Ab wann gilt man als geboostert schleswig holstein

Maskenpflicht, Tests, Quarantäne

Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Schleswig-Holstein

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In Schleswig-Holstein ist die Maskenpflicht etwa im Einzelhandel abgeschafft. Auch viele andere Corona-Regeln gelten nicht mehr.

© Quelle: Sven Hoppe/dpa (Archiv)

Ganz ohne Corona-Regeln geht es in Schleswig-Holstein nicht: Was im Umgang mit dem Coronavirus aktuell gilt, wann ein Corona-Test notwendig wird und wo Masken getragen werden müssen: Ein Überblick über die wichtigsten Vorgaben.

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Kiel. Welche Corona-Regeln gelten aktuell in Schleswig-Holstein? Hier finden Sie einen Überblick über die Corona-Bekämpfungsverordnung, die vom 1. Oktober 2022 an drei Monate gültig ist.

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Die Landesregierung macht nicht von schärferen Corona-Regeln Gebrauch, wie sie das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) in einer besonderen Lage ermöglicht. Die Infektionszahlen in Schleswig-Holstein, die auch im Bundesvergleich hohe Impfrate, die Anzahl der Genesenen, die weiterhin eher milden Krankheitsverläufe sowie die Situation im Gesundheitswesen unter anderem begründet derzeit keine verschärfenden Maßnahmen.

Gleichwohl hat sich das Land auf verschiedene Szenarien eingestellt und wird die Situation im Austausch mit Expertinnen und Experten weiter engmaschig beobachten. Zudem kommt der Eigenverantwortung jedes einzelnen Menschen – wie auch beim Umgang mit anderen Infektionskrankheiten – weiterhin eine hohe Bedeutung zu.

Maskenpflicht in Schleswig-Holstein: Hier gilt sie

Das Tragen von Masken ist in bestimmten Bereichen des Lebens in Schleswig-Holstein Pflicht. Das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) sieht seit 1. Oktober 2022 bundesweit vor:

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  • Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (FFP2 oder vergleichbare Masken)
  • Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe (FFP2/ vergleichbare Masken)
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes schreibt außerdem seit 1. Oktober weiterhin verbindlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder FFP 2) im öffentlichen Personennahverkehr vor. Eine Pflicht gilt in dem Bereich derzeit bereits in Schleswig-Holstein.

Keine anlasslosen Corona-Tests in Krankenhäusern 

Das Bundesinfektionsschutzgesetz ermöglicht den Ländern jedoch Ausnahmen von der Testpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Schleswig-Holstein folgt dem Rat vieler Experten, die anlasslose Massentests aktuell nicht als zielführend ansehen und macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Mit der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein werden daher folgende Ausnahmen geregelt: Ausgenommen von der Testpflicht seit 1. Oktober 2022 sind in Schleswig-Holstein geimpft oder genesene Personen entsprechend den Vorgaben der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und des IfSG (§22a), sofern sie keine Krankheitssymptome haben.

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Außerdem sind Personen von der Testpflicht ausgenommen, die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,
  • Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister,
  • Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie
  • Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes, wenn die Übergabe in der Einrichtung oder dem Krankenhaus in einer bestimmten Örtlichkeit erfolgen kann,
  • Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspfleger.

Unberührt davon bleiben die Hygienepläne der jeweiligen Einrichtungen, nach denen diese grundsätzlich situationsbedingt angepasst handeln können.

Corona-Regeln gelten vom 1. Oktober 2022 an für drei Monate

Die Geltungsdauer der Landesverordnung ist auf drei Monate begrenzt. Sie kann abhängig von der Situation jedoch angepasst werden.

Wie lange nach Impfung gilt man als Geboostert?

Als „geboostertgilt man ab dem Tag der ersten Auffrischungsimpfung (3. Impfung/“Booster“).

Wann gilt man als vollständig geimpft?

Seit dem 19. März 2022 ist im Infektionsschutzgesetz (§ 22a) festgelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um als vollständig geimpft zu gelten. - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).

Wer darf sich in Schleswig Holstein Boostern lassen?

Mit den bisherigen und den neuen an die Omikron-Variante adaptierten mRNA-Impfstoffen ist laut STIKO eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) für Menschen ab 12 Jahren empfohlen. Eine 2. Auffrischungsimpfung (4. Impfung) ist für Menschen ab 60 Jahren sowie für bestimmte vulnerable und gefährdete Menschen empfohlen.

Wie lange hält Booster

Die Ständige Impf-Kommission (STIKO) empfiehlt allen Personen ab 12 Jahren diese Auffrischungs-Impfung oder Booster-Impfung schon nach 3 bis 6 Monaten nach 2. Impfung. Der Impfschutz nach einer Booster-Impfung setzt nach etwa 7 bis 12 Tagen ein.