5.3 au richtlinie bedeutung

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Wissenswertes für den AU-Beauftragten

Auch in Sachen Dokumentation ändert sich etwas. Musste der AU-Beauftragte bisher über die Plakettenvergabe Buch führen, so verwaltet er künftig die Siegelvergabe. Betriebe, die ihre AU-Verwaltung nicht mittels EDV-Programmen erledigen, sollten deshalb auch ihren alten AU-Stempel behalten. Mit ihm dokumentieren sie nach wie vor den korrekten Eintrag im AU-Nachweisbuch.

Setzt der AU-Betrieb für diese Verwaltung das EDV-Programm „AU Plus“ ein, so benötigt er dieses ab sofort in der seit Dezember erhältlichen Version 3.0. Nur mit ihr kann der Anwender oben beschriebene Verwaltung durchführen. Betriebe, die noch keinen Servicevertrag für AU Plus besitzen, sollten diesen beschaffen. Für eine jährliche Servicepauschale von 49 Euro erhält der Nutzer alle künftig notwendigen Updates sowie eine Hotlineunterstützung. Hat der Nutzer keinen Servicevertrag und möchte/muss er das Programm updaten, so wird jedes Mal zwangsläufig die volle Kaufgebühr von 89 Euro fällig.

AU-Betrieb mit Altgeräten

Außerdem wichtig für alle AU-Betriebe mit „Altgeräten“: Seit dem 1.1.2010 sind AU-Geräte mit Leitfaden 1 bzw. 2 für Abgasuntersuchungen nicht mehr zugelassen – außer für sogenannte ASU-Fahrzeuge (ohne Kat bzw. mit U-Kat).

Das heißt, Kfz-Betriebe benötigen ein Gerät, das mindestens dem Leitfaden 3 entspricht – das gilt auch für reine Nfz-Betriebe, die keine OBD-Fahrzeuge prüfen! Zwei Grafiken (öffnen) geben Aufschluss darüber, welche Fahrzeuge die Werkstätten mit welchen Leitfaden-Standards prüfen dürfen.

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Zahlreiche Geräteanbieter offerieren aktuell Umrüstungs- bzw. Neugeräteangebote. Davon sollten Werkstätten bei Bedarf Gebrauch machen. Denn die Kfz-Betriebe sollten sich ihre Butter auch künftig nicht vom AU-Brot nehmen lassen – immerhin führen sie rund 70 Prozent aller AU-Prüfungen durch.

Besonders wichtig: Werkstätten sollten Mängel, die sie im Rahmen der AU am Fahrzeug festgestellt haben, unbedingt gewissenhaft dokumentieren. Denn eine Nichterfassung technischer Fahrzeugmängel würde Kritiker leicht dazu verleiten, der AU langfristig die Berechtigung abzusprechen – nach dem Motto „Warum prüfen, wenn stets alles i.O. ist“?

Mängel stets korrekt dokumentieren

Hat die Werkstatt einen Mangel behoben, sollte sie dies stets unter der Sammelmangelnummer 813 auf dem AU-Protokoll vermerken. Außerdem hat sie die Möglichkeit, entdeckte Mängel, die nicht AU-relevant sind – z. B. ein loses Blech im Inneren eines Schalldämpfers – gemäß Nr. 5.5 der AU-Richtlinie zu vermerken und so Fahrzeughalter und HU-Prüfer darauf hinzuweisen.

Werkstätten, die mit dem Gedanken spielen, sich von der AU und damit von einem der Kundenbindungsinstrumente schlechthin – rund 18 Millionen (!) Kundenkontakte pro Jahr – zu verabschieden, sollten dies gründlich abwägen. Denn eine AU bedeutet weit mehr als 29,95 Euro in der Kasse. Sie war das erste Modell amtlicher Prüfungen in Kfz-Betrieben. Weitere „hoheitliche Aufgaben“ wie SP, GAP/GSP, AUK und die Prüfungen nach §57b und §57d StVZO (Fahrtschreiber und Kontrollgeräte, Geschwindigkeitsbegrenzer) folgten und sorgen fortan nicht nur für Umsatz, sondern vor allem auch für einen technischen Kompetenzbeweis gegenüber Kunden und Staat.

Privilegien und Vertrauen, wie sie anerkannte Kfz-Werkstätten seinerzeit bei der Nachrüstung von Katalysatoren und heute bei der Nachrüstung von Dieselpartikelfiltern vom Gesetzgeber genießen – nach dem Einbau erfolgt keinerlei „Kontrolle“ durch eine Überwachungsorganisation – zeugen davon. Von so viel „Hilfe zur Selbsthilfe“ kann manch anderes Handwerk nur träumen!

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Artikelfiles und Artikellinks

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Auf dieser Seite bieten wir Ihnen Wissenswertes zum Thema Abgasuntersuchung, die gesetzlichen Grundlagen und Links zu den Gesetzestexten.

AU-Richtlinie in Temi-Plus

Die AU-Richtlinie finden Sie in unserem Online-Portal für technische Mitteilungen.

Melden Sie sich dort einfach mit der E-Mail-Adresse 'demo' und dem Kennwort 'demo' an. Sie erhalten damit die volle Funktionalität des Portals, allerdings ist dann nur eine kleine Auswahl an Gesetzestexten verfügbar, unter anderem auch die AU-Richtlinie.

Neue AU-Richtlinie ab 01.01.2018

In der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 158 ist die 

"Änderung der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (AU-Richtlinie) - Muster eines Nachweises über die Durchführung der AU nach Anlage VIII StVZO"

veröffentlicht worden. Diese Änderung ist ab dem 01.01.2018 anzuwenden; folgende Stufen sind hierbei zu beachten:

  • Stufe 1: Wiedereinführung der obligatorischen Abgasmessung am Auspuffendrohr (Endrohrmessung) an allen Kraftfahrzeugen (Otto, Diesel) ab dem 01.01.2018
     
  • Stufe 2: Anpassung der Abgasgrenzwerte für die Trübungsmessung beziehungsweise für die CO-Messung (Grenzwertverschärfung) an allen Kraftfahrzeugen (Otto, Diesel) mit der Emissionsklasse Euro 6/Euro VI ab dem 01.01.2019
     
  • Stufe 3: Einführung eines Verfahrens zur Messung der Partikelanzahl an allen Dieselfahrzeugen (Partikelanzahlmessung) ab dem 01.01.2021

Eine Umsetzung der Stufe 1 zum 01.01.2018 beziehungsweise der Stufe 2 zum 01.01.2019 erfolgt anhand des neuen AU-Geräteleitfadens (Software-Version 5.01). Nach einer entsprechenden Begutachtung der AU-Messgeräte auf die Software-Version 5.01 durch die Prüfstelle für AU-Abgasmessgeräte der DEKRA Automobil GmbH oder der Abgasprüfstelle der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG wird dieser "neue" Geräteleitfaden den anerkannten AU-Werkstätten als Software-Update von der Software-Version 5 auf die Software-Version 5.01 bereitgestellt. Die Stufe 3 soll zum 01.01.2021 verpflichtend umgesetzt werden. Bezüglich der Integration einer Messung der Partikelanzahl sind jedoch neben dem Messverfahren noch die entsprechenden Grenzwerte zu definieren. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird das hierfür anzuwendende Messverfahren und die zulässigen Grenzwerte in Verbindung mit einem entsprechenden Prüfablauf durch eine weitere Änderung der AU-Richtlinie noch bekannt geben müssen. 

Neue AU-Richtlinie ab 01.06.2015

In der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 172  ist die 

"Neufassung der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (AU-Richtlinie) und Muster eines Nachweises nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO" 

veröffentlicht worden. Sie ist am 01.06.2015 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Richtlinie vom 07.05.2012.

Neben der Möglichkeit einer ordnungsgemäßen AU-Durchführung an Euro 6-Pkw und Euro VI-Nutzfahrzeuge anhand der angepassten OBD-Prüfverfahren (Otto, Diesel) wurde auch der Grenzwert (Trübungswert) für die Endrohrmessung an Dieselfahrzeugen (Pkw, Nutzfahrzeug), abhängig von der Erstzulassung,  angepasst. Grundsätzlich ist der auf dem Typenschild des Kraftfahrzeuges vermerkte "Plakettenwert" bei der Diesel-AU anzuwenden. Sollte dieser nicht verfügbar oder ist technisch begründet, dass dieser nicht anzuwenden ist, gilt der vom Fahrzeughersteller/-importeur für das Kraftfahrzeug vorgegebene Sollwert. 

Sofern keine Hersteller-Sollwerte in den auf dem freien Markt erhältlichen AU-Daten hinterlegt sind, gelten nunmehr folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte (Trübungswerte):

  • max. 2,5 m-1 für Kraftfahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 01.10.2006

  • max. 1,5 m-1 für Kraftfahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 01.10.2006 und vor dem 01.09.2015

  • max. 0,5 m-1 für alle Euro 6-Pkw und Euro VI-Nutzfahrzeuge

Weiterhin ist bezüglich der Verwendung der vorgeschriebenen Software-Versionen für die Bedienerführung folgendes zu beachten:

  • Abgasmessgeräte mit der Software-Version 3 dürfen längstens bis zum 31.12.2019 für die AU-Durchführung an Kraftfahrzeugen (Otto, Diesel) mit einer Erstzulassung bis zum 31.12.2005

  • Abgasmessgeräte mit der Software-Version 4 dürfen für die AU-Durchführung an Kraftfahrzeugen (Otto, Diesel), mit Ausnahme der Euro 6-Pkw und Euro VI-Nutzfahrzeuge 

eingesetzt werden.

Neue AU-Richtlinie ab 01.07.2012

Im Verkehrsblatt Nr. 10 vom 31.05.2012 ist die neue AU-Richtlinie veröffentlicht worden. Sie tritt am 01.07.2012 in Kraft und ersetzt die bisherige Richtlinie vom 07.04.2008. 

Die Änderungen machen keine Änderungen an unserem Programm AU Plus notwendig. Wir wollen Sie dennoch auf den geänderten Prüfablauf bei Dieselfahrzeugen hinweisen. 

Grenzwert bei der Diesel-AU 

Seit dem 1. Juli 2012 gilt ein neuer Grenzwert (Trübungswert) für die Endrohrmessung an Dieselfahrzeugen (Pkw, Nutzfahrzeug), der so genannte "Plakettenwert". Der "Plakettenwert" ist ein Trübungswert, der im Rahmen der Typgenehmigung nach dem Verfahren der freien Beschleunigung ermittelt wird. Dieser "Plakettenwert" muss an jedem Kraftfahrzeug an einer gut zugänglichen Stelle (rechteckiges Kennzeichen mit einer Kantenlänge von 5,6 mm) sichtbar angebracht sein. In aller Regel erfolgt die Kennzeichnung auf dem zugehörigen Typenschild des Kraftfahrzeuges. Ist der "Plakettenwert" nicht verfügbar oder ist technisch begründet, dass dieser nicht anzuwenden ist, gilt der vom Fahrzeughersteller/-importeur für das Kraftfahrzeug vorgegebene Sollwert. Sofern keine Hersteller-Sollwerte in den auf dem freien Markt erhältlichen AU-Daten hinterlegt sind, gelten die folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte (Trübungswerte):

  • max. 2,5 m-1 für Kraftfahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 01.10.2006
  • max. 1,5 m-1 für Kraftfahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 01.10.2006

Diese Maximalgrenzwerte dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden, es sei denn, der Fahrzeughersteller/-importeur weist nach, dass auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten Bauteile diese nicht eingehalten werden können. Nur in diesen technisch begründbaren Fällen kann der Fahrzeughersteller/-importeur von diesen Maximalwerten abweichen und für die Endrohrmessung höhere Grenzwerte bei der Diesel-AU vorgeben. 

Fragen und Antworten zur Abgasuntersuchung (AU) ab 2010

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hat einen Fragen- und Antworten-Katalog über die gesetzlichen und organisatorischen Änderungen der Abgasuntersuchung 2010 erstellt.

In diesen Dokument werden in 30 Punkten noch einmal die Änderungen erklärt.

Download (PDF Dokument, 1 MB)

Gesetzliche und organisatorische Änderungen 2010

Die 41. Änderungsverordnung regelt seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2006 die schrittweise Zusammenführung der Vorschriften für die Hauptuntersuchung (HU) und die Abgasuntersuchung (AU). Wichtig ist, dass die Abgasuntersuchung auch über das Jahr 2010 hinaus von den anerkannten AU-Betrieben durchgeführt und anhand eines AU-Nachweises bescheinigt werden kann. Damit bleiben die anerkannten AU-Werkstätten in den Gesamtkomplex der amtlichen Fahrzeugüberwachung integriert und können diese Dienstleistung weiterhin ihren Kunden anbieten.

Ab 2010 muss auf den AU-Nachweisen ein Nachweis-Siegel aufgebracht werden. Zusätzlich sind die AU-Nachweise mit der Prägenummer des AU-Betriebes (Kernteil der AU-Kontrollnummer) zu versehen. Den AU-Nachweis benötigt der Fahrzeughalter, um bei einer Überwachungsorganisation die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. An dem Nachweis-Siegel und der Prägung können die HU-Prüfer die Echtheit der Bescheinigung erkennen.

Zusätzlich werden die Nachweis-Siegel als weitere Sicherheitsmaßnahme mit der Jahreszahl des Ausgabejahres - beginnend mit dem Jahr 2010 - versehen sein. Die Jahreszahl entspricht dem Jahr, in dem die AU durchgeführt wurde.
Da durch die AUK noch Nachweis-Siegel ohne Jahreszahl vorhanden sind, dürfen mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2010 auch Nachweis-Siegel ohne Jahreszahl verklebt werden.

Ab dem 01.01.2011 dürfen für die AU/AUK nur noch Nachweis-Siegel mit dem Aufdruck des relevanten Ausgabejahres verklebt werden. Die Anbringung des Nachweis-Siegels erfolgt im unteren rechten Teil des AU-Nachweises.

Ab dem 01.01.2010 werden von allen berechtigten AU-Untersuchungsstellen wie auch von den Zulassungsbehörden keine AU-Plaketten mehr verklebt; dies gilt auch bei einer "Rückdatierung". Vorhandene AU-Plaketten müssen ab 2010 dann bei der nächsten HU/AU-Durchführung von den dazu berechtigten HU/AU-Prüfern entfernt werden.

Die entstandene Beschädigung oder Verschmutzung kann unter Umständen zu Kundenbeanstandungen führen. Um diesen Umstand zu "heilen", kann eine so genannte Reparaturplakette angebracht werden. Damit sind eventuelle Beschädigungen des Nummernschildes nicht mehr sichtbar. Das Bundesverkehrsministerium hat keine Bedenken dagegen, dass Kratzspuren mit einer retroreflektierenden Plakette überklebt werden. Auch die AU-Betriebe können neben den HU-Prüfern diese weiße "Reparaturplakette" verkleben.

Für die ordnungsgemäße AU-Durchführung an allen Fahrzeugen sind ab dem 01.01.2010 nur noch AU-Messgeräte mit den Software-Versionen 3 und 4 zulässig, da mit diesen Versionen der besondere AU-Prüfablauf ohne Sichtprüfung abgasrelevanter Bauteile mit der vorgeschriebenen Dokumentation (Mängel-Nr. 813 der HU-Richtlinie, und erkannte aber nicht behobene Mängel an schadstoffrelevanten Bauteilen/Abgasanlage) anhand des AU-Nachweises möglich ist.

Mit der Software-Version 3 dürfen nur noch Fahrzeuge ohne OBD bzw. Fahrzeuge mit OBD und einer Erstzulassung bis zum 31.12.2005 geprüft werden. Bei OBD-Fahrzeugen mit einer Erstzulassung ab dem 01.01.2006 ist mindestens die Software-Version 4 anzuwenden.

Formblätter

Mit der Einführung des QS-Systems muss in anerkannten AU-Werkstätten auch ein AU-Beauftragter benannt werden. Der AU-Beauftragte (AUB) muss selbst mindestens Fachkraft sein und ist unter anderem dafür verantwortlich, dass alle Fachkräfte und verantwortliche Personen in den vorgeschriebenen Fristen an Wiederholungsschulungen teilnehmen.

Zur eigenen Absicherung sollte die Bestellung der Fachkräfte, verantwortlichen Personen und des AUB durch die Unternehmensleitung schriftlich erfolgen und von diesen Personen gegengezeichnet werden. Vom ZDK wurden für diese Bestellungen Formblätter entwickelt, die hier herunter geladen werden können.

Download (PDF Dokument, 71Kb)

Periodische Fahrzeugüberwachung

Mit der 34. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2001 wurde die AU-Verordnung aus dem Jahr 1992 aktualisiert bzw. fortgeschrieben. Mit der 34. Änderungsverordnung wurde für "AU-Werkstätten" vorgeschrieben, ein "QS-System" zu führen. Auf Grundlage dieser QS-Systeme war es möglich, dass auch im Kfz-Gewerbe Mängelstatistiken - für die AU und die SP - erstellt wurden. Die Mängelstatistiken des Kfz-Gewerbes haben gezeigt, dass die amtlichen Untersuchungen/Prüfungen im Kfz-Gewerbe einen wesentlichen Anteil zur Verkehrssicherheit und zum Umweltschutz darstellen.

Durch die Abgasuntersuchung (AU) wird sichergestellt, dass Kraftzeuge, die im öffentlichen Verkehr betrieben werden, durch ihre Abgase die Umwelt nicht mehr als technisch möglich belasten.

Die Vorschriften der StVZO zur periodischen Fahrzeugüberwachung wurden durch die 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (41. Änderungsverordnung) grundlegend überarbeitet. Mit der 41. Änderungsverordnung wurden die Vorschriften zur Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) und der Abgasuntersuchung (AU) im § 29 und den Anlagen VIII bis VIIId StVZO zusammengefasst.

§ 29 StVZO

Anlage VIII StVZO "Untersuchung der Fahrzeuge"

Anlage VIII a StVZO "Durchführung der Hauptuntersuchung"

Anlage VIII b StVZO "Anerkennung von Überwachungsorganisationen"

Anlage VIII c StVZO "Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte"

Anlage VIII d StVZO "Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen"

Was ist Mangel Nr 813 der HU Richtlinie?

Hat die Werkstatt einen Mangel behoben, sollte sie dies stets unter der Sammelmangelnummer 813 auf dem AU-Protokoll vermerken. Außerdem hat sie die Möglichkeit, entdeckte Mängel, die nicht AU-relevant sind – z. B. ein loses Blech im Inneren eines Schalldämpfers – gemäß Nr.

Was bedeutet Au wert?

Die Abgasuntersuchung (AU) ist Bestandteil der Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeugs und gesetzlich vorgeschrieben. Dabei vergleichen Prüfer die realen Abgaswerte von Auto, Motorrad und anderen Kfz mit entsprechenden Sollwerten. Die Bundesregierung plant eine Partikelzahlmessung für Diesel-Fahrzeuge.

Welche Werte bei Au?

Bei der Abgasuntersuchung mit einem Diesel ist der Trübungswert des Abgases (k-Wert) durch Ruß entscheidend. Der gesetzliche Grenzwert liegt dabei bei 2,5 m-1. Für Fahrzeuge nach Euro4-Norm gilt darüber hinaus ein verschärfter Grenzwert von 1,5 m-1.

Wie lange ist der abgastest gültig?

Wie oft muss ich die Abgasuntersuchung machen lassen? Normalerweise müssen Sie mit Autos, Motorrädern und Wohnmobilen alle 2 Jahre zum TÜV – und damit auch zum Abgastest.

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