zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde, künftig als Selbständigkeit weitergeführt werden.
Beides ist mit Blick auf die Problematik der so genannten "Scheinselbständigkeit" aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht äußerst kritisch zu sehen!

In jedem Fall aber obliegt die Feststellung, ob es sich hier um eine freiberufliche Tätigkeit oder um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt nicht Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber, sondern sie ist nach Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten zu treffen. In sofern stellt sich auch weniger die Frage was sinnvoll, sondern vielmehr was rechtlich zulässig ist.

Bei dieser Prüfung kommt es nicht primär auf die Vertragsgestaltung, sondern in erster Linie auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung d.h. wie schon gesagt auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (d.h. versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer) und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt eine Bindung an die Art und den Ort der Arbeitsausführung. Auch die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Außerdem wird von Arbeitnehmern - im Gegensatz zu Selbständigen - kein unternehmerisches Risiko (z.B. Verlust des eingesetzten Kapitals oder eigener Arbeitsmittel) getragen. Andererseits ist die Rechtsfigur eines "Freien Mitarbeiters" seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nicht unterliegt. Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de

Sofern es sich hiernach jedoch bestätigt, dass es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handeln würde, wäre in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören z.B. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Zur Erläuterung auch hier ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, empfehle ich Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. (Suche unter): www.deutsche-rentenversicherung.de

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Kann man gleichzeitig angestellt und selbständig sein?

Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer, der bei einer Firma fest angestellt ist, hat das Recht, nebenberuflich einer selbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Jedoch wird in vielen Arbeitsverträgen festgehalten, dass eine Tätigkeit, die nebenher selbstständig ausgeübt wird, dem Arbeitgeber gemeldet werden muss.

Können Freiberufler Arbeitnehmer sein?

Ja! Freiberufler dürfen Mitarbeiter einstellen. Hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und der Art der Mitarbeiter gelten für Freiberufler allerdings besondere Regelungen. Möchten Sie Ihren Freiberuflerstatus nicht verlieren, sollten Sie nur eine begrenzte Anzahl an fachlich ausgebildeten Mitarbeitern einstellen.

Wie lange darf ich als Freiberufler arbeiten?

Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden, darf jedoch in Ausnahmefällen auf 10 Stunden verlängert werden. Allerdings dürfen 48 Stunden pro Woche in der Regel nicht überschritten werden.

Wie viele Angestellte darf ein Freiberufler haben?

Prinzipiell dürfen Freiberufler durchaus auf fachlich vorgebildete Mitarbeiter zurückgreifen. Wie viele qualifizierte Mitarbeiter man als Freiberufler beschäftigen darf, ist jedoch branchenabhängig.

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