Maskenpflicht, Tests, Quarantäne Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen In Schleswig-Holstein ist die Maskenpflicht etwa im Einzelhandel abgeschafft. Auch viele andere Corona-Regeln gelten nicht mehr. © Quelle: Sven Hoppe/dpa (Archiv) Ganz ohne Corona-Regeln geht es in Schleswig-Holstein nicht: Was im Umgang mit dem Coronavirus aktuell gilt, wann ein Corona-Test notwendig wird und wo Masken getragen werden müssen: Ein Überblick über die wichtigsten Vorgaben. Share-Optionen öffnen Share-Optionen schließen Mehr Share-Optionen zeigen Mehr Share-Optionen zeigen Kiel. Welche Corona-Regeln gelten aktuell in Schleswig-Holstein? Hier finden Sie einen Überblick über die Corona-Bekämpfungsverordnung, die vom 1. Oktober 2022 an drei Monate gültig ist. Weiterlesen nach der Anzeige Weiterlesen nach der Anzeige Die Landesregierung macht nicht von schärferen Corona-Regeln Gebrauch, wie sie das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) in einer besonderen Lage ermöglicht. Die Infektionszahlen in Schleswig-Holstein, die auch im Bundesvergleich hohe Impfrate, die Anzahl der Genesenen, die weiterhin eher milden Krankheitsverläufe sowie die Situation im Gesundheitswesen unter anderem begründet derzeit keine verschärfenden Maßnahmen. Gleichwohl hat sich das Land auf verschiedene Szenarien eingestellt und wird die Situation im Austausch mit Expertinnen und Experten weiter engmaschig beobachten. Zudem kommt der Eigenverantwortung jedes einzelnen Menschen – wie auch beim Umgang mit anderen Infektionskrankheiten – weiterhin eine hohe Bedeutung zu. Maskenpflicht in Schleswig-Holstein: Hier gilt sieDas Tragen von Masken ist in bestimmten Bereichen des Lebens in Schleswig-Holstein Pflicht. Das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) sieht seit 1. Oktober 2022 bundesweit vor: Weiterlesen nach der Anzeige Weiterlesen nach der Anzeige
Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes schreibt außerdem seit 1. Oktober weiterhin verbindlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder FFP 2) im öffentlichen Personennahverkehr vor. Eine Pflicht gilt in dem Bereich derzeit bereits in Schleswig-Holstein. Keine anlasslosen Corona-Tests in KrankenhäusernDas Bundesinfektionsschutzgesetz ermöglicht den Ländern jedoch Ausnahmen von der Testpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Schleswig-Holstein folgt dem Rat vieler Experten, die anlasslose Massentests aktuell nicht als zielführend ansehen und macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Mit der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein werden daher folgende Ausnahmen geregelt: Ausgenommen von der Testpflicht seit 1. Oktober 2022 sind in Schleswig-Holstein geimpft oder genesene Personen entsprechend den Vorgaben der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und des IfSG (§22a), sofern sie keine Krankheitssymptome haben. Weiterlesen nach der Anzeige Weiterlesen nach der Anzeige Außerdem sind Personen von der Testpflicht ausgenommen, die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere:
Unberührt davon bleiben die Hygienepläne der jeweiligen Einrichtungen, nach denen diese grundsätzlich situationsbedingt angepasst handeln können. Corona-Regeln gelten vom 1. Oktober 2022 an für drei MonateDie Geltungsdauer der Landesverordnung ist auf drei Monate begrenzt. Sie kann abhängig von der Situation jedoch angepasst werden. Wie lange nach Impfung gilt man als Geboostert?Als „geboostert“ gilt man ab dem Tag der ersten Auffrischungsimpfung (3. Impfung/“Booster“).
Wann gilt man als vollständig geimpft?Seit dem 19. März 2022 ist im Infektionsschutzgesetz (§ 22a) festgelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um als vollständig geimpft zu gelten. - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).
Wer darf sich in Schleswig Holstein Boostern lassen?Mit den bisherigen und den neuen an die Omikron-Variante adaptierten mRNA-Impfstoffen ist laut STIKO eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) für Menschen ab 12 Jahren empfohlen. Eine 2. Auffrischungsimpfung (4. Impfung) ist für Menschen ab 60 Jahren sowie für bestimmte vulnerable und gefährdete Menschen empfohlen.
Wie lange hält BoosterDie Ständige Impf-Kommission (STIKO) empfiehlt allen Personen ab 12 Jahren diese Auffrischungs-Impfung oder Booster-Impfung schon nach 3 bis 6 Monaten nach 2. Impfung. Der Impfschutz nach einer Booster-Impfung setzt nach etwa 7 bis 12 Tagen ein.
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