Ab wann kann ich die steuererklärung für 2022 machen

Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2022 I S. 911) hat der Gesetzgeber die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2021 um drei Monate, für 2022 um zwei Monate und für 2023 um einen Monat für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige verlängert. Für den Veranlagungszeitraum 2024 ist die Frist nicht verlängert worden und endet daher regulär am 31. Juli 2025.

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige und Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ergeben sich abweichende Fristen.

Für die Einkommensteuererklärungen steuerlich nicht beratener Bürgerinnen und Bürger und solchen ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergeben sich danach die folgenden Abgabetermine:

Veranlagungszeitraum

Frist

2021

31. Oktober 2022

2022

30. September 2023

2023

31. August 2024

2024

31. Juli 2025

Die vorgenannten Fristen gelten aber nur für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dazu gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • auf deren elektronischer Lohnsteuerkarte ein individueller Freibetrag eingetragen ist (Ausnahme: Behinderten-Pauschbetrag),
  • die verheiratet sind oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, sich zusammenveranlagen lassen und die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder die Steuerklasse 4 mit Faktor gewählt haben oder wenn einer der Partner die Steuerklasse 6 hat,
  • die im Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld erhalten haben oder
  • die neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro haben, zum Beispiel Vermietungseinkünfte.

Die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, gilt aber beispielsweise auch für Rentnerinnen und Rentner, wenn deren steuerpflichtige Einkünfte den Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 Euro für 2021 übersteigen.

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, haben Sie bis zum Ablauf des vierten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres Zeit, den Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (Antragsveranlagung).

Von den zuvor genannten Fristverlängerungen ist die Abgabe der Grundsteuererklärung nicht berührt. Die Grundsteuererklärungen sind in der Zeit vom 1. Juli bis spätestens zum 31. Oktober 2022 abzugeben.

Ihre Einkommensteuererklärung wie auch die Grundsteuererklärung können Sie bequem online über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Pflichtveranlagung: Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 endet am 31. Oktober 2022

Am 19.05. 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz im Bundestag verabschiedet. Darin wurde festgelegt, dass die Abgabefrist im Fall der Pflichtveranlagung für die Steuererklärung für 2021 am 31. Oktober 2022 enden wird.

Freiwillige Veranlagung: Abgabefrist für die Steuererklärung für 2018 endet am 31.12.2022

Ende 2022 läuft die Frist für die Steuererklärung für 2018 endgültig aus. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss am 31. Dezember 2022, 24 Uhr dem Finanzamt vorliegen.

Steuererklärung: Wer muss pünktlich abgeben?

Als Arbeitnehmer sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im letzten Jahr:

  • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
  • unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  • einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten.
  • mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.
  • Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Selbstständige, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 9.168 Euro (2019 für Ledige, 2018 : 9.000 Euro) bzw. 18.336 Euro (2019 für Verheiratete, 2018: 18.000 Euro) übersteigt.

Detaillierte Informationen, wer eine Steuererklärung erstellen muss, finden Sie in unserem Artikel Abgabepflicht für die Steuererklärung.

Steuerzahler sollten sich dieses Jahr den Montag, den 1. August 2022 dick ankreuzen.

Aktuell wurde am 19.05.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz im Bundestag verabschiedet. Darin wurde festgelegt, dass die Abgabefrist vom 31. Juli 2022 auf den 31. Oktober 2022 verlegt wird. Das Gesetz regelt auch eine Verlängerung der Abgabefristen für die kommenden Steuerjahre 2022, 2023 und 2024 (siehe Tabelle).

Steuerbürger, die die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, bekommen ebenfalls mehr Zeit. Für sie verlängert sich die Frist für das Steuerjahr 2020 auf den 31.08.2022, für das Steuerjahr 2021 auf den 31.08.2023. Bis zu diesem Datum muss ihr Steuerberater die Steuererklärungen für das Jahr 2020 bzw. 2021 spätestens beim Finanzamt abgeben. Die Termine für die Steuerjahre 2023 und 2024 entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Wenn Sie Ihre Steuererklärung…… freiwillig abgeben:…abgeben müssen
(mit Steuerberater)
Für das Steuerjahr 2018 31.12.2022 31.07.2019
(29.02.2020)
Für das Steuerjahr 2019 31.12.2023 31.07.2020
(28.02.2021)
Für das Steuerjahr 2020 31.12.2024 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.10.2021
(28.02.2022) (31.08.2022)
Für das Steuerjahr 2021 31.12.2025 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
01.08.2022 31.10.2022
(28.02.2023) (31.08.2023)
Für das Steuerjahr 2022 31.12.2026 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.07.2023 30.09.2023
(28.02.2024) (31.07.2024)
Für das Steuerjahr 2023 31.12.2027 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.07.20243 31.08.2024
(28.02.2025) (31.05.2025)
Für das Steuerjahr 2024 31.12.2028 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.07.2025
(28.02.2026) (30.04.2026)

Achtung:

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit der sogenannten Vorweganforderung. Sie müssen also ggf. damit rechnen, Ihre Steuererklärung auch vor den genannten Terminen abgeben zu müssen. Auf jeden Fall drohen bei verspäteten Abgaben hohe Verspätungszuschläge. Deren Festsetzung liegt dann übrigens nicht mehr im Ermessen des Finanzbeamten, sondern sind obligatorisch.

Abgabefrist verpasst? Irgendwann kommt die Mahnung!

Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.

Fristverlängerung beantragen

Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor dem 31. Juli einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt.

Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 30. November Zeit, womöglich aber auch nur kürzer.

Nutzen Sie einfach unseren Musterbrief für den „Antrag auf Fristverlängerung“!

Steuerberater sorgt für Fristverlängerung

Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängern sich die Abgabefristen für die Steuererklärung 2021 automatisch auf den 28. Februar.2023, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen.

Machen Sie die Steuererklärung für 2021 hingegen selbst, müssen Sie diese bis spätestens 31. Juli 2022 beim zuständigen Finanzamt eingereicht haben. Dieser Termin gilt auch, wenn Sie sich von Familienmitgliedern helfen lassen oder ein Steuerprogramm nutzen.

Da in diesem Jahr der letzte Tag für die Abgabe auf einen Sonntag fällt, kann die Abgabe auch erst am Montag, den 1. August 2022 erfolgen.

Haben Sie die neue Abgabefrist versäumt, dürfte das noch kein größeres Problem sein. In den ersten Tagen und Wochen haben die Finanzbeamten ohnehin alle Hände voll zu tun, um die bereits eingelaufenen Erklärungen zu bearbeiten. Hinzukommt, dass auch die Finanzämter in den Sommermonaten aufgrund der Ferienzeit ebenfalls eher dünn besetzt sind.

Wie sich die neue Abgabefrist in der Hauptferienzeit auf die Bearbeitungsdauer auswirkt, wird sich ebenfalls noch zeigen. Die Abgabefristen der säumigen Steuerzahler werden daher sicherlich erst einmal kulanterweise nicht geprüft. Wenn Sie Ihre Formulare jetzt schnell nachreichen, werden Sie wohl keine Probleme bekommen.

Verspätungszuschlag: Seit 2020 wird es teuer!

In § 152 AO wurde ab dem Steuerjahre 2018 geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag zwingend erheben muss. Der Sachbearbeiter hat dabei keinen Entscheidungsspielraum mehr, wie dies bisher der Fall war.

Der neue Mindestverspätungszuschlag beträgt 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Ist ein Steuerzahler zur Abgabe verpflichtet, kann der Verspätungszuschlag erstmals 14 Monate nach dem Pflichtabgabetermin erhoben werden. Der Zuschlag wird dann automatisch festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wird. Hierbei wird auf die Frist für die Abgabe der Steuererklärung unter Hinzuziehung eines Steuerberaters abgestellt.

Beispiel: Herr Maier und seine Frau müssen eine Steuererklärung für 2021 (Abgabetermin: 31.07.2022) abgeben. Wie jedes Jahr sind sie spät dran und reichen Ihre Unterlagen erst im September 2023 bei Ihrem Finanzamt ein. Ab März 2023 muss das Finanzamt automatisch den Verspätungszuschlag erheben. Pro Monat werden dann mindestens 25 Euro fällig. In unserem Beispiel beträgt der Verspätungszuschlag dann mindestens 150 Euro.

Wichtig: Wie grundsätzlich mit Verspätungen zwischen dem 31.7. und dem 1.3. umgegangen wird, liegt im Ermessen des zuständigen Finanzbeamten.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren und Sie müssen die Abgabefristen nicht beachten. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen.

Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist die normale Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).

Ihre Steuererklärung für 2018 müsste also bis zum 31. Dezember 2022, 24 Uhr beim Finanzamt eingegangen sein, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Für die Steuererklärung für 2019 gilt dementsprechend der 31. Dezember 2023, 24 Uhr.

Tipp

Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres). (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/15)


Hinweis:

Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert und an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.


Wann kann man die Steuererklärung für 2022?

Die Grundsteuererklärungen sind in der Zeit vom 1. Juli bis spätestens zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Ihre Einkommensteuererklärung wie auch die Grundsteuererklärung können Sie bequem online über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben.

Wann mache ich meine Steuererklärung für 2021?

Auch für 2021 sieht der Fiskus eine Sonderregelung vor. Nach Beschluss des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes hast Du bis zum 31. Oktober 2022 Zeit, um Deine Steuererklärung 2021 beim Finanzamt einzureichen.

Wann kann ich meine Steuererklärung machen?

In der Regel muss die Steuererklärung seit 2019 jedes Jahr bis zum 31. Juli beim Finanzamt sein – also immer sieben Monate nach dem Veranlagungszeitraum. Der Veranlagungszeitraum ist das Jahr, für das Sie die Steuererklärung machen, zum Beispiel vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.

Was ändert sich bei Steuererklärung 2022?

Der Grundfreibetrag wird erhöht Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro.