Ab wann gilt die ausgangssperre sachsen anhalt

Fragen und Antworten zu den aktuellen Corona-Regeln (Stand: 01.10.2022)

Allgemeiner Hinweis: Veranstalter sowie Ladeninhaber können zusätzlich im Rahmen des Hausrechts weitergehende Schutzmaßnahmen (z.B. Einhaltung von Mindestabständen, Verpflichtung zum Tragen einer Maske oder Testungen) voraussetzen.

Eindämmungsverordnung: landesspezifische Regelungen in Sachsen-Anhalt

Wo muss in Sachsen-Anhalt eine medizinische Maske (z. B. OP-Maske) getragen werden?

Auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen in geschlossenen Räumen muss insbesondere in den nachfolgenden Einrichtungen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden:

  • Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,
  • Obdachlosenunterkünfte,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • öffentlich zugängliche Innenräume von Justizvollzugseinrichtungen, in denen sich mehrere Personen aufhalten.

Im Übrigen können Veranstalter sowie Ladeninhaber im Rahmen des Hausrechts das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für weitere Einrichtungen, Bereiche oder bestimmte Personengruppen voraussetzen.

Für das Personal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs gilt:

Grundsätzlich bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen unberührt. Unterstützung bei der konkreten Umsetzung der Maßnahmen bieten Technische Regeln. Ergänzend wird auf die FAQ unter //www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html hingewiesen.

Darüber hinaus haben einzelne Berufsgenossenschaften für bestimmte Branchen noch konkretere Hilfestellungen entwickelt. Soweit die Arbeitgeber diese Vorgaben einhalten, können sie davon ausgehen, keine Verstöße gegen die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu begehen.

Umgekehrt besteht jedoch keine zwingende Verpflichtung, diese Bestimmungen 1:1 umzusetzen. Die Arbeitgeber müssen bei Abweichungen jedoch nachweisen, wie sie den notwendigen Schutz der Beschäftigten gegebenenfalls durch andere Schutzmaßnahmen ebenso effektiv gewährleisten können.

Zur Orientierung wird auf die Informationsmaterialien des Robert Koch-​Instituts (RKI), des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verwiesen:

  • www.Infektionsschutz.de
  • Hinweise des BfArM: //www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html
  • Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-​CoV-2: //www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.html

Von welchen Personen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden?

Für folgende Personen besteht eine Maskenpflicht:

  • Besucherinnen und Besucher und
  • Fahrgäste.

Von welchen Personen muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden?

Für folgende Personen besteht eine Maskenpflicht:

  • Patientinnen und Patienten,
  • Besucherinnen und Besucher und
  • Fahrgäste.

Die Verpflichtung gilt somit grundsätzlich nicht für die Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuten und Beschäftigten.

Das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal haben in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Welche Personengruppen sind von der Verpflichtung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ausgenommen?

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren.
  • Personen, denen die Verwendung eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Infektionsschutzgesetz: bundesweite Regelungen

Wo muss eine FFP2-Maske getragen werden?

Insbesondere in den nachfolgenden Einrichtungen muss eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden:

  • Verkehrsmittel des Fernverkehrs (med. Mund-Nasen-Schutz für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren sowie Personal),
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • Krankenhäuser sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.

Von welchen Personen muss eine FFP2-Maske getragen werden?

Für folgende Personen besteht eine Maskenpflicht:

  • Patientinnen und Patienten,
  • Besucherinnen und Besucher,
  • Fahrgäste
  • Beschäftigte in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs ist für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbeding physische Kontakte bestehen, auch das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ausreichend.

Welche Personengruppen sind von der bundesweiten Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen?

Ausnahmen von der bundesweiten Maskenpflicht bestehen

  • für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen: wenn die medizinische oder vergleichbare Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht (dazu können unter anderem auch Vorsorgemaßnahmen zählen, beispielweise therapeutische Maßnahmen, wie etwa Physiotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Beschäftigungstherapie oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des körperlichen wie auch geistigen Bewusstseins; etwa Sturzprophylaxe, Demenzprävention durch gemeinsame geistige Aktivitäten, wie Lösen von Kreuzworträtseln, Sudokus, Scrabble oder andere Brett- und Kartenspiele, Förderung von Mobilität durch Gruppenaktivitäten, wie Tanzen, Koordinationsübungen, Ballspiele, Gymnastik, Yoga etc.),
  • für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten (z. B. Patienten- bzw. Bewohnerzimmer, Therapiezimmer, Gemeinschafts- und Aufenthaltsräume, einschließlich der gemeinschaftlichen Einnahme von Mahlzeiten, Räumlichkeiten die einer Wohngruppe, Station oder Pflegewohngemeinschaft etc. angehörig sind, Wohnküchen etc.),
  • für Kinder unter 6 Jahren,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

Kinder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren können in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske tragen.

Bitte beachten Sie, dass vollständig geimpfte und genesene Personen nicht von der Maskenpflicht ausgenommen sind:

Wo gilt die Testpflicht verpflichtend?

  • Krankenhäuser,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen.

Veranstalter sowie Ladeninhaber können im Rahmen des Hausrechts zusätzliche Testungen voraussetzen.

Für welche Personen gilt die Testpflicht?

Für folgende Personen besteht eine Testpflicht vor Zutritt zu den jeweiligen Einrichtungen:

  • Besucherinnen und Besucher (bei Zutritt) und
  • Beschäftigte (dreimal pro Woche).

Grundsätzlich sind die Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuten sowie die Patientinnen und Patienten nicht verpflichtet, sich vor dem Betreten der Einrichtungen zu testen.

Wenn ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird: Sind Geimpfte, Genesene und Kinder von der Testpflicht ausgenommen?

Wird ein negatives Testergebnis vorausgesetzt, dürfen aufgrund der Ausnahmeregelung in der Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt folgende Personen auch ohne eine Testung Zugang erhalten:

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (d.h. ab dem 6. Geburtstag gilt die Ausnahme nicht mehr), die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 17 Jahren sind nicht von der Testpflicht befreit
  • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Geimpfte und genesene Personen sind nicht von der bundesweiten Nachweispflicht eines Tests ausgenommen.

Weitere Hinweise

Erhalten Kinder stets Zutritt, wenn eine Testpflicht vorgesehen ist?

Grundsätzlich erhalten Kinder bis einschließlich fünf Jahre auch ohne eine Testung Zutritt zu Einrichtungen, in denen eine Testpflicht vorgesehen ist. Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 17 Jahren sind nicht von der Testpflicht befreit.

Welche Empfehlungen gelten zum Schutz vor Infektionen?

Auch wenn die Kontakt- und Personenbegrenzungen entfallen sind, wird zum Schutz vor Infektionen empfohlen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die Hygiene zu beachten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Innenräume regelmäßig zu lüften. Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten und sich regelmäßig zu testen.

Welche Vorgaben sind bei Veranstaltungen und Feiern (Geburtstags-, Schulabschluss- und Hochzeitsfeiern etc.) zu beachten?

Veranstaltungen oder private Feiern wie Geburtstage sind für Personen – unabhängig vom Impfstatus – möglich. Eine Kontaktbeschränkung oder ein Hygienekonzept wird nicht vorgeschrieben. Vor Besuch der Feierlichkeiten wird jedoch eine Testung dringend empfohlen. Diese ist jedoch nicht verpflichtend.

Was ist bei Reisen in und nach Sachsen-Anhalt sowie bei Restaurant- und Hotelbesuchen zu beachten?

Reisen in und nach Sachsen-Anhalt sowie Hotel- und Restaurantbesuche sind möglich, ohne dass Testpflichten o.ä. vorgeschrieben werden. 

Welche Regeln gelten für den Sportbetrieb?

Fitness- und Sportstudios sowie der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen ohne Vorgaben stattfinden. Es wird insbesondere bei Kontaktsportarten empfohlen, sich regelmäßig zu testen.

Welche Regelungen gelten beim Zugang zu Ladengeschäften?

Der Zugang zu Ladengeschäften erfordert keinen Nachweis eines Tests. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht verpflichtend zu tragen, wird jedoch empfohlen. 

Welche Regelungen sind beim Besuch von Friseursalons zu beachten?

Der Zugang zu Friseursalons erfordert keinen Nachweis eines Tests. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht verpflichtend zu tragen, wird jedoch empfohlen.

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